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Urteil

4 K 399/16.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2017:0531.4K399.16.00
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erlassene Genehmigungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 21. Oktober 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Klärschlammtrocknung und einer Biogasanlage und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 24. Juni 2014 werden aufgehoben. Die Gerichtskosten und die im gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. zu je einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vorverfahren tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung A., Flur 9, Flurstück 3/19 (Katasterkarte siehe Anlage, S. 24). Das Grundstück liegt am südlichen Ende innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet B.“ der Beigeladenen zu 2., der für diesen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO ausweist. Die Baugenehmigung für das auf diesem Grundstück stehende und vom Kläger selbst bewohnte Wohnhaus wurde mit Bauschein der Kreisverwaltung Neuwied vom 14. Februar 2006 erteilt. Durch Eintragung einer entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis der Kreisverwaltung Neuwied ist die Nutzung als Betriebsleiterwohnung festgeschrieben. 3 Die Beigeladene zu 2. beschloss für den Bereich südlich des vorgenannten Industriegebiets unmittelbar angrenzend daran die Aufstellung eines Bebauungsplans „Sondergebiet Biogasanlage". Im Aufstellungsverfahren legte die Beigeladene zu 1. eine gutachterliche Geruchsimmissionsprognose der Fa. C. GmbH, D., vom 7. Februar 2011 vor, die von dem Gemeinderat der Beigeladenen zu 2. zur Grundlage der Abwägung beim Satzungsbeschluss am 15. August 2011 gemacht wurde. Darin schloss der Sachverständige aus seinen Berechnungen, dass auf dem Grundstück des Klägers in 9 % der Jahresstunden von der geplanten Anlage verursachte Gerüche wahrzunehmen sein würden. Dieser Wert wurde auch in die Begründung des Bebauungsplanes übernommen. Der Bebauungsplan sieht am nördlichen Rand eine 3 m breite nicht überbaubare Fläche vor, dort jedoch weder Begrünungs- oder sonstige Immissionsschutzmaßnahmen. Das Grundstück des Klägers beginnt etwa 13 m nördlich des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, wobei bauliche Anlagen schon in 16 m Entfernung von dem Grundstück des Klägers zulässig wären und tatsächlich schon in 18 m Entfernung erbaut wurden (Blockheizkraftwert – BHKW). Der Bebauungsplan wurde bis zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2017 weder ausgefertigt noch öffentlich bekanntgemacht. 4 Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogas- sowie einer Klärschlammtrocknungsanlage auf dem südlich vom Wohnanwesen des Klägers gelegenen Betriebsgelände in der Gemarkung A., Flur 9, Flurstücke 9, 10/1, 10/2, 3/48, 11/1, 11/2 und 12. Mit den Antragsunterlagen legte die Beigeladene zu 1 u.a. auch eine in ihrem Auftrag erstellte gutachterliche Geruchsimmissionsprognose der C. GmbH vom 20. Mai 2011 vor. Darin schloss der Sachverständige aus seinen Berechnungen, dass auf dem Grundstück des Klägers in 13 % der Jahresstunden von der geplanten Anlage verursachte Gerüche wahrzunehmen sein würden, wobei im Umfeld des Betriebsgeländes ansonsten keine anderen relevanten Emittenten vorhanden seien. 5 Nach Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erteilte die SGD Nord der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 die beantragte Genehmigung. Diese ist mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen verbunden, die insbesondere im Abschnitt „4. Immissionsschutz" auch Regelungen zur Begrenzung, Ableitung und Messung von Emissionen an geruchsintensiven Stoffen enthalten. Eine Zustellung des Genehmigungsbescheids an den Kläger erfolgte seinerzeit nicht. 6 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 erhob der Kläger gegen diese Genehmigung Widerspruch und führte aus, es sei unmittelbar nach Inbetriebnahme der Anlage an seinem Wohnhaus zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen gekommen, insbesondere sei ein Aufenthalt im Freien undenkbar. 7 Im Zusammenhang mit einer Gewässerverunreinigung des Burbachs wurde die Undichtigkeit der Fahrsiloanlage festgestellt und mit verschiedenen Anordnungen der Betrieb der Anlage einschränkt bis zu einer Sanierung. Am 5. Februar 2013 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 21. Oktober 2011 an. Es kam zu insgesamt vier gerichtlichen Eilverfahren (7 L 24/13.KO, 7 L 39/13.KO, 7 L 68/13.KO und 7 L 289/13.KO) im Hinblick auf die Genehmigung und die nachträglichen Anordnungen des Beklagten. Weiterhin erging auf Antrag der Beigeladenen die Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 zur Änderung der Genehmigung der Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage vom 21. Oktober 2011 durch die Sanierung der Fahrsiloanlage und die Änderung der Substratzusammensetzung, die Gegenstand des ebenfalls vom Kläger betriebenen Verfahrens 4 K 398/16.KO ist. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2014 wies die SGD Nord den Widerspruch gegen die Genehmigung zurück und führte zur Begründung aus, im Fall der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich. Eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung könne hierbei unberücksichtigt bleiben - sei es, dass sich die Abweichungen aus einer späteren behördlichen Zulassung (z.B. einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BlmSchG), einer später erlassenen behördlichen Anordnung (z.B. einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 BlmSchG) ergäben oder vom Anlagenbetreiber zu Recht (nicht nach § 15 BlmSchG anzeigebedürftige Abweichungen) oder zu Unrecht eigenmächtig vorgenommen worden seien. Das Wohnanwesen des Klägers sei ausreichend vor von der streitgegenständlichen Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch geschützt. Zur Ermittlung und Beurteilung von Geruchsimmissionen ziehe die SGD Nord die Maßstäbe und Methoden nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 29. Februar 2008 heran. Nach Nr. 3.1 der GIRL sei eine nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbare Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung anzusehen, wenn die Gesamtbelastung die in der dortigen Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (angegeben als relative Häufigkeiten der Geruchsstunden) überschreite. Für Gewerbe- und Industriegebiete betrage der maximal zulässige Immissionswert (IW) gemäß Spalte 2 der Tabelle in Nr. 3.1 der GIRL 0,15 (entsprechend 15% der Jahresstunden). Zur Beantwortung der Frage, ob die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruch erfüllt sei, bedürfe es nach Nr. 4.2 der GIRL im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens grundsätzlich für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkungen maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) der Bestimmung der Kenngröße für die Gesamtbelastung, die sodann mit den Immissionswerten nach Nr. 3.1 der GIRL zu vergleichen sei. Die Kenngröße für die Gesamtbelastung ergebe sich dabei als Summe der gemäß Nr. 4.5 der GIRL durch eine Geruchsausbreitungsrechnung zu ermittelnden Kenngröße für die Zusatzbelastung (d.h. der voraussichtlich von der zur Genehmigung gestellten Anlage auf jede Beurteilungsfläche einwirkenden Geruchsimmissionen) und der gemäß Nr. 4.4 der GIRL durch eine Rasterbegehung oder eine Geruchsausbreitungsrechnung zu ermittelnden Kenngröße für die vorhandene Belastung (d.h. der von anderen als der zur Genehmigung gestellten Anlage auf jede Beurteilungsfläche im Beurteilungsgebiet einwirkenden Geruchsimmissionen). Auf Grundlage der beschriebenen Methodik habe der Sachverständige für das Wohnanwesen des Klägers eine von der Anlage verursachte Zusatzbelastung ermittelt, ausgedrückt als relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 13 %. Daneben seien vom Sachverständigen bei einem Ortstermin keine anderen relevanten Emittenten ermittelt worden, die als Vorbelastung im Sinne der GIRL zu werten wären. Da damit die Gesamtbelastung in Bezug auf Geruchsimmissionen am Wohnhaus des Klägers den einschlägigen Immissionswert von 0,15 (= 15 % der Jahresstunden) unterschreite, sei von einem ausreichenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch auszugehen. Demzufolge könne es vorliegend auch dahinstehen, ob bei Betriebsleiterwohnungen in einem von vornherein grundsätzlich schon nicht wohnverträglichen Industriegebiet im Einzelfall nicht sogar noch höhere Geruchshäufigkeiten zulässig sein könnten. Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen des Sachverständigen seien vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. 9 Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Juni 2015 zugestellt. 10 Der Kläger hat am 23. Juli 2014 Klage erhoben und trägt ergänzend und vertiefend vor, die Genehmigung vom 21. Oktober 2011 sei formell und materiell rechtswidrig und verletze ihn seinen Rechten. Die standortbezogene Vorprüfung zur Ursprungsgenehmigung vom 21. Oktober 2011 entspreche nicht den Vorgaben des § 3c UVPG. Die jeweiligen Vorprüfungen hätten vielmehr zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen gewesen sei. Die Ausführungen in der Genehmigung vom 21. Oktober 2011 genügten nicht den Anforderungen des § 3c UVPG an die erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls. Die besondere Empfindlichkeit des Gebiets, in dem die Anlagen errichtet worden seien, ergebe sich unter anderem daraus, dass es im Naturpark Rhein-Westerwald liege, die damals bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen für den Bereich des Vorhabens zu beachten seien, das nahegelegene Gewässer des Burbachs als Nebenbach des Saynbachs sowie das FFH-Gebiet Brexbach- und Saynbachtal betroffen sein könnten. Darüber hinaus seien die übrigen Immissionen für diese Gebiete nicht betrachtet worden. Die Genehmigung verstoße gegen das nachbarschützende Bestimmtheitsgebot und gegen die immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BlmSchG. Die für das Emissionsverhalten der Biogasanlage und Klärschlammlagerung maßgebenden Substratmengen und die zur Geruchsminderung notwendigen organisatorischen Maßnahmen, wie die Abdeckung der Mistlagerfläche, seien der Genehmigung und den Genehmigungsunterlagen nicht zu entnehmen. Weiterhin seien die Anforderungen an die Austrittsbedingungen und die Schornsteinhöhe nicht bestimmt. Die Ursprungsgenehmigung regele lediglich die Schornsteinhöhe von mindestens 10 m. Die von dem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen verstießen gegen die Abwehrpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG. Wesentlich für die Geruchsbelastung seien neben den Lagerflächen die Emissionen aus der Biogasanlage und der Klärschlammtrocknung. Die Emissionen aus der Biogasanlage und der Klärschlammtrocknung stammten neben den Be- und Entladevorgängen der Anlagen aus den gefassten Quellen, also aus den Schornsteinen. Die Nebenbestimmungen zu den Austrittsbedingungen der Schornsteine für die Biogasanlage und die Klärschlammtrocknung genügten nicht den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Trotz der fehlenden Festsetzung bestimmter Schornsteinhöhen und Austrittsgeschwindigkeiten in der Genehmigung gehe diese von bestimmten Bedingungen aus. Mangels entsprechender Vorgaben im Genehmigungsbescheid unterschätze das Gutachten damit systematisch die im legalen Betrieb infolge der variablen Austrittsbedingungen möglichen Immissionen. Die Ursprungsgenehmigung lege für den Schadstoff Formaldehyd einen zu hohen Grenzwert fest. Formaldehyd sei seit dem 1. April 2015 im Anhang VI der Verordnung 2008/1272/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der Kategorie 1B eingestuft: „wahrscheinlich karzinogen beim Menschen". Mit der Einstufung von Formaldehyd als krebsgefährdend und erbgutverändernd gälten aufgrund der Nr. 5.2.7.1.1 Abs. 3 TA Luft neue Anforderungen. Es fehle eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet Brexbach- und Saynbachtal. 11 Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2011 zur Errichtung und zum Betrieb der Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2014 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2014 und führt ergänzend aus, die mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 erstmals vorgebrachte angebliche Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfungen sei nach Maßgabe von § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG verspätet. Die Dokumentation zur UVP-Vorprüfung stamme vom 20. Juli 2011 und bestätige die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vorprüfung. Sie ende mit der zutreffenden Feststellung, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen, und komme zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer UVP entbehrlich sei. Das Betriebsgelände liege zwar innerhalb des Gebiets des Naturparks Rhein-Westerwald, jedoch nicht innerhalb einer der nach § 3 der Landesverordnung über den Naturpark Rhein-Westerwald festgelegten 5 Kernzonen. Das Betriebsgelände liege weder innerhalb des FFH-Gebiets Brexbach- und Saynbachtal noch unmittelbar in seiner Nähe (Abstand mehr als 1 km). Der Bescheid sei auch bestimmt, da zu der Genehmigung auch die zugehörigen Antrags- und Planunterlagen - wozu auch die Immissionsprognosen zählten – gehörten und ihr Inhalt hieraus zu ermitteln sei. Die Beigeladene zu 1. sei verpflichtet, ihre Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die in der Immissionsprognose genannten Ableitungsbedingungen tatsächlich gegeben seien. Der Kläger sei an seinem Wohnanwesen ausreichend vor von der streitgegenständlichen Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen durch erhebliche Geruchsbelästigungen geschützt. In dem Gutachten der Fa. C. GmbH vom 24. Juli 2015 sei eine Neuberechnung der im Beurteilungsgebiet auftretenden Geruchsimmissionen unter Berücksichtigung folgender geruchsmindernder Maßnahmen vorgenommen worden: - Abdeckung der Feststoffannahme, - Änderung der Inputstoffe, - Änderung der Fahrsiloanlage, - Verbesserung der Ableitbedingungen der Klärschlammtrocknungsanlage. Es komme zu dem Ergebnis, dass sich an der nahegelegenen Wohnnutzung bezüglich Geruchsimmissionen eine Zusatzbelastung zwischen 10 und 14 % der Jahresstunden ergebe, die zugleich der Gesamtbelastung entspreche. Der Immissionswert für Gewerbe- und Industriegebiete von 0,15 (entsprechend 15 %) nach Nr. 3.1 der GIRL sei damit eingehalten bzw. werde sogar noch unterschritten. In der Genehmigung vom 21. Oktober 2011 sei kein zu hoher Emissionsgrenzwert für Formaldehyd festgelegt worden, vielmehr sei der seinerzeit geltende Wert sei festgelegt worden. Im Hinblick auf die Änderung des Rechts seien nachträgliche Anforderungen bereits verfügt worden. Da nach den insoweit einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben dem baurechtlichen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme genüge getan sei, könnten die Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. 14 Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist auf die Ausführungen des Beklagten und führt ergänzend unter anderem aus, es lägen von C. zwei Geruchsausbreitungsprognosen und eine Nachberechnung einer Geruchsausbreitungsprognose vor. Es handele sich dabei um die Immissionsprognose vom 7. Februar 2011, die den Bebauungsplanakten beiliege. Des Weiteren liege die Nachberechnung vom 13. Januar 2015 und das Immissionsschutzgutachten vom 24. Juli 2015 vor, welches im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 erstellt worden sei. Die Immissionsprognose vom 7. Februar 2011 sei auf der Grundlage des Scoopingtermins überarbeitet worden zu der Prognose vom 20. Mai 2011. Letztere gelange am Messpunkt IP 1 zu einer Belastung von 13 % der Jahresstunden. Bei IP 1 handele es sich um einen Messpunkt, der den Standort der Betriebsleiterwohnung des Klägers bezeichne. Diese Nachberechnung sei nach intensiver Prüfung seitens der SGD und weiteren Erläuterungen des Gutachters Grundlage der Genehmigung geworden. Die Nachberechnung vom 13. Januar 2015 weise für den Standort der Betriebsleiterwohnung des Klägers eine Jahresstundenbelastung von 15 % aus. Dies beruhe darauf, dass der Emissionsfaktor Gasverwertung BHKW ursprünglich mit 2.600 GE/m³ angesetzt worden sei, richtigerweise aber mit 3.000 GE/m³ hätte angesetzt werden müssen. Auch der Emissionsansatz der Klärschlammtrocknungsanlage sei wegen eines Umrechnungsfehlers unzutreffend gewesen. Die Immissionsprognose vom 24. Juli 2015 sei auf die Verhandlung in der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 31. März 2015 zurückzuführen und in Abstimmung mit dem Gutachter des Klägers erstellt worden. Im Rahmen dieser Untersuchung seien gegenüber dem Ursprungsgutachten geruchsmindernde Maßnahmen berücksichtigt worden, die bereits umgesetzt seien. Dies sei die Abdeckung der Feststoffannahme, so dass Geruchsemissionen nur noch während der Befüllung aufträten. Durch die Änderung der Inputstoffe verringere sich der Emissionsfaktor für die Silage von 4,6 auf 4,1 GE/m²*s. Durch die Änderung der Fahrsiloanlage seien die Anschnittfläche verkleinert und damit die Geruchsemissionen reduziert worden. Auch seien die Ableitungsbedingungen der Klärschlammtrocknung verbessert worden. Die Immissionsprognose mit Datum vom 24. Juli 2015 weise für den Standort der Betriebsleiterwohnung des Klägers einen Wert von 11 % der Jahresgeruchsstunden aus. Diese Verminderung gegenüber der Nachberechnung vom 13. Januar 2015 ergebe sich aus den Änderungen, die sie zwischenzeitlich durchgeführt habe und die durch die Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 vorgegeben worden seien. Die umgesetzten Maßnahmen hätten eine Verbesserung der Geruchsbelastungssituation zur Folge und das Gutachten vom 24. Juli 2015 weise dies richtigerweise aus. 16 Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Sie führt im Wesentlichen aus, zutreffend sei, dass der Bebauungsplan „Sondergebiet Biogasanlage" bislang nicht in Kraft getreten sei, es fehle an der Ausfertigung und Bekanntmachung. Die Genehmigung verletze den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten, wie sich aus den zutreffenden Darlegungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. ergebe. 18 Das zunächst unter dem Aktenzeichen 4 K 708/14.KO geführte Verfahren hat – wie auch das Parallelverfahren 4 K 707/14.KO - nach der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 im Hinblick auf mit sachverständiger Unterstützung geführte Einigungsgespräche geruht und ist unter dem vorliegenden Aktenzeichen 4 K 399/16.KO wieder aufgerufen worden. 19 Die nachterminlichen Vergleichsgespräche sind gescheitert. Die Beigeladene zu 1. legte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz eine weitere Immissionsprognose vom 4. Mai 2017 vor. 20 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (10 Hefte und 2 Ordner), die Aufstellungsakten zu dem Bebauungsplan „Sondergebiet Biogasanlage“ (2 Ordner) und die Gerichtsakten 7 L 24/13.KO, 7 L 39/13.KO, 7 L 68/13.KO und 7 L 289/13.KO sowie 4 K 398/16.KO (4 K 707/16.KO); sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 22 Der zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erlassene Genehmigungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 21. Oktober 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Klärschlammtrocknung und einer Biogasanlage in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die auf den geplanten Regelungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Biogasanlage“ (1.) fußende Genehmigung ist nicht in eine Genehmigung im Außenbereich umzudeuten (2.). Ihr liegen im Hinblick auf die nicht heranzuziehenden Festlegungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Biogasanlage“ keine ausreichenden Immissionsgutachten zugrunde (3.). Zudem weist die der Genehmigung zugrundeliegende Geruchsimmissionsprognose eine unzumutbare Belastung für das Grundstück des Klägers aus (4.). Diese wurde bisher nicht durch eine andere Prognose mit für den Betreiber verbindlich vorgegebener Betriebsweise in der Genehmigung ersetzt, so dass die Gewährleistung des Immissionsschutzes durch die Genehmigung selbst bisher nicht sichergestellt ist (5.). Danach können die weiteren Einwendungen des Klägers dahingestellt bleiben (6.). 23 Rechtsgrundlage für die erteilte Genehmigung sind die §§ 5, 6, 10 BImSchG. Danach ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage zu erteilen, wenn von ihr keine schädlichen Immissionen ausgehen und im Übrigen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 24 1. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen des § 30 oder des § 33 BauGB für die Anlage liegen nicht vor. 25 Die von der Genehmigungsbehörde zugrunde gelegte bauplanungsrechtliche Grundlage des § 30 BauGB ist nicht gegeben, da der Ortsgemeinderat der Beigeladenen zu 2. den Bebauungsplan „Sondergebiet Biogasanlage“ zwar am 15. August 2011 als Satzung beschlossen hat, dieser jedoch bis zur mündlichen Verhandlung der Kammer weder von der Ortsbürgermeisterin ausgefertigt noch öffentlich bekannt gemacht wurde. Damit ist der Bebauungsplan nicht wirksam geworden. 26 Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 33 BauGB für die hier erteilte Genehmigung nicht vor. Zwar hat die Beigeladene zu 1. die nach § 33 Abs. 1 BauGB erforderliche Erklärung zur Anerkennung der Festsetzungen (Bl. 123 der Antragsunterlagen) abgegeben. Jedoch hat der Bebauungsplan keine Planreife erreicht. 27 In der Planung der Beigeladenen zu 2. fehlen die nach den im August 2011 vorliegenden Unterlagen zwingend erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Vorkehrungen in Bezug auf das unmittelbar benachbarte Industriegebiet. Der Ortsgemeinderat der Beigeladenen zu 2. stützte sich bei der Abwägung am 15. August 2011 auf das Geruchsgutachten vom 7. Februar 2011. Dieses war nach dem Schreiben der SGD Nord an die Beigeladene zu 2. vom 11. Mai 2011 unzureichend, um die voraussichtlichen Geruchsbelastungen sachverständig prognostizieren zu können. Im vorliegenden Genehmigungsverfahren wurde ein überarbeitetes Gutachten vom 20. Mai 2011 vorgelegt, welches auch der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf im Zeitpunkt des Ortsgemeinderatsbeschlusses bekannt war. Dieses überarbeitete Gutachten stellt Belastungen für den Randbereich des Industriegebiets dar, welche erheblich über dem maßgeblichen Grenzwert liegen (siehe unten 4.) und nach dem Trennungsprinzip des § 50 BImSchG zwingend Vorkehrungen im Bebauungsplan erfordert hätten. Hier wären in Betracht gekommen: Verschiebung der überbaubaren Fläche vom nördlichen Rand des Sondergebietes (vorgesehener Abstand nur 3 m) nach Süden, Zufahrtsverbot in das Gebiet aus Richtung des Industriegebiets (ggf. mit Umsetzung durch Kappung der vorhandenen Wege durch einen Wall o.ä), räumliche Gliederung der unterschiedlichen Immissionsquellen der vorgesehenen Biogasanlage mit Klärschlammtrocknung je nach Belastung bereits in den planerischen Festsetzungen und/oder Begrünungsauflagen, ggf. kombiniert mit Immissionsschutzwall oder einer Mauer. Derartige gestalterische Vorkehrungen wurden nicht getroffen, so dass der Bebauungsplanentwurf bereits gegen § 50 BImSchG verstieß und die nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendigen Vorkehrungen zum Schutz vor Immissionen weder planerisch oder durch textliche Festsetzungen vorgenommen hat. Damit lag und liegt keine materielle Planreife vor, da hier die Geltendmachung von Rechtsverstößen im Anzeigeverfahren zu erwarten war (vgl. Jäde in: Jäde-Dirnberger-Weiss, BauGB BauNVO Kommentar, § 33 BauGB Rn. 14). Der Entwurf stellt keine taugliche planungsrechtliche Grundlage für eine Genehmigung nach § 33 BauGB dar. 28 2. Der Beklagte hat eine auf § 35 BauGB fußende Genehmigung weder erteilt noch die erteilte Genehmigung in eine solche umgedeutet; dem Gericht ist es mangels Vorliegen der Voraussetzungen verwehrt, die Genehmigung entsprechend umzudeuten. 29 Nach dem Wortlaut der Genehmigung vom 21. Oktober 2011 und den vorliegenden Akten hat der Beklagte eine Genehmigung auf der Grundlage des § 35 BauGB nicht erteilt, da er von der Wirksamkeit des Bebauungsplans, hilfsweise von dessen Planreife ausging. 30 Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob hier eine Genehmigung nach § 35 BauBG hätte erteilt werden können, worauf der Beklagte abstellt. Es ist zutreffend, wenn er ausführt, dass eine solche planungsrechtlich keinesfalls ausgeschlossen erscheint. Zumindest ist ein zwingender und nicht durch Einschränkungen des Betriebs oder Nebenbestimmungen behebbarer, sich aus § 35 BauGB ergebender Ausschlussgrund derzeit nicht ersichtlich. 31 Jedoch hat der Beklagte das Verfahren nicht in der Form betrieben, dass der hier angefochtenen Genehmigung 21. Oktober 2011 der § 35 BauGB als Grundlage unterlegt werden könnte. Es fehlt schon an dem notwendigen Einvernehmen der Beigeladenen zu 2., welches hier nicht ausdrücklich eingeholt wurde, was nach § 36 BauGB jedoch erforderlich ist. Weiterhin fehlt es in der Genehmigung an den nach § 17 i.V.m § 15 BNatSchG erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Flächeninanspruchnahme, deren Ausgestaltung auf einer ausreichenden Planung des jeweiligen Antragstellers und nach der naturschutzfachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde zu erfolgen hat. Wie sich aus § 18 BNatSchG ergibt, ist eine solche Entscheidung in den von §§ 30, 33 BauGB erfassten Bereichen nicht (in gleichem Umfang) erforderlich. Die zuständige Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung vom 21. Oktober 2011 bis zur mündlichen Verhandlung nicht selbst umgedeutet, insbesondere nicht in dem Schriftsatz vom 3. Februar 2017. Soweit der Beklagte die planungsrechtlichen Grundlagen darlegt, liegt darin keine eine Willenserklärung darstellende Umdeutung der Genehmigung. Zwar mag es zutreffen, dass die Beigeladene zu 1. unter bestimmten Bedingungen und Auflagen einen Anspruch auf Genehmigung einer Biogasanlage an dem jetzigen Ort hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Rechtsfehler der erteilten Genehmigung unbeachtlich wären. Zudem würden auch hier bisher die notwendigen Entscheidungen nach §§ 17 i.V.m. 15 BNatSchG fehlen. 32 Zwar ist das Gericht grundsätzlich befugt und ggf. verpflichtet, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 47 VwVfG in einen rechtmäßigen umzudeuten (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 8 C 1/16 –, juris), jedoch scheitert dies hier daran, dass die notwendigen Entscheidungen nach §§ 17 i.V.m. 15 BNatSchG im Hinblick auf den naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde vom Gericht nicht ersetzt werden können. Zudem wären weitere Behörden wie die untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Neuwied zu beteiligen (§ 17 Abs. 1 S. 1 BNatSchG) und es fehlen für den Außenbereich ausreichende Unterlagen nach § 17 Abs. 4 BNatSchG. Weiterhin fehlt die Zustimmung der Landespflegebehörde (heute: untere Naturschutzbehörde) nach § 5 Abs. 4 der Landesverordnung über den „Naturpark Rhein-Westerwald“, welche für die Genehmigung von baulichen Anlagen im Außenbereich an dieser Stelle erforderlich ist. Ebenso fehlen die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 BImSchG im Hinblick auf das nördlich angrenzende Industriegebiet und damit auch das klägerische Anwesen (siehe unten 3. und 4.). 33 3. Weiterhin verstößt die Genehmigung vom 21. Oktober 2011 gegen die nachbarschützenden Normen der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 BImSchG. 34 Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind u. a. Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Immissionen sind nach § 3 BImSchG unter Anderem auf Menschen einwirkende Luftverunreinigungen und die damit verbundenen Gerüche sowie Geräusche. 35 Die der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten zur Schall- und Geruchsprognose im Hinblick auf das Industriegebiet und insbesondere das klägerische Anwesen sind unzureichend und auf fehlerhafter Tatsachengrundlage erstellt worden und daher nicht geeignet, die Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nachzuweisen. Sie gehen von in der Genehmigung nicht abgebildeten und damit nicht zutreffenden Voraussetzungen aus. 36 Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung plastisch und nachvollziehbar dargelegt hat, fahren auch in jüngster Zeit noch Lieferanten für die Biogasanlage durch das Industriegebiet und insbesondere die E.-Straße in Richtung der Biogasanlage. Sie halten vor dem Anwesen des Klägers und fragen nach der Einfahrt zur Biogasanlage, wobei die Lastkraftwagen bzw. landwirtschaftlichen Gespanne selbst neben Lärm auch eine nicht unerhebliche Geruchsfracht freisetzen. Die übrigen Beteiligten haben dies nicht bestritten und auch nicht dargelegt, dass etwa eine ausreichende Beschilderung zu der südlichen Einfahrt der Anlage vorhanden sei. Die Beigeladene zu 2. hat zugestanden, dass eine Widmung der neuen Erschließungsstraße von der K 113 aus zur Anlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorlag (und erst mit Beschluss vom 22. Mai 2017 in die Wege geleitet wurde, vgl. den nachterminlichen Schriftsatz vom 24. Mai 2017). Die Beigeladene zu 1. hat zwar sei 20. Dezember 2012 auf die technisch unproblematische Zufahrt von der E.-Straße über das dortige Tor verzichtet, bestreitet jedoch nicht die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse. Postalisch hat die Anlage die Adresse „E.-Straße ...“. Da in der Genehmigung, wie dargelegt, nicht wirksam auf die Erschließungsregelung des Bebauungsplanes verwiesen werden kann, bedurfte es eines eigenen und durch Auflagen bewehrten Konzepts, um die den Gutachten zugrundeliegenden Annahmen abzusichern. In der Genehmigung wurde weder ein Zufahrtsverbot von Norden zur Biogasanlage festgesetzt noch die Beigeladene zu 1. verpflichtet, das dortige Tor zu beseitigen und/oder entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass keinerlei (ihr zuzurechnende) Fahrzeuge von Norden auf die Biogasanlage zufahren. Danach durfte der von Norden aus über das Industriegebiet mögliche und tatsächlich auch stattfindende Verkehr von und zu der Anlage bei den Gutachten zu Schall und Geruch nicht vernachlässigt werden. Dieser Verkehr ist der Biogasanlage zuzurechnen und hat damit auch Einfluss auf die Berechnung der Schall- und Geruchsbelastung, welche auf das Industriegebiet und insbesondere auf das Grundstück des Klägers einwirken. 37 An dem gleichen Mangel leiden auch die gutachtlichen Stellungnahmen vom 15. Januar 2015, 24. Juli 2015 und das nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten vom 4. Mai 2017. Zudem sind diese Gutachten von dem Beklagten nicht zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden, so dass sie allenfalls geeignet sind, den aktuellen Betrieb zu beschreiben. Sie binden jedoch die Beigeladene zu 1. nicht in der Weise, dass sie sich an die dem Gutachten zugrundeliegenden Angaben zur Betriebsweise zwingend halten müsste, weil diese in der Genehmigung als verbindlich zugrunde gelegt worden wären. Hierzu genügt auch nicht die einseitige Erklärung der Beigeladenen zu 1. in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Mai 2017. 38 Im Übrigen entspricht die in den Gutachten unterstellte Aufteilung der Fläche und Gestaltung der emittierenden Anlagenteile ersichtlich nicht dem Luftbild und der Katasterkarte der verwirklichten Anlage. Nach letzteren befinden sich im nordöstlichen Bereich nur drei große Behälter und nicht vier. Auch die Anordnung der Gebäude und übrigen Anlagen stimmt nicht überein (siehe Prognose vom 20. Mai 2011 Anhang VI, S. 3; Gutachten vom 24. Juli 2015, Anhang S. 5; vgl. die Grafik unten S. 22 und die Katasterkarte in der Anlage S. 27). Daher ist nicht erkennbar, ob der Gutachter von einer geplanten Anlage oder der konkret gebauten Anlage bei seinem Gutachten und den zugeordneten Emissionen ausgeht. 39 4. Selbst bei Heranziehung des von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten Gutachtens vom 20. Mai 2011 ungeachtet der zu 3. dargelegten Mängel verstößt die Genehmigung in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. März 2011 – 8 A 11215/10.OVG – NVwZ-RR 2011, 439; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 – 7 B 102/90 – NVwZ-RR 1991, 236). gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Darüber hinaus ist durch die Genehmigung nicht sichergestellt, dass von der Anlage keine schädlichen Immissionen ausgehen (4). 40 Auf der Grundlage der überarbeiteten Immissionsprognose vom 20. Mai 2011 wird der Kläger zur Überzeugung des Gerichts auf seinem Grundstück unzumutbaren Geruchsimmissionen im Sinne einer erheblichen Belästigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt, wenn die Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage im genehmigten Umfang betrieben wird. Dies ergibt sich zweifelsfrei entgegen der Annahme des Beklagten und des Gutachters der Beigeladenen zu 1. unmittelbar aus dem Gutachten vom 20. Mai 2011. 41 Für die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG erforderliche Beurteilung von Geruchsimmissionen auf dem Grundstück der Klägers ist nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Gerichts die GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie der der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008) als Entscheidungshilfe heranzuziehen. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen, auch wenn diese für Rheinland-Pfalz nicht verbindlich eingeführt wurde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 7. Oktober 2009 – 1 A 10898/07.OVG – und vom 4. Juli 2006 – 8 C 11709/05.OVG – sowie Beschluss vom 15. Juni 2005 – 8 A 10548/05.OVG –; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. März 2006 – 1 LA 5/06 –). Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus einer Biogas-Anlage fehlen untergesetzliche, rechtsverbindliche Konkretisierungen. Allerdings ist es in der Rechtsprechung verbreitet anerkannt, dass eine Beurteilung nach Maßgabe der GIRL eine Bewertung von Geruchsbelästigungen auch aus Biogas-Anlagen (auch in Kombination mit einer Klärschlammtrocknung) ermöglicht. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für die Beurteilung von Gerüchen aus Biogas-Anlagen grundsätzlich an, weil die Geruchsquellen Grünfuttersilagen und Gülle in der Rindviehhaltung und beim Betrieb von Biogas-Anlagen vorkommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2009, Az.: 1 A 10898/07, Rn. 81 mwN, zitiert nach juris). 42 Nach der GIRL bestimmt sich das Maß der zumutbaren Geruchsbelastung einerseits und der gebotenen Rücksichtnahme andererseits maßgebend nach der bauplanungsrechtlichen Situation der emittierenden Anlage einerseits und des Immissionsortes andererseits (vgl. Ziffer 3.1 GIRL). 43 Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet, wobei bereits an dieser Stelle klarzustellen ist, dass es nicht auf die konkrete Nutzung des Grundstücks und deren Empfindlichkeit gegenüber Immissionen ankommt. Daher ist es für den Ausgang dieses Verfahrens – entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 1. – irrelevant, ob gegen die genehmigte Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus Einwendungen erhoben werden könnten und ob dieses aktuell im Einklang mit baurechtlichen Vorschriften und der Baugenehmigung genutzt wird. Selbst wenn das Grundstück unbebaut wäre, genösse es als qualifiziert nutzbares Grundstück im Industriegebiet den hierfür vorgesehenen Schutz. 44 Nach den Annahmen des Gutachters auf Seite 35 des überarbeiteten Gutachtens vom 20. Mai 2011 wird das Grundstück des Klägers durch Gerüche der hier im Streit stehenden Biogasanlage in einer Häufigkeit von 0,13 (= 13%) belastet. Dies unterstellt auch die hier angefochtene Genehmigung. Die Annahme einer Geruchsbelastung in einer Häufigkeit von 0,13 lässt sich jedoch mit den Feststellungen des Gutachtens im Übrigen nicht vereinbaren. Bei Analyse der Grafik auf Seite 33 des Gutachtens vom 20. Mai 2011 ist erkennbar, dass der Wert von 0,13 nur im nordöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks in mehr als 25 m Entfernung von dem Gelände der Anlage erreicht wird. Die übrigen Teile des Grundstücks des Klägers liegen in Geruchsquadraten, in denen 0,14 (nordwestlich), 0,17 (südöstlich) und 0,19 (südwestlich) aufgeführt ist. Dabei liegt das Wohnhaus des Klägers mit wesentlichen Teilen auch noch im südwestlichen Grundstücksteil (bis auf ca. 4 m an die südliche Grundstücksgrenze heranreichend). Im südwestlichen Teil ist eine Grenzgarage erkennbar. 45 Der Immissionsgrenzwert für das hier vorliegende Industriegebiet liegt nach der Nr. 3.1 GIRL bei 0,15 Geruchsstunden und ist hier erheblich überschritten. Bei der Messung ist auf Grundstücke abzustellen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Nr. 4.4.6 der GIRL). Hierzu gehören in der Regel sämtliche Grundstücke in einem Industriegebiet, da dort innerhalb und außerhalb von Gebäuden gewerbliche Leistungen erbracht werden können. Die Messpunkte sind auch nicht auf die Bauwerke zu beziehen, sondern sollen sich gerade in ausreichendem Abstand hiervon (mehr als 1,5 m) befinden (Nr. 4.4.4 der GIRL) und zwar in einer Höhe, in der der Kopf eines erwachsenen Menschen zu erwarten ist (1,5 bis 2 m). Damit ist das gesamte Grundstück des Klägers als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen, so dass die Überschreitungen im südöstlichen und südwestlichen Teil des Grundstücks erheblich und relevant sind. 46 Wie die Beigeladene zu 1. und ihr Gutachter in dem Gutachten vom 13. Januar 2015 zugestanden haben, bildet das vorgenannte Gutachten vom 20. Mai 2011 den Betrieb der Anlage nicht zutreffend ab. Dies beruhte darauf, dass der Emissionsfaktor Gasverwertung BHKW ursprünglich mit 2.600 GE/m³ angesetzt worden war, nach Angaben des Gutachters hätte richtigerweise aber mit 3.000 GE/m³ angesetzt werden müssen. Auch der Emissionsansatz der Klärschlammtrocknungsanlage ist wegen eines Umrechnungsfehlers nach Angaben des Gutachters unzutreffend gewesen. Nach der sodann vorgelegten Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Grafik, Seite 4), welche die Änderungen durch die Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 (vgl. 4 K 398/16.KO) bereits einbezieht, muss der Kläger eine Geruchsfracht für sein Grundstück von 0,15 (im nordöstlichen Bereich), von 0,16 (im nordwestlichen Bereich), von 0,18 (im südöstlichen Bereich) bzw. von 0,20 (im südwestlichen Bereich) hinnehmen. Hierbei ist davon auszugehen, dass nach der GIRL das Grundstück insgesamt Beurteilungsgrundlage ist, nicht nur der nördliche Teil des Wohnhauses. Die Fracht von 0,20 Geruchsstunden ist nach den dargelegten Grundlagen (Nr. 3.1.1 der GIRL) nicht mehr tolerierbar. 47 Dabei kann dahinstehen, ob am Rande zum Außenbereich höhere Werte als die in Ziffer 3.1 der GIRL vorgesehenen 0,15 hingenommen werden müssten. Die Tolerierung eines 0,17 Geruchsstunden betragenden Wertes wäre allenfalls im Hinblick auf die im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Nutzung denkbar. Zwar ist die Erzeugung von Biomasse Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, nicht jedoch die Verwendung dieser Biomasse in einer Biogas-Anlage. Die Biogas-Anlage ist vielmehr bauplanungsrechtlich als Gewerbebetrieb zu beurteilen. Eine gewerbliche bzw. industrielle Nutzung der Bioenergie ist nicht in gleicher Weise privilegiert, sondern wird regelmäßig, wie hier auch in die Wege geleitet, durch eine ordnungsgemäße Bauleitplanung begleitet und damit im Innenbereich ausgeführt. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB liegen erkennbar nicht vor, da keine akzessorische Anlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb vorliegt. Dies gilt erst recht für die ebenfalls erheblich emittierende Klärschlammtrocknung, die als rein gewerbliche Anlage nur bei Gelegenheit im Hinblick auf die überschüssige Energie aus der Biogasanlage hier angesiedelt wurde. 48 Selbst wenn man hier nach der GIRL eine für den Außenbereich vorgesehene Einzelfallabwägung vornehmen würde, gäbe es vorliegend keine zugunsten der Biogasanlage sprechenden Umstände, die eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle von 0,15 rechtfertigen könnten. Insbesondere die räumliche Verteilung der Emissionsquellen auf dem Grundstück der Biogasanlage mit der Ansiedlung von erheblich emittierenden Anlagenteilen (Nachgärer, Endlager, Fermenter, Blockheizkraftwerk) in unmittelbarer Nähe des Industriegebiets zeugen bei gleichzeitig fehlenden Immissionsschutzanlagen (Wand/Wall/Begrünung) von einer auch in der Wertung des § 35 BauGB anzunehmenden Rücksichtslosigkeit der Anlage gegenüber dem benachbarten Industriegebiet und begründen damit ein Abwehrrecht des Klägers. 49 Wie oben dargelegt, haben auch die Anordnungen der Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 nicht dazu geführt, dass nunmehr von einer rechtmäßigen und den Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigenden Genehmigung in Gestalt dieser Änderungsgenehmigung auszugehen wäre. Die prognostischen Werte überschreiten weiterhin die zulässige Schwelle von 0,15 Geruchsstunden erheblich. 50 5. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten sind nicht durch eine andere Prognose mit für den Betreiber verbindlich vorgegebener Betriebsweise in der Genehmigung in einer Weise ersetzt worden, dass die Gewährleistung des Immissionsschutzes durch die Genehmigung selbst sichergestellt ist. 51 Insbesondere kann die Immissionsprognose vom 24. Juli 2015 (auch unabhängig von dem zu 3. Ausgeführten) nicht nachweisen, dass nach dem genehmigten Umfang der Anlagennutzung es ausgeschlossen ist, dass unzumutbare Belästigungen von der Anlage ausgehen. So ist schon die dort beschriebene und auf den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 und den bilateralen Erörterungen der Gutachter beruhende nunmehr angenommene Anlagenbetriebsweise zwar rechtlich als Minus zur genehmigten Nutzung nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch nicht Inhalt der Genehmigung geworden und damit für die Beigeladene zu 1. nicht verbindlich festgelegt. Der Beklagte hat dieses Gutachten vom 24. Juli 2015 bisher nicht – etwa in Ersetzung des Gutachtens vom 20. Mai 2011 – zum Gegenstand der Genehmigung gemacht, so dass sich die Beigeladene zu 1. an die neue Betriebsweise halten kann, aber nicht muss. Im Übrigen zeigt auch dieses Gutachten vom 24. Juli 2015, dass das Grundstück des Klägers noch über die Erheblichkeitsschwelle hinaus mit Gerüchen belastet wird. In der Grafik S. 26 des Gutachtens vom 24. Juli 2015 (siehe nachfolgend abgebildet) werden erstmals die Umrisse des Wohnhauses des Klägers annähernd zutreffend als Bestand dargestellt, so dass eine Zuordnung der Geruchsquadrate einfacher möglich ist. Die Grenzgarage ist nicht abgebildet. 52 Abbildung Katasterkarte: ... 53 Auch die südliche Grundstücksgrenze lässt sich im Vergleich mit der Katasterkarte (siehe Anlage, S. 24) annähernd genau bestimmen. Danach hat das Grundstück des Klägers zumindest im südwestlichen Bereich noch eine Belastung mit 0,16 Geruchsstunden zu besorgen, so dass auch hierdurch ein für den Kläger zumutbarer Betrieb der Anlage nicht nachgewiesen ist. 54 Wie bereits dargelegt, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorrangig auf die der Genehmigung zugrundeliegende Prognose vom 20. Mai 2011 abzustellen. Die Stellungnahme vom 13. Januar 2015, das Gutachten vom 24. Juli 2015 und das nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten vom 4. Mai 2017 (auch dort wird auf Seite 26 für den südwestlichen Grundstücksteil eine Belastung von 0,16 angenommen) sind nicht Teil des Genehmigungsantrags geworden und nicht im Genehmigungsbescheid in Bezug genommen. Damit modifizieren sie auch nicht den gestellten Genehmigungsantrag oder sind Teil der Genehmigung geworden. Sie beschreiben eine tatsächliche Betriebsweise, umschreiben jedoch nicht den Umfang des genehmigten Betriebs, der von diesen Gutachten abweichen kann. 55 Ohne Änderung der Genehmigung vom 20. Oktober 2011 im Hinblick auf die zugrundeliegenden Gutachten ist diese weiterhin rechtswidrig. Die Ergänzung bzw. Änderung der Genehmigung ist Sache eines fortgesetzten Genehmigungsverfahrens, bei dem die Entscheidungen der Beigeladenen zu 2. vom 24. Mai 2017 und ggf. nachfolgend der Verbandsgemeinde Rengsdorf zu verkehrsrechtlichen Hinweisschildern berücksichtigt werden können. 56 6. Nach alledem bedarf es keiner näheren Prüfung der weiteren Einwendungen des Klägers insbesondere auch zu der UVP-Vorprüfung nach § 3a ff. UVPG. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der vom 20. Juli 2011 seitens der SGD Nord erfolgten Vorprüfung (Dokumentation Bl. 126 ff. d.A.) nicht auf die Lage der Anlage im Geltungsbereich der Landesverordnung über den „Naturpark Rhein-Westerwald“ abzustellen war, da nach dessen § 1 Abs. 2 Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung nicht Bestandteil des Naturparks sind. Zu dem genannten Zeitpunkt durfte die Genehmigungsbehörde noch davon ausgehen, dass die Beigeladene zu 2. den Bebauungsplan nicht nur beschließt, war tatsächlich am 15. August 2011 erfolgt ist. Vielmehr war seinerzeit auch zu erwarten, dass der Plan zeitnah ausgefertigt und bekanntgemacht werden würde. Da die UVP-Vorprüfung möglichst früh entweder vor oder zu Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgen soll (vgl. § 3a Abs. 1 UVPG), konnte der seinerzeit zu erwartende Verfahrensablauf zum Bebauungsplan einschließlich der anstehenden Bekanntmachung unterstellt werden; gegenteilige Anhaltpunkte waren am 20. Juli 2011 nicht ersichtlich. Die weiteren Einwendungen etwa zu den Grenzwerten bei Formaldehyd können dahingestellt bleiben. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Da die Beigeladene zu 2., anders als die Beigeladene zu 1., am Vorverfahren nicht förmlich beteiligt war, waren ihr insoweit keine Kosten aufzuerlegen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. einem anderen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese mit ihren Anträgen unterlegen sind. 58 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO 59 Anlage: Karte aus Geoportal (angenähert 1: 1000) 60 Abbildung Karte Geoportal ... Beschluss 61 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).