Urteil
7 K 54/12.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2012:0913.7K54.12.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 8. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, wenn die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe der festzusetzenden Kosten leisten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit gewerblicher Stellplatzvermietung auf dem Grundstück der Kläger in Lautzenhausen. 2 Diese Ortsgemeinde hat weniger als 400 Einwohner und liegt südwestlich des Flughafens Frankfurt-Hahn. Die ehemalige amerikanische „Hahn-Air-Base“ wurde ab dem Jahr 1951 errichtet und bis zum Jahr 1991 betrieben. Ihr Haupttor lag unmittelbar am nordwestlichen Ortseingang. Bis in die 1950er Jahre war das Dorf landwirtschaftlich geprägt. Nach Errichtung der Air-Base wurden landwirtschaftlich genutzte Gebäude umgebaut und Neubauten errichtet. Es entstanden Hotels, Gaststätten, Bars und Betriebe des Rotlichtmilieus. Mit Beginn der zivilen Nutzung des Flugfeldes veränderte sich die Nutzung teilweise. 3 Die Bebauung in der Ortsgemeinde gliedert sich in verschiedene Teile. Ein Schwerpunkt liegt beidseitig der H.-Straße (Kreisstraße K 2) und westlich der B. Straße (Kreisstraße K 76). Entlang der H.-Straße zwischen südlicher und nördlicher Einmündung der Straße „Am F.“ befinden sich ein Hotel, ein Malerbetrieb, das Gemeindehaus, eine Pizzeria, eine Zahnarztpraxis, ein Reisebüro, eine Autovermietung mit Waschanlage, ein Taxiunternehmen und ein Gasthaus. 4 Seit der Aufnahme der zivilen Nutzung des Flughafens wurden im Ortsgebiet Stellflächen an Flugreisende vermietet. Bei sieben Zählungen zwischen Januar 2009 und Januar 2010 wurden zwischen 76 und 609 Fahrzeuge festgestellt. 5 Am 9. Mai 2007 beschloss die Beigeladene die Aufstellung des Bebauungsplans „Oberdorf“; zum Plangebiet gehört der vorbezeichnete Abschnitt der H.-Straße. Dem Plan lag ein Entwicklungskonzept zu Grunde, das als Leitbild „Lautzenhausen, das eigenständige moderne Flughafendorf“ beschreibt. Das städtebauliche Ziel soll darin liegen, die Potentiale des Flughafens zu nutzen, ohne die Eigenständigkeit, Identität und ortstypischen Gestaltungsmerkmale des Dorfes in Frage zu stellen. 6 Aus diesem Entwicklungskonzept gliederte die Beigeladene die Stellplatzfrage aus und beschloss am 20. August 2008 die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen, die am 28. August 2008 bekanntgemacht wurde. In § 2 Abs. 1 und 2 ist geregelt, was als Stellplatzbedarf akzeptiert werden soll. Nach § 2 Abs. 3 sollen darüber hinaus „weitere Stellplätze (z.B. Mietstellplätze)“ nicht zulässig sein. Die Satzungsbegründung enthält folgende Passagen: 7 - In Abschnitt 3 (Parkraumproblematik) wird beschrieben, dass der gesamten Ortslage die Entstehung von Parkplätzen drohe, die das Ortsbild beeinträchtigten. Die gewerblich genutzten Stellplätze hätten erhebliche negative Auswirkungen „auf die Ortsstruktur (Ortsbild)“. 8 - In Abschnitt 5 (Inhalte der Stellplatzsatzung) wird dargelegt, dass es mit der Stellplatzsatzung nicht mehr möglich sei, „Stellplätze für Flugreisende anzubieten“. „Weitere Stellplätze (z.B. Mietstellplätze)“ seien nicht mehr zulässig. Der Flughafen habe ein ausreichendes Stellplatzangebot. Durch das Zuparken der Ortslage würden die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde eingeschränkt. Die Lebens- und Wohnqualität sinke erheblich. 9 Den Verwaltungsvorgängen zur Satzung ist Folgendes zu entnehmen: 10 - In einer Sitzung des Arbeitskreises „Parken in Lautzenhausen“ vom 6. März 2008 wurde verdeutlicht, dass Lautzenhausen auf Grund seiner Geschichte und Lage nicht wie ein typisches Hunsrückdorf zu betrachten sei. 11 - Ausweislich des Protokolls zu seiner Sitzung vom 20. August 2008 hielt der Ortsgemeinderat die Satzung für einen wichtigen Baustein der Entwicklungsplanung. 12 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Flur ..., Parzelle Nr. ... (H.-Straße ...) in Lautzenhausen. Die Parzelle ist in etwa rechteckig geschnitten und hat eine schmale Zuwegung zur südwestlich verlaufenden H.-Straße. Sie ist mit einem Wohnhaus samt Nebengebäuden bebaut, die ca. 40 Meter von der H.-Straße entfernt liegen. Zwischen der Straße und dem Grundstück der Kläger liegen weitere Gebäude. 13 Mit einem am 24. August 2007 bei der Beklagten eingegangenen Bauantrag begehrten die Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung von 33 Stellplätzen auf über 100 qm. Die Stellplätze sollen hinter eben genannten Gebäuden liegen. Sie beantragten später eine Abweichung von der Stellplatzsatzung. 14 Nach einer Zurückstellung wurde den Klägern mit Bescheid vom 2. Januar 2009 die Genehmigung zur Errichtung von 10 Stellplätzen erteilt; die Genehmigung der übrigen Stellplätze wurde abgelehnt. Nur im Umfang von 10 Stellplätzen stehe das Vorhaben mit der Stellplatzsatzung in Einklang. 15 Nachdem die Kammer in einem Parallelverfahren (7 K 292/09.KO) die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren verpflichtet hatte (Urteil vom 17. November 2009), erhielten die Kläger am 18. Januar 2010 ebenfalls eine solche Baugenehmigung für sämtliche Stellplätze. Diese enthielt den Hinweis auf eine zuvor ergangene Nutzungsuntersagung. 16 Diese hier streitgegenständliche Nutzungsuntersagung datiert vom 8. Juli 2009. Darin wurde den Klägern untersagt, ihre Stellplatzanlage zu nutzen, soweit die Anzahl von 10 Stellplätzen überschritten werde. Die Anlage verstoße gegen formelles Baurecht, da mehr Plätze genutzt würden, als genehmigt worden seien. Sie verstoße zudem gegen materielles Baurecht, da nach der Stellplatzsatzung nur 10 Stellplätze erlaubt seien. Eine Abweichung komme nicht in Betracht. 17 Die Beklagte erhob Kosten in Höhe von 84,-- €. 18 Den anschließenden Widerspruch wies der Rechtsausschuss des Rhein-Hunsrück-Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 zurück. Die auf Grund materieller Illegalität erlassene Nutzungsuntersagung sei nicht zu beanstanden. Die Erteilung einer Abweichung sei wohl in ermessensgerechter Weise verneint worden. Es sei jedoch fraglich, ob die Stellplatzsatzung von einer ausreichenden Rechtsgrundlage gedeckt sei. 19 Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 24. März 2010 zugestellt. 20 Mit ihrer am 19. April 2010 erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Nutzungsuntersagung. Die Stellplatzsatzung sei rechtswidrig. Die Gebietsfestsetzung sei fehlerhaft; es fehle eine gebietsorientierte Differenzierung. Das Dorf werde zunehmend gewerblich genutzt. Das Oberdorf sei anders zu bewerten als die übrigen Teile des Ortes. Die Satzung sei unverhältnismäßig. Das Ziel des Erhalts dörflicher Strukturen sei lebensfremd. Man könne Missständen auch mit der Einrichtung von Parkzonen und durch Parkverbote begegnen. Es bestehe kein Regelungsbedarf. Dieser ergebe sich nicht aus den Interessen des Flughafenbetreibers. Ihre Stellplätze führten von der H.-Straße weg. 21 Die Kläger beantragen, 22 den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie hält den Klägern entgegen, dass es sich bei Lautzenhausen um ein typisches Hunsrückdorf handele, das im alten Dorfkern entlang der H.-Straße durch ehemalige und noch bestehende landwirtschaftliche Gebäude geprägt werde. Die Erhaltung des dörflichen Charakters stelle die zentrale Motivation des Satzungsgebers dar. Ein Zuwarten hätte zur Folge gehabt, dass die Gemeinde zu einem „Großparkplatz“ mutiere. Ein weiteres Kriterium sei der Schutz der Nachtruhe gewesen. Der dörfliche Grundcharakter werde entlang der H.-Straße in Richtung Flughafen durch gewerbliche Nutzungen unterbrochen, die auf den letzten 300 Metern, etwa ab dem Gemeindehaus bis zum ehemaligen Haupttor der alten Air-Base, entstanden seien. 26 Die Beigeladene hat sich nicht separat geäußert und keinen Antrag gestellt. 27 In der mündlichen Verhandlung haben Beklagte und Beigeladene auf Nachfrage nicht präzisiert, welches Ortsbild geschützt werden soll. 28 Im Verfahren 7 K 441/10.K0, das ebenfalls einen Verstoß gegen die Stellplatzsatzung betraf, hatte die Kammer mit Urteil vom 18. November 2010 eine darauf gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung aufgehoben. Die Kammer hielt die Satzung für unwirksam, da ihr Geltungsbereich nicht ausreichend begrenzt sei. Überdies könne das Ziel der Satzung im nördlichen Teil der H.-Straße nicht mehr erreicht werden; dieser Bereich hätte ausgegliedert werden müssen. 29 Dieses Urteil ist vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3. November 2011 (1 A 10417/11) aufgehoben worden. Danach habe die Stellplatzsatzung zum Schutz des Ortsbildes erlassen werden dürfen. Sie umfasse nicht das gesamte Gemeindegebiet und verfolge ein teilgebietstypisches Konzept. 30 Wegen der vorgenannten Verfahren war die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt worden. 31 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses, der im Tatbestand genannten und der Verfahren 7 K 41/12.KO und 7 K 97/12.KO sowie auf die dazu vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie Pläne Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 32 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 33 Die Nutzungsuntersagung vom 8. Juli 2009 (samt Kostenfestsetzung) und der nachfolgende Widerspruchsbescheid waren aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Nutzungsuntersagung leidet an einem gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler (§ 114 VwGO). 34 Nach der von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage (§ 81 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)) kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen, zu denen auch Stellplätze zählen, untersagen, wenn sie gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Die Norm gibt der Beklagten die Freiheit, in eigenem Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie beanstandete Nutzungen untersagt. Bei der Bewertung, ob sie gegen die gewerbliche Vermietung von 23 Stellplätzen auf dem Grundstück der Kläger einschreitet, ist der Beklagten ein Ermessensfehler in Form des Heranziehungsdefizits unterlaufen. Sie hat zwei Gesichtspunkte in ihre Entscheidung eingestellt, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ohne dass im Widerspruchs- oder im Klageverfahren insoweit eine Korrektur erfolgt wäre: Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Stellplatzsatzung der Beigeladenen (StellplS) vorliegt (I.). Sie hätte überdies nicht auf die formelle Rechtswidrigkeit der Stellplatzvermietung abstellen dürfen (II.). I. 35 Der Rückgriff auf die Stellplatzsatzung der Beigeladenen rechtfertigt es nicht, die gewerbliche Vermietung von Stellplätzen auf dem Grundstück der Kläger zu untersagen. Denn das maßgebliche Verbot in § 2 Abs. 3 StellplS ist unwirksam . Mit ihm verließ die Beigeladene den verfassungsrechtlichen Rahmen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage (1.). Es hätte zudem im hier relevanten Bereich der nördlichen H.-Straße nicht angewandt werden dürfen (2.). Schließlich hätte für die von den Klägern beantragte Nutzung eine Abweichung zugelassen werden müssen (3.). Der in allen drei Punkten gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. November 2011 – 1 A 10417/11 –, juris) folgt die Kammer nicht. 36 1. Mit der Regelung in § 2 Abs. 3 StellplS hat die Beigeladene den ihr verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzrahmen verlassen. Es handelt sich um ein Verbot gewerblicher Stellplatzvermietung (a)). Als solches verstößt es gegen den Vorrang bundesgesetzlicher Regelungen auf dem Gebiet der städtebaulichen und bodenrechtlichen Nutzung von Grundstücken (b)). 37 a) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz handelt es sich bei § 2 Abs. 3 StellplS um ein vollständiges Verbot und nicht nur um eine Beschränkung der gewerblichen Vermietung von Stellplätzen. 38 Dies ergibt sich aus dem insoweit unzweideutigen Inhalt der Vorschrift und der Regelungssystematik. In § 2 Abs. 3 StellplS werden weitere Stellplätze für unzulässig erklärt. Als weitere Stellplätze versteht die Beigeladene dabei solche, die über die Zahl der nach den vorhergehenden Absätzen ermittelten Stellplätze hinausgehen, die dem Eigenbedarf dienen. Die Beigeladene verdeutlicht dies dadurch, dass sie als Beispiel Mietstellplätze nennt. 39 Dass die Beigeladene die gewerblich vermieteten Stellplätze verbieten will, ergibt sich ferner aus der Satzungsbegründung. Dort ist in Abschnitt 5 ausdrücklich dargelegt, dass es mit der Stellplatzsatzung nicht mehr möglich sei, Stellplätze für Flugreisende anzubieten, bzw. Stellplätze zu vermieten. 40 Vor diesem Hintergrund ist das Argument nicht stichhaltig, die Mietstellplätze seien nur eingeschränkt worden, da über § 2 Abs. 2 StellplS weitere Stellplätze erlaubt seien (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Rdnr. 48). Denn dabei wird verkannt, dass in § 2 Abs. 1 und 2 StellplS der nutzungsorientiert notwendige Stellplatzbedarf aus Sicht der Beigeladenen konkretisiert wird. Nach § 2 Abs. 1 StellplS soll dieser nach landesweit geltenden Richtzahlen ermittelt werden. Die Erhöhung der so ermittelten Zahlen durch § 2 Abs. 2 StellplS erfolgt nicht, um die gewerbliche Vermietung von Stellplätzen unabhängig von der Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen, sondern um den Stellplatzbedarf explizit bei Wohnnutzung an die spezifischen Erfordernisse anzupassen (s. Satzungsbegründung, Abschnitt 5 Abs. 2). 41 b) Mit dem in § 2 Abs. 3 StellplS enthaltenen Verbot gewerblicher Stellplatzvermietung hat die Beigeladene ihre Kompetenzen überschritten, was zur Unwirksamkeit der Vorschrift führt (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2004 – 25 B 98.1862 –, juris). 42 aa) Bei dem Verbot handelt es sich um eine bodenrechtliche Regelung, selbst wenn sie vordergründig in das Gewand einer Baugestaltungsvorschrift gekleidet wurde. Ortsgemeinden sind jedoch nicht befugt, bodenrechtliche Regelungen im Rahmen bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu erlassen, selbst wenn sie damit im weitesten Sinne gestalterische Ziele mitverfolgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 – 4 B 14/05 –, und 10. Juli 1997 – 4 NB 15/97 –, beide juris). Folglich kann das Verbot von Mietstellplätzen nicht von der allein in Betracht kommenden landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO) umfasst sein, sofern diese verfassungskonform interpretiert wird. Denn dabei sind die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern zu beachten. 43 Das Bauplanungsrecht unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), das Bauordnungsrecht derjenigen der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG). Bauplanungsrecht regelt in erster Linie die rechtlichen Beziehungen zu Grund und Boden und trifft Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Eigentümer sein Grundstück nutzen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997, a.a.O.). Hingegen befasst sich das Bauordnungsrecht vornehmlich mit der Ausgestaltung der baulichen Nutzung. Im Bereich von Vorschriften, die auf das Erscheinungsbild baulicher Anlagen abzielen, kann es zu Überschneidungen kommen. Denn zu diesem an sich dem Bauordnungsrecht zuzurechnenden Regelungsziel können planungsrechtliche Bestimmungen, etwa zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche, ebenfalls einen Beitrag leisten (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2004, a.a.O.). Dort ist die Grenze zwischen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht anhand des jeweils zur Verfügung stehenden Regelungsinstrumentariums zu ziehen: Nur Gestaltungsvorschriften, die über den planungsrechtlichen Festsetzungskatalog in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) hinausgehen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, stehen dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 und 31. Mai 2005, beide a.a.O.). Nur in dem so abgesteckten rechtlichen Korridor kann ein Land seinen Kommunen ein Satzungsrecht verleihen. Die aus § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO abgeleitete Satzungsbefugnis darf diesen Korridor nicht verlassen; sie kann, anders gewendet, nur so weit reichen, wie die Regelungsmaterie nicht dem Bauplanungsrecht zuzuordnen ist. Die Stellplatzsatzung der Beigeladenen verlässt diesen Korridor. 44 bb) Das mit ihr verfolgte Ziel, ein bestimmtes Gebiet von gewerblich vermieteten Stellplätzen frei zu halten, ist einerseits schon deshalb dem Bauplanungsrecht zuzuordnen, weil damit Grund und Boden der Betroffenen unmittelbar zum Gegenstand einer rechtlichen Ordnung gemacht werden. Denn das Ziel knüpft unmittelbar daran an, in welcher Weise die Grundstücke genutzt werden sollen (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2004, a.a.O.). 45 cc) Das vorgenannte Ziel ist andererseits deshalb dem Planungsrecht zuzuordnen, weil es mit bauplanungsrechtlichen Instrumenten zu erreichen ist. Knüpft man daran an, dass die Vermietung der Stellplätze gewerblich erfolgt, so kann der Ausschluss dieser Art der Grundstücksnutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Gegenstand eines Bebauungsplans sein. Danach kann die Art der zulässigen bzw. nicht zulässigen baulichen Nutzung (differenziert) geregelt werden. Stellt man auf die für die Stellplätze benötigten Flächen ab, so bieten § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO eine bauplanungsrechtliche Möglichkeit, festzulegen, an welchen Stellen in einem Plangebiet Stellplätze zulässig sind oder nicht. Zum gleichen Ergebnis führen die planungsrechtlichen Festlegungen der nicht überbaubaren Areale sowie der Frei- und Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 15 BauGB (so auch Jeromin, LBauO-Komm., 3. Aufl. 2012, § 88 Rdnr. 4a). 46 dd) Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Rdnr. 25 ff.), wonach die Stellplatzsatzung der Beigeladenen sich im Rahmen der landesrechtlichen Ermächtigung hält, weil das Ortsbild geschützt werden soll, begegnet durchgreifenden Bedenken. 47 Zunächst widerspricht diese Auffassung im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Letzteres hat in den Beschlüssen vom 10. Juli 1997 und 31. Mai 2005 (a.a.O.) dargelegt, dass es kompetenzrechtlich unzulässig ist, wenn eine Gemeinde planungsrechtliche Regelungen in Form bauordnungsrechtlicher Vorschriften trifft, selbst wenn sie in erster Linie baugestalterische Ziele verfolgt. Es genügt also nicht, dass eine Kommune (auch) gestalterische Ziele verfolgt. Der Rückgriff auf bauordnungsrechtliche Satzungen ist ihr verwehrt, sobald sie zugleich – wie hier – Regelungen trifft, die dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind. Entscheidend ist insoweit, dass der Regelungsgegenstand „Bauplanungsrecht“ dem Bund zugewiesen ist. Dieser gibt seine Kompetenz an die Kommunen weiter, sieht jedoch den Bebauungsplan als Regelungsform vor. In diesen Plänen können die Gemeinden planungsrechtliche Vorstellungen umsetzen; daneben ist für planungsrechtliche Vorschriften auf der Basis bauordnungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen kein Raum. 48 Sodann rechtfertigt es der Schutz des Ortsbildes zumindest im Fall von Lautzenhausen nicht, ein weite Teile des Ortes umfassendes Verbot gewerblich vermieteter Stellplätze auszusprechen. Dieses Verbot wurde auf § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO gestützt. Nach dieser Vorschrift können Gemeinden für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Herstellung von Stellplätzen untersagen oder einschränken, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern. 49 Es ist schon fraglich, ob der Schutz des Ortsbildes überhaupt ein städtebaulicher Grund zum Erlass einer Satzung nach § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO sein kann. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rdnr. 24) diesen Schutz deshalb dem Bauordnungsrecht zugeordnet, weil er mit der Pflicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 LBauO korrespondiert, bauliche Anlagen so mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen, dass sie nicht das Straßen- oder Ortsbild verunstalten. Jedoch betrifft § 5 Abs. 2 Satz 1 LBauO die Gestaltung einzelner baulicher Anlagen. Daraus kann die Pflicht des jeweiligen Eigentümers oder Bauherrn abgeleitet werden, seine Stellplätze so zu gestalten, dass sie nicht verunstaltend wirken. Diese Einzelverpflichtung rechtfertigt aber nicht ohne weiteres ein allgemeines Verbot von Stellplätzen (so im Ergebnis auch Jeromin, a.a.O., § 88 Rdnr. 4a). Denn bei der einzelnen Anlage kann ihre störende Wirkung auf ein bestimmtes Objekt fest- und abgestellt werden. Ein solcher Bezug ist bei einem für eine Vielzahl von Anlagen geltenden Verbot nicht per se anzunehmen. 50 Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die Beigeladene habe vorrangig gegen die Veränderungen des Ortsbildes vorgehen wollen (s. Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Rdnr. 33), führt nicht dazu, die Stellplatzsatzung dem Bauordnungsrecht zuzuordnen. Es ist unerheblich, ob bauordnungsrechtliche Ziele vor-, gleich- oder nachrangig gegenüber planungsrechtlichen verfolgt werden. Eine gestalterische Zielsetzung rechtfertigt es nicht, dass die Beigeladene die ihr über § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO zugebilligten Kompetenzen überschreitet, indem sie bauplanungsrechtlich agiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005, a.a.O.). Überdies ist es nicht zutreffend, dass die Beigeladene vorrangig ihr Ortsbild schützen wollte. Aus Satzungstext und -begründung sowie dem Verfahrensablauf ergibt sich vielmehr, dass die Beigeladene zumindest mit gleicher Intensität die dörflichen Strukturen schützen wollte; der Begriff der Siedlungsstruktur hat aber städtebaulichen Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997, a.a.O.). So erwähnt die Beigeladene in Abschnitt 2 der Satzungsbegründung an prominenter Stelle die räumlich-strukturellen Potentiale. Ferner nennt die Beigeladene in den Abschnitten 3 und 5 der Begründung zunächst die Auswirkungen auf die Ortsstruktur und erst dann das Ortsbild. Überdies werden in Abschnitt 5 der Begründung die Entwicklungsmöglichkeiten und die sinkende Lebens- und Wohnqualität erwähnt. Beides ist typischerweise in einem Bauleitverfahren zu beachten. 51 Der Verlauf des Aufstellungsverfahrens zeigt ebenfalls, dass es der Beigeladenen nicht nur um gestalterische Ziele ging. Die Stellplatzfrage war Teil ihres planungsrechtlichen Konzeptes. Ihr Rat hielt die Satzung für einen wichtigen Baustein der Entwicklungsplanung, die dem Planungsrecht zuzuordnen ist. 52 Gegen die Annahme, die Beigeladene habe in erster Linie ihr Ortsbild schützen wollen, spricht schließlich, dass sie an keiner Stelle definiert, was darunter zu verstehen sein soll, und ebenso nicht präzisiert, welche gestalterischen Elemente von baulichen oder sonstigen Anlagen aus ihrer Sicht das Erscheinungsbild von Lautzenhausen prägen und schützenswert sein sollen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene auf ortstypische Gestaltungsmerkmale des Dorfes zu sprechen kommt. Denn damit wird nicht hinreichend klar, welche Merkmale für das Dorf Lautzenhausen gestaltgebend sein sollen. Ausreichende Schärfe erhält der unbestimmte Begriff des „Ortsbildes“ für Lautzenhausen auch nicht dadurch, dass man den Begriff des „typischen Hunsrückdorfs“ bemüht. Dem steht schon entgegen, dass es das typische Hunsrückdorf nicht gibt. Dorfform, Bauweise und Strukturen variieren im Hunsrück je nach Region. Zudem konterkariert die Beigeladene die Bezugnahme auf diesen Begriff selbst, indem sie sich in ihrem Leitbild als eigenständiges, modernes Flughafendorf und nicht als typisches Hunsrückdorf beschreibt. Der Arbeitskreis „Parken in Lautzenhausen“ hat somit zu Recht festgestellt, dass Lautzenhausen kein solches Dorf ist. 53 2. Selbst wenn man unterstellt, dass sich das Verbot gewerblich genutzter Stellplätze in § 2 Abs. 3 StellplS vom Inhalt her verfassungskonform auf eine Ermächtigung stützen könnte, dürfte es im nördlichen Bereich der H.-Straße, also etwa ab der südlichen Einmündung der Straße „Am F.“ (Parzelle ...), in dem das Grundstück der Kläger liegt, nicht angewandt werden. Denn der räumliche Anwendungsbereich der Stellplatzsatzung überschreitet jedenfalls insoweit den in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO vorgegebenen Rahmen (so die Kammer im Urteil vom 18. November 2010 – (7 K 441/10.KO –, juris). Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (s. Urteil vom 3. November 2011, a.a.O.) überzeugt nicht. 54 a) Dabei kann dahinstehen, ob das in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO enthaltene Tatbestandsmerkmal „abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets“, für die eine auf diese Norm gestützte Satzung nur gelten darf, als eher formales Kriterium zu sehen ist, das schon erfüllt ist, wenn die Satzung in Teilen der Gemeinde nicht gilt (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Rdnr. 42; a.A. Jeromin, LBauO-Komm., a.a.O., § 88 Rdnr. 35). 55 b) Denn jedenfalls ist zu prüfen, ob eine solche Satzung insgesamt oder bezogen auf ihren räumlichen Geltungsbereich erforderlich ist. Das in § 2 Abs. 3 StellplS enthaltene Verbot ist es jedenfalls im nördlichen Bereich der H.-Straße nicht. Dieser Bereich hätte davon ausgenommen werden müssen. 56 Nach § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO ist die Reglementierung von Stellplätzen nur zulässig, wenn Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Belange dies erfordern. Zu der Frage, ob die Stellplatzsatzung der Beigeladenen im gesamten Geltungsbereich erforderlich ist, verhält sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht. Es hätte die entsprechende Prüfung ohnehin nicht vornehmen können, da bis dato nicht hinreichend klar ist, für welches Ziel die Satzung erforderlich sein soll. Insoweit kommt erneut zum Tragen, dass die Beigeladene nicht präzisiert, was sie unter dem aus ihrer Sicht zu schützenden Ortsbild versteht. Folglich ist unklar, ob also etwa eine bestimmte Bauweise (Haus-Hof-Bauweise, offene Bauweise etc.), eine bestimmte Geschosshöhe, Baulinien oder -grenzen, Grünstreifen, Grünanlagen oder der Straßenverlauf erhalten bleiben sollen. Es nicht einmal klar, was aus Sicht der Beigeladenen das Ortsbild prägt, ob sie also maßgeblich auf das Straßenbild oder auf das Erscheinungsbild der Gebäude abstellt. Folglich fehlt es an der Beschreibung eines Ortsbildes, das durch Stellplätze so nachhaltig beeinträchtigt werden könnte, dass ein weitreichendes Verbot gewerblich vermieteter Stellplätze erforderlich erscheinen könnte. 57 c) Die fehlende Präzisierung wird nicht durch die abstrakte Bezugnahme auf ein dörflich geprägtes Ortsbild ersetzt. Damit kann ohne weitere Verdeutlichung nur der Schutz des Gesamterscheinungsbildes des Dorfes gemeint sein, der aber nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht ausreicht, um den Erlass einer Gestaltungssatzung zu rechtfertigen. Vielmehr muss damit eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt werden, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt (vgl. Urteil vom 22. September 1988, AS 22, 277). Das Gesamterscheinungsbild ist nicht mit dem spezifischen Gepräge eines Ortsteils gleichzusetzen. 58 d) Überdies kann weder für den gesamten Geltungsbereich der Stellplatzsatzung noch für die Umgebung des Grundstücks der Kläger ein typisch dörfliches oder ein sonstiges Ortsbild festgestellt werden, das durch abgestellte Pkw´s per se gestört würde. So sind von einem dörflichen Gepräge in Lautzenhausen ohnehin nur noch Restspuren zu erkennen, sofern man darunter die Abfolge von Wohn- und landwirtschaftlichen Gebäuden mit entsprechendem Aussehen versteht. Während der Ort vor Beginn der Arbeiten an der Hahn Air-Base am 10. Mai 1951 noch weitgehend landwirtschaftlich geprägt war, reduzierte sich die Zahl der Landwirte bis zum Jahr 1998 auf 3 Voll- und 3 Nebenerwerbslandwirte (vgl. Lautzenhausen; Geschichte und Entwicklung einer Hunsrückgemeinde am Tor zum Flugplatz Hahn, herausgegeben von der Ortsgemeinde Lautzenhausen, 1998 , S. 43;). Nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2010 im Verfahren 7 K 441/10.KO gab es gar nur noch je einen Voll- und Nebenerwerbslandwirt. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf landwirtschaftlich genutzte Gebäude. So findet sich von älterer Bausubstanz aus dem 18. Jahrhundert in Lautzenhausen nichts mehr (vgl. Chronik, S. 221). Aber auch jüngere Wirtschaftsgebäude wurden in den fünfziger Jahren stark verändert und zu Wohnungen und Gaststätten umgebaut (vgl. Chronik, S. 221). Noch 1953 gab es im Ort nur ein Gasthaus; ansonsten waren Wohn- und Ökonomiegebäude festzustellen (vgl. Chronik Abb. 79, S. 114). Bis 1958 hatte sich dieses Bild drastisch verändert. Es gab 11 Bars bzw. Gaststätten und 27 Gebäude wurden als Wohnraum vermietet (vgl. Chronik Abb. 79, S. 114), wobei die Zimmervermietung vornehmlich den vorgenannten Amüsierbetrieben diente (vgl. Chronik, S. 109 ff., 115). Diese waren vornehmlich entlang der H.-Straße angesiedelt mit einem Schwerpunkt in dem der Air-Base nahegelegenen nördlichen Bereich. 59 e) Gerade in diesem Bereich der H.-Straße vermag die ortskundige Kammer im Lichte der mündlichen Verhandlung vor Ort kein typisch dörfliches oder ein sonstiges Ortsbild festzustellen, welches ein Verbot von gewerblich vermieteten Stellplätzen erforderlich erscheinen lassen könnte. Dort dominieren Gebäude, die selbst Stellplätze benötigen und die von ihrer Größe und Bauweise her in ihrem Erscheinungsbild nicht wesentlich durch davor stehende Pkw´s beeinträchtigt werden. Exemplarisch herausgegriffen seien nur das Airport-Hotel F. und die Autovermietung mit Waschanlage. Der Hotelbau mit einer Länge von 70 m ist auf ansteigendem Gelände errichtet. Die davor auf tiefer gelegenem Terrain stehenden Pkw´s beeinträchtigen das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht. Gleiches gilt für den Komplex des Autoverleihs. Dieser ist so dimensioniert, dass die dort abgestellten Pkw´s ebenfalls nicht störend wirken. Die Straße selbst ist so breit und wirkt wegen der teilweise zurücktretenden Bebauung so weitläufig, dass dort parkende Fahrzeuge nicht als Fremdkörper im Straßenbild erscheinen. Erst recht gilt dies für hinter den Gebäuden stehende Fahrzeuge. Besonders anschaulich ist insoweit eine Betrachtung vom ehemaligen Tor der Air-Base in Richtung Ort. Aus diesem Blickwinkel wirkt die H.-Straße wie die zentrale Achse eines Gewerbe- oder Industriegebiets, zu dessen typischem Erscheinungsbild parkende Pkw´s gehören. Insoweit kommt dem Hotel – aus dieser Richtung – links und dem Gasthaus rechts der H.-Straße eine besondere Wirkung zu. In Verbund mit dem nördlich davon liegenden Autohandel, der von der Stellplatzsatzung umfasst ist, wirkt gerade dieser Bereich so, dass reine Wohn- oder landwirtschaftliche Gebäude wie Fremdkörper erschienen. 60 3. Die Stellplatzsatzung kann der Vermietung von Stellplätzen auf dem Grundstück der Kläger schließlich deshalb nicht entgegengehalten werden, weil insoweit eine Abweichung hätte erteilt werden müssen. 61 Die in § 4 StellplS i.V.m. § 88 Abs. 7 und § 69 LBauO genannten Voraussetzungen für eine Abweichung liegen vor. Vor allem ist eine Sondersituation zu bejahen, sofern man – mangels Präzisierung durch die Beigeladene – von einem abstrakten Verständnis des Ortsbildes als einer von Straßen und Plätzen und der daran angrenzenden Bebauung geprägten Erscheinung ausgeht. Dann ist nicht erkennbar, inwiefern die in zweiter Reihe und in großer Entfernung zur H.-Straße als mutmaßlich prägendem Straßenzug liegenden Stellplätze der Kläger ein solches Erscheinungsbild stören könnten. 62 Das der Beklagten bei der Prüfung von Abweichungen eröffnete Ermessen ist in Richtung Erteilung der Abweichung intendiert, da ein vollständiges Verbot der Stellplätze wegen der vorstehend dargelegten Sondersituation nicht gerechtfertigt ist. Unbeschadet dessen wäre zu prüfen, ob Beschränkungen oder Auflagen ausreichen, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu reduzieren, die trotz der rückwärtigen Position der Stellplätze auftreten könnten. II. 63 Ermessensfehlerhaft ist die angegriffene Nutzungsuntersagung ferner deshalb, weil sie zu Unrecht mit einem Verstoß gegen formelles Baurecht begründet wurde. 64 Ein solcher Verstoß ist nicht festzustellen. Die Kläger haben die zur beabsichtigten Nutzung ihres Grundstücks erforderliche Baugenehmigung am 18. Januar 2010 erhalten. Diese wurde zu Recht im vereinfachten Verfahren erteilt; § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LBauO sieht dies für Stellplätze so vor. Da das Vorhaben die Fläche von 100 qm überschreitet, war es hingegen nicht genehmigungsfrei (§ 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe d LBauO). 65 Dieser Fehler wurde im Widerspruchsverfahren nicht geheilt, da der zuständige Kreisrechtsausschuss insoweit keine eigenen Erwägungen angestellt hat. Im Klageverfahren wurde der Fehler ebenfalls nicht korrigiert. 66 Der Fehler ist sodann nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte die Nutzungsuntersagung zugleich mit der aus ihrer Sicht bestehenden materiellen Rechtswidrigkeit der gewerblichen Vermietung von Stellplätzen auf dem Grundstück der Kläger begründete. Das wäre nur der Fall, wenn sicher angenommen werden könnte, dass die Beklagte ihre auf zwei selbständige Gründe – formelle wie materielle Rechtswidrigkeit – gestützte Anordnung ebenso getroffen hätte, wenn sie diese nur auf einen Grund hätte stützen können. Diese Annahme ist vorliegend nicht zwingend. Zwar rechtfertigt die materielle Rechtswidrigkeit einer baulichen Nutzung regelmäßig für sich allein deren Untersagung. Allerdings besteht insoweit kein Automatismus. Insbesondere muss die Bauaufsichtsbehörde Umstände berücksichtigen, die vom Regelfall abweichen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. August 2011 – 7 K 215/11.KO –, ESRiA). Diese Sonderfallprüfung war aus dem Blickwinkel der Beklagten entbehrlich, weil sie das Vorhaben der Kläger für formell illegal hielt und die formelle Illegalität ebenfalls für sich allein die Nutzungsuntersagung getragen hätte. Ohne formelle Illegalität hätte die Sonderfallprüfung hingegen vorgenommen werden müssen. III. 67 Die in der Verfügung vom 8. Juli 2009 enthaltene und gemäß § 22 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes mit angefochtene Kostenfestsetzung war aufzuheben. Da sich das Vorhaben der Kläger als rechtmäßig erweist, können sie im kostenrechtlichen Sinn nicht als Veranlasser des baubehördlichen Einschreitens angesehen werden. 68 Die Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon auszunehmen waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Es wäre unbillig gewesen, die Beklagte gemäß § 162 Abs. 3 VwGO damit zu belasten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Überdies stand sie faktisch auf Seiten der Beklagten. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. 70 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung vom mehrfach zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2011 abweicht. 71 Hingegen konnte die Sprungrevision (§ 134 VwGO) nicht zugelassen werden. Ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Beklagten liegt auch kein Revisionsgrund nach § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Zwar widerspricht das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies gilt jedoch nicht für die vorliegende Entscheidung, die im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht. 72 Beschluss 73 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.884,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und schätzt den durch eine Untersagung der Vermietung der Stellplätze entstehenden Schaden auf 3,-- € je Tag unter Annahme einer Vermietbarkeit an 200 Tagen in einem Jahr. 74 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.