Urteil
3 K 1111/12.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2013:0624.3K1111.12.KO.0A
4Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von zur Gebühr für einen Feuerstättenbescheid zusätzlich erhobener Umsatzsteuer. 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A Straße … in Cochem-B, das im Kehrbezirk des beklagten Bezirksschornsteinfegermeisters liegt. 3 Am 20. Dezember 2011 erließ der Beklagte als Bezirksschornsteinfegermeister bezüglich des genannten Grundstücks einen Feuerstättenbescheid. Mit einem Schreiben vom selben Tag, das die Überschrift "Jahresrechnung für 2011" trägt, forderte der Beklagte vom Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 72,72 €. In diesem sind unter anderem eine Gebühr für den Feuerstättenbescheid in Höhe von 10,10 € (10 Arbeitswerte x 1,01 €) und eine darauf entfallende anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (= 1,92 €) enthalten. Der Feuerstättenbescheid wurde vom Kläger nicht angegriffen, und dieser zahlte auch den mit der Jahresrechnung 2011 geforderten Gesamtbetrag. 4 Später forderte der Kläger vom Beklagten einen Teilbetrag zurück, da für den Feuerstättenbescheid keine Umsatzsteuer zu zahlen sei, und erhob letztlich Klage, nachdem der Beklagte den Teilbetrag nicht zurückzahlte. 5 Der Kläger ist der Auffassung, bei der Tätigkeit des Beklagten müsse zwischen gewerblicher und hoheitlicher Betätigung unterschieden werden. Beim Erlass des Feuerstättenbescheides werde der Beklagte als Behörde hoheitlich tätig und berechne dafür auch eine hoheitliche Gebühr. Insoweit unterliege die Tätigkeit keiner Umsatzsteuerpflicht, da es sich nicht um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts handele. Es liege insoweit keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vor. Der Feuerstättenbescheid sei keine Ware oder Leistung, die auf dem Markt angeboten und nachgefragt werden könne. Die dafür festgelegte hoheitliche Gebühr diene der Kostendeckung und biete keinerlei Freiraum für eine unternehmerische Betätigung. Die Umsatzsteuerpflicht für eine solche nicht wirtschaftliche Betätigung ergebe sich auch nicht aus § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung. Soweit dort bestimmt sei, dass den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen sei, bedeute dies nur, dass es sich bei den ermittelten Gebühren um Nettobeträge handele, denen noch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen sei, sofern sich aus dem Umsatzsteuergesetz eine Umsatzsteuerpflicht ergebe. Aber selbst wenn man die gegenteilige Auffassung vertrete, ändere dies letztlich nichts. Der Bundesgesetzgeber sei nämlich mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht für den Erlass des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und der darauf beruhenden Kehr- und Überprüfungsordnung zuständig gewesen, so dass diese Rechtsgrundlagen nichtig seien. Da auch keine vergleichbare landesrechtliche Rechtsgrundlage bestehe, stehe dem Beklagten die anteilige Umsatzsteuer nicht zu. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten zur Rückzahlung von 1,92 € Umsatzsteuer zu verurteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er ist der Auffassung, er sei als Schornsteinfeger selbständiger Gewerbetreibender und zugleich mit hoheitlichen Aufgaben betrauter beliehener Unternehmer. Die Beleihung und der Umstand, dass ihm für seine hoheitliche Betätigung eine Gebühr zustehe, änderten an seiner Stellung als Gewerbetreibender grundsätzlich nichts. Er erbringe auch insoweit Leistungen für den Endverbraucher, die umsatzsteuerpflichtig seien. Das ergebe sich auch aus der Kehr- und Überprüfungsordnung in Verbindung mit der Anlage zu dieser. Ein Verstoß dieser Regelung gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Im Übrigen habe er von der Erhebung der Umsatzsteuer keinen eigenen Vorteil, da er diese an das Finanzamt abzuführen habe. 11 Der Kläger hat zur Durchsetzung seiner Forderung zunächst beim Amtsgericht Mayen den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten beantragt. Dieses hat das Verfahren auf den Widerspruch des Beklagten an das Amtsgericht Cochem abgegeben, das wiederum mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen hat. 12 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und Unterlagen der Beteiligten. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 13 Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu, denn der Beklagte hat zu Recht von ihm auch die allein streitige Umsatzsteuer in Höhe von 1,92 € für den Erlass des Feuerstättenbescheides verlangt und erhalten. 14 Als Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Rückzahlungsbegehren kommt hier allein der sogenannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Er ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als Rechtsinstitut grundsätzlich anerkannt, und seine Voraussetzungen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung setzt deshalb voraus, dass der auf Erstattung in Anspruch Genommene, hier der Beklagte, eine Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden hat (vgl. dazu allgemein z.B. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 2001 – 3 C 7/00 –, juris und vom 15. Juni 2006 – 2 C 10/05 –, juris). 15 Die genannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn der Kläger hat mit der Zahlung des streitigen Umsatzsteuerbetrages für den Feuerstättenbescheid an den Beklagten keine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht. Vielmehr war er zur Zahlung auch dieses Betrages an den Beklagten verpflichtet, weil auch die gebührenpflichtige Leistung Erlass des Feuerstättenbescheides der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und der Beklagte berechtigt war, zusammen mit der Gebührenforderung in Höhe von 10,10 € für den Erlass des Feuerstättenbescheides auch die Zahlung der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 1,92 € vom Kläger zu verlangen. 16 Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Gebühr für den Feuerstättenbescheid, die hier unbestritten ist, ergibt sich für das hier maßgebliche Jahr 2011 aus § 24 Abs. 1 des damals noch geltenden Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG –) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO –) in der damals geltenden Fassung der letzten Änderung vom 16. Juni 2009 sowie Ziffer 5.17.1 der Anlage 3 zu dieser Verordnung. Da wegen der Gebühr selbst zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht die Kammer von weiteren Ausführungen dazu ab. 17 § 25 Abs. 2 SchfG bestimmte hinsichtlich der Einziehung der Gebühren ergänzend, dass den Gebühren die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. 18 Darüber hinaus war in § 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der damals geltenden Fassung geregelt, dass – soweit hier von Interesse – der Arbeitswert der in der Anlage zur Verordnung festgesetzten Arbeitswerte (hier 10 Arbeitswerte) auf 1,01 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt wird. Beide genannten Regelungen begründen nicht selbst die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters, sondern verweisen bereits nach ihrem klaren Wortlaut ("die Umsatzsteuer …, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt" bzw. "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer") hinsichtlich der Frage der Entstehung der Umsatzsteuer und deren Höhe auf das Umsatzsteuergesetz und ermächtigen den Beklagten, mit seiner Gebührenforderung zugleich eine sich nach dem Umsatzsteuerrecht ergebende Umsatzsteuer gegenüber dem Gebührenschuldner geltend zu machen. 19 Gemäß dem in § 25 Abs. 2 SchFG in Bezug genommenen § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) beträgt die Steuer – soweit hier von Interesse – für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage, und dass die Erstellung des Feuerstättenbescheides ein steuerpflichtiger Umsatz im Sinne dieser Bestimmung ist, ergibt sich wiederum aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 UStG. 20 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt. Danach begegnet die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Erlasses des Feuerstättenbescheides keinen rechtlichen Bedenken. 21 Der Beklagte ist beim Erlass des Feuerstättenbescheides als Unternehmer im genannten Sinne tätig geworden. Nach der Definition in § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. 22 Der Beklagte ist als Bezirksschornsteinfegermeister gewerblich selbständig tätig, denn seine Tätigkeit ist nachhaltig und dient der Erzielung von Einnahmen. Dies wird auch vom Kläger selbst für die eigentliche Kehrtätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht in Abrede gestellt. Dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ergibt sich im Übrigen auch aus § 1 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) in Verbindung mit Nr. 12 der Anlage A zur Handwerksordnung, denn danach zählt auch die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks zur gewerblichen Tätigkeit. 23 Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten auch dessen Tätigkeit als beliehener Unternehmer beim Erlass eines Feuerstättenbescheides. Diese Tätigkeit wird vom Beklagten im Rahmen seines Unternehmens ausgeübt, denn der Unternehmensbegriff umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Ein Anlass, insoweit zwischen Tätigkeiten, bei denen der Beklagte besondere hoheitliche Befugnisse in Anspruch nimmt und anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, besteht nicht. Beide Tätigkeiten erfolgen in ein und demselben gewerblichen Unternehmen. Sie dienen dem Beklagten auch zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn mit dem Erlass des Feuerstättenbescheides als rechtliche Grundlage für die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bestimmte Schornsteinfegerarbeiten in bestimmten Zeiträumen durchzuführen, zugleich erhebliche öffentliche Interessen verfolgt werden. Der Umstand, dass der Erlass des Feuerstättenbescheides gesetzlich dem Bezirksschornsteinfegermeister eines bestimmten Kehrbezirkes zugewiesen ist und dieser insoweit in keinem Wettbewerb mit anderen Schornsteinfegern steht, ändert an der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistung nichts, denn gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird. 24 Schließlich ist für die Einstufung der Tätigkeit des Beklagten als Unternehmer und für die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Erlasses des Feuerstättenbescheides auch unerheblich, ob die hoheitliche Gebühr für den Feuerstättenbescheid (nur) der Deckung der durch dieses hoheitliche Handeln entstehenden Kosten dient, denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG kommt es für die Einstufung einer Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Entscheidend ist danach vielmehr, ob es sich um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handelt, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Aus demselben Grund ist auch unerheblich, dass der Beklagte für diese Leistung keinen eigenen Preis bestimmen kann, sondern nur die in der Kehr- und Überprüfungsordnung geregelten Gebühren erheben darf. 25 Schließlich ist der Beklagte auch im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG selbständig gewerblich tätig. Auch insoweit ist auf seine gewerbliche Tätigkeit insgesamt abzustellen. Dass er hinsichtlich einzelner Aufgaben als hoheitlich beliehener Unternehmer tätig wird und im öffentlichen Interesse einer stärkeren öffentlich-rechtlichen Reglementierung unterliegt als sonstige Gewerbetreibende, ändert an seiner Selbständigkeit nichts, denn er handelt weiterhin auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung und ist auch insoweit grundsätzlich weiterhin weisungsfrei tätig und insbesondere beim Erlass des Feuerstättenbescheides nicht in die Organisation eines Trägers öffentlicher Gewalt eingebunden. 26 Da der Erlass des Feuerstättenbescheides nach alledem eine Leistung des Beklagten ist, die dieser im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erbringt, unterliegt sie grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuerpflicht. 27 Eine Ausnahme gemäß § 2 Abs. 3 UStG greift hier nicht ein. Nach dieser Bestimmung sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Diese Bestimmung ist hier bereits nicht einschlägig, weil der Beklagte keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht, so dass die Kammer von weiteren Ausführungen dazu absieht. 28 Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2011 – V R 41/10 – und die dort in Randnummer 13 enthaltenen Ausführungen rechtfertigt keine ihm günstigere Entscheidung. Die Ausführungen betreffen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG geltende Besonderheiten bei der Betätigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zu denen der Beklagte nicht gehört, und dass es sich bei der Tätigkeit des Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handelt, ist bereits oben dargelegt worden. 29 Schließlich vermag der Kläger auch nicht mit dem Argument durchzudringen, es fehle an einer gültigen Rechtsgrundlage für seine Heranziehung zur Umsatzsteuer auf den Feuerstättenbescheid, weil bereits die Gebührenregelung in der Kehr- und Überprüfungsordnung nichtig sei, da sie auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG –) beruhe, die ihrerseits aber verfassungswidrig sei, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz fehle. 30 Bereits der Ausgangspunkt der rechtlichen Argumentation des Klägers überzeugt insoweit nicht, denn für das hier maßgebliche Jahr 2011 ergibt sich die Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung als solche noch nicht aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in Verbindung mit einer dazu erlassenen Rechtsverordnung. Vielmehr ist insoweit noch die bis 31. Dezember 2012 geltende Regelung in § 24 Schornsteinfegergesetz in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung in ihrer im Jahr 2011 geltenden Fassung heranzuziehen und ergibt sich die Zulässigkeit der Hinzurechnung der Umsatzsteuer zu der danach zu berechnenden Gebühr – wie zuvor dargelegt – aus § 25 Abs. 2 SchfG in Verbindung mit § 6 KÜO und der Anlage zu dieser Verordnung. 31 Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfegergesetzes und der darin enthaltenen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Gebührenordnung sowie der darin enthaltenen Grundlagen auch für die Geltendmachung der gesetzlichen Umsatzsteuer gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks bestehen keine Bedenken. 32 Die Regelung des Schornsteinfegerrechts gehört zum Recht der Wirtschaft im Sinne des vom Kläger selbst erwähnten Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (GG) und damit zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Auffassung des Klägers, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei weder für die Regelungsbereiche Betriebssicherheit von Feuerstätten noch z.B. des Bereiches Brandschutz begründet, trifft offensichtlich nicht zu. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 erläutert ausdrücklich den Begriff "Recht der Wirtschaft" näher in einem Klammerzusatz, und dort ist unter anderem das Handwerk aber auch das Gewerbe als dem Recht der Wirtschaft zugehörig genannt. Zum Handwerk zählt indessen traditionell auch das in der Handwerksordnung seit langem erwähnte Schornsteinfegerhandwerk. Dessen Regelung in einem besonderen Gesetz ist gerade auch durch das besondere öffentliche Interesse an der Brandsicherheit und damit zusammenhängenden Fragen gerechtfertigt. 33 Eine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des hier maßgeblichen Schornsteinfegergesetzes folgt auch nicht aus Art. 72 Abs. 2 GG, dem zufolge der Bund unter anderem auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG das Gesetzgebungsrecht hat, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Die bundesgesetzliche Regelung durch das Schornsteinfegergesetz war nämlich jedenfalls zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Dies folgt bereits daraus, dass die Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 12 Abs. 3 SchfG mit ihren Aufgaben und Befugnissen unbeschadet der Vertretungsregelung in § 20 SchfG auf ihren Bezirk beschränkt waren. Die Beschränkung ist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 entfallen. Die rechtliche Beschränkung auf einen bestimmten Kehrbezirk und die daran anknüpfenden Folgen machten eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, weil insoweit unterschiedliche Regelungen auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen herbeigeführt hätten. Von weiteren Ausführungen sieht die Kammer insoweit ab, da auch der Kläger zu dieser Problematik keine substantiierten Bedenken vorgetragen hat, vielmehr seine Rechtsauffassung auf einer – wie dargelegt – unzutreffenden Grundannahme bezüglich des Regelungsbereichs des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG beruht. 34 Ob nach Inkrafttreten der wesentlichen Neuregelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum 01. Januar 2013 in Bezug auf die Rechtfertigung dieses Bundesgesetzes nach Art. 72 Abs. 2 GG etwas anderes gilt (vgl. insoweit zweifelnd aber letztlich die Frage nicht entscheidend BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 2010 – 1 BvR 2514/09 –, juris), braucht hier nicht entschieden zu werden, da dieses Gesetz in seinen wesentlichen Regelungen und insbesondere auch bezüglich der darin enthaltenen Rechtsgrundlage für den Erlass einer Gebührenordnung auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet. 35 Die Klage ist nach alledem abzuweisen. 36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung sowie zur Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 38 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. 39 Beschluss 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1,92 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 41 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.