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Urteil

7 K 1116/11.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2012:0426.7K1116.11.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Eigenanteils bei den Kosten für die Beförderung seiner Tochter zur Schule. 2 Sie ist 1998 geboren und besucht das M.-D.-Gymnasium in L. Das Gymnasium ist Teil eines Schulzentrums, zu dem eine Realschule gehört. 3 Der Kläger beantragte am im Februar 2008 die Übernahme der Kosten für die Beförderung seiner Tochter zur Schule. Diese erhielt daraufhin Schülerfahrkarten. Vom Kläger wurde dazu ein Eigenanteil von 23 ,-- € je Monat entrichtet. 4 Die einschlägige gesetzliche Regelung zum Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung ist vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz im Urteil vom 29. November 2010 (VGH B 11/10) für verfassungswidrig, aber für bis zum 31. Juli 2012 weiter anwendbar erklärt worden. Das Urteil wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 2011, S. 22). 5 In Kenntnis der vorgenannten Entscheidung hat der Kläger die Eigenanteilszahlungen für seine Tochter im Januar 2011 eingestellt. 6 Der Beklagte forderte ihn mit Bescheid vom 12. Januar 2011 zur Zahlung des Eigenanteils auf. Der Bescheid wurde am 16. März 2011 erneut gefertigt. 7 Diesem Bescheid widersprach der Kläger mit der Begründung, dass es gegen den Gleichheitssatz verstoße, wenn Gymnasiasten zu einem Eigenanteil herangezogen würden, Realschüler hingegen nicht. Die Realschule plus in B. werbe damit, dass bei ihren Schülern kein Eigenanteil gefordert werde. 8 Der Widerspruch wurde vom Rechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 unter Hinweise auf das einschlägige Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. 9 Mit der binnen Monatsfrist erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen den Eigenanteil. Der Verfassungsgerichtshof habe die einschlägige Regelung nur aus Gründen der finanziellen Planungssicherheit für weiter anwendbar erachtet. Dieser Grund greife nicht, wenn der Schulträger auf Einnahmen verzichte, indem er mit der Eigenanteilsfreiheit werbe. Damit habe er das Recht verwirkt, Eigenanteile zu fordern. Der angefochtene Bescheid verstoße zudem gegen Art. 3 GG. Wenn man ihn nicht schon aus anderen Gründen für rechtswidrig halte, müsse der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. 10 Der Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2011 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hält der Klägerseite entgegen, dass die Realschule plus in B. nicht als Vergleich herangezogen werden könne, da sie nicht in seiner Trägerschaft stehe. 15 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid des Beklagten vom Beklagten vom 16. März 2011 ist samt späterem Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 18 Die Anforderung des Eigenanteils zu den Schülerfahrtkosten für die Tochter des Klägers findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 69 Abs. 4 Satz 4 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes vom 30. März 2004 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167) – SchulG – in Verbindung mit § 6 Abs. 1, 3 der Satzung des Beklagten über die Schülerbeförderung vom 29. Juni 2009. Die gesetzliche Regelung bestimmt, dass von Schülern der Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien ein angemessener Eigenanteil zu den Kosten der Schülerbeförderung übernommen werden soll, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird. § 6 Abs. 1 der vorgenannten Satzung legt die Höhe des Eigenanteils fest (23,-- € / Monat). Der nachfolgende Absatz 3 regelt, dass bei Minderjährigen der Eigenanteil von den unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten zu zahlen ist. 19 Aus dieser Verpflichtung der Personensorgeberechtigten folgt umgekehrt die Berechtigung des Beklagten, diese Verpflichtung per Verwaltungsakt durchzusetzen. Dabei ist es hier unschädlich, dass der angegriffene Bescheid nur an den Kläger und nicht auch an die Mutter der Schülerin adressiert war. Denn ausschließlich der Kläger trat seit 2008 gegenüber dem Beklagten als Verantwortlicher für den Eigenanteil bezüglich seiner Tochter auf. 20 Weder die Satzungs- noch die durch sie konkretisierten gesetzlichen Bestimmungen stoßen auf (verfassungs-)rechtliche Bedenken. 21 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Satzung des Beklagten über die Schülerbeförderung. Der Beklagte hat gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung (LKO) die Befugnis zum Erlass dieser Satzung. Nach dieser Norm können die Landkreise im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 LKO bedarf es nicht, da diese nur für Auftragsangelegenheiten nach § 2 Abs. 2 LKO gefordert ist. Die Schülerbeförderung ist jedoch keine Auftragsangelegenheit, vielmehr kategorisiert § 69 Abs. 1 SchulG sie ausdrücklich als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Weiter hält die Satzung den gesetzlichen Rahmen ein. Wie sich aus dem Wortlaut von § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG – „soll“ – entnehmen lässt, sah der Gesetzgeber die Forderung des Eigenanteils als Regelfall an. Eine Ausnahmesituation, die bezogen auf den Zuständigkeitskreis des Beklagten eine Abweichung von dieser Regel erfordern würde, ist nicht erkennbar. Die Ausweitung der Zahlungsverpflichtung auf die Unterhaltspflichtigen minderjähriger Schüler entspricht den familienrechtlichen Bestimmungen. 22 Der Beklagte durfte seine an den Kläger gerichtete Forderung nach Zahlung des Eigenanteils weiterhin auf § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG stützen. 23 Dem steht die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht entgegen. Diese wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz im Urteil vom 29. November 2010 (VGH B 11/10) festgestellt. Dort wurde entschieden, dass § 69 Abs. 4 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) mit dem in Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verankerten Gleichheitssatz unvereinbar ist; die späteren Änderungen des Schulgesetzes ließen diese Norm unverändert. Die Feststellung ist nach Art 136 Abs. 1 LV für die Gerichte per se bindend (s. auch § 19 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)). Überdies hat die Entscheidung mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetzeskraft erlangt (Art. 136 Abs. 2 LV, § 26 Abs. 2 VerfGHG) und verpflichtet so die gesetzesgebundenen Gerichte (Art. 77 Abs. 2 LV) in besonderem Maße. 24 Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof in demselben Urteil § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG für bis zum 31. Juli 2012 weiter anwendbar erklärt. Diese Weitergeltungsklausel nimmt an der Gesetzeskraft des Urteils teil und ist damit für die Kammer aus den vorgenannten Gründen ebenfalls bindend. 25 Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt dafür, an der Verfassungsmäßigkeit der Weitergeltungsklausel oder des durch sie geschaffenen Zwischenstadiums zu zweifeln. 26 Einerseits hat der Verfassungsgerichtshof die Kompetenz zum Erlass solcher Weitergeltungsklauseln. Es ist inzwischen fester Bestandteil der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Normen, die gegen den Gleichheitssatz verstoßen, nicht deren Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtigkeit ausgesprochen wird, sondern „nur“ deren Unvereinbarkeit mit der Verfassung festgestellt wird und ihre interimistische Weitergeltung festgelegt werden kann (vgl. Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG-Komm., 2. Aufl. 2005, § 95 Rdnr. 88; BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 1 BvR 170/06 –; beide juris). Die Gründe dafür sind vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips überzeugend. Die Feststellung der Nichtigkeit (s. § 95 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)) oder Verfassungswidrigkeit (§ 49 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG) hätte legislativ gestaltende Wirkung ex tunc, da sich jedermann auf die Unwirksamkeit der Norm berufen könnte (vgl. Umbach/Clemens/Dollinger, a.a.O., § 95 Rdnr. 85). Dies wäre jedoch eine Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers in den Fällen, in denen mehrere Möglichkeit bestehen, dem Verstoß gegen den Gleichheitssatz abzuhelfen. In diesen Fällen ist es angezeigt, die in Rede stehende Vorschrift übergangsweise weitergelten zu lassen (vgl. Umbach/Clemens/Dollinger, a.a.O., § 95 Rdnr. 92; Lechner/Zuck, BVerfGG-Komm., 5. Aufl. 2006, § 95 Rdnr. 23). Eine solche Konstellation liegt hier vor. 27 Die dem § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG innewohnende Ungleichbehandlung liegt darin, dass innerhalb der Sekundarstufe I Schülergruppen in Bezug auf den Eigenanteil unterschiedlich gestellt werden, ohne dass es ausreichende Gründe für die Differenzierung gibt. Diese Ungleichbehandlung hätte der Gesetzgeber auf zwei Wegen beseitigen können: Er hätte alle Schüler der Sekundarstufe I der Regelung zum Eigenanteil unterwerfen oder aber alle davon freistellen können. Mit der zum 1. August 2012 in Kraft tretenden Neuregelung hat er sich für den zweiten Weg entschieden. 28 Der Weitergeltungsklausel steht das rheinland-pfälzische Verfassungsrecht nicht entgegen. Zwar enthält § 26 Abs. 3 VerfGHG eine Regelung zur Umgehung der ex-tunc-Nichtigkeit verfassungswidriger Normen. Der Verfassungsgerichtshof kann nämlich aus schwerwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls aussprechen, dass die betreffende Norm erst zu einem bestimmten Zeitpunkt – spätestens mit Verkündung der Entscheidung – außer Kraft tritt. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Gesetzessystematik ist aber zu entnehmen, dass damit die Möglichkeit ausgeschlossen sein soll, eine verfassungswidrige Norm vorübergehend für weiter anwendbar zu erklären. Vielmehr ist § 26 Abs. 3 VerfGHG so zu verstehen, dass die fraglichen Normen unabhängig vom verletzten Verfassungssatz erst ex nunc außer Kraft gesetzt werden können, wenn besondere Gründe vorliegen. Liegt hingegen ein Verstoß explizit gegen den Gleichheitssatz vor und steht zudem eine Beeinträchtigung der Kompetenzen der Legislative in Rede, kommt darüber hinaus eine Weitergeltungsklausel in Betracht. 29 Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, der Grund für die Weitergeltung von § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG sei entfallen, überzeugt nicht. Zwar führt der Verfassungsgerichtshof am Ende seines Urteils vom 29. November 2010 (a.a.O.) aus, dass es die Erfordernisse verlässlicher Finanzplanung rechtfertigten, die angegriffene Regelung zunächst weiter anzuwenden. Jedoch hat der Kläger zunächst nicht dargetan, dass dieser Grund entfallen ist. Die vagen Behauptungen, bestimmte Schulträger missbrauchten die Regelung zur Anwerbung von Schülern, sind nicht belegt. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof die Weitergeltungsklausel vorrangig damit begründet, dass der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten habe, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, die fragliche Norm vorrübergehend weiter anzuwenden. 30 Der vorliegende Fall gibt der Kammer keinen Anlass, das Verfahren nach Art. 130 Abs. 3 LV auszusetzen und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen. Eine solche konkrete Normenkontrolle hätte nur zu erfolgen, wenn die Kammer ein Landesgesetz für verfassungswidrig hielte. Zwar hält sie § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG für verfassungswidrig, doch wurde dies bereits vom Verfassungsgerichtshof verbindlich festgestellt. Für eine auf diese Vorschrift bezogene Normenkontrolle fehlt somit das Rechtsschutzinteresse. Die im Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 29. November 2010 (a.a.O.) enthaltene Weitergeltungsklausel nimmt zwar an der Gesetzeskraft dieser Entscheidung teil und könnte damit theoretisch Gegenstand einer Normenkontrolle sein. Die Klausel als solche ist nach Auffassung der Kammer – wie dargelegt – jedoch nicht verfassungswidrig und deshalb nicht vorzulegen. Ihre gleichheitssatzwidrigen Auswirkungen hingegen sind mit denen der Norm identisch, deren Weitergeltung ausgesprochen wird, und somit vom vorstehend zitierten Urteil mitumfasst. 31 Ebenso wenig sieht die Kammer einen Grund, dem Ansinnen des Klägers nachzukommen und das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die entsprechende Prüfung erfolgt dabei von Amts wegen, da der Kläger selbst trotz mehrfacher Nachfrage in der Verhandlung keine Vorlagefrage zu formulieren vermochte, die nicht vom Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 29. November 2010 (a.a.O.) umfasst wäre. Eine Vorlage des § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG an das Bundesverfassungsgericht scheitert ebenfalls bereits am fehlenden Rechtsschutzinteresse. Denn der Verstoß dieser Vorschrift gegen den in Art. 17 LV und Art. 3 GG gleichermaßen verankerten Gleichheitssatz ist verbindlich festgestellt. Eine Diskrepanz zwischen Landesverfassung und Grundgesetz, die Raum für eine gesonderte Feststellung des Bundesverfassungsgerichts ließe, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Soweit der Kläger meint, dass das Bundesverfassungsgericht von einer Weitergeltungsklausel absehen könne, verkennt er, dass die Klausel von diesem Gericht für Fälle wie den vorliegenden entwickelt und für verfassungskonform erachtet wurde. Auf Grund dieses Gesichtspunkts kommt eine Vorlage der Weitergeltungsklausel als solcher ebenfalls nicht in Betracht. 32 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Von einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO wird angesichts der Rechtsnatur des Beklagten abgesehen. 34 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die wesentlichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. November 2010 (a.a.O.) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltungsklausel geklärt. Zudem ist § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG in der bisherigen Fassung „auslaufendes“ Recht, das mit Inkrafttreten der Neuregelung zu § 69 SchulG am 1. August 2012 seine Wirkung verliert. Schließlich spricht gegen eine grundsätzliche Bedeutung, dass es sich bei der vorliegenden Klage um einen Einzelfall handelt. Im Bereich des Beklagten wandte sich nur der Kläger förmlich gegen die Weitergeltung der Eigenanteilsregel; vergleichbare Verfahren sind im Zuständigkeitsbereich des Gerichts nicht anhängig. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 138,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). 37 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.