Beschluss
4 L 855/13.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2013:0912.4L855.13.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2013 hat keinen Erfolg. Denn die mit Schreiben vom 18. Juli 2013 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung ist formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßig. I. 2 Die Anordnung des Sofortvollzugs ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere erfüllt sie das Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach ist dann, wenn eine Behörde – wie hier – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung einer Verfügung anordnet und damit einem dagegen gerichteten Widerspruch die aufschiebende Wirkung nimmt, das besondere Interesse an dieser Anordnung zu begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung, weshalb das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 18. Aufl. 2012, § 80 Rdnr. 85), wobei eine Prüfung des Inhalts der Darlegung nicht erfolgt. Diesen formalen Anforderungen genügen die Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 18. Juli 2013. Dort wird der Sofortvollzug der Untersagungsverfügung mit dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung begründet. Dieses Interesse wird auf den konkreten Fall, nämlich die gewerbliche Altkleidersammlung der Antragstellerin, bezogen und bewertet. Dem öffentlichen Interesse wird mit Blick darauf Vorrang eingeräumt, dass diese Sammlung bereits begonnen hatte und ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden. Zuletzt werden Anhaltspunkte dargelegt, die gegen die abfallrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin sprechen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass sich die Gründe für den Sofortvollzug teilweise mit denjenigen für die Untersagung decken (st. Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. etwa Beschluss vom 3. Januar 2008 – 10 B 11168/07.OVG –). II. 3 Die Anordnung des Sofortvollzugs ist materiell-rechtlich ebenso wenig zu beanstanden. Denn die im Rahmen von 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind ihr privates Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf den eingelegten Rechtsbehelf eindeutig vorauszusehen ist, sind diese Erfolgsaussichten regelmäßig ausschlaggebend. Ansonsten sind das private und das öffentliche Interesse zu gewichten und losgelöst vom Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwiegen. Hier überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung vom 4. März 2013. Zunächst erweisen sich diese Verfügung nach der in Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig und der gegen sie gerichtete Widerspruch als unbegründet (1.). Sodann überwiegen auch bei isolierter Abwägung die öffentlichen Belange (2.). 4 1. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu Recht die gewerbliche Sammlung von Altkleidern im Kreisgebiet untersagt. 5 In diesem Sinne ist die Verfügung vom 4. März 2013 einschränkend auszulegen. Zwar ist dort davon die Rede, dass der Antragstellerin „jedwede Sammlung von Abfällen“ untersagt werde. Aus dem Zusammenhang zur Anzeige vom 25. August 2012, nach der die Sammlung von Altkleidern und –schuhen in Rede steht, folgt, dass nur diese Sammlung untersagt werden soll. In diesem Sinne hat der Antragsgegner im ersten Absatz des Schreibens vom 18. Juli 2013, mit dem die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, die Untersagung konkretisiert. 6 Die Untersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Diese Norm hat der Antragsgegner in der Untersagungsverfügung ausdrücklich genannt (Seite 1 a.E.). Sie ist in der vorliegenden Fallkonstellation lex specialis gegenüber sonstigen abfallrechtlichen Eingriffsnormen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 –, juris). 7 Die Norm findet hier Anwendung, obschon die Antragstellerin nach eigenen Angaben mit ihrer Sammlung vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juni 2012) begonnen hatte. Dies ergibt sich mittelbar aus § 72 Abs. 2 Satz 1 KrWG. In dieser Übergangsvorschrift wird der Beginn der in § 18 Abs. 1 KrWG festgeschriebenen Anzeigefrist für bereits laufende Sammlungen auf das Datum des Inkrafttretens gelegt. Daraus folgt indirekt, dass die an die Anzeige knüpfenden Folgen nach dem Willen des Gesetzgebers auch für bereits begonnene Sammlungen gelten sollen. Unschädlich ist, dass in dem folgenden Satz 2 von § 72 Abs. 2 KrWG, der sich mit dem Inhalt der Anzeige beschäftigt, die hier relevante Vorschrift – § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG – nicht genannt ist, denn insoweit war keine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich. 8 Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung einer angezeigten Sammlung unter anderem dann zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Die zuletzt genannte Norm beschäftigt sich damit, dass die generelle Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Die Untersagung der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung ist hier deshalb gerechtfertigt, weil auf Grund der von ihr bis dato vorgelegten Unterlagen nicht gewährleistet ist, dass die gesammelten Kleider und Schuhe einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (a)) und der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (b)). Andere Maßnahmen als die Untersagung kamen nicht in Betracht (c)). 9 a) Der Antragsgegner hat im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von der Antragstellerin einzusammelnden Bekleidung nicht nachgewiesen ist. 10 Zur Beantwortung der Frage, welche Unterlagen für einen solchen Nachweis erforderlich sind, ist auf § 18 Abs. 2 KrWG abzustellen. Der Gesetzgeber hat dort, um zu gewährleisten, dass überhaupt geprüft werden kann, ob die Sammlung zu einer unbedenklichen Verwertung führt oder ihr öffentliche Interessen entgegenstehen, einen Katalog der Angaben aufgestellt, die der Anzeige beizufügen sind (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG-Komm., 3. Aufl. 2012, § 18 Rdnr. 12). Mit anderen Worten können nach der Vorstellung des Gesetzgebers weder die Behörde noch das Gericht ohne diese Angaben verlässlich feststellen, ob eine Sammlung korrekt erfolgt oder ihr öffentliche Interessen entgegenstehen. Zu den danach erforderlichen Angaben gehört nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird. Diese Darlegung hat die Antragstellerin bisher nicht gegeben. 11 Es fehlen Nachweise, dass zwei der von ihr benannten Firmen – ... (Polen) und ... (Spanien) zur schadlosen Verwertung im Stande sind. Diese Nachweise wurden vom Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 6. September 2012 zu Recht gefordert. Zur schadlosen Verwertung gehört gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG, dass nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diesbezügliche Belege finden sich in Bezug auf die beiden Firmen nicht in den Akten. Unerheblich ist dabei, dass diese Firmen – so die Antragstellerin – nicht über entsprechende Zertifikate verfügen. Die Unerweislichkeit der erforderlichen Sach- und Fachkompetenzen dieser Firmen geht zu Lasten der Antragstellerin. Ihr Einwand, dass es sich bei Altbekleidung nicht um gefährlichen Abfall handele, verfängt ebenso wenig. Denn insoweit ist nicht die Art der Abfälle, sondern vielmehr die Art der Verwertung relevant. Nach dem Antrag vom 25. August 2012 sollen die beiden Firmen die gesammelten Stücke zur Wiederverwertung vorbereiten und recyceln. Ersteres beinhaltet nach § 3 Abs. 24 KrWG die Reinigung der Bekleidung, letzteres nach § 3 Abs. 25 KrWG deren Aufbereitung. Bei beiden Vorgängen kann nicht angenommen werden, dass sie per se ohne Schadstoffbelastung erfolgen. Folglich sind Nachweise dazu nicht überflüssig, dass die beiden Firmen zu einer im Sinne der Kreislaufwirtschaft regelgerechten Behandlung der Bekleidung in der Lage sind. Die von der Antragstellerin vorgelegte eigene Zertifizierung ersetzt die erforderlichen Nachweise für die beiden Firmen nicht, da sie nur für das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln und Lagern erteilt wurde, also gerade nicht für die Verwertung. 12 b) Der Antragsgegner konnte überdies nicht abschließend prüfen, ob der angezeigten Sammlung öffentliche Interessen entgegenstehen; dazu reichen die Angaben der Antragstellerin ebenfalls nicht aus. 13 Denn ihre „Containerstandortliste“ vom 14. Januar 2013 enthält bezogen auf die konkreten Gegebenheiten im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners keine ausreichend präzise Angaben zum Ausmaß der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG. Diese sind jedoch erforderlich, um dem Antragsgegner – und dem Gericht – die Prüfung zu ermöglichen, ob der Sammlung öffentliche Interessen entgegenstehen. Diese sind unter anderem in der vom Antragsgegner zu gewährleistenden Entsorgungssicherheit zu sehen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung nämlich dann entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Eine solche Gefährdung ist nach dem folgenden Satz 2 dann anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird; solche Beeinträchtigungen sind in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG aufgeführt. Wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG entnehmen lässt, sind bei der Prüfung, ob eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung im vorgenannten Sinn vorliegt, die Ziele der Kreislaufwirtschaft mit in den Blick zu nehmen. Unter den vorstehenden Prämissen hat der Antragsgegner dafür Sorge zu tragen, dass in seinem gesamten Zuständigkeitsgebiet möglichst flächendeckend getragene Kleidung und Schuhe weitestgehend der Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus der in § 6 Abs. 1 KrWG normierten Abfallhierarchie, nach der diese Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung vor der Verwertung und der Verwertung stehen. Der Antragsgegner muss also die Möglichkeit haben zu prüfen, ob sein Zuständigkeitsbereich flächendeckend von gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen erreicht wird oder ob er selbst entsprechend initiativ werden muss. Unmaßgeblich ist dabei, dass die Bekleidung im Zweifel nach § 20 KrWG als Hausmüll von Antragsgegner zu entsorgen wäre (a.A. wohl VG Augsburg, Urteil vom 5. August 2013 – Au 6 K 13.239 –, juris). Denn trotz dieser „Auffangzuständigkeit“ hat der Antragsgegner die Abfallhierarchie zu beachten. Die Prüfung, ob Altbekleidung flächendeckend der Wiederverwendung zugeführt oder recycelt werden kann, ist jedoch nur möglich, wenn zumindest bekannt ist, in welchen Orten und Ortsbezirken (Stadtteilen) der jeweilige Sammler Container aufstellen will. Diese Mindestanforderung erfüllt die von der Antragstellerin vorgelegte Liste nicht. Dort ist lediglich angegeben, in welchen Städten bzw. Verbandsgemeinden wie viele Container stehen sollen. Das ist aber in einem Flächenlandkreis völlig ungenügend, um unter Einbeziehung anderer Sammlungen einen Überblick darüber zu erhalten, ob das Kreisgebiet in Bezug auf die Sammlung von Altbekleidung hinreichend abgedeckt ist. Besonders plastisch wird die Unzulänglichkeit der Angaben der Antragstellerin an den Beispielen Verbandsgemeinde Adenau und Stadt Sinzig. Dort sollen nach der Antragstellerin 4 bzw. 5 Container aufgestellt werden, nähere Angaben fehlen. Die Verbandsgemeinde Adenau besteht aber aus der Stadt Adenau und 36 Ortsgemeinden, die Stadt Sinzig hat 5 Stadtteile. Ohne Angaben dazu, in welchen Ortsgemeinden bzw. Stadtteilen die Container stehen sollen, ist das Ausmaß der Sammlung nicht einmal schemenhaft zu erfassen, geschweige denn kann der Antragsgegner seinen Planungs- und Organisationsobliegenheiten nachkommen. 14 Angesichts der vorstehend in Bezug auf die konkrete Situation im Bereich des Antragsgegners erläuterten Unzulänglichkeit der Angaben der Antragstellerin zum räumlichen Ausmaß ihrer Sammlung sieht die Kammer keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom jeweiligen Sammler exaktere, etwa parzellengenaue, Angaben zu den beabsichtigten Standorten der Sammelcontainer verlangt werden dürfen (bejahend: VGH Bayern, Beschluss vom 8. April 2013 – 20 CS 13.377 –; VG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 – 7 L 79/13 –; beide juris; und Franßen/Blatt, Reichweite und Inhalt des Gebots der Ordnungsgemäßheit der Abfallverwertung, AbfallR 2013, 82; ablehnend vor allem: VG Würzburg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 – W 4 S 12.820 – und 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –; sowie VG Augsburg, Urteile vom 27. Februar 2013 – Au 6 K 13.1415 – und 5. August 2013, a.a.O.; alle juris). Zudem wird selbst in den insoweit ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Würzburg und Augsburg dargelegt, dass Angaben zum Ausmaß einer Sammlung nur dann ausreichend sind, wenn dargelegt wird, wo im Kreis- bzw. Gemeindegebiet und in welchen Gemeinden gesammelt werden soll (a.a.O.). 15 Mit Blick auf das Hauptsacheverfahren weist die Kammer aber darauf hin, dass sie Zweifel hegt, ob eine exaktere, etwa parzellengenaue, Standortliste gefordert werden kann. Dies kann nach überschlägiger Prüfung nicht damit begründet werden, dass die Verwertung von Abfällen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG nur dann ordnungsgemäß ist, wenn sie im Einklang mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und daher zu prüfen sei, ob die Container am konkreten Standort etwa gegen bau- oder naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Insoweit ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zwischen Sammlung (§ 3 Abs. 15 KrWG) und Verwertung (§ 3 Abs. 23 KrWG) unterschieden hat. Eine Abfallbehörde kann mit anderen Worten über § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG zwar Angaben dazu verlangen, ob die Verwertung der fraglichen Abfälle gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt; in Bezug auf die Sammlung fehlt jedoch eine entsprechende Rechtsgrundlage. Die Prüfung, ob diese Trennung zwischen Sammlung und Verwertung gegen Europarecht verstößt (so Franßen/Blatt, a.a.O.), muss ebenso dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben wie die Beantwortung der Frage, ob eine solche Trennung effektiv ist. Zum letztgenannten Punkt sei jedoch angemerkt, dass sich der Kammer nicht erschließt, weshalb etwa die Baubehörden Verstöße gegen die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Vorschriften nicht ebenso effektiv aufgreifen könnten wie die Abfallbehörden. 16 c) Andere Maßnahmen als die Untersagung der Sammlung der Antragstellerin kamen vorliegend nicht in Betracht. 17 Insofern hat der Antragsgegner beachtet, dass § 18 Abs. 5 KrWG eine gestufte Prüfung vorsieht. Vor der Untersagung einer Sammlung ist nämlich zunächst zu prüfen, ob die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie der öffentlichen Interessen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) anders bewerkstelligt werden kann. Das hat der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung nachvollziehbar damit verneint, dass es bereits an den für die Prüfung von Alternativen erforderlichen Angaben fehlt. 18 Aus denselben Gründen erweist sich die Untersagung als verhältnismäßig, da sonstige, geschweige denn mildere Mittel nicht in Betracht kamen. 19 2. Der vorliegende Eilantrag hätte aber selbst dann keinen Erfolg, wenn man in Bezug auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin von offenen Erfolgsaussichten ausginge. Denn im konkreten Fall sind ihre rein wirtschaftlichen Interessen geringer zu gewichten als die der Allgemeinheit an einer der Abfallhierarchie entsprechenden Behandlung der Altbekleidung. 20 Die Nachrangigkeit ihrer Interessen folgt erneut daraus, dass die Antragstellerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Bezug auf zwei ihrer Abnehmerfirmen nicht nachgewiesen hat. Die Allgemeinheit muss das Risiko einer womöglich fehlerhaften Verwertung nicht hinnehmen. III. 21 Nach alledem war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 22 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer sieht von der Halbierung des Streitwerts, wie sie Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) für Eilverfahren empfiehlt, ab. Denn bei Erfolg des Eilantrags würde die Hauptsache faktisch vollständig vorweggenommen, da anzunehmen ist, dass die Antragstellerin ihre Sammlung dann unverzüglich fortsetzt.