Urteil
1 K 770/16.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine waffen- und jagdrechtliche Anordnung des Beklagten, mit der u.a. seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt worden sind. 2 Auf den 63jährigen Kläger sind die Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 11. März 1999, Nr. ... vom 11. März 1999 und Nr. ... vom 29. August 2006 sowie der Jagschein mit der Nummer ... ausgestellt. In den Waffenbesitzkarten sind folgende Waffen eingetragen: 3 - Kat B halbautomatische Pistole; Kaliber .22lr; Hämmerli; Herst.-Nr. ...; - Kat B Revolver; Kaliber .357Mag; Smith & Wesson; Herst.-Nr. ...; - Kat C Repetierbüchse; Kaliber .300WinMag; Sauer & Sohn; Herst.-Nr. ...; - Kat C Repetierbüchse; Kaliber .30-06Spring; Mauser; Herst.-Nr. ...; - Kat C Repetierbüchse; Kaliber 8x57IS; K98 jugosl.; Herst.-Nr. ...; - Kat D Bockdoppelflinte; Kaliber 12/76; Hubertus Bayard; Herst.-Nr. .... 4 Mit am 21. Februar 2015 rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2014 - 1022 Js .../12 Ns - wurde der Kläger auf seine Berufung hin wegen vorsätzlicher Nachstellung gem. § 238 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er nach den Feststellungen des Gerichts ab Februar 2011 zusammen mit mindestens einem unbekannt gebliebenen Mittäter die Eheleute A... und B... C... über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit Telefonanrufen unter Verwendung eines „Lachsacks“ terrorisiert hatte. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 5 Nachdem der Beklagte durch die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Kenntnis von der Verurteilung des Klägers erlangt hatte, hörte er den Kläger unter dem 23. Oktober 2015 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und seines Jagdscheins an, worauf der Kläger darauf hinwies, dass er den Tatvorwurf bis zuletzt bestritten habe und eine Relevanz hinsichtlich seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht zu erkennen sei. 6 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 widerrief der Beklagte die dem Kläger durch die Waffenbesitzkarten mit den Nummern ..., ... und ... erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1) und forderte den Kläger zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf (Ziffer 2). Weiterhin erklärte er den Jagdschein mit der Nr. ... für ungültig, zog ihn ein und forderte den Kläger zu dessen Rückgabe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf (Ziffer 3). Dem Kläger wurde außerdem aufgegeben, innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Bescheides die sich in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition, die aufgrund der Waffenbesitzkarten oder seines Jagdscheins erworben oder befugt besessen wurden, unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dem Beklagten darüber einen Nachweis zu führen (Ziffer 4). Schließlich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 2 bis 4 getroffenen Regelungen an (Ziffer 5), drohte ein Zwangsgeld von 500 € bzw. 2.500 € für den Fall an, dass den unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Verpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen wird (Ziffer 6), und setzte Kosten von 181,49 € für den Widerruf der Waffenbesitzkarten, die Einziehung des Jagdscheins und die Zustellung des Bescheides fest (Ziffer 7). Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger besitze nicht die für waffenrechtliche Erlaubnisse erforderliche Zuverlässigkeit, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei. Deshalb seien auch der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, alle Erlaubnisurkunden unverzüglich zurückzugeben und die zur Beendigung des Waffen- und Munitionsbesitzes erforderlichen Anordnungen zu treffen. 7 Am 11. Januar 2016 gab der Kläger seine Waffenbesitzkarten und seinen Jagdschein beim Beklagten ab und erklärte, dass seine Waffen Frau D... E... aus F... überlassen würden. 8 Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2015 ein und erhob verfassungsrechtliche Bedenkengegen die Regelung der obligatorischen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) Waffengesetz (WaffG). Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), weil keine Einzelfallbetrachtung stattfinde und es willkürlich erscheine, die möglichen Gefährdungspotenziale zwischen einer Verurteilung zu 11 Monaten und zu 12 Monaten so unterschiedlich zu bemessen, zumal auch nicht danach differenziert werde, ob die Straftat, wegen der die Verurteilung erfolgt ist, einen Bezug zu Waffenbesitz und/oder Waffenverwendung gehabt habe. Zudem verstoße die Dauer des Entzugs gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 9 Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016 zurück und führte zur Begründung aus, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei und sich auch die übrigen Anordnungen als rechtmäßig erwiesen. Durchgreifende Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 WaffG bestünden im Hinblick auf die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4. August 2009 - 1 BvR 1726/09 - nicht. 10 Am 10. Juni 2016 wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger zugestellt. 11 Mit seiner Klage vom Montag, dem 11. Juli 2016, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und hebt hervor, dass seine strafrechtliche Verurteilung nicht bagatellisiert oder sonst heruntergespielt werden solle, es aber bei der Tatbegehung keinerlei Bezug zum Waffenbesitz gegeben habe und deshalb der Schluss auf ein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch den bislang erlaubten Waffenbesitz und das Führen des Jagdscheins auf die Dauer von 10 Jahren nicht gerechtfertigt sei. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hält die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für verfassungsgemäß und weist darauf hin, dass die vollziehende Verwaltung zu einer Gesetzesänderung nicht befugt sei. 17 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 2015 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 19 Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers nach § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines gemäß §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) sind ebenso rechtmäßig wie die übrigen auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützten waffenrechtlichen Anordnungen wie die Rückgabe der Waffenbesitzkarten und die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der vom Kläger besessenen Waffen und Munition und die auf §§ 61, 62, 64 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) gestützten Zwangsgeldandrohungen. 20 Die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse sind nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend, also ohne Ermessensspielraum, zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nämlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG aber Personen nicht, die rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der (letzten) Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Unter diesen Voraussetzungen wird waffenrechtlich die absolute Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet, wobei maßgebend allein das entsprechende Strafmaß und nicht die Art des Delikts ist, da nach der gesetzgeberischen Entscheidung die Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe von einem solchen Gewicht ist, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehnjahresfrist als nicht wiederherstellbar angesehen wird (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2014 - 21 CS 14.2025 - m. w. N., Rn. 11, juris). 21 Da der Kläger durch das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2014 - 1022 Js .../12 Ns - wegen vorsätzlicher Nachstellung gem. § 238 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt auf Bewährung, verurteilt worden und dieses Urteil seit dem 21. Februar 2015 und somit noch nicht seit zehn Jahren rechtskräftig ist, ist er als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. 22 Mit seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG vermag der Kläger nicht durchzudringen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorschriften des Waffengesetzes, die den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10 -, Rn. 6; BVerwG, U. v. 16.05.2007 - 6 C 24/06 -; BayVGH, B. v. 22.10.2014, a. a. O.; OVG NRW, B. v. 06.04.2005 - 20 B 155/05 -; VG Hamburg, U. v. 24.6.2010 - 4 K 152/09 -; VG München, B. v. 30.10.2015 - M 7 S 15.4592 - Rn. 25, jeweils zitiert nach juris). 23 Zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für Leben und Gesundheit von Menschen möglichst gering zu halten. Dabei kommt dem Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum zu. Deshalb begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er die vom Gebrauch und vom Umgang mit Waffen ausgehenden Gefahren dadurch zu minimieren versucht, dass diese nur bei Personen hingenommen werden sollen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, und dieses Vertrauen in die Zuverlässigkeit bei besonders schweren strafrechtlichen Verfehlungen jedweder Art für die Dauer von zehn Jahren als unwiderleglich zerstört ansieht. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bietet allein aufgrund des Strafmaßes einen hinreichend sachlichen Anhalt für die Befürchtung, dass dem Betreffenden die allgemeine persönliche Charakterstärke fehlt, gerade auch in kritischen Situationen und gegebenenfalls auch unter Hintanstellung eigener Interessen, auf die Rechte und Belange anderer Rücksicht zu nehmen. 24 Gerade die Tatbegehung durch den Kläger zeigt, dass eine Beschränkung der Rechtsfolge des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auf Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder Delikten im Umgang und Gebrauch von Waffen nicht angezeigt ist. Denn es zeugt von besonderer Rücksichtslosigkeit und fehlendem Verantwortungsgefühl gegenüber den Opfern, diesen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bis zur Ergreifung des Klägers zu den unterschiedlichsten Tages- und Nachtzeiten durch Telefonanrufe unter Verwendung eines Lachsackes beharrlich nachzustellen und in ihrer Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Es liegt auch in Ansehung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erklärungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde G... und des 1. Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft H... auf der Hand, dass einem solchen Täter aufgrund seiner durch die Tatbegehung hervorgetretenen charakterlichen Mängel auf lange Sicht keine Waffen anvertraut werden können. Gerade das von den Strafverfolgungsorganen festgestellte Verhalten des Klägers ist in keiner Weise geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage zur umgehenden Beendigung seines Waffenbesitzes zu begründen. 25 In gleicher Weise war der Beklagte gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen, weil diesem die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG fehlt. Auch die übrigen Anordnungen und Zwangsmittelandrohungen des Beklagten sind als Folgeentscheidungen zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nicht zu beanstanden. Da selbst der Kläger hiergegen keine substanziellen rechtlichen Einwände erhoben hat, kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides vom 18. Dezember 2015 verwiesen werden, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.750 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]).