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Urteil

3 K 116/12.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2013:0805.3K116.12.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene jedoch nur gegen vorherige Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung mehrerer Bescheide der Beklagten, mit denen diese Fernunterrichtskurse der Beigeladenen für Rechtsanwälte zugelassen hat. 2 Die Beigeladene bietet unter anderem Fernunterrichtskurse für Fachanwälte an. Mehrere dieser Kurse hat die Beklagte durch Bescheide vom 29. Juni 2011 als Fernunterrichtskurse zugelassen. 3 Am 26. August 2011 hat die Klägerin gegen die ihr bis dahin nicht bekannt gewesenen Zulassungsbescheide Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2012 zurückgewiesen wurde. 4 Am 06. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. 5 Zu deren Begründung trägt sie vor, die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage sei zulässig. Denn durch die angefochtenen Zulassungen sei sie in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 43c Abs.2 BRAO entscheide über den Antrag eines Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis, den Titel „Fachanwalt“ zu führen, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Zuvor prüfe ein Ausschuss der Kammer die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen. In dieses Prüfungs- und Entscheidungsrecht greife die Beklagte mit der Zulassung der Fachanwaltskurse der Beigeladenen ein, wenn die Zulassungsentscheidung der Beklagten die Klägerin bei der Entscheidung über die Erlaubnis, den Titel Fachanwalt zu führen, binde. Letzteres werde jedenfalls von der Beigeladenen behauptet und zum Gegenstand der Werbung für ihre Fernunterrichtskurse gemacht. 6 Sollte die Anfechtungsklage dennoch unzulässig sein, hätte die Klägerin hilfsweise zumindest Anspruch auf die Feststellung, dass sie im Rahmen der Prüfung eines Antrages eines Mitglieds auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt“ nicht an die Zulassung der Lehrgänge der Beigeladenen durch die Beklagte gebunden sei. Fachanwaltslehrgänge unterfielen, auch wenn sie (teilweise) im Wege des Fernunterrichts erfolgten, nicht dem Regelungsgehalt des FernUSG. § 43c Abs. 2 BRAO enthalte insoweit eine bundesrechtlich abschließende Sonderregelung. Hiernach entscheide allein der Vorstand der Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung zum Fachanwalt. Aus der Regelung folge weiter, dass dem anwaltlichen Berufsrecht eine generelle „Vorab-Zulassung“ von Fachanwaltslehrgängen fremd sei. Vielmehr seien die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. 7 In der Sache trägt die Klägerin eine Reihe von Argumenten vor, mit denen sie im Wesentlichen darzulegen versucht, dass die Zulassungsentscheidung der Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu Unrecht ergangen sei. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Zulassungsbescheide der Beklagten vom 29. Juni 2011 betreffend die Fernunterrichts-Kurse der Beigeladenen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 aufzuheben, 10 hilfsweise, 11 festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen der Prüfung eines Antrages eines Mitgliedes über den Antrag auf Führung des Titels „Fachanwalt“ nicht an die Zulassung der Beigeladenen durch die Beklagte gebunden ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält die Klage im Hauptantrag für unzulässig. Insoweit tritt sie dem Vortrag der Klägerin mit eigenen Rechtsausführungen entgegen. 15 Der Hilfsantrag der Klägerin sei ebenfalls unzulässig, da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein streitiges Rechtsverhältnis bezüglich der Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung bestehe. 16 Die Beigeladene beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hält die Klage im Hauptantrag für unzulässig, weil die Klägerin durch die Zulassungsentscheidung der Beklagten nicht in eigenen Rechten berührt werde. 19 Dies folge aus dem Umstand, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zulassungsentscheidung der Beklagten für die Rechtsanwaltskammern bindend feststelle, dass der zugelassene Fernkurs alle qualitativen und sonstigen Anforderungen erfülle. Denn für die Amtstätigkeit der Klägerin habe die inhaltliche Ausgestaltung von Fernkursen keine Bedeutung. Für die Verleihung des Fachanwaltstitels spiele es keine Rolle, wie der besuchte Fachanwaltskurs ausgestaltet sei. Aus den Vorgaben der FAO und der einschlägigen Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH ergebe sich, dass die Rechtsanwaltskammern bei der Verleihung des Fachanwaltstitels keine Prüfung von Kursinhalten, Kursskripten usw. vornehmen dürften. Die FAO enthalte keine Regelungen, die es den Rechtsanwaltskammern ermöglichten, Fachanwaltslehrgänge vorab darauf zu überprüfen und gegebenenfalls zu zertifizieren, ob sie geeignet sind, die jeweils erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Eine entsprechende Prüfung könne dann nur im Zusammenhang mit einem konkret gestellten Antrag auf Zulassung zum Fachanwalt erfolgen. Damit bestehe die Gefahr, dass bezüglich ein- und demselben Fachanwaltskurs unterschiedliche Bewertungen verschiedener Rechtsanwaltskammern vorgenommen würden. Dies würde dazu führen, dass sowohl den Kandidaten wie auch den Anbietern ein Agieren auf rechtlich gesicherter Basis unmöglich wäre. Hieraus folge, dass die Klägerin kein materielles Prüfungsrecht haben könne. 20 Dies bestätige sich in der Rechtsprechung, die den Kammern z.B. das Recht abgesprochen habe, Aufgabenstellungen der Fachanwaltsklausuren und die Lösungsbewertung durch den Kursveranstalter zu überprüfen. Die dem Fachausschuss nach § 6 Abs. 1 FAO obliegende Prüfung sei weitgehend formalisiert. Sie lasse dem Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten Nachweise erbracht habe. 21 Wenn die Rechtsanwaltskammern demnach schon kein Recht hätten, einzelne Klausuren und deren Bewertungen inhaltlich zu überprüfen, so müsse dies erst recht für einen ganzen Kurs gelten. Insoweit dürfe die Kammer nur überprüfen, ob der Lehrgang die erforderliche Stundenzahl gedauert habe und den Fächerkanon abdecke, den die §§ 8 ff. FAO für die verschiedenen Fachanwaltschaften definieren. 22 Außerdem sei die Klage auch unbegründet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (9 Ordner) und der Gerichtsakte 3 L 763/11.KO Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 24 Die Klage erweist sich insgesamt bereits als unzulässig. 25 Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der Zulassungsbescheide der Beklagten vom 29. Juni 2011 betreffend die Fernunterrichtskurse der Beigeladenen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 begehrt, handelt es sich um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unter anderem voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei genügt es, wenn unter Zugrundelegung des unterbreiteten Sachverhaltes eine Verletzung geschützter Rechte des Klägers möglich erscheint. Diese Voraussetzung liegt hier indes nicht vor, denn eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die Zulassungsentscheidungen der Beklagten vom 29. Juni 2011 zugunsten der Beigeladenen scheidet unter jedwedem rechtlichen Gesichtspunkt aus. 26 Die Klägerin ist zunächst nicht selbst Adressatin der angefochtenen Bescheide, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine mögliche Betroffenheit der Klägerin von vornherein ausscheidet. Adressatin der angefochtenen Bescheide ist vielmehr die Beigeladene, aus deren Sicht es sich hier um begünstigende Verwaltungsakte in Gestalt der Zulassung ihrer Fernunterrichtsseminare für Fachanwälte durch die Beigeladene auf der Grundlage des Fernunterrichtsschutzgesetzes – FernUSG – handelt. In dieser Konstellation einer möglichen Drittbetroffenheit der Klägerin könnte diese nur dann in eigenen Rechten verletzt sein, wenn die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen gleichzeitig in ihre Rechte eingreifen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. 27 Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang allein auf die ihr gemäß § 43c Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – in Verbindung mit §§ 4 ff. Fachanwaltsordnung – FAO – zugewiesene Kompetenz berufen, über den Antrag eines Rechtsanwalts, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, zu entscheiden. In Bezug auf diese Sachentscheidungskompetenz der Klägerin entfaltet die Zulassungsentscheidung der Beklagten jedoch weder eine Bindungswirkung noch wird diese Entscheidung hierdurch in sonstiger Weise präjudiziert. 28 Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die eine solche Bindungswirkung der Zulassung zum Fernunterricht gegenüber der Klägerin statuieren würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beteiligten des Verfahrens nicht vorgetragen. Ebensowenig finden sich im FernUSG oder an anderer Stelle verfahrensrechtliche Regelungen, die auf eine entsprechende Bindungswirkung hindeuten könnten. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, vor ihrer Entscheidung über den Zulassungsantrag die gegebenenfalls zuständige Fachbehörde oder sonst zuständige Stelle anzuhören oder gar die Entscheidung „im Benehmen“ mit dieser Stelle zu treffen. Derartige Regelungen finden sich aber nicht. Die Beklagte entscheidet vielmehr uneingeschränkt in eigener Zuständigkeit. 29 Die von der Klägerin befürchtete Bindungswirkung lässt sich aber auch nicht aus der Systematik oder Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen herleiten. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. 30 Ausgangspunkt der in diesem Zusammenhang maßgeblichen rechtlichen Überlegungen ist der Umstand, dass für die in § 4 FAO genannten Fachanwaltslehrgänge unstreitig keine besondere Zulassung nach dem Gesetz vorgesehen ist. Vielmehr prüft die Rechtsanwaltskammer in jedem Einzelfall gesondert, ob der jeweils antragstellende Rechtsanwalt unter anderem die besonderen theoretischen Kenntnisse in dem von ihm avisierten Fachgebiet nachweisen kann. Soll dies durch die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang dargelegt werden, so hat der Antragsteller die in § 6 Abs. 2 a) bis c) FAO aufgeführten Nachweise hierüber vorzulegen. Diese Nachweise werden sodann in der Regel vom Berichterstatter des jeweiligen Fachanwaltsausschusses formell und inhaltlich überprüft (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 FAO). Umfang und Reichweite dieses Prüfungsrechts sind in der Rechtsprechung der insoweit gemäß § 223 BRAO zuständigen Anwaltsgerichte weitgehend geklärt (vgl. z.B. Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2000 – II AGH 19/98 –, juris; BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 23. September 2002 – AnwZ [B] 40/01 –, juris; Urteil vom 08. April 2013 – AnwZ [BrfG] 54/11 –, juris; Beschluss vom 27. Juli 2008 – AnwZ [B] 62/07 –, juris; Anwaltsgerichtshof München, Beschluss vom 27. Februar 2008 – BayAGH I – 34/07 –, juris). Da dem Regelwerk der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung eine Zertifizierung oder generelle Zulassungspflicht für Fachanwaltsseminare – wie dargelegt – fremd ist, gilt dieses durch die zitierte Rechtsprechung näher konkretisierte Prüfprogramm uneingeschränkt für alle vorgelegten Nachweise, gleichgültig, ob diese im Rahmen eines Präsenzkurses oder eines Fernlehrganges erworben worden sind. 31 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel der gesetzgeberischen Zielsetzung des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Wie die Bezeichnung dieses Regelwerkes schon unmissverständlich zu erkennen gibt, handelt es sich um ein Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vor Missständen auf dem Gebiet des Unterrichtswesens wie z.B. ungünstige Vertragsbedingungen, unzureichende Information und irreführende Werbung, aggressiver Vertretereinsatz sowie die fehlende Eignung von Fernlehrgängen zur Erreichung des angegebenen Lehrgangsziels (Wassermann, Anmerkung zu BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08 –, juris). Zwar ist insbesondere mit Blick auf den zuletzt genannten Aspekt (vgl. insoweit § 12 Abs. 2 Nr. 1 FernUSG) nach Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass das von der Beklagten im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach dem FernUSG durchgeführte Prüfprogramm sich zumindest in Teilen mit dem vorstehend beschriebenen Prüfprogramm der Klägerin deckt bzw. sogar noch über dieses hinausgeht. Dabei bleibt aber zu beachten, dass Gegenstand der Prüfung der Klägerin nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 FAO die vom jeweiligen Antragsteller vorzulegenden Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters sind, während Gegenstand der Zulassungsentscheidung der Beklagten der Lehrgang als solcher ist. Letzteres bedeutet deshalb gerade nicht, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beurteilung, ob der jeweilige Antragsteller die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse zur Führung eines Fachanwaltstitels nachgewiesen hat, dies immer dann ungeprüft unterstellen müsste, wenn die vorgelegten Nachweise im Rahmen eines zugelassenen Fernlehrgangs erworben worden sind. Auch in diesem Fall hat die Klägerin vielmehr uneingeschränkt zu überprüfen, ob die vom antragstellenden Rechtsanwalt vorgelegten Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters die in § 6 Abs. 2 a) bis c) FAO beschriebenen Anforderungen erfüllen. Eine diesbezügliche Bindungswirkung kann der Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz mit Blick auf die vorstehend dargelegte gesetzgeberische Zielsetzung des Verbraucherschutzes nicht beigemessen werden, da dies über diese Zielsetzung deutlich hinaus gehen würde. Die Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besagt deshalb nicht mehr und nicht weniger, als dass der zugelassene Fernunterrichtslehrgang nach Maßgabe des Fernunterrichtsschutzgesetzes überprüft wurde und sich dabei aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht keine Beanstandungen ergeben haben. Keinesfalls ist damit gleichzeitig eine Aussage dergestalt getroffen, dass die von einem Teilnehmer an einem solchen Kurs vorgelegten Zeugnisse einer Überprüfung im Sinne der §§ 24 in Verbindung mit 6 Abs. 2 FAO nicht mehr zugänglich wären oder, dass das Ergebnis einer solchen Überprüfung durch die Zulassung als Fernunterrichtslehrgang in irgendeiner Richtung vorgegeben wäre. Vielmehr eröffnet die Zulassung dem Anbieter von Fernunterrichtsseminaren überhaupt erst die Möglichkeit, sinnvoll am Markt teilnehmen zu können. Dies folgt aus der Tatsache, dass gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig ist. 32 Gegen eine mögliche Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung der Beklagten im von der Klägerin in den Raum gestellten Sinne spricht auch die Tatsache, dass es sich bei der Entscheidung der Klägerin über die Verleihung der Befugnis zum Führen eines Fachanwaltstitels einerseits und der Zulassung eines Fachanwaltslehrgangs nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz andererseits um völlig verschiedene Regelungsgegenstände handelt. Im ersten Falle handelt es sich um eine berufsrechtliche Materie, deren Rechtfertigung vornehmlich aus dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung herzuleiten ist. Denn der Geschäfts- und Rechtsverkehr verbindet mit dem Führen eines Fachanwaltstitels stets eine besondere fachliche Qualifikation des betreffenden Rechtsanwalts auf dem Rechtsgebiet, dessen Fachanwaltstitel er führt. Demgegenüber ist im zweiten Falle Gegenstand der Entscheidung der Beklagten lediglich die Zulassung eines Fachanwaltsseminars als Fernlehrgang. Dass mit einer solchen Entscheidung, deren Gegenstand der Lehrgang als solcher ist, keine letztverbindliche Entscheidung über die fachliche Qualifikation späterer Teilnehmer an diesem Lehrgang getroffen werden kann, liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten selbst nicht in Anspruch genommen. 33 Die mögliche Verletzung eigener Rechte der Klägerin ist auch nicht mit dem Argument zu begründen bzw. herzuleiten, Fachanwaltslehrgänge unterfielen, auch wenn sie (teilweise) im Wege des Fernunterrichts erfolgten, nicht dem Regelungsgehalt des Fernunterrichtsschutzgesetzes; § 43 c) Abs. 2 BRAO enthalte insoweit eine bundesrechtlich abschließende Sonderregelung. Hiernach entscheide allein der Vorstand der Rechtsanwaltskammer über die Zulassung zum Fachanwalt. Aus der Regelung folge weiter, dass dem anwaltlichen Berufsrecht eine generelle „Vorab-Zulassung“ von Fachanwaltslehrgängen fremd sei. Vielmehr seien die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels in jedem Einzelfall zu prüfen. 34 Diese Argumentation ist nicht zielführend, da sie erkennbar auf der falschen Prämisse fußt, mit der Zulassung als Fernlehrgang werde gegenüber der Klägerin eine verbindliche Feststellung hinsichtlich der fachlichen Qualifikation potentieller Teilnehmer an einem solchen Fernlehrgang getroffen. Wie oben bereits dargelegt, ist dies nicht der Fall. Die Entscheidungskompetenz der Klägerin über die Verleihung von Fachanwaltstiteln wird dadurch nicht tangiert. Kommt es im Rahmen der Entscheidung der Klägerin über einen Antrag auf Verleihung des Fachanwaltstitels zwischen ihr und dem antragstellenden Rechtsanwalt zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die vorgelegten Nachweise tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen genügen oder nicht, so ist diese Frage allein in diesem Verhältnis zu klären. 35 Selbst wenn man schließlich der These der Klägerin folgen wollte, entgegen dem insoweit klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz unterfielen Fachanwaltslehrgänge, auch wenn sie (teilweise) als Fernunterricht ausgestaltet seien, nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz, so führt dies nicht zur Klagebefugnis. Denn die Klägerin selbst hat wiederholt zutreffend vorgetragen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung eine vom Einzelfall losgelöste abstrakte Prüfung bzw. Zulassung von Fachanwaltslehrgängen nicht vorgesehen sei. Eine Rechtsverletzung der Klägerin unter diesem Aspekt scheidet demnach denknotwendig aus, da es nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehört, Fachanwaltslehrgänge in irgendeiner Hinsicht „zuzulassen“. 36 Schließlich kann die Klägerin eine mögliche Rechtsverletzung auch nicht mit dem Hinweis begründen, die Beigeladene messe den angefochtenen Zulassungsentscheidungen eine über den Rahmen des Fernunterrichtsschutzgesetzes hinausgehende Bindungswirkung bei. Dabei kann dahinstehen, ob die Beigeladene tatsächlich eine solche Rechtsmeinung vertritt, denn jedenfalls wird im Rahmen der angefochtenen Bescheide der Beklagten, die hier allein Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind, eine solche Aussage nicht getroffen. Auch hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage nochmals erklärt, dass die Frage einer Bindungswirkung der angefochtenen Bescheide gegenüber der Klägerin sich aus Sicht der Beklagten nicht stelle, da Gegenstand des Zulassungsverfahrens allein verbraucherschutzrechtliche Überlegungen seien. Über die Verleihung von Fachanwaltstiteln habe die Beklagte nicht zu befinden. 37 Erweist sich die Klage nach alledem im Hauptantrag als unzulässig, so gilt dies auch für die hilfsweise erhobene Feststellungsklage. 38 Eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn ein Rechtsverhältnis im Streit steht, dessen Bestehen oder Nichtbestehen der Kläger festzustellen begehrt. Ein solches streitiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten kann aber nach Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Klägerin die Beklagte mit der vorliegenden Klage überzogen, nachdem die Beigeladene sich im Rahmen eines zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geführten Verwaltungsrechtsstreits (vgl. 3 L 763/11.KO sowie 6 B 11309/11.OVG Rh-Pf.) unter anderem auf die Zulassung ihrer Fernunterrichtslehrgänge durch die Beklagte berufen hatte. Die Beklagte ihrerseits hat sich hingegen zu keinem Zeitpunkt in der Weise geäußert, dass die von ihr erlassenen Zulassungsentscheidungen zugunsten der Beigeladenen sich über den ihr gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Fernunterrichtsschutzgesetzes hinaus gegenüber der Klägerin auf deren Entscheidungskompetenz betreffend die Verleihung von Fachanwaltstiteln bindend auswirke. Dementsprechend hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass sich die Frage einer Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung nicht stelle, da es dabei lediglich um verbraucherschutzrechtliche Fragen gehe. Verhält es sich demnach aber so, dass der Beklagte selbst die von der Klägerin in den Raum gestellte Bindungswirkung seiner Entscheidung nicht beimisst, so geht es hier im Ergebnis nicht um die Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem, sondern allenfalls um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Allein der Umstand, dass in dieser Frage möglicherweise ein Dissens zwischen der Klägerin und der Beigeladenen besteht, führt nicht dazu, dass die Beklagte sich mit einer Klage überziehen lassen muss. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. 41 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 44 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.