Beschluss
2 L 1159/16.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2016:1103.2L1159.16.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.950,28 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 2 dem Antragsteller vorläufig bis zur Abhilfe über seinen Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2016 oder im Falle der Nichtabhilfe einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren die Teilnahme an der Ausbildung zum Bundespolizeibeamten im gehobenen Dienst ab dem 1. September 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, hilfsweise in Form eines Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnisses, zu ermöglichen, 3 hat keinen Erfolg. Es fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch. 4 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und der für dessen Verwirklichung drohenden Gefahr (Anordnungsgrund) sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 5 Hier vermochte der Antragsteller nicht darzulegen, dass er einen Anspruch auf Teilnahme an der gewünschten Ausbildung hat; vielmehr besteht nach der in Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein solcher Anspruch nicht. 6 2. Dem geltend gemachten Hauptantrag steht § 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entgegen. 7 Danach ist eine beamtenrechtliche Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und unwirksam. Mit dem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Teilnahme an der Ausbildung zum Bundespolizeibeamten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung dieses Beamtenverhältnisses bedarf es nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG einer Ernennung, die nicht rückwirkend zum begehrten Termin – 1. September 2016 – erfolgen kann. 8 3. Der Hauptantrag scheitert zudem am Grundsatz der Ämterstabilität. 9 a) Die von der Beklagten für den am 1. September 2016 begonnenen Ausbildungsgang zur Verfügung gestellten Stellen sind besetzt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ernennungen der Mitbewerber des Antragstellers zu Beamten auf Widerruf unwirksam wären. Insbesondere sind keine Gründe erkennbar, die auf ihre Nichtigkeit (§ 13 BBG) oder auf eine Pflicht, sie zurückzunehmen (§ 14 BBG), hindeuten. Nach der wirksamen Besetzung der für den Ausbildungsgang vorgesehenen Stellen bleibt dem Kläger die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes auf Zugang zur gewünschten Ausbildung versagt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02 –, juris, Rn. 16). Die vorgelegten Pressemitteilungen zu angeblichen Computerpannen bei der Bewerberauswahl führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus ihnen kann keine Pflicht der Antragsgegnerin auf Schaffung weiterer Stellen abgeleitet werden. 10 b) Das vorliegende Eilverfahren durchbricht den Grundsatz der Ämterstabilität nicht. In der vorliegenden Konstellation hätte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel nachsuchen müssen, eine der für den am 1. September 2016 begonnenen Vorbereitungsdienst eingeplanten Stellen bis zur abschließenden Entscheidung über seine Bewerbung freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung der Mitbewerber vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a.a.O.). Einen auf die Verhinderung der Ernennung von Mitbewerbern gerichteten Eilantrag hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher Antrag kann nicht aus dem von seinem Bevollmächtigten am 26. August 2016 formulierten Antragsschriftsatz herausgelesen werden. Dieser bezieht sich nicht auf die Verhinderung der Ernennung von Mitbewerbern. 11 Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von der Ämterstabilität liegen nicht vor. Insbesondere war der Antragsteller nicht gehindert, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Sicherung seiner Bewerbung vor der Ernennung der Mitbewerber am 1. September 2016 auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/99 –, juris, LS 2). Der Bescheid der Beklagten, mit der die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt wurde, datiert vom 4. August 2016; der anschließende Widerspruch vom 11. August 2016. Folglich hatte der Antragsteller zumindest drei Wochen und damit ausreichend Zeit, durch einen Eilantrag die Ernennung der Konkurrenten zu verhindern oder zumindest die Freihaltung einer der am 1. September 2016 zu vergebenden Stellen zu erstreiten. Er hingegen hat zwei Wochen verstreichen lassen, bevor er beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Köln um Eilrechtsschutz nachsuchte. Unbeschadet der Zuständigkeitsfrage konnte der Antragsteller nicht erwarten, dass ihm Eilrechtsschutz binnen drei Werktagen zugesprochen würde, zumal er keine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt hat. 12 4. Der auf eine Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gerichtete Hilfsantrag hat aus statusrechtlichen Gründen keinen Erfolg. 13 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) werden Bewerber als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst bei der Bundespolizei eingestellt. Die Teilnahme an der Ausbildung zum Bundespolizeibeamten im gehobenen Dienst ist folglich nur in diesem Status möglich. Für eine Ausweitung dergestalt, diese Ausbildung auch Personen über einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag zu ermöglichen, fehlt eine Rechtsgrundlage. Angesichts des engen Geflechts der gerade im Vorbereitungsdienst zwischen den Beamten und dem Dienstherrn bestehenden Rechte und Pflichten ist es auch sachgerecht, den Vorbereitungsdienst mit dem Status der Beamten auf Widerruf zu verknüpfen. 14 5. Haupt- und Hilfsantrag scheitern ferner daran, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Widerruf hat. 15 a) Artikel 33 Abs. 2 GG gewährt zwar jedem Deutschen ein Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Allerdings erwächst aus dieser Bestimmung regelmäßig kein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung, sondern nur darauf, dass der Dienstherr über eine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerhaft entscheidet. Ein auf den letztgenannten, den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch gestützter gerichtlicher Eilantrag hat nur Erfolg, wenn Fehler bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn festzustellen sind und der übergangene Bewerber glaubhaft machen kann, dass er möglicherweise bei einer fehlerfreien Auswahl zum Zuge gekommen wäre. Hier lassen sich Fehler bei der Auswahlentscheidung, wer von den Bewerbern am 1. September 2016 zum Beamten auf Widerruf ernannt und in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, nicht feststellen. Insbesondere ist die Zurückweisung des Antragstellers nicht zu beanstanden. 16 b) Der aus Artikel 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch steht nämlich unter dem Vorbehalt der Eignung für das in Rede stehende öffentliche Amt. Bei einer Bewerbung ist neben der Leistung zu prüfen, ob der Bewerber die erforderliche persönliche Eignung für das Amt mitbringt. Bei dieser Prüfung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maß gerichtlich überprüfbar ist. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Dienstherr von einem zutreffendem Sachverhalt ausging, den gesetzlichen Rahmen einhielt, allgemein gültige Wertmaßstäbe zu Grunde legte und keine sachfremden oder willkürlichen Überlegungen anstellte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 – 1 WB 128/85 –, juris, Rn. 19; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. März 2007 – 5 ME 252/06 –, juris, Rn. 18). Dabei hat der Dienstherr zu prognostizieren, ob der Bewerber den Anforderungen und Pflichten gerecht wird, die ihm im Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Bürgern obliegen. Zu diesen Anforderungen gehört ein aktives und unverbrüchliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Bewerber um eine Ernennung zum Beamten in der Bundesrepublik Deutschland muss die Gewähr dafür bieten, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für deren Erhaltung eintritt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG). 17 c) Die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass der Antragsteller diese Gewähr nicht bietet. Beurteilungsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. Insbesondere ging sie vom zutreffenden Sachverhalt, dem belegten Verhalten des Antragstellers, aus. Die Antragsgegnerin durfte auf Grund dieses Verhaltens berechtigte Zweifel hegen, ob der Antragsteller sich verfassungstreu verhalten wird. Diese Zweifel genügen, um ihm die persönliche Eignung zum Beamten abzusprechen, denn er hat sie durch eigenes Handeln hervorgerufen und den Rechtsschein begründet, eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Einstellung zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 –, juris, OS 2). Ein Beamter muss jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 – OVG 6 S 1.13 –, juris, Rn. 36). 18 Das beim Antragsteller gefundene Material offenbart mit dem Grundgesetz unvereinbares Gedankengut. Das in seinem Facebook-Profil eingestellte Video mit der Bezeichnung „Warum betest du nicht? Teil 4“ enthält eine Passage, wonach es eine größere Sünde sei, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten. In dieser Passage werden das Gebet und damit die Religionsausübung über das Leben und seinen Schutz gestellt. Das ist mit dem deutschen Verständnis der Grundrechte unvereinbar, das im Abschnitt I. des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt. Nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat jeder das Recht auf Leben. Demgegenüber wird die ungestörte Religionsausübung in Artikel 4 Abs. 2 lediglich gewährleistet. Aus dieser Abstufung der verfassungsrechtlichen Schutzgewährung ergibt sich ein Vorrang des Rechts auf Leben gegenüber der Religion. Mit anderen Worten wäre es nach deutschem Rechtsverständnis undenkbar, den Tod eines Menschen mit dem Recht auf Religionsausübung zu rechtfertigen. 19 Die zitierte Passage im fraglichen Video offenbart überdies eine Einstellung zur staatlichen Verfassung, die ebenfalls mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen ist. Nach Artikel 140 GG ist Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung Bestandteil des Grundgesetzes. Nach dieser Vorschrift besteht keine Staatskirche. Sie versinnbildlicht die klare Trennung zwischen Staat und Religion in Deutschland. Die Überhöhung der Religion, die in der Aussage „Beten vor Leben“ zum Ausdruck kommt, würde zur Reduzierung des staatlichen Schutzes des Lebens führen und die Grenzen zwischen Religion und Staat verwischen. 20 d) Die Aussagen im genannten Video sind dem Antragsteller zuzurechnen. Er hat sie in sein Facebook-Profil geladen, zugänglich gemacht und nicht gelöscht. Er hat er sich von den grundrechtswidrigen Inhalten nicht erkennbar distanziert und so den Eindruck gerechtfertigt, er identifiziere sich mit ihnen. Seine diesbezüglichen Einwände überzeugen nicht. Insbesondere ist das Abstreiten im Schriftsatz vom 23. September 2016 nicht überzeugend. Das bloße Bestreiten erklärt nicht, weshalb der Antragsteller neben dem vorgenannten Video noch andere tendenziell islamistische Dokumente in sein Facebook-Profil eingestellt hat, wie etwa dasjenige zur Verschleierung von Mädchen, und diese nicht umgehend gelöscht hat. Vor allem aber hat der Antragsteller sich mit jenem Schriftsatz nicht selbst von islamistischem Gedankengut distanziert; eine erkennbare Distanz zu islamistischem Gedankengut, dessen ideologische Inhalte mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind, ist von jedem Beamten und von den Bewerbern um Beamtenstellen zu verlangen. 21 6. Als Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach war die Hälfte der im Kalenderjahr anfallenden Anwärterbezüge für den gehobenen Dienst anzusetzen.