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Urteil

5 K 359/20.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2020 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete gaststättenrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Kläger vor von dem Gaststättenbetrieb der Beigeladenen „A...“ ausgehenden Immissionen zu ergreifen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren ein gaststätten- bzw. immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen die von der Beigeladenen betriebene Bar „A...“. 2 Die Kläger bewohnen ein Wohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung B..., Flur ..., Flurstück Nr. ... (Am C......), das im Eigentum der [...] steht. Das Grundstück grenzt in östlicher Richtung unmittelbar an die Bundesstraße 1... (im Folgenden: B 1...) an, die ihrerseits parallel zu einer Bahnstrecke verläuft, welche sie vom Rhein trennt. Auf dem in nördlicher Richtung gelegenen, nur durch eine Wegeparzelle vom Grundstück der Kläger getrennten Grundstück Gemarkung B..., Flur ..., Flurstücke Nr. ... und Nr. ... (Am C......) befindet sich ein aus zwei Häusern bestehender Gebäudekomplex, der bereits seit mehreren Jahrzehnten gewerblich - bis zum Jahr 2001 als Ausflugsrestaurant mit Hotel - genutzt wird. Derzeit betreibt die Beigeladene im Erdgeschoss dieses Gebäudekomplexes die Gaststätte „A...“, die aus einem einzigen großen Raum von 74 m 2 inklusive Toilettenanlagen besteht. Im Obergeschoss des Vorderhauses befindet sich der Swingerclub „D...“, dessen Inhaberin Frau E..., die Beigeladene des Verfahrens 5 K 361/20.KO, ist. 3 Die hier streitbefangene Bar „A...“ besteht bereits seit den Jahren 2005/2006 und firmierte zunächst unter dem Namen „F...“. Am 29. Januar 2014 beantragte die Beigeladene, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer Herrn G..., die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zur Weiterführung des ehemaligen „F...“ unter dem neuen Betriebsnamen „A...“. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Erlaubnisbescheid vom 9. April 2014 und genehmigte den Betrieb einer „Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen“. Die Erlaubnis wurde mit der Auflage versehen, dass der vom Betrieb ausgehende Lärmpegel nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) führen darf und zwar gemessen 0,5 m vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses. Als Nachtzeit gelte dabei die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Zudem wurde der Beigeladenen auferlegt, jeden Wechsel in der Geschäftsführung der Firma dem Ordnungsamt der Beklagten innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Erlaubnis ist zudem mit dem Hinweis versehen, dass sie nur für die genannte Person, also für Herrn G..., gültig sei. 4 Im September 2015 zeigte die Beigeladene der Beklagten eine Änderung in der Geschäftsführung an, wonach nunmehr Frau H... Geschäftsführerin der Beigeladenen sei. Die Beklagte holte daraufhin bei verschiedenen Behörden Auskünfte über Frau H... ein, woraus sich ein Hinweis auf deren persönliche Unzuverlässigkeit nicht ergab. Eine neue Erlaubnis auf den Namen von Frau H... wurde in der Folge aber nicht ausgestellt. 5 Insbesondere seit dem Jahr 2015 beschwerte sich der Kläger zu 1. wiederholt über Lärm und sonstige Belästigungen, die von den Betrieben „D...“ und „A...“ ausgehen würden. Aufgrund dieser Anzeigen führte die Beklagte zahlreiche Vor-Ort-Kontrollen inklusive Lärmmessungen durch. So wurde etwa am 13. Juni 2015 um 00:55 Uhr „links neben der Gaststätte Mitte des Wegs in Höhe der Häuserfront“ ein Immissionswert von 56 dB(A) gemessen. An derselben Stelle stellte die Beklagte am 21. Juni 2015 zwischen 01:00 Uhr und 01:20 Uhr einen Wert von 61,9 dB(A) fest. In einem Bericht der Beklagten vom 14. Juli 2015 heißt es hierzu, ein Handlungsbedürfnis bestehe nicht. Zwar habe man bei der Kontrolle am 13. Juni 2015 auch urinierende Personen auf der anderen Seite der B 1... wahrgenommen, die Aufsichtspflicht des Gastwirts erstrecke sich aber nicht bis dorthin. 6 Seit dem Jahr 2016 führt die Beigeladene in den Räumlichkeiten des „A...“ eine Veranstaltungsreihe unter dem Namen „I...“ durch. Die Veranstaltungen fanden zu Beginn regelmäßig etwa einmal monatlich jeweils sonntags nachmittags statt; sie endeten um 22:00 Uhr. Bei den „I...“-Partys handelt es sich ausweislich der in der Akte befindlichen Werbung der Beigeladenen um „hedonistische erotische Partys“ (vgl. etwa Bl. 31 Beschwerdeakte Band I). Beworben wurden diese Partys dabei unter anderem wie folgt: 7 „Unser Event steht für Hingabe, Lust und Befriedigung. Unsere Gäste erwartet eine trashige Location, mit reichlich Platz und Möglichkeiten sich ihrem Verlangen hinzugeben. 8 Ob neugierige Hände auf der Tanzfläche oder Blow Job an der Bar, erlaubt ist was gefällt. (...)“ 9 Auf entsprechende Hinweise des Klägers zu 1. kontrollierte die Beklagte am 6. Juni 2016 die Durchführung einer „I...“-Veranstaltung. Nach dem Bericht (Bl. 99 ff. Beschwerdeakte Band I) war hinter der Tanzfläche eine „Liebesecke in Form eines Liegebereichs“ eingerichtet, der nur mit einem Vorhang abgehangen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien keine sexuellen Handlungen feststellbar gewesen. Keiner der Gäste sei im Intimbereich unbekleidet gewesen. Lediglich die „männliche Fraktion“ habe teilweise den nackten Oberkörper gezeigt. Nach Aussage der Verantwortlichen (Frau H... und deren Ehemann Herr J...) habe den Gästen der gesamte Gaststättenbereich zur Verfügung gestanden, sich ihrem Verlangen hinzugeben. Vor der Gaststätte sei Lärm deutlich wahrnehmbar gewesen, aber an den angrenzenden Wohnhäusern habe er sich im erlaubten Bereich nach dem Landesimmissionsschutzgesetz gehalten. Eine sich an diese Feststellungen anschließende Reaktion der Beklagten blieb aus. 10 Am 24. Juni 2016 stellte die Beigeladene im Hinblick auf ihre Veranstaltungsreihe „I...“ einen baurechtlichen Antrag auf „teilweise Nutzungsänderung durch zusätzliche sekundäre Nutzung im Sinne von Partyveranstaltungen in geschlossenen Gesellschaften mit privatem Charakter an bis zu 12 Tagen im Jahr“. Dabei gab sie an, die Veranstaltungen hätten eine hedonistische Zielgruppe und würden auch als solche beworben. Ziel sei es, Freude und Lust zu empfinden, „was ja nicht zwangsläufig mit praktiziertem Sex zu tun haben muss, wenngleich dieser dabei natürlich eine Rolle spielen kann.“ Sexuelle Handlungen seien dabei „nicht ausgeschlossen oder verboten“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. September 2016 ab. 11 Mit E-Mail vom 29. November 2016 wandte sich der Kläger zu 1. erneut an die Beklagte und führte insbesondere aus, die „I...“-Veranstaltungen fänden - was zutrifft - weiterhin statt, obwohl der Antrag auf entsprechende Nutzungsänderung abgelehnt worden sei. Die meist alkoholisierten Gäste verursachten immer wieder Lärm und Schmutz auf seinem Privatgelände und es sei auch schon zu Sachbeschädigungen (z. B. Zerstörung eines Bewegungsmelders) gekommen. 12 Nachdem der Kläger zu 1. beim damaligen Oberbürgermeister der Beklagten vorgesprochen hatte, legte das Ordnungsamt der Beklagten in einem internen Vermerk nieder, die Gaststätten im C... würden bereits überdurchschnittlich häufig kontrolliert, ohne dass sich bisher größere Beanstandungen ergeben hätten. Selbst bei Technopartys würden die Lärmwerte „fast immer“ eingehalten. Von daher gebe es keine Handlungsmöglichkeiten. Die Verunreinigungen im Umfeld der Gaststätte seien zwar „bedauerlich“, es gebe aber keine unbegrenzte Aufsichtspflicht des Gastwirts. 13 Gleichwohl setzte die Beklagte ihre Kontrollen im C... fort und traf dabei u. a. folgende Feststellungen: Am 3. März 2017 hätten zwei Gäste der Beigeladenen während des Gesprächs der Beamten mit dem Kläger zu 1. auf das Privatgrundstück der Kläger urinieren wollen. Am 31. März 2017 seien zu starke Bässe wahrnehmbar gewesen, die aber nach entsprechendem Hinweis vom DJ reguliert worden seien. Das laute Bassdröhnen habe die Jalousien der Gaststätte „A...“ scheppern lassen. Der Bass sei auch vor dem Gebäude deutlich zu spüren gewesen. Bei der Kontrolle einer „I...“-Veranstaltung am 23. April 2017 habe sich kein Hinweis auf eine Sex-Party ergeben; es habe sich eher um eine Tanzveranstaltung gehandelt. Laut Getränkekarte habe die Möglichkeit bestanden, vor Ort Pizza zu verzehren. 14 Die von der Beigeladenen weiterhin ausgerichteten „I...“-Veranstaltungen wurden im Internet u. a. wie folgt beworben (Bl. 212 ff. Beschwerdeakte Band I): 15 „Erregender SEX an der Bar, auf der Tanzfläche, in den Lounges... 16 Unser Spielzimmer steht zur freien Verfügung ODER Ihr treibt es doch so & da wo Ihr wollt. Wir mögen es überall.“ 17 Werbung für andere Partys im „A...“ außerhalb der „I...“-Reihe enthielten den Hinweis 18 „(bitte heute no Sex ! - ,Muggel Alarm')“. 19 Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Kläger zu 1. mit, ein Tätigwerden sei rechtlich nicht möglich. Bei den „I...“-Veranstaltungen habe öffentlicher Sex auf der Tanzfläche o. Ä. nicht festgestellt werden können. Die Werbung diene nach Aussage der Verantwortlichen nur Marketing-Zwecken. Tatsächlich handele es sich um Tanzveranstaltungen, die der gaststättenrechtlichen Erlaubnis entsprächen. Für das Treiben der Gäste im weiteren Umfeld der Gaststätte könne der Gastwirt keine Verantwortung übernehmen - hier hörten seine Aufsichtspflichten auf. 20 Aufgrund fortdauernder Beschwerden des Klägers zu 1. führte die Beklagte am 13. Januar 2018 eine erneute Kontrolle im „A...“ durch. Hierzu ist vermerkt, die Kellnerinnen hätten lediglich zu einzelnen Liedern auf der Theke getanzt. Eine Lärmmessung vor dem Anwesen der Kläger hätte zur Nachtzeit Werte von 44,3 dB(A) und 48,0 dB(A) (vor der Garage der Kläger) ergeben. Es habe aber nicht festgestellt werden können, ob die Geräusche auf die Gaststätten „A...“ und „D...“ oder die sonstigen Umgebungsgeräusche zurückzuführen seien (Bl. 280 Beschwerdeakte Band II). 21 Unter dem 14. Februar 2019 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Einschreiten gegen die Beigeladene wegen schädlicher Umwelteinwirkungen und enormer Belästigungen. Vom Betrieb der Beigeladenen gingen erhebliche und dauerhafte Immissionen durch Lärm und Licht für sie aus. Diese resultierten insbesondere aus der An- und Abreise der Gäste während der Nachtzeit, der exzessiven Beleuchtung der Örtlichkeit und den Belästigungen durch Kot und Urin, den die Gäste auf ihrem Privatgrundstück hinterließen. 22 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juni 2019 ab, da unzumutbare Einwirkungen durch den Betrieb der Beigeladenen nicht feststellbar seien. Dies belegten die zahlreichen von ihr durchgeführten Kontrollen. Gegen die bereits erteilten Auflagen habe die Beigeladene nicht verstoßen. 23 Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 9. Juli 2019 machten die Kläger insbesondere geltend, es fänden mindestens einmal pro Woche lärmintensive Veranstaltungen statt. Störend seien dabei vor allem die Bässe, wenngleich der von diesen ausgehende Lärm nicht messbar sei. Weiterhin fühlten sie sich durch den Shuttle-Service in der Gasse vor ihrem Wohnhaus belästigt. Im „A...“ würden nach wie vor Sex-Partys durchgeführt, wobei nach dem Internetauftritt der Beigeladenen „alles erlaubt“ sei. 24 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2020, den Klägern zugestellt am 24. März 2020, zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, ein Einschreiten komme nicht in Betracht, weil eine unbefugte Änderung der Betriebsart zu keinem Zeitpunkt habe festgestellt werden können. Auch Lärmwertüberschreitungen seien nicht messbar gewesen. Die Musikveranstaltungen im „A...“ bewegten sich innerhalb der Gaststättenkonzession. Für diskothekentypische Veranstaltungen fehlten jegliche Anhaltspunkte, es gebe noch nicht einmal eine Tanzfläche. Sexuelle Handlungen im Gastraum fänden nicht statt, diese würden von den Betreibern auch nicht zugelassen. Eine anderslautende Werbung führe zu keiner anderen Überzeugung. Im Übrigen sei die Werbung seit 2017 geändert worden. Rechtlich unzulässig sei allein der Verkauf von Pizza. Der Pizzaverkauf allein rechtfertige aber kein Tätigwerden, zumal die Beigeladene zugesagt habe, diesen einzustellen. Ein ungebührliches Verhalten der Gäste in Gestalt von Urinieren, Koten usw. sei weder gaststättenrechtlich noch ordnungsrechtlich oder immissionschutzrechtlich relevant. Es lägen auch keine erheblichen Belästigungen vor, welche die Erteilung von Auflagen erforderlich machen würden. Insoweit spielten die Vorbelastung des Gebiets durch die seit jeher dort ansässigen Gaststätten sowie die Belastung durch den Verkehr auf der B 1... und auf der Schiene eine Rolle. 25 Mit ihrer Klage vom 22. April 2020 verfolgen die Kläger ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation weiter. Ergänzend tragen sie insbesondere vor, ihnen stehe ein Rechtsanspruch auf Einschreiten zu, wobei die im Einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen im Ermessen der Beklagten stünden. Ihre gaststättenrechtlichen Ansprüche resultierten aus dem Umstand, dass es sich bei der Gaststätte „A...“ um eine Vergnügungsstätte handele, die aber nicht als solche konzessioniert sei. Der Charakter des „A...“ als Vergnügungsstätte sei bereits durch den Internetauftritt der Beigeladenen belegt. Hier werde mit „fetzigen Tanz-Choreos, jeder Menge Feuershow und Action pur“ geworben. Weiterhin fänden regelmäßig Motto-Partys statt, für die ein Eintrittsgeld zu entrichten sei. Auch sei eine Tanzfläche vorhanden. Bei der Frage der Zumutbarkeit des Lärms müssten auch Gesichtspunkte wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz berücksichtigt werden. Dabei sei dem Gastwirt auch der Lärm der Gäste auf dem Weg von und zur Gaststätte zurechenbar. 26 Die Kläger beantragen sachdienlich, 27 den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2019 (...) sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18. März 2020 (...) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, geeignet erscheinende immissionsschutz- oder gaststättenrechtliche Anordnungen gegenüber den verantwortlichen Betreibern der Gast- und/oder Vergnügungsstätte „F... - A..." auf dem Anwesen Am C......, B..., zur Unterbindung insbesondere von unzumutbaren Lärm- und Lichtimmissionen auf dem von ihnen bewohnten Grundstück Am C......, B..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie ist der Auffassung, es lägen keine unzumutbaren Lärm- und Lichtimmissionen vor. Den gegenteiligen Nachweis hätten die Kläger auch durch Vorlage eines „Lärmprotokolls“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss im Widerspruchsverfahren nicht erbracht, zumal es sich hierbei nur um subjektive Wahrnehmungen der Kläger handele. Maßgeblich sei aber allein das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Sie habe den Betrieb überdurchschnittlich oft kontrolliert, ohne dabei schädliche Umwelteinwirkungen festzustellen. Der Lärm durch Verkehrsbewegungen, Gespräche der Gäste usw. finde nicht auf dem Grundstück der Kläger, sondern auf der anderen Seite des von der Beigeladenen betriebenen Lokals entlang der B 1... statt. Zudem sei bei der Einstufung der Zumutbarkeit des Lärms die Vorbelastung des Grundstücks der Kläger durch Verkehrs- und Schienenlärm und die Lage der maßgeblichen Grundstücke im Außenbereich zu beachten. Dies führe zu einer verminderten Schutzwürdigkeit. Ferner habe sich die Betriebsart nicht geändert. Der Umstand, dass sich manche Gäste zur Musik bewegten, führe zu keinem anderen Ergebnis. 31 Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag, tritt der Klage aber wie folgt entgegen: Der Lärm bewege sich nach den Feststellungen der Beklagten im Rahmen des Zulässigen. Zudem würden ankommende und gehende Gäste vom Security-Personal zu der vom Wohnhaus der Kläger abgewandten Seite geführt und zur Ruhe aufgefordert. Angesichts dessen sei es auch ausgeschlossen, dass Urin, Kot und Erbrochenes auf dem Grundstück der Kläger von ihren Gästen stamme. Sie vermute, dass die Exkremente von Vorbeifahrenden hinterlassen würden. Die Betriebsart habe sich nicht geändert, insbesondere existiere in der nur 74 m 2 großen Gaststätte keine Tanzfläche. Die Zitate von ihrer Homepage seien nicht relevant, da es sich um Werbung im klassischen Stil handele, die insbesondere aufzeigen solle, dass die Bar „A...“ keine langweilige Gaststätte sei. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge der Beklagten (fünf Hefte), die Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 361/20.KO sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 1 K 141/20.KO nebst den dortigen Beiakten (sieben Hefte Bauakte, vier Hefte Widerspruchsakte und zwei Bände Beschwerdeakte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 33 Die Klage hat Erfolg. 34 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf gaststättenrechtliches Einschreiten in Bezug auf die von der Beigeladenen betriebene Bar „A...“, wobei die konkret zu ergreifenden Maßnahmen im Ermessen der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stehen. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Kläger neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 35 Der Anspruch der Kläger auf Einschreiten resultiert aus dem Umstand, dass der tatsächliche Betrieb der Bar „A...“ von der formellen Erlaubnislage in Gestalt des Erlaubnisbescheids vom 9. April 2014 abweicht, die Gaststätte mithin unerlaubt betrieben wird (I.). Wegen dieser formellen Illegalität ist die Beklagte verpflichtet, gegen den Betrieb einzuschreiten. Die Kläger vermögen einen entsprechenden Anspruch mit Erfolg klageweise geltend zu machen. Das Gaststättengesetz - GastG -, das in Ermangelung eines auf Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz - GG - erlassenen Landesgesetzes in Rheinland-Pfalz gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgilt, hält zur Beseitigung der vom Betrieb ausgehenden beeinträchtigenden Wirkungen verschiedene Rechtsgrundlagen bereit, denen nachbarschützende Wirkung zukommt (II.). I. 36 Der tatsächliche Betrieb der Gaststätte „A...“ ist von der bestehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnislage nicht gedeckt. Dabei kann dahinstehen, ob die Erlaubnis vom 9. April 2014 schon mit dem Wechsel in der Geschäftsführung der Beigeladenen erloschen ist. Jedenfalls handelt es sich bei der Bar „A...“ um eine Gaststätte, die nach ihren Betriebseigentümlichkeiten deutlich über die genehmigte Betriebsart einer „Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen“ hinausgeht. 37 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG ist die Gaststättenerlaubnis für eine bestimmte Betriebsart und bestimmte Räume zu erteilen. Die in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnende Betriebsart bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder Darbietungen, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GastG. Dabei legt das Gesetz keine bestimmten Betriebsarten fest. Die in § 1 Abs. 1 GastG genannten Grundtypen der Gastwirtschaft (Schankwirtschaft und Speisewirtschaft) halten lediglich grobe Typisierungen bereit, ohne die gesamte Bandbreite möglicher Betriebsarten auch nur ansatzweise abzudecken. Es ist zwar zulässig, die Betriebsart in der Erlaubnisurkunde mit einem Grundtyp zu umschreiben. Dann muss es sich aber um eine Gastwirtschaft ohne jegliche Besonderheit handeln: Die Gäste nehmen lediglich Getränke (Schankwirtschaft) oder Speisen und Getränke (Schank- und Speisewirtschaft) zu sich, ohne dass der Gaststätte besondere Betriebseigentümlichkeiten anhaften (Metzner, GastG, 6. Auflage 2002, § 3, Rn. 21). Sobald jedoch umgekehrt besondere Betriebseigentümlichkeiten hervortreten, sind diese entsprechend zu vermerken. Ein Gaststättenbetrieb, der nicht von der auf eine bestimmte Betriebsart bezogenen Erlaubnis gedeckt ist, ist ein ungenehmigter Gaststättenbetrieb (Steinberg, „Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz im Gaststättenrecht“, DÖV 1991, 354 [361]). 38 Maßgeblich für die Bestimmung der jeweiligen Betriebseigentümlichkeiten und der sich daraus ergebenden Betriebsart ist die Verkehrsauffassung, welche sich aus dem Bedürfnis des Publikums und dem Angebot des Gaststättengewerbes ableitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 -, juris, Rn. 16). Nach der Verkehrsanschauung liegt solange der Grundtypus der Speise- und/oder Schankwirtschaft vor, wie zur Abgabe von Speisen und/oder Getränken lediglich unwesentliche Nebenleistungen des Betriebs hinzutreten. Erlangen dagegen besondere Betriebseigentümlichkeiten ein solches Gewicht, dass die Abgabe von Speisen und/oder Getränken demgegenüber in den Hintergrund tritt, liegt eine besondere Betriebsart vor. Als derart in den Vordergrund tretende Besonderheiten sind beispielweise anerkannt: zum Tanz einladende Musikdarbietungen; Betriebsleistungen und Werbung, die einen überörtlichen und sehr großen Kreis von Besuchern anlocken; geringes Angebot an Speisen; späte Öffnungszeiten; abgedunkeltes Lokal; Vergnügungsstätten i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO - (vgl. zum Ganzen m. w. N.: Metzner, a. a. O., § 3, Rn. 27). 39 Nach diesen Maßstäben entspricht der Betrieb der Bar „A...“ nicht der erlaubten Betriebsart „Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen“. Zwar handelt es sich hierbei um eine besondere Betriebsart, aber gerade nicht um diejenige, die in der Gaststätte der Beigeladenen vorherrscht. Der Begriff „Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen“ meint einen Gaststättenbetrieb, der neben dem Ausschank von Getränken als Hauptleistung Live-Musikaufführungen und -darbietungen bereithält. Früher bestand der Hauptanwendungsfall in den sogenannten Konzertcafes, heute wird die Betriebsart vor allem zur Umschreibung von Gaststätten mit Konzerten von Musikkapellen oder Solistinnen und Solisten genutzt (Metzner, a. a. O., § 3, Rn. 49; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - Bs VI 104/86 -, juris). Dieser Kategorie unterfällt die Bar „A...“ ersichtlich nicht. 40 Es handelt sich vielmehr um eine besondere Betriebsart, die sich am ehesten als Mischung aus „Tanzbar“, „Bar mit regelmäßigen Schaustellungen von Personen“ (Tanzen der sogenannten M... auf der Theke inklusive In-Brand-Setzen der Theke) und Sexbar beschreiben lässt (vgl. zu den vorgenannten Betriebsarten: Metzner, a. a. O., § 3, Rn. 42 ff.). Im baurechtlichen Sinne liegt eine Vergnügungsstätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vor (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 18. September 2020 - 1 K 141/20.KO -, unveröffentlicht, Entscheidungsabdruck S. 9 ff.). Das Geschäftskonzept der Beigeladenen ist erkennbar vorrangig darauf ausgerichtet, die Vergnügungs- und sexuellen Bedürfnisse ihrer Kundschaft zu befriedigen. Beim „Normalbetrieb“ werden Tanzdarbietungen der „M...“ auf der Theke geboten, die selbstverständlich auch die Gäste zum Tanzen und Feiern animieren sollen. Entsprechende Feststellungen hat die Beklagte bei ihren Vor-Ort-Kontrollen am 23. April 2017 und am 13. Januar 2018 getroffen. So ist im Bericht vom 23. April 2017 von einer „Tanzveranstaltung“ die Rede und am 13. Januar 2018 wurden auf der Theke tanzende Kellnerinnen angetroffen. Soweit die Beklagte und die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, die Räumlichkeiten hielten keine Tanzfläche bereit, erscheint dies abwegig. Tatsächlich dient im Bedarfsfall der gesamte Raum als Tanzfläche. Dies ist mehreren in der Akte befindlichen Lichtbildern zu entnehmen. 41 Noch eklatanter ist die Abweichung des tatsächlichen Betriebs von der konzessionierten Betriebsart „Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen“, soweit die Beigeladene im „A...“ regelmäßig „I...“-Veranstaltungen durchführt. Diese Partys werden überregional beworben und richten sich an eine Zielgruppe, die einen Raum zum Ausleben ihrer sexuellen Lust sucht. Das Konzept der „I...“-Reihe ist erkennbar auf die Anbahnung sexueller Kontakte und die Ausübung öffentlichen Geschlechtsverkehrs gerichtet. Das wird durch den Umstand belegt, dass die Beigeladene nach den Feststellungen der Beklagten bei einer entsprechenden Veranstaltung am 6. Juni 2016 in der nur 74 m 2 großen Bar eine „Liebesecke in Form eines Liegebereichs“ für ihre Gäste vorgehalten hat. Zudem haben die Veranstalter hierzu selbst erklärt, der gesamte Gaststättenbereich stehe den Gästen zur Verfügung, sich ihrem Verlangen hinzugeben. An dieser grundsätzlichen Ausrichtung der „I...“-Veranstaltungen, deren Durchführung von der Beklagten trotz bestandskräftiger Ablehnung einer entsprechenden baurechtlichen Nutzungsänderung nach wie vor sehenden Auges geduldet wird, hat sich auch in der Zwischenzeit nichts Grundlegendes geändert. Die Veranstaltungen werden weiterhin mit Titeln wie „POPP DIE PARTY und du kommst auch“ beworben, zuletzt im Herbst 2019 (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am 11. November 2020). II. 42 Die Kläger haben gegen die Beklagte auch einen subjektiven Rechtsanspruch auf gaststättenrechtliches Einschreiten gegen den formell illegalen Betrieb. Als Rechtsgrundlagen kommen insoweit jedenfalls die nachbarschützenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (Auflagenerteilung) und des § 18 GastG (Sperrzeitverlängerung) in Betracht. Jenseits dessen steht es der Beklagten selbstverständlich frei, angesichts der formellen Illegalität des Betriebs auch weitergehende Maßnahmen gegen die Beigeladene zu ergreifen. Dies hat sie in eigener Zuständigkeit zu prüfen. 43 Eine Nachbarklage kann jedoch nur in dem Umfang Erfolg haben, in dem die Verletzung nachbarschützender Vorschriften in Rede steht. Einem Rechtssatz kommt dann ein nachbarschützender Charakter zu, wenn er nicht (nur) den Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - den Individualinteressen (hier) der Kläger derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes beanspruchen können. Dies setzt voraus, dass sich aus den individualisierbaren Tatbestandsmerkmalen einer Norm ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Norm muss sich ergeben, dass diese unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (VGH BW, Beschluss vom 4. Januar 2016 - 6 S 475/15 -, NVwZ-RR 2016, 337 m. w. N.). Als derart nachbarschützende Vorschriften, die einen Anspruch der Kläger begründen, dienen vorliegend § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und § 18 GastG. 44 1. Ein Anspruch der Kläger auf gaststättenrechtliches Einschreiten folgt zunächst aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Nach dieser Vorschrift können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Dass diese Vorschrift den Nachbarn Drittschutz gegen die genannten Störungen vermittelt, folgt bereits aus dem Wortlaut. Geschützt wird auch vor bloßen Belästigungen. Dabei ist der inhaltliche Schutz weitergehend als bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG (Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Auflage 2020, Kapitel 5, Rn. 219). 45 Unter den Begriff der Belästigungen fallen hier der von der Gaststätte der Beigeladenen ausgehende Lärm sowie das Urinieren, Koten und Erbrechen der Gäste auf das Grundstück der Kläger. Dass diese Belästigungen objektiv vorliegen, der Beigeladenen zuzurechnen und für die Kläger unzumutbar sind, steht zur Überzeugung der Kammer fest. 46 Dies gilt zunächst für den von der Gaststätte ausgehenden Lärm. Dieser geht objektiv über das genehmigte Maß hinaus und ist bereits deshalb - ungeachtet seiner Qualifikation als schädliche Umwelteinwirkung nach dem BImSchG - als Belästigung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG einzustufen. Nach der mit der Erlaubnis vom 9. April 2014 verbundenen Auflage darf nachts 0,5 m vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses, mithin vor dem Wohnhaus der Kläger, ein Lärmwert von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Werte, die über diese von ihr selbst festgelegte Grenze hinausgehen, hat die Beklagte gleich mehrfach gemessen. So wurden, jeweils zur Nachtzeit, am 13. Juni 2015 ein Wert von 56 dB(A) und am 21. Juni 2015 ein Wert von 61 dB(A) festgestellt. Die Messungen wurden insoweit zwar nicht unmittelbar am maßgeblichen Immissionsort (0,5 m vom Fenster des Wohnhauses der Kläger) durchgeführt. Angesichts der Erheblichkeit der Werte spricht aber alles dafür, dass der Grenzwert auch dort überschritten war. Im Übrigen war am 13. Januar 2018 auch unmittelbar vor dem Anwesen der Kläger ein Wert von 44,3 dB(A) zu verzeichnen. Soweit die Beklagte teilweise anstelle der Grenzwerte aus der Erlaubnis auf Werte nach dem Landesimmissionsschutzgesetz abgestellt hat, hat sie ersichtlich einen falschen Maßstab herangezogen. 47 Zu den messbaren Lärmwertüberschreitungen kommt ein von der Beklagten mehrmals festgestelltes, vom „A...“ ausgehendes Bassdröhnen hinzu, welches ebenfalls als Belästigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG einzustufen ist. Nach den Vermerken der Beklagten war das Bassdröhnen teilweise so erheblich, dass die Jalousien der Gaststätte gescheppert haben (vgl. etwa E-Mail des Vollzugsbeamten N..., Bl. 122 Beschwerdeakte Band I). 48 Diese objektiven Lärmbelästigungen sind dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnen. Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass neben dem unmittelbar von der Gaststätte ausgehenden Lärm auch der Lärm der Gäste vor der Gaststätte und im Zusammenhang mit An- und Abfahrt solange unmittelbare und typische Folge des Gaststättenbetriebs und damit dem Gastwirt zurechenbar ist, soweit er noch als Ziel- bzw. Quellverkehr in Erscheinung tritt. Erst recht einzubeziehen ist der Lärm von Besuchern, die sich etwa zum Rauchen vor der Gaststätte aufhalten, da der Bezug zur Gaststätte insoweit noch viel deutlicher zu Tage tritt als der Lärm des Ziel- und Quellverkehrs. Ob der Gastwirt diesen Lärm beeinflussen kann oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 2 ZB 12.1898 -, juris, Rn. 4; Grziwotz/Lüke/Saller, a. a. O., Kapitel 5, Rn. 219 m. w. N.). 49 Dies vorausgeschickt kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass der zur Nachtzeit festgestellte Lärm rund um das Gebäude Am C...... auf die Gaststätte der Beigeladenen bzw. das im selben Haus befindliche Etablissement „D...“ und deren Gäste zurückgeht. Das Konzept der Betriebe ist darauf angelegt, den jeweiligen Gästen einen Wechsel der Lokalitäten zu ermöglichen. Daher hält die Kammer es nicht für geboten, zwischen den beiden Lärmquellen zu differenzieren; insoweit stellen sie sich nach ihrem Betriebskonzept als einheitlicher Emissionsort dar. Das somit in seiner Gesamtheit genutzte Gebäude bildet gemeinsam mit dem Wohnhaus der Kläger und wenigen weiteren Wohnhäusern eine Splittersiedlung, in deren Umgebung sich keine weitere Bebauung befindet. Angesichts dieser Lage kann - anders als im innenstädtischen Bereich, wo sich häufig mehrere Gaststätten auf engstem Raum befinden - ausgeschlossen werden, dass der Lärm von anderen Einrichtungen als dem Betrieb der Beigeladenen und dem „D...“ herrührt. Soweit die Beklagte sich darauf zurückzieht, der Lärm bestehe zu einem Großteil aus Umgebungsgeräuschen in Gestalt des Zug- und Straßenverkehrs, greift dies zu kurz. Ein solcher Schluss hätte allenfalls gezogen werden können, wenn der Beklagten zur Nachtzeit erhobene Vergleichswerte außerhalb der Betriebszeiten der Gaststätten „A...“ und „D...“ vorgelegen hätten, was jedoch nicht der Fall war. 50 Der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehende Lärm ist den Klägern nicht zuzumuten. Maßstab hierfür ist das Empfinden eines sogenannten verständigen Durchschnittsmenschen, also eines Menschen, der weder übermäßig empfindlich noch ungewöhnlich unempfindlich ist und bei dem keine besonderen gesundheitlichen oder sonstigen außergewöhnlichen Umstände vorliegen (VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 9. Mai 2016 - 4 K 1107/15.NW -, juris, Rn. 44; VG Koblenz, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 5 L 516/17.KO -, unveröffentlicht, Entscheidungsabdruck S. 8). Weiterhin hängt die Zumutbarkeit von den Einzelheiten der Situation, das heißt von der Eigenart des Baugebiets und der näheren Umgebung ab, in welche die Grundstücke des Gewerbetreibenden und der Nachbarn hineingestellt sind. Dabei ist auch die tatsächliche Vorbelastung des Gebiets durch Immissionen in die Betrachtung einzubeziehen (BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 22 B 01.1065 -, BeckRS 2003, 31447; vgl. zum Ganzen auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 1990 - 18 L 753/90 -, NVwZ 1991, 813 m. w. N.). Ferner kann dem Umstand, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, Bedeutung zukommen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (SaarlOVG, Urteil vom 29. August 2006 - 1 R 21/06 -, juris, Rn. 51). 51 Ausgehend hiervon ist zunächst festzuhalten, dass weder das von der Beigeladenen gewerblich genutzte Gebäude noch das von den Klägern zu Wohnzwecken genutzte Gebäude unter materiellen baurechtlichen Erwägungen einen besonderen rechtlichen Schutz genießen. Denn die jeweilige Genehmigungsfähigkeit ist - ungeachtet der Frage, ob der Maßstab des § 34 oder des § 35 Baugesetzbuch anzulegen ist - zumindest zweifelhaft. Geht man somit von einer gleichermaßen reduzierten Schutzwürdigkeit aus, ist zu sehen, dass hier zwei nur schwer miteinander vereinbare Nutzungsarten aufeinandertreffen, was ein erhöhtes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme abverlangt. Für die Beigeladene hat das zur Folge, dass sie wegen der angrenzenden Wohnbebauung für eine Reduzierung des Lärms insbesondere zur besonders schützenswerten Nachtzeit zu sorgen hat. Die festgestellte Intensität des Lärms trägt dem jedoch nicht hinreichend Rechnung. Das gilt auch, wenn man die Vorbelastung des Gebiets insbesondere durch Bahn- und Straßenverkehr einbezieht. Denn der von den Betrieben „A...“ und „D...“ ausgehende Lärm führt qualitativ und quantitativ zu einer Verschlechterung der Situation. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass es insbesondere zur Nachtzeit zu Lärmspitzen kommt. Weiterhin stört das Bassdröhnen die Nachtruhe in besonderem Maße. 52 Neben dem Lärm stellen auch Urin, Kot und Erbrochenes eine Belästigung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dar. Die Kammer hegt keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die vorgenannten Exkremente auch von Gästen der Beigeladenen stammen und ihr zurechenbar sind; das objektive Vorkommen ist zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitig. Soweit die Beigeladene annimmt, die Hinterlassenschaften stammten von Vorbeifahrenden, die sich im C... erleichterten, ist dies eine bloße Vermutung, die durch keinerlei objektiven Erkenntnisse gestützt wird. Im Gegenteil: Mitarbeiter der Beklagten mussten gleich zu zwei Gelegenheiten - nämlich am 13. Juni 2015 und am 3. März 2017 - feststellen, dass Gäste der Beigeladenen in unmittelbarer Nähe der Gaststätte, in einem Fall auch auf dem Grundstück der Kläger, urinierten. Dies ist der Beigeladenen - gleichsam als besondere Ausgestaltung des Ziel- und Quellverkehrs - zurechenbar, zumal bei stark alkoholisierten Personen mit einem derartigen Verhalten zu rechnen ist. Dass den Klägern diese Art der Belästigung nicht zumutbar ist, erklärt sich von selbst. 53 Sind nach allem die Voraussetzungen der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG erfüllt, haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auflagenerteilung. 54 Grundsätzlich vermittelt § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dem Nachbarn lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Ermessen ist jedoch hinsichtlich des „Ob“ eines Einschreitens auf Null reduziert, wenn auch Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet sind. So liegt es hier, da eine Gefährdung des lebensnotwendigen Schlafes der Kläger durch Störungen der Nachtruhe in Rede steht (vgl. hierzu: Grziwotz/Lüke/Saller, a. a. O., Kapitel 5, Rn. 220 m. w. N.). Welche konkreten Auflagen die Beklagte erteilt, also das „Wie“ des Tätigwerdens, verbleibt dagegen in ihrem Ermessensspielraum. In Betracht kämen etwa geeignete Schallschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zur Anschaffung von Schallbegrenzern sowie eine Auflage zur Erhöhung des Security-Personals, um das Verhalten der Gäste im Umfeld der Bar zu überwachen und hierauf bei Bedarf reagieren zu können. 55 2. Darüber hinaus haben die Kläger auch einen Anspruch gegen die Beklagte, im Wege der Regelung über die Sperrzeitverlängerung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 19 der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung - GastVO - einzuschreiten. 56 Nach § 19 Abs. 1 GastVO kann die Sperrzeit, die nach § 17 Satz 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften um 5:00 Uhr beginnt und um 6:00 Uhr endet, verlängert werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt oder besondere örtliche Verhältnisse bestehen. Bei der Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GastVO insbesondere der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft zu berücksichtigen. Auch hier folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift deren drittschützender Charakter; die Kläger können sich als unmittelbare Anwohner auf § 18 GastG berufen (vgl. hierzu: SaarlOVG, a. a. O., Rn. 47). 57 Eine Sperrzeitverlängerung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 19 GastVO ist gerechtfertigt, wenn aufgrund atypischer Umstände eine besondere Störungsintensität der Gaststätte oder eine besondere Störungsempfindlichkeit der Umgebung vorliegt. Insbesondere kann sich ein Anspruch der Nachbarn aus einer besonders konfliktträchtigen Gemengelage mit erheblichen Störungen der Nachtruhe ergeben. Neben Lärm können dabei auch andere Störungen wie etwa Verunreinigungen von privaten Grundstücken eine Rolle spielen (vgl. Grziwotz/Lüke/Saller, a. a. O., Kapitel 5, Rn. 223). Eine solche atypische Situation mit einander grundsätzlich widersprechenden Nutzungsarten (Gewerbenutzung und Wohnnutzung) sowie dem Gastwirt zurechenbaren, für die Nachbarn aber unzumutbaren Belästigungen liegt hier vor. Insoweit kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden. 58 Das grundsätzlich bestehende Ermessen der Beklagten ist hinsichtlich einer Sperrzeitverlängerung dem Grunde nach auf Null reduziert, da die Beklagte wegen der Lebensnotwendigkeit ungestörten Schlafes tatsächlich einschreiten muss (vgl. hierzu: Grziwotz/Lüke/Saller, a. a. O., Kapitel 5, Rn. 223). Demgegenüber liegt der Umfang der Sperrzeitverlängerung im Ermessen der Beklagten. 59 3. Bei allem übersieht die Kammer nicht, dass es auch in Zukunft zu Problemen hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung der nunmehr zu erteilenden Auflagen bzw. der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung kommen kann. In diesem Fall bleibt es den Klägern unbenommen, ihren dann gegebenenfalls bestehenden Rechtsanspruch auf Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die sich daraus möglicherweise sogar ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Betriebsstilllegung klageweise geltend zu machen (vgl. HessVGH, Urteil vom 18. März 1992 - 14 UE 29/87 -, juris, Rn. 56). III. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit selbst im Fall des Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 62 Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor. 63 Beschluss 64 1. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). 65 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.