Urteil
7 K 1111/10.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2011:0510.7K1111.10.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen genehmigten Pferdeunterstand. 2 Dieser befindet sich auf dem Grundstück 102/2, Flur … in R. Das Grundstück hat die Form eines Viertelkreises mit angesetztem Viereck. Der nach Norden weisende Bogen des Viertelkreises wird von der H.-Straße gebildet; das angrenzende Viereck stößt südwestlich an die Straße „Zum N.“, die von der H.-Straße nach Südosten führt. Parallel zur Südwestgrenze der Parzelle verläuft im Abstand von ca. 25 m die Straße „Zum L.“. 3 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks 101/6 in derselben Flur, das mit Südwest- und Nordwestseite an die Parzelle 102/2 grenzt. 4 Die Parzelle 102/2 ist mit einem Wohnhaus und landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut, die von der Beigeladenen unter anderem zur Lagerung von Heu genutzt werden. An diese Gebäude schließt sich nach Südwesten ein Mistplatz (36,48 m²) mit Jauchegrube (30.000 l) und nach Südosten ein Pferdeunterstand (23,50 m²) an. Daneben befindet sich ein mobiler Pferdeunterstand. Die Unterstände haben zusammen an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Länge von 9,75 m. Auf der Parzelle 102/2 stehen etwa 850 m² Fläche als Pferdekoppel zur Verfügung. Davon sind 8 m x 20 m mit Sand und Schotter befestigt. Es sollten ein Pony, zwei Kleinpferde und ein Großpferd gehalten werden. 5 Sämtliche Grundstücke liegen innerhalb des Ortslage von R. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die Bebauung von R. gliedert sich grob in den Ortskern, der ringförmig um den sogenannten H. liegt, und zwei Ortsteile. Das fragliche Grundstück liegt am westlichen Rand des Ortskerns. Im Ortskern befinden sich laut Angaben des Beklagten 5 Gebäude, die als Scheune/Stall/Tierunterstand eingestuft sind, sowie 4 ehemalige Scheunen bzw. Ställe. Sie werden teils von einem Erwerbslandwirt, teils von Hobbylandwirten genutzt. Im Ortskern befinden sich weiter unter anderem ein Kfz-Teilehandel, ein Getränkehandel und eine Berufliche Schule. In der östlichen Verlängerung der H.-Straße („Am K.“) ist eine Bau- und Möbelschreinerei angesiedelt. 6 Nach einer wegen Beschwerden der Kläger durchgeführten Ortsbesichtigung forderte der Beklagte die Beigeladene zur Vorlage von Bauantragsunterlagen auf. 7 Am 9. Februar 2009 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den feststehenden Pferdeunterstand. 8 Mit Bescheid vom 7. April 2010 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt. Der Beklagte machte Stellungnahmen seines Veterinärdienstes und der Unteren Wasserbehörde zum Bestandteil der Genehmigung: 9 Die Untere Wasserbehörde hatte gefordert, dass die anfallenden tierischen Ausscheidungen auf einer ausreichend bemessenen Dungstätte abzulagern seien. Flüssige Bestandteile seien in eine wasserdichte und ausreichend bemessene Jauchegrube einzuleiten und später zu verwerten. Niederschlagswasser vom Dach des Unterstands solle auf einer abgezäunten Fläche versickert werden. 10 Der Veterinärdienst hatte festgestellt, dass Tierschutzbelange dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Die Deckenhöhe sei für Großpferde unzureichend. Die Mindestauslauffläche werde überschritten. Mutterboden sei für eine Ganzjahreshaltung ungeeignet. 11 Der Baugenehmigung widersprachen die Kläger am 7. Mai 2010. Sie trugen – teils wie bereits im Genehmigungsverfahren – vor, dass ein Pferdestall in einem reinen Wohngebiet nicht errichtet werden dürfe. Die Umgebung sei kein faktisches Dorfgebiet mehr, sondern habe sich in eine Wohnlage umgewandelt. Dort sei Großtierhaltung unzulässig. Wegen der Zahl der Tiere handele es sich nicht mehr nur um eine Hobbytierhaltung. Als Nachbarn dürften sie sich gegen Betriebe mit erheblicher Geruchs- und Ungezieferbelästigung wehren. Mistablage und Jauchegrube seien nicht dicht. Die Pferde würden nicht artgerecht gehalten, ihre Ausscheidungen nicht fachgerecht entsorgt. Mit steigenden Temperaturen nehme die Belästigung zu. Es stinke und die Mücken seien eine Plage. Das Oberflächenwasser werde auf das Nachbargrundstück abgeleitet. 12 Die Untere Wasserbehörde befand bei einer Ortsbesichtigung am 28. Juni 2010 Dungablage, Jauchegrube und Entleerungsturnus als ausreichend. Die Koppel sei frei von Pferdemist. Bemängelt wurde die Ableitung des Niederschlagswassers. Die Beigeladene wurde zur Behebung des Mangels aufgefordert. 13 Der Widerspruch der Kläger wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2010 zurückgewiesen. Die Umgebung sei als Dorfgebiet zu klassifizieren; allenfalls sei von einer Gemengelage aus Wohnnutzung sowie landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung auszugehen. Keinesfalls handele es sich um ein Wohngebiet. Denn bereits das an den Unterstand grenzende landwirtschaftliche Gehöft präge die Umgebung. Weitere landwirtschaftliche Betriebe fänden sich im Umkreis. In dörflich geprägten Gebieten sei eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere hinzunehmen. Die Missstände an der Dungstätte und bei der Ableitung von Niederschlagswasser seien aufgegriffen worden. 14 Mit ihrer binnen eines Monats erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die benachbarte Pferdehaltung. Die Beigeladene halte die Pferde nicht artgerecht. Die Auflagen in der Baugenehmigung würden nicht eingehalten. Es dürfe nicht zwischen der Baugenehmigung und der Durchsetzung der Auflagen unterschieden werden. Aus der unzureichenden Dungstätte erwüchsen nicht hinnehmbare Immissionen. Der Mist bleibe das ganze Jahr liegen. Es handele sich bei der Umgebung um ein reines Wohngebiet. In der Umgebung gebe es keine landwirtschaftliche Nutzung mehr. Im einem allgemeinen Wohngebiet sei die Ansammlung von mehr als zwei Großvieheinheiten unzulässig. 15 Die Kläger beantragen, 16 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2010 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er hält den Klägern entgegen, dass Fragen der artgerechten Haltung keinen Drittschutz begründeten. Bei einer erneuten Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die früher festgestellten Mängel beseitigt seien. Es seien keine tierschutzwidrigen Tatbestände festgestellt worden. Die Kotmengen seien üblich und deuteten auf eine fachgerechte Entmistung hin. Der Kreisveterinär habe am 10. September 2010 folgende Feststellungen getroffen: 20 Die Auslauffläche überschreite das Mindestmaß. Naturböden seien in strapazierten Bereichen nicht ausreichend; die Beigeladene habe diese mit einer Sandschicht versehen. Die Haltungshygiene sei nicht zu bemängeln. 21 Der Beigeladene ist der Klage entgegengetreten, hat aber keinen Antrag gestellt. 22 Die Kammer hat vom Beklagten zwei Auflistungen zur landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzung in der Umgebung des Pferdeunterstandes angefordert und erhalten. Bei der mündlichen Verhandlung vor Ort hat sich die Nutzung der dortigen Bebauung so dargestellt wie in diesen Auflistungen angegeben. Vor Ort ist weiter festgestellt worden, dass das fragliche Gelände nach Süden abfällt. 23 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 7. April 2011 – samt Widerspruchsbescheid – nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese verletzt keine Vorschriften, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Insbesondere verstößt der genehmigte Pferdeunterstand nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Weder können sich die Kläger gegenüber dem im Innenbereich liegenden (1.) Unterstand auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen (2.), noch erweist sich der Unterstand samt seiner Nutzung ihnen gegenüber als rücksichtslos (3.). 26 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Pferdeunterstands bemisst sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da er noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortskerns von R. liegt. 27 Wo ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet und wo somit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist anhand der örtlichen Verhältnisse zu bewerten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09 –, nach juris). Abzustellen ist darauf, wie weit die Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper, allerdings können örtliche Besonderheiten die Annahme rechtfertigen, der bauliche Zusammenhang erstrecke sich noch bis zu einer markanten topografischen Linie (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, nach juris). 28 Auf Grund der zur Verfügung gestellten Lichtbilder und Pläne sowie unter dem vor Ort gewonnenen Eindruck rechnet die Kammer das Grundstück 102/2 noch dem Bebauungszusammenhang von R. zu. Die dort stehenden Gebäude einschließlich des Pferdeunterstands gehören zur Bebauung an der H.-Straße. Südlich der H.-Straße sind die Grundstücke ab der Kirche bis zur Einmündung der Straße „Zum K.“, also etwa 200 m westlich und 100 m östlich des Grundstücks 102/2, mit Ausnahme eines Kleingrundstücks durchgehend bebaut. Zwar liegt der fragliche Pferdeunterstand hinter der Hauptbebauung auf der Parzelle 102/2, nämlich südöstlich der dortigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Mit diesen Gebäuden endet jedoch nicht der Zusammenhang der Bebauung von R. nach Südosten. Mit in die Betrachtung einzubeziehen sind die Gebäude entlang der Straße „Zum N.“, die Bebauung endet folglich nach Süden hin mit dem dortigen Anwesen Nummer 3. Die Einbeziehung dieser Gebäude ist gerechtfertigt, da sie trotz der Baulücke zwischen den beiden östlich der Straße gelegenen Häuser den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. Die Baulücke wird durch das ihr gegenüberliegende Gebäude auf der westlichen Straßenseite kompensiert. Zudem entfaltet die Straße auf Grund ihres Gefälles und der Vegetation verbindenden Charakter. Hinzu kommt, dass die Straße „Zum L.“ für die gesamte Bebauung nach Südwesten hin eine deutlich wahrnehmbare Zäsur darstellt. Das Gelände fällt nach Süden hin ab. Der Abhang wird aber durch die Straße „Zum L.“ unterbrochen, dessen Fundament von Süden angeschüttet wurde und gleichsam als Berme erscheint. Schließlich greift das südlichste Gebäude an der Straße „Zum N.“ die sich östlich anschließende Bebauung an der Straße „Am K.“ auf. 29 2. Gegen den folglich im baurechtlichen Innenbereich gelegenen Pferdeunterstand der Beigeladenen können sich die Kläger nicht auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen. 30 Dieser Anspruch beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügen muss. Er gibt Nachbarn das Recht, sich gegen ein seiner Nutzung nach andersartiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Sie können somit unabhängig von ihrer eigenen Beeinträchtigung eine schleichende Umwandlung der Nutzungsart des fraglichen Gebiets verhindern (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 2. Januar 2008 – 1 BV 04.2737 –, nach juris). Der Abwehranspruch setzt allerdings nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich die in der näheren Umgebung bestehende Nutzungsart eindeutig ermitteln und einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Baugebietstypen zuordnen lässt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.). Eine solche Zuordnung ist hier nicht möglich. Die in den Blick zu nehmende Umgebungsbebauung (a)) stellt sich insbesondere weder als Wohn- noch als Dorfgebiet dar (b)); sie ist vielmehr als eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung sowie ehemaliger und in geringem Umfang verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung zu klassifizieren, die man als „Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter“ bezeichnen kann (c)). 31 a) Als hier maßgebliche Umgebung sieht die Kammer zunächst das Areal an, das von den Straßen „Zum L.“, „Zum N.“ und der H.-Straße eingefasst wird. Einzubeziehen ist weiter die Bebauung unmittelbar jenseits dieser Straßen. 32 Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ist der Bereich anzusehen, auf den sich das jeweilige Vorhaben auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, nach juris). Solche bauplanungsrechtlich relevante Wechselwirkungen bestehen zwischen Pferdeunterstand und übriger Bebauung nur im vorgenannten Areal. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass in einem dörflich-ländlichen Umfeld die wechselseitige Prägung regelmäßig nicht auf die unmittelbare Umgebung des Vorhabengrundstücks zu beschränken ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.). Im vorliegend zu untersuchenden Bereich von R. südöstlich des sogenannten H. hat die Kammer die baulichen und topografischen Verhältnisse jedoch so vorgefunden, dass nur das beschriebene Areal als nähere Umgebung des Pferdeunterstands in Betracht kommt. Entscheidend dafür sind zwei Punkte: Das massive, blockartige und mehrgeschossige Gebäude der Berufsschule und die starke Neigung des Geländes von der H.-Straße nach Süden. Der Schulkomplex macht es unmöglich, die Bebauung nordwestlich der H.-Straße noch als bauplanungsrechtliche Umgebung der Parzelle 102/2 anzusehen. Von diesem Grundstück aus gesehen erscheint das Schulgebäude als optischer und baulicher Riegel nach Nordwesten hin. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass das Gelände zur H.-Straße hin ansteigt. Diese abriegelnde Wirkung kommt der Bebauung entlang der H.-Straße von der Schule nach Osten hin ebenfalls zu. Von der deutlich tiefer liegenden Parzelle 102/2 aus betrachtet, erscheinen die dortigen Gebäude nördlich der H.-Straße als optischer Zaun, der jegliche Wechselwirkung mit den Gebäuden dahinter verhindert. Nach Südwesten hin fehlt es vom Grundstück 102/2 aus gesehen an einer Bebauung, zu der gegenseitige Beziehungen bestehen könnten. Solche bestehen nach Südosten nur zu den Gebäuden entlang der Straße „Zum N.“. Die weiter östlich liegenden Gebäude im Bereich der Straße „Am K.“ stellen einen in sich geschlossenen Komplex dar, der schon auf Grund der Entfernung (ca. 200 m) in keinen Wechselbeziehungen zum Grundstück 102/2 stehen kann. 33 b) Das Areal H.-Straße-Zum N.-Am L. kann nicht als einer der in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebietstypen eingestuft werden. Denn die tatsächlich vorgefundene Bebauung weicht in wesentlichen Punkten von der in diesen Gebieten zulässigen Bebauung ab. 34 So verbietet die Existenz der Berufsschule zunächst die Annahme eines (reinen) Dorfgebiets im Sinne von § 5 BauNVO. Dorfgebiete dienen der Unterbringung von landwirtschaftlichen Hofstellen und dem Wohnen. Im fraglichen Areal findet sich zwar beides: Wohnhäuser etwa entlang der Straße „Zum N.“ und Hofstellen etwa auf den Grundstücken 102/2 und 103. Zusätzlich sind dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig, zu denen auch Bildungseinrichtungen zählen. Die vorgefundene Berufsschule widerspricht jedoch der Eigenart eines Dorfgebiets und wäre deshalb dort nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht zulässig. Denn Größe und Umfang der Schulgebäude sowie die Beschreibungen der Beteiligten belegen, dass nicht nur Schüler aus R. unterrichtet worden sind bzw. werden, sondern der Einzugsbereich deutlich größer, überörtlich ist. Eine Schule solchen Zuschnitts lässt sich mit dem Zweck eines Dorfgebiets nicht mehr in Einklang bringen. 35 Die vorgenannten Erwägungen sprechen zugleich gegen die Annahme, bei der näheren Umgebung des Grundstücks 102/2 handele es sich um ein Wohngebiet. In allgemeinen Wohngebieten sind Schulen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zwar ebenfalls zulässig, stehen aber ebenso wie in einem Dorfgebiet unter dem Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Gebietstypik. Für reine Wohngebiet ist in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO explizit geregelt, dass nur diejenigen Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sind, die den Bewohnern des Gebiets dienen. Eine überörtliche Schule dieses Ausmaßes dient jedoch nicht, nicht einmal überwiegend, dem örtlichen Bedarf. 36 Gegen die Annahme eines Wohngebiets spricht sodann, dass im fraglichen Areal zwei ehemalige Hofstellen zur Hobbytier- und Lagerhaltung genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 – 4 B 31.10 –, nach juris). Die dadurch nachwirkende landwirtschaftliche Nutzung, die zudem jederzeit wieder aufgenommen werden kann, stellt in einem gleichermaßen durch Wohnbebauung und – ehemalige – Hofstellen gekennzeichneten Gebiet keinen Fremdkörper dar und prägt den Gebietscharakter mit. Folglich widerspricht diese landwirtschaftliche Nutzung der Annahme eines Wohngebiets. Im hier in Rede stehenden Areal finden sich zwei Hofstellen, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden: In den Gebäuden der Hofstelle auf dem Grundstück 102/2 lagert die Beigeladene Heu für ihre Hobbypferdehaltung. Die Gebäude auf der Parzelle 103 werden vom Sohn der Kläger zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten genutzt. Beides entspricht der typischen Nutzung von Gebäuden durch Landwirte, gleich, ob diese die Landwirtschaft gewerblich oder als Hobby betreiben. 37 Ein weiteres Indiz gegen ein Wohngebiet sind sodann die Immissionen, die von der nahegelegenen Schreinerei (Am K. 1) zu erwarten sind. Wenngleich diese außerhalb des für die nähere Umgebung angenommenen Areals liegt, lässt sie doch Rückschlüsse zu, die gegen die Annahme eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets sprechen. In beiden sind nur nicht störende Handwerksbetriebe zulässig (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Nach Größe und Beschreibung (Bau- und Möbelschreinerei) dürfte es sich bei der Schreinerei nicht um eine wohngebietsverträgliche handeln. 38 c) Die Umgebung des Pferdeunterstandes stellt sich als Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter dar. 39 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 30. April 2010 (a.a.O.) eine solche nach dem Rückgang der landwirtschaftlichen Familienbetriebe und der Ansiedlung landwirtschaftlicher Großbetriebe im Außenbereich in rheinland-pfälzischen Dörfern anzutreffende Situation wie folgt skizziert: 40 Es handelt sich im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft um eine typische ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wird. 41 Diese Beschreibung trifft auf das Areal H.-Straße-Zum N.-Am L. exakt zu. Neben der bereits beschriebenen Wohn- und landwirtschaftlichen Nutzung werden die von der Straße „Zum L.“ gut einsehbaren Weiden samt Schuppen von einem Landwirt genutzt, der seinen Betrieb aus Erwerbsgründen führt. Daneben finden sich kleinere Gewerbe (Maklertätigkeit) entlang der Straße „Zum N.“. 42 3. In einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter erweist sich der genehmigte Pferdeunterstand der Beigeladenen gegenüber der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Kläger nicht als rücksichtslos. 43 Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung vom 7. April 2010 ist die Errichtung eines Pferdeunterstandes. Durch die Einbeziehung der Stellungnahmen der Wasser- und der Veterinärbehörden wurden zugleich Bestimmungen zur Versickerung des Niederschlagswassers, der Entsorgung der Fäkalien und der Bodenbeschaffenheit Inhalt der Baugenehmigung. Überdies erlaubt die Baugenehmigung keine Haltung von Großpferden. 44 Es ist nicht ersichtlich, dass die so verstandene Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Kläger, geschweige denn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, das vorliegend aus dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Erfordernis des Einfügens abzuleiten ist. 45 Dagegen spricht, dass sich die Hobbypferdehaltung, soweit sie von der Genehmigung mitumfasst ist, nach der Art der Nutzung in eine Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter einfügt. Vorhaben, die der vorhandenen Nutzung entsprechen, verletzen in der Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., 97. Erg.Lfg. 2010, § 34 Rdnr. 48 a.E.). Es liegt auf der Hand, dass sich die hobbymäßige Haltung von Pferden in dem Rahmen hält, den die verbliebene Landwirtschaft in einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter vorgibt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Die Wiesen südwestlich der Straße „Zum L.“ werden als Rinderweiden und damit ebenfalls für die Großtierhaltung genutzt. 46 Der Umstand, dass Tierhaltung in der Umgebung üblich ist, ist bei der Prüfung, ob die eine Hobbypferdehaltung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, von besonderer Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dazu im Urteil vom 30. April 2010 (a.a.O.) ausgeführt: 47 Während in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine emmissionsträchtige Tierhaltung regelmäßig unzulässig sein dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, § 34, Rn. 60), ist in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gilt; andererseits muss aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen (Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 04.07.1980, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 72). 48 <…> In diesen ländlich geprägten Siedlungen finden sich Wohnnutzung, Handwerk, weitere nicht störende Gewerbebetriebe, sowie auch Tierhaltungen in verschiedenen Ausprägungen. Ausschließlich in derartigen Gebieten ist eine Haltung von größeren Tieren wie Pferden zur Hobbytierhaltung – sei es in einem Dorfgebiet oder in einer Gemengelage – überhaupt möglich. Denn gerade im Außenbereich ist eine nicht auf (realistische) dauerhafte Gewinnerzielung gerichtete Pferdehaltung regelmäßig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.04.1986, BauR 1986, 419). 49 Aus diesen Restriktionen folgt umgekehrt, dass in dörflich-ländlich geprägten Gebieten die Anforderungen an eine Hobbypferdehaltung auch im Hinblick auf die Verbreitung der Pferdehaltung und deren weitreichende Akzeptanz in der Bevölkerung nicht überspannt werden dürfen und dies auch bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen ist. <…> In Ermangelung besonderer Regelungen ist vorliegend anhand der konkreten Umstände festzustellen, ob das Maß an Zumutbarkeit überschritten worden ist. 50 Im Fall der Kläger fehlt es an konkreten Umständen, die den Schluss zuließen, dass sie durch die Nutzung des genehmigten Pferdeunterstands absolut unzumutbar (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.) beeinträchtigt würden. Es fehlt bereits an der Darlegung von Beeinträchtigungen, die zumindest deutlich über das hinausgehen, was Anwohner in einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter an von Tierhaltung ausgehenden Beeinträchtigungen durch Geruch, Lärm und Ungeziefer üblicherweise hinzunehmen haben. 51 Bis dato haben die Kläger nur allgemein und ohne konkrete Belege Beeinträchtigungen durch die im Pferdeunterstand und auf der Koppel gehaltenen Pferde behauptet. Soweit sie konkrete Versäumnisse der Beigeladenen monierten, wurden diese abgestellt bzw. widerlegt. Nach den Ausführungen sachkundiger Personen (Wasserbehörde, Veterinär) ist insbesondere die Lagerung und Entsorgung der Fäkalien nicht zu beanstanden. Zudem wurden die zunächst festgestellten Mängel bei der Oberflächenwasserentsorgung abgestellt. Schließlich konnte sich der Veterinär den Rügen zur Oberfläche der Koppel nicht anschließen. 52 Gegen die Annahme von Beeinträchtigungen der Kläger, die eine Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung rechtfertigen könnten, sprechen überdies gewichtige Aspekte. So schirmt zunächst der genehmigte Unterstand das Wohnhaus der Kläger bei der regional üblichen West-Windrichtung von den Immissionen ab, die von der Dungstätte auf dem Grundstück 102/2 ausgehen. Zudem sind Beeinträchtigungen durch die Pferde selbst nicht ununterbrochen zu erwarten. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Beigeladenen werden die Tiere dort nur in den Wintermonaten und ansonsten nur vorrübergehend zur Beweidung der Koppel gehalten. Gerade in den Sommermonaten, die temperaturbedingt Tiergerüche und Ungeziefer begünstigen, stehen die Pferde nicht durchgehend auf dem Nachbargrundstück der Kläger. Hinzu kommt, dass die angegriffene Baugenehmigung diverse Bestimmungen enthält, die Beeinträchtigungen abmildern. Zu nennen sind hier wiederum diejenigen zur Oberflächenwasserversickerung, zur Beschaffenheit der Oberfläche der Koppel und zur Lagerung und Entsorgung von Dung und Jauche. Diese Bestimmungen sind geeignet, zumindest mittelbar die Entstehung von Gerüchen und das Anlocken von Ungeziefer zu reduzieren. 53 Als weiteres Indiz gegen die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Pferdeunterstand kann auf die VDI-Richtlinie 3474 verwiesen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 12. November 2007 – 4 N 3204/05 –, nach juris). Diese – wenn auch überholt – ist aufschlussreich, da die dortige Abstandsregel nur anzuwenden ist, wenn die Bagatellgrenze (20 Pferde) überschritten wird (Ziffer 3.2); ansonsten ist anzunehmen, dass kein belästigendes Emissionspotential existiert. Bei vier Kleinpferden ist diese Bagatellgrenze deutlich unterschritten. 54 Die weiteren Einwände der Kläger überzeugen nicht. Soweit sie bemängeln, die Beigeladene halte die Pferde nicht artgerecht, ist dies hier ohne Belang. Denn die Regeln des Tierschutzes dienen den Tieren und nicht den Nachbarn. Soweit sie monieren, die Beigeladene halte die Auflagen in der Baugenehmigung nicht ein, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Zunächst hat die Beigeladene insoweit Abhilfe geschaffen. Zudem ist Gegenstand der vorliegenden Klage die angegriffene Baugenehmigung samt Nebenbestimmungen und nicht die konkrete Haltung der Tiere vor Ort. Folglich kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene die Nebenbestimmungen tatsächlich einhält, sondern darauf, ob diese geeignet und einhaltbar sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Auflagen in der angegriffenen Baugenehmigung nicht umsetzbar wären. 55 Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Gebäude „Pferdeunterstand“ als solches, die Kläger unzumutbar beeinträchtigt. Schon allein auf Grund seiner Größe ist auszuschließen, dass von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht, oder dass es die Belichtung und Belüftung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigt. 56 4. Auf nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts können sich die Kläger schließlich ebenfalls nicht berufen. Denn die Baugenehmigung wurde im vereinfachten Verfahren erteilt. In diesem werden nach § 66 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung (LBauO Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht geprüft. Letztere sind folglich von der angegriffenen Baugenehmigung nicht umfasst. 57 5. Die Kostentragungspflicht der Kläger ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es ist angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen davon auszunehmen, da diese im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und so kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 und § 155 Abs. 3 VwGO). 58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 59 Beschluss 60 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). 61 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.