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Beschluss

7 L 538/11.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2011:0706.7L538.11.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 15. Juni 2011. 2 Mit dieser für sofort vollziehbar erklärten Anordnung war der Antragstellerin untersagt worden, das ehemalige Flugplatzgelände in Mendig als Rennstrecke zu nutzen. Anlass ist eine geplante Veranstaltung, die Mazda MX-5 Challenge 2011. Dabei müssen vier Übungen absolviert werden (Handling-Parcours; Rückwärts-Slalom; schnelles Wenden; MX-5 Pulling). Angemeldet sind 96 Teilnehmer, für die 30 Fahrzeuge bereit stehen. 3 Die Eigentümerin des Areals, die T. AG, hatte am 21. Juli 2010 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines Test-, Schulungs- und Präsentationszentrums für Automobile (Automobiltestzentrum) beantragt. Über den Antrag ist noch nicht entschieden; es fehlen noch Messungen. 4 Der Nutzungsuntersagung widersprach die Antragstellerin. Sie wendet dagegen vor allem ein: Die Anordnung sei mangels Bestimmtheit nicht vollziehbar. Die angekündigte Veranstaltung sei kein Autorennen; es gehe nicht um Höchstgeschwindigkeiten, sondern um Geschicklichkeit. Sie nutze das Gelände nicht anders als ihr Vorgänger, der TÜV ... Bei früheren Veranstaltungen seien die einschlägigen Lärmwerte nicht überschritten worden. Der Antragsgegner hätte sich mit entsprechenden Auflagen begnügen müssen. 5 Der Antragsgegner weist insbesondere darauf hin, dass es für den Erlass der Nutzungsuntersagung ausgereicht habe, dass eine Genehmigung fehle. Er hat mit Schreiben vom 5. Juli 2011 erläutert, dass die Anordnung (sämtliche) Motorsportveranstaltungen umfassen solle. II. 6 Der vorliegende Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners begehrt, ist zwar statthaft und zulässig (1.), aber nach Auslegung der Anordnung vom 15. Juni 2011 unbegründet (2.). 7 1. Der Antrag ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Rechtsbehelf, um dem vorgenannten Widerspruch entgegen der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung wieder zur aufschiebenden Wirkung zu verhelfen. 8 Der Antrag ist, nachdem der Antragsgegner erläutert hat, dass sich seine Anordnung auf Veranstaltungen des Motorsports bezieht, auch ansonsten zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der beantragten gerichtlichen Entscheidung. Dieses wäre dann zu verneinen, wenn ihr eine Entscheidung keinerlei rechtliche Vorteile brächte. So läge es, wenn es der Antragsgegner beim ursprünglichen Wortlaut des Anordnungstenors – Untersagung der Nutzung des Areals als Rennstrecke – belassen hätte. Denn als Rennstrecke will die Antragstellerin das Gelände nach eigenen Angaben nicht nutzen. Die Prüfung einer auf die Rennnutzung beschränkten Nutzungsuntersagung brächte ihr folglich keine Vorteile. Aus dem Umstand, dass das Areal für die Mazda MX-5 Challenge genutzt werden soll, folgt nichts anderes. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Rennveranstaltung, für die eine Rennstrecke benötigt würde. Dies folgt unter anderem bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den bei einer Auslegung von Verfügungen nach dem objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist. Danach ist unter einer Rennstrecke eine Strecke zu verstehen, auf der Geschwindigkeitswettbewerbe ausgetragen werden (nach Wikipedia). Bei der Mazda MX-5 Challenge handelt es sich jedoch um einen Geschicklichkeitswettbewerb. 9 Anders ist es nach der Klarstellung des Antragsgegners. Der Antragstellerin kann ein Interesse an einer rechtlichen Prüfung der sie treffenden Untersagung von Motorsportveranstaltungen nicht abgesprochen werden. Nach dem Sprachgebrauch umfasst der Begriff Motorsport neben den Sportarten, die das möglichst schnelle Bewegen von Fahrzeugen durch ihre Fahrer zum Ziel haben, auch diejenigen, die auf das möglichst geschickte Bewegen von Fahrzeugen abzielen. Zu letzteren zählen auch Geschicklichkeitswettbewerbe wie die Mazda MX-5 Challenge. 10 2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung nach § 20 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) begegnet nach zulässiger Auslegung (a)) weder formell-rechtlichen Bedenken (b)), noch verstößt sie gegen materielles Recht (c)). 11 a) Die fragliche immissionsschutzrechtliche Anordnung ist so zu verstehen, dass sämtliche Veranstaltungen des Motorsports auf dem ehemaligen Flugplatzgelände in Mendig untersagt werden sollen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 5. Juli 2011. Dort hat er zwar fehlerhaft Renn- und Motorsportveranstaltungen gleichgestellt, aber verdeutlicht, dass er die geplante Geschicklichkeitsveranstaltung als von seiner Anordnung umfasst ansieht. Damit hat er zugleich klargestellt, dass er alle Veranstaltungen des Motorsports und nicht nur Rennveranstaltungen unterbinden will. 12 Diese Auslegung entspricht den Auslegungsregeln, wonach es grundsätzlich auf den Empfängerhorizont ankommt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Komm., 10. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 19). Hier hat die Antragstellerin die Anordnung vom 15. Juni 2011 von Anfang an so verstanden, dass die Geschicklichkeitsprüfung davon betroffen sein sollte. 13 b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen, insbesondere denen an eine separate Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat in einer auf den konkreten Fall abstellenden Weise dargelegt, weshalb ein besonderes Interesse am Sofortvollzug seiner Anordnung besteht. Er hat ausgeführt, dass ein Interesse daran besteht, Veranstaltungen zu unterbinden, die ohne erforderliche Genehmigung durchgeführt werden sollen. Zudem hat er auf den Schutz der Nachbarn abgestellt. Dies trägt den Besonderheiten des vorliegenden, immissionsschutzrechtlich zu bewertenden Sachverhalts Rechnung. Denn im Immissionsschutzrecht ist die Norm, die Sanktionen bei Nutzungen ohne erforderliche Genehmigung einräumt, als Sollvorschrift ausgestaltet (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Die besondere Bedeutung des Nachbarschutzes spiegelt sich in der folgenden Bestimmung, wonach dieser unter Umständen eine Pflicht zum Einschreiten begründen kann (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). 14 c) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung vom 15. Juni 2011 begegnet keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat dabei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist. Es findet eine Interessenabwägung statt zwischen dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen. 15 Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das Vollzugsinteresse an der Untersagung von Motorsportveranstaltungen auf dem Gelände des ehemaligen Flugplatzes Mendig die Interessen der Antragstellerin: Denn die Anordnung vom 15. Juni 2011 ist sowohl formell (aa)) wie materiell rechtmäßig (bb)). 16 aa) Die vorgenannte Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist ihr Verfügungsinhalt nach dem Schreiben des Antragsgegners vom 5. Juli 2011 hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – des Bundes – (VwVfG), der nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) hier Anwendung findet. 17 Denn inzwischen ist für die Beteiligten vollständig, klar und unzweifelhaft erkennbar, welches Verhalten durch den Antragsgegner angeordnet wird (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rdnr. 5). Insbesondere ist für die Antragstellerin nunmehr klar, dass auf dem fraglichen Areal keine Motorsportveranstaltungen wie Geschicklichkeitsprüfungen durchgeführt werden dürfen. Die ursprüngliche Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des Tenors der Anordnung und ihrer Begründung ist beseitigt. Der Tenor sprach von Rennveranstaltungen, betraf also keine Geschicklichkeitsprüfungen, während in den Gründen auf eine solche, die Mazda MX-5 Challenge, abgestellt wurde. 18 Die Klarstellung im Schreiben vom 5. Juli 2011 ist zulässig. Die fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes kann nachträglich und rückwirkend bewirkt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rdnr. 17). Der Mangel, dass dies nicht förmlich erfolgte, ist unerheblich. Er ist einerseits im Widerspruchsverfahren zu beseitigen. Anderseits kann das Gericht die Anordnung im Sinne der Klarstellung umdeuten (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 47 Rdnr. 35a). Die Voraussetzungen dafür sind gegeben (§ 47 Abs. 1 VwVfG). Die Untersagung von Motorsportveranstaltungen entspricht dem vom Antragsgegner verfolgten Ziel. Eine auf Motorsportveranstaltungen gerichtete Anordnung hätte von ihm schon am 15. Juni 2011 erlassen werden können. Umdeutungsverbote liegen nicht vor (§ 47 Abs. 2 und 3 VwVfG). Insbesondere ist die so verstandene Anordnung für die Antragstellerin nicht ungünstiger. Sie sah die geplante Veranstaltung ohnehin als von der Untersagung betroffen an. 19 Weitere – etwaige – Ungenauigkeiten sind irrelevant. So lässt sich etwa nach überschlägiger Prüfung nicht verifizieren, ob die Grundstücksbezeichnung in der bewussten Anordnung zutrifft. Dies ist jedoch unerheblich, da den Beteiligten bewusst ist, dass es sich um den im Antrag der T. AG vom 21. Juli 2010 genannten Bereich des ehemaligen Flugplatzgeländes handelt. 20 bb) Die Untersagungsverfügung ist überdies materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Hiernach soll die zuständige Behörde unter anderem anordnen, dass eine Anlage, die ohne erforderliche Genehmigung betrieben wird, stillzulegen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben; die Benennung des folgenden Satzes 2 in der Begründung der Anordnung ist unschädlich. 21 Vorliegend soll das fragliche Gelände als Anlage genutzt werden, für die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die T. AG hat eine Genehmigung für den Betrieb eines Automobiltestzentrums beantragt. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 10.17 des Anhangs zu dieser Verordnung als ständige Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge genehmigungspflichtig. Davon gehen auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits aus. Die Aktivitäten, die die Antragstellerin auf dem Flugplatzgelände anbietet, gehören nach den Antragsunterlagen der T. AG zu denen, für die die Anlagengenehmigung begehrt wird. So sollen etwa nach Ziffer 4.2 der Kurzbeschreibung zum Genehmigungsantrag Tests zur aktiven und passiven Sicherheit und Fahrdynamik sowie Fahrleistungsbeurteilungen erfolgen, die entsprechende Fahrten voraussetzen. Nach Ziffer 4.2 der Erläuterungen zum Antrag sind Fahrzeugpräsentationen geplant. Ziffer 8.2 der Anlagen- und Betriebsbeschreibung sieht diverse Tests und Messungen vor. Unbeschadet ihres motorsportlichen Charakters handelt es sich bei Geschicklichkeitsveranstaltungen wie der geplanten um solche, bei denen die Fahrleistungen beurteilt, Fahrzeuge präsentiert und Tests durchgeführt werden. 22 Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung liegt aber für die geplante Anlage auf dem Flughafengelände Mendig noch nicht vor. Es ist auch nicht vorgetragen worden oder ersichtlich, dass für die Anlage oder deren Nutzung für den Motorsport eine Genehmigung nach anderen Vorschriften – etwa eine Bau- oder straßenverkehrsrechtliche Genehmigung – vorläge oder entbehrlich wäre. Das Nichtvorliegen der erforderlichen Genehmigung allein reicht aus, um die tatbestandlichen Anforderungen von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu erfüllen. Denn diese Norm soll gewährleisten, dass die fragliche genehmigungsbedürftige Anlage nur nach behördlicher Prüfung betrieben wird (vgl. Jarass, BImSchG-Komm., 8. Aufl. 2010, § 20 Rdnr. 35, 37). 23 Ermessensfehler des Antragsgegners bei Erlass der Untersagungsanordnung sind nicht ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Somit muss die zuständige Behörde im Regelfall die Untersagung erlassen; nur in atypischen Situationen steht das Eingreifen in ihrem Ermessen (vgl. Jarass, a.a.O., § 20 Rdnr. 39). Eine solche Sondersituation liegt hier nicht vor. Zunächst ist insoweit der Einwand der Antragstellerin ohne Bedeutung, gegen vergleichbare Veranstaltungen sei früher nicht eingeschritten worden. Denn nur die bewusste Duldung in allen wesentlichen Punkten vergleichbarer Veranstaltungen über einen gewissen Zeitraum könnte zu einer eine Sonderbewertung rechtfertigenden Selbstbindung der Verwaltung führen. Dafür ist nichts erkennbar. Weder ist vorgetragen worden, dass in relevanter Zahl in Mendig Motorsport- oder mit der Mazda MX-5 Challenge im Wesentlichen vergleichbare Veranstaltungen stattgefunden hätten, noch, dass der Antragsgegner dagegen wissentlich nicht vorging. Der Umstand allein, dass der Antragsgegner gegen sonstige frühere Ereignisse nicht vorging, führt nicht zu einem Vertrauensschutz der Antragstellerin. Dieses Verhalten mag als Widerspruch zum jetzigen Vorgehen gesehen werden, es hindert aber die zuständigen Behörden nicht, nunmehr für rechtmäßige Zustände zu sorgen. Gegen einen darauf gründenden Schutz der Antragstellerin spricht zudem, dass sie die Anlage nicht selbst errichtet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1993 – 10 S 380/92 –, juris) und sich nicht darauf berufen kann, sie habe ihre Tätigkeit im Vertrauen auf das Verhalten des Antragsgegners aufgenommen. Denn der Antragsgegner hat die Grundstückseigentümerin am 30. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass der Betrieb erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen dürfe, und hat auf eine ansonsten mögliche Stillegung hingewiesen. 24 Eine atypische Situation kann weiter nicht damit begründet werden, dass die fragliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden müsse. Derzeit ist nämlich nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, ob der T. AG die beantragte Genehmigung zu erteilen ist und welche Auflagen – zum Motorsport (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Februar 2007 – 6 K 519/07 –, juris) – beigefügt werden. Es stehen noch Messungen aus. Weder ist es Aufgabe des gerichtlichen Eilverfahrens, den Ausgang dieser Messungen zu prognostizieren, noch, eine vollständige Genehmigungsprüfung vorzunehmen. 25 Schließlich kann eine Ausnahmelage nicht aus der Behauptung der Antragstellerin abgeleitet werden, die für die Nachbarschaft maßgeblichen Lärmimmissionswerte würden eingehalten. Für die konkrete Veranstaltung Mazda MX-5 Challenge fehlt es an belastbaren Belegen. Vor allem wurden Motorsportveranstaltungen insgesamt untersagt. Es ist kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Veranstaltungen dieser Art die Grenzwerte für Lärmimmissionen einhalten. 26 Die Untersagungsanordnung erweist sich gegenüber der Antragstellerin nicht als unverhältnismäßig. Zunächst hat der Antragsgegner sein Einschreiten auf den Motorsport beschränkt. Der Antragstellerin wurden nicht sämtliche im Genehmigungsantrag vom 21. Juli 2010 angeführten Aktivitäten untersagt. Der Antragsgegner musste sich sodann nicht darauf beschränken, Auflagen zu den jeweiligen Veranstaltungen zu machen. Diese Prüfung bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin kann aus diesem nicht einzelne Fragen herausbrechen. Insbesondere musste sich der Antragsgegner angesichts der massiven Beschwerden aus der Nachbarschaft nicht darauf beschränken, der Antragstellerin die Einhaltung von Emissionswerten vorzugeben, solange die ausstehenden Messungen noch nicht abgeschlossen sind. Schließlich stellen die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Einbußen keine atypische Situation dar. Mit solchen ist regelmäßig zu rechnen, wenn Anlagen ohne Genehmigung genutzt werden. III. 27 Nach alledem war der vorliegende Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Entsprechend der dortigen Ziffer 19.1.6 ist der Gewinn zu Grunde zulegen, der der Antragstellerin durch die Stilllegungsverfügung entgeht. Die Kammer schätzt diesen auf 10% der von der Antragstellerin angegebenen Gesamtschadenssumme. Eine bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig angezeigte Reduzierung dieses Werts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges verbietet sich, da hier die Hauptsache hinsichtlich der geplanten Veranstaltung vorweggenommen wird.