Urteil
3 K 1158/08.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0720.3K1158.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. 2 Er ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste im August 2001 als Asylbewerber nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Ein dagegen vom Kläger durchgeführtes Klageverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein im Jahre 2005 durchgeführtes Asylfolgeverfahren. Seit dem 11. Juli 2003 wird der Kläger geduldet. 3 Im August 2006 wurde er amtsärztlich untersucht. In seiner Stellungnahme vom 23. August 2006 teilte das Gesundheitsamt des Beklagten der Ausländerbehörde mit, dass der Kläger an einer schweren psychischen Erkrankung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie leide. Diese werde durch den beim Kläger ebenfalls vorliegenden Alkoholmissbrauch verstärkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft reiseunfähig sei. 4 Am 31. August 2006 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige, von der er am 22. Januar 2008 jedoch wieder rechtskräftig geschieden wurde. Aufgrund einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz darf er sich seiner früheren Ehefrau nicht auf weniger als 100 m nähern. 5 Seit dem 1. April 2007 war der Kläger bei der Firma S. und F. in A. für sechs Monate befristet als Helfer beschäftigt. 6 Wegen wiederholt aggressiven Auftretens gegenüber Mitarbeitern des Beklagten wurde er dort am 29. November 2007 mit einem Hausverbot belegt. 7 Während seines bisherigen Aufenthaltes ist der Kläger mehrfach wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 8 1. Am 17. September 2001 stellte die Staatsanwaltschaft Trier ein Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 45 JGG ein. 9 2. Das Amtsgericht Andernach verurteilte den Kläger am 14. März 2002 wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 5,-- €. 10 3. Am 12. August 2002 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Andernach wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen á 5,-- € verurteilt. 11 4. Das Amtsgericht Andernach verurteilte den Kläger am 10. März 2003 wegen Beleidigung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von zwei Jahren. 12 5. Am 13. November 2003 verurteilte das Amtsgericht Andernach den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 5,-- €. 13 6. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Kläger am 9. Dezember 2004 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Zudem wurde ein Maßregelvollzug zur Alkoholentwöhnung angeordnet. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Landgerichts Koblenz Az.: 2030 Js 57521/03 – 7 Ns. 14 7. Am 24. August 2006 wurde durch die Staatsanwaltschaft Koblenz die Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens wegen Körperverletzung beantragt: Az.: 2030 Js 017292/06. 15 8. Das Amtsgericht Andernach hat am 2. November 2007 einen Strafbefehl gegen den Kläger erlassen, in dem er wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen á 15,-- € verurteilt wurde. 16 Insbesondere die genannte Entscheidung des Landgerichts Koblenz nahm der Beklagte zum Anlass, den Kläger mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2006 auszuweisen. 17 Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Zu dessen Begründung trug er vor, der Beklagte habe die Ausweisung zu Unrecht als Regelausweisung verfügt. Zwar sei der Tatbestand der Regelausweisung erfüllt. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles sei jedoch vom Vorliegen eines Ausnahmefalles auszugehen, so dass der Beklagte über die Ausweisung des Klägers im Ermessenswege hätte entscheiden müssen. Die Umstände, die hier zu einem Ausnahmefall führen müssten, resultierten in erster Linie aus der psychischen Erkrankung des Klägers und seiner familiären Situation. 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008, zugestellt am 8. September 2008, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 19 Am 6. Oktober 2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren verweist. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er ist der Klage entgegengetreten und hält seine Entscheidung für rechtmäßig. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte), der Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz – 2010 Js 45727/03 – 29 Ds 962/03 – sowie der beigezogenen Gefangenen-Personalakte der JVA Koblenz (1 Heft) Buch-Nr. 1645/05 – 0 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 27 Der Beklagte hat den Kläger zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 28 Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 54 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG -. Hiernach wird ein Ausländer in der Regel unter anderem dann ausgewiesen, wenn er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, nachdem der Kläger durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2004 – 2030 Js 57521/03-7 Ns – wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. 29 Auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG kann der Kläger sich ersichtlich nicht berufen. 30 Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 54 Nr. 1 AufenthG vor, dass der Ausländer in der Regel ausgewiesen wird (sog. Regelausweisung). 31 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 – m.w.N.) beziehen sich die Worte „in der Regel“ im System der Ausweisungstatbestände auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das ansonsten ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend genannt werden (BVerwG a.a.O., m.w.N.; Deibel ZAR 2009, 121 ff.). 32 Hieran anknüpfend wurde das Vorliegen eines Ausnahmefalles bisher u.a. dann angenommen, wenn der Ausweisung höher- oder vorrangiges Recht entgegensteht, sie sich namentlich mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. Art. 6 Grundgesetz – GG -) oder dem Wertesystem der Europäischen Menschenrechtskonvention (z.B. Art. 8 EMRK) als nicht vereinbar und damit unverhältnismäßig erweist (BVerwG, a.a.O.; Deibel, a.a.O.). 33 Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorstehend bereits zitierten Urteil modifiziert. Mit Blick auf die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als auch des Bundesverfassungsgerichts erkennbar gewachsene Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung, liege ein Ausnahmefall nunmehr bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gebieten. In diesem Falle müsse über die Ausweisung nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden (BVerwG, a.a.O.). 34 Hierzu ist vorab anzumerken, dass sich der vorgenannte, vom Bundesverwaltungsgericht in seiner zitierten Entscheidung entwickelte (Leit-)Rechtssatz für die praktische Rechtsanwendung als bedenklich erweist. Denn es bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallprüfung gebieten. 35 In den Entscheidungsgründen des in Rede stehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist hierzu ausgeführt, insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedürfe es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegenstehe. Während diese Fallgruppe – zu der der Kläger des vorliegenden Verfahrens zweifelsfrei nicht gehört – hinreichend präzise umrissen ist, bleibt unscharf, welche Personengruppen das Bundesverwaltungsgericht im Blick hat, wenn es im unmittelbaren Anschluss daran weiter ausführt, auch in anderen Fällen erweise sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. 36 Ein Anhaltspunkt für die Frage, wann ein solcher (weiterer) Ausnahmefall nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sein könnte, ergibt sich möglicherweise aus der Anmerkung von Fricke (Anm. zu BVerwG 1. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 -, juris). Darin heißt es unter Ziffer D.: 37 „Das Absenken der Schwelle für die Annahme eines Ausnahmefalles führt dazu, dass künftig bei Vorliegen eines Regelausweisungstatbestandes häufiger eine Ermessensentscheidung zu treffen sein wird. Denn wenn erhebliche durch Art. 6, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützte Belange betroffen sind, hat die Ausländerbehörde die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen.“ 38 Auch insoweit bleibt allerdings offen, wann nach Auffassung der Verfasserin die Erheblichkeitsschwelle überschritten sein soll. Denkbar wäre es, anzunehmen, dass die Erheblichkeitsschwelle immer (schon) dann überschritten sein soll, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich eines der genannten Grund- oder Menschenrechte festzustellen ist. Da der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK aber gerade unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens relativ weit gefasst wird (vgl. hierzu Deibel a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR), wäre in nahezu jedem Falle die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Dies dürfte das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gemeint haben, da Ausgangspunkt seiner Überlegungen schließlich der Fall eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Unionsbürgers war, der hier in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und zwei deutschen Kindern lebte. 39 Die wenig später im in Rede stehenden Urteil gemachten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts könnten ferner darauf hindeuten, dass ein solcher Ausnahmefall jedenfalls dann vorliegen soll, wenn im Einzelfall konkrete Umstände vorliegen, die von den Tatbeständen des besonderen Ausweisungsschutzes im Sinne des § 56 Abs. 1 AufenthG (früher § 48 Abs. 1 AuslG) nicht vollumfänglich abgedeckt werden, gleichwohl aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der zu den Art. 2 Abs. 1 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR zu beachten sind. Um das Vorliegen derartiger Umstände festzustellen, bedarf es aber gerade der Vornahme einer Einzelfallprüfung, was insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – verdeutlicht. 40 Diese Abgrenzungsschwierigkeiten hat offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht gesehen, was sich daran zeigt, dass es in der genannten Entscheidung an die Verwaltungsbehörden gerichtet die Empfehlung ausspricht, im Zweifelsfalle zumindest hilfsweise eine Ermessensausweisung vorzunehmen, was im Ergebnis auch im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Regelausweisung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führe (BVerwG, a.a.O.; ebenso Fricke, a.a.O.). Letzteres ist zwar durchaus zutreffend, jedoch wird mit dieser Empfehlung die Regelausweisung der Sache nach obsolet. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsfolge, nämlich die Ausweisung, im Falle der Ermessensausweisung dieselbe ist, wie im Falle der Regelausweisung, besteht aus Sicht eines effizient und zielgerichtet seine Arbeit erledigenden Sachbearbeiters kein vernünftiger Grund mehr, eine Regelausweisung überhaupt zu prüfen, da dies aus seiner Sicht im günstigsten Fall den Charakter einer unschädlichen Mehrarbeit haben wird. 41 Diese Abgrenzungsprobleme können nach Auffassung des erkennenden Gerichts letztlich – außer in den klaren Fällen der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer – nur durch eine eng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR ausgerichtete Auslegung des § 54 AufenthG vermieden werden. Dabei kann gleichzeitig der grundlegenden Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer einzelfallorientierten Prüfung der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang Rechnung getragen werden. 42 Der Sache nach – und dies ist die Kernaussage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK – ist eine umfassende Einzelfallwürdigung nämlich immer dann zwingend geboten, wenn eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1, 6 GG bzw. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Dabei ist insbesondere der gewachsenen Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen. 43 So ist zunächst von entscheidender Bedeutung, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung unter Bezugnahme auf die zu Art. 8 Abs. 2 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erneut bestätigt hat, dass diese Vorschrift Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist seinerseits wiederum elementarer Bestandteil des auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Rechtsstaatsprinzips (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). An diesem Grundsatz ist jeder staatliche Eingriffsakt zu messen, und zwar unabhängig davon, ob es um eine gebundene oder eine im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde stehende Maßnahme geht. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht aufgezeigt, dass die differenzierten ausweisungsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes der Europäischen Menschenrechtskonvention in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Diese Feststellung entbinde jedoch nicht von der Verpflichtung – so das Bundesverfassungsgericht weiter -, im Rahmen der Prüfung, ob ein Regelfall nach § 54 AufenthG vorliege, die Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu untersuchen, sondern setze diese Verpflichtung voraus. Hieraus folgt, dass bei korrekter Rechtsanwendung unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstabes von einer schematisierenden Betrachtungsweise unter Ausblendung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch in den Fällen der Ist- und Regelausweisung keine Rede (mehr) sein kann. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung sogar ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Einzelfallprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sich zusätzlich auch auf die Berücksichtigung solcher Aspekte zu erstrecken habe, die von § 56 AufenthG nicht erfasst sind. Dies hat zur Folge, dass zwangsläufig in allen Fällen einer Ausweisung, die in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, was nach der Rechtsprechung des EGMR in der Regel zu bejahen ist (Deibel, a.a.O., m.w.N.), eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der vom EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK entwickelten Grundsätze (vgl. die dazu bei Deibel a.a.O. Ziffer 1.2.a) – l) aufgelisteten „Regelhinweise“ des EGMR zu Art. 8 EMRK) zwingend vorzunehmen ist. 44 Zwar mag es in der Praxis vorkommen, dass einzelne Behördenentscheidungen diesen Anforderungen nicht gerecht werden; dies stellt indessen die Vereinbarkeit des Regelwerks der §§ 53 bis 56 AufenthG mit dem Wertesystem der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, die selbstverständlich einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Dabei war bei dem bisherigen Normverständnis von entscheidendem Vorteil, dass die richterliche Kontrolldichte im Falle des Vorliegens einer Ist- oder Regelausweisung lückenlos ist, weil die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ist- oder Regelausweisung erfüllt sind – wie auch das Vorliegen eines Ausnahmefalles und die Frage der Verhältnismäßigkeit – der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegen. Demgegenüber unterliegt die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen den Einschränkungen des § 114 Satz 1 VwGO. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das System der Dreistufigkeit der Ausweisungstatbestände nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich unter anderem gerade den Zweck hatte, den behördlichen Begründungsaufwand für Ausweisungen in Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität zu vereinfachen. Diese schematische Betrachtungsweise ist aber zufolge den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dieser Form nicht mehr tragfähig, ohne dass die vorzunehmende Einzelfallprüfung zwingend im Rahmen einer Ermessensausübung zu erfolgen hätte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Prüfprogramm zu Art. 8 Abs. 2 EMRK stets das Gleiche sein muss, einerlei ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer gebundenen oder einer Ermessensentscheidung erfolgt. Damit wird im Ergebnis auch deutlich, dass die Prüfung des Art. 8 EMRK letztlich nicht „teilbar“ ist. Ergibt die Prüfung des Art. 8 EMRK entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Ausweisung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, so kann dies auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu keinem anderen Ergebnis führen und es gibt in diesen Fällen erst recht keine Gründe, die eine Ermessensbetätigung gebieten. Ergibt die Prüfung hingegen, dass die Ausweisung mit Art. 8 EMRK nicht in Einklang steht, so läge ein Ausnahmefall von der Regelausweisung vor mit der Folge, dass in diesen Fällen wegen des Verstoßes der Ausweisung gegen vorrangiges Recht das Ermessen der Behörde zugunsten des Ausländers auf „Null“ reduziert wäre. Die Ausweisung hat dann zu unterbleiben (BVerfG a.a.O.; GK AufenthG, Loseblattsammlung, § 54 Rdr. 180). 45 Dies vorausgeschickt, vermag die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles weder zu erkennen, dass im Falle des Klägers höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung gebieten, noch dass aus sonstigen Gründen ein Ausnahmefall von der Regelausweisung vorliegt. 46 Wie bereits dargelegt, gehört der Kläger nicht zu der Fallgruppe der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer, so dass nicht schon deshalb entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) vom Vorliegen eines Ausnahmefalles ausgegangen werden kann. 47 Aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles sind nicht geeignet, einen Ausnahmefall von der Regelausweisung zu begründen. 48 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers. Insoweit ist zu sehen, dass er bereits wenige Wochen nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 2001 erstmals aufgefallen ist und sich dieses Verhalten kontinuierlich fortgesetzt hat, so dass es neben der Verurteilung zu der bereits erwähnten Freiheitsstrafe durch das Landgericht Koblenz zu den im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten weiteren strafrechtlichen Verfahren und zum Teil zu Verurteilungen des Klägers gekommen ist. Dies setzte sich auch während des hier anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens fort. So hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Mitteilung des Polizeipräsidiums Koblenz vom 2. Juli 2009 vorgelegt, wonach gegen den Kläger ein weiteres Verfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet worden ist. Dabei fällt insgesamt nicht nur die Häufigkeit der Straftaten ins Gewicht, sondern auch die erkennbare Tendenz, dass die Straftaten hinsichtlich ihrer Schwere und Intensität zugenommen haben. Vor dem Hintergrund dieser kriminellen Vergangenheit und der beim Kläger zu verzeichnenden Neigung zu Gewalt- und Eigentumsdelikten steht zur Überzeugung des Gerichts zu befürchten, dass er auch in Zukunft erneut in erheblichem Umfang straffällig werden wird. Diese Einschätzung wird untermauert durch die Ausführungen des Landgerichts Landau in seinem Beschluss vom 18. Juli 2005 – 3 StVK 148/05 -. Mit dieser Entscheidung wurde der Abbruch einer vom Kläger begonnenen Alkoholentziehungsbehandlung angeordnet, weil sich der Zweck der Maßregel, den Kläger von seiner Alkoholsucht und dem Hang, berauschende Mittel einzunehmen, zu heilen oder dies zu lindern, als unerreichbar erwiesen hatte. Zur Begründung heißt es unter anderem, der Kläger falle im stationären Rahmen durch dissoziales Verhalten auf und habe Probleme, sich an Absprachen und Regeln zu halten. Er leugne auch sein Alkoholproblem. Da aufgrund des vielseitigen Fehlverhaltens des Klägers eine Bearbeitung der Anlasstaten und auch der Suchtproblematik bisher nicht möglich gewesen sei, erachteten die Ärzte und Therapeuten die versuchte Therapie als gescheitert. Dieses Ergebnis sah das Landgericht auch im Hinblick auf den persönlichen Eindruck, den der Kläger im Rahmen der Anhörung gemacht hatte, als bestätigt. Im Hinblick auf die Gesamtumstände sei dem Kläger in Übereinstimmung mit den zugezogenen Sachverständigen eine ungünstige Sozial- und Kriminalprognose zu stellen. 49 Bei dieser Sachlage vermögen auch die beim Kläger festgestellte psychische Erkrankung und die bereits erwähnte Alkoholabhängigkeit nicht das Vorliegen eines Ausnahmefalles zu begründen. Es kann nach den Feststellungen des Gutachters Dr. B. in seinem forensisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 4. Oktober 2004 auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger infolge seiner Erkrankung schuldunfähig im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch – StGB – wäre. Vielmehr wurde es lediglich als „nicht sicher auszuschließen“ bezeichnet, dass der Kläger im Zeitpunkt der Tatbegehung infolge übermäßigen Alkoholkonsums vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen sein könnte. Da er sich jedoch insoweit als uneinsichtig und therapieresistent gezeigt hat, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er zukünftig weiterhin Straftaten begehen wird. Die Erkrankung führt daher in Bezug auf die Anlasstaten nicht zur Annahme eines Ausnahmefalles. 50 Auch mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers ist nicht von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen. Insbesondere ergibt sich die Annahme eines Ausnahmefalles nicht unter Berücksichtigung des in Art. 6 GG verankerten Schutzes von Ehe und Familie. Die Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen ist bereits nach kurzer Zeit wieder geschieden worden. Darüber hinaus hat er keine familiären Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen geltend gemacht. Insoweit hat er lediglich auf in München lebende Verwandte verwiesen, zu denen er jedoch den Kontakt abgebrochen habe. 51 Des Weiteren kann der Kläger sich auch nicht auf die Schutzbestimmungen des Art. 8 EMRK mit Erfolg berufen. 52 Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG a.a.O., m.w.N.; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 3 Nr. 481 Art. 8 EMRK, Rdnr. 30). Zwar spricht einiges dafür, dass die streitgegenständliche Ausweisung im Falle des Klägers in den Schutzbereich dieser Bestimmung eingreift. Der Eingriff ist aber jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. 53 Für einen Eingriff in den Schutzbereich spricht, dass der Kläger sich inzwischen seit August 2001 und damit ca. 8 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhält. Damit geht einher, dass er der deutschen Sprache relativ gut mächtig ist, wovon sich die Kammer im Laufe der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. In gewissem Rahmen dürfte er auch während seines Aufenthalts hier in Deutschland persönlichen Kontakt zu Dritten aufgebaut haben, obwohl er in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben hat, er lebe zur Zeit sehr zurückgezogen und habe nur noch Kontakt zu seinen Betreuern. Darüber hinaus habe er sich lediglich zweimal in Hamburg aufgehalten, wo eine größere Anzahl afghanischer Staatsbürger lebe, in deren Gesellschaft er sich wohlgefühlt habe. Ebenso habe er sich einmal in München aufgehalten, um dort Verwandte zu besuchen. Zu diesen Verwandten wie auch zu den Personen in Hamburg habe er jedoch keinen Kontakt mehr. Gleichwohl kann damit zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass mit seinem achtjährigen Aufenthalt auch solche Umstände verknüpft sind, die sein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen. 54 Der mit der Ausweisung des Klägers verbundene Eingriff in dieses Recht ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich hier als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentliche Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig ist. 55 Die Ausweisung des Klägers ist in § 54 AufenthG gesetzlich geregelt. Insoweit besteht Einigkeit, dass nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen die Vertragsstaaten das Recht haben, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes insbesondere betreffend den Erlass von Ausweisungen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 8 EMRK stehen. 56 Ob die Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des vorstehend bezeichneten Zweckes notwendig und damit im Ergebnis nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a.a.O.). In diese Abwägung sind einzubeziehen die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr, die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Betroffene ausgewiesen werden soll, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsland sowie zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG -; vgl. ebenso die bereits zitierte Aufzählung der sog. Regelhinweise des EGMR zu Art. 8 EMRK bei Deibel, a.a.O.). An diesem Prüfprogramm, welches sich der Sache nach im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 bis 3 AufenthG deckt, zeigt sich wiederum, dass die nach Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte weitestgehend bereits in den nationalen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben und Art. 8 EMRK somit keinen Prüfungsrahmen außerhalb des Aufenthaltsgesetzes eröffnet (VG Koblenz, Urteil vom 17. März 2008 – 3 K 1349/07.KO -). Die Vorschrift ist lediglich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, was auch durch die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG in besonderem Maße deutlich wird, zu berücksichtigen (a.A. wohl OVG Rh-Pf., a.a.O.). Unter Anlegung dieses Maßstabes kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Klägers sich im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig erweist. 57 Was die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten anbelangt, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die oben hierzu bereits gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist nochmals hervorzuheben, dass es sich zum Teil auch um gefährliche Straftaten mit Gewalt gegen Personen (vgl. OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG -; vgl. aber auch OVG Rh-Pf.,- Urteil vom 22. April 2009 – 7 A 11361/08.OVG -) gehandelt hat. Auch bezüglich der aktuell bestehenden Wiederholungsgefahr kann auf die obigen in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen verwiesen werden. Daran zeigt sich, dass die Ausweisung des Klägers notwendig ist, um die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten zu verhindern und so die Allgemeinheit vor den vom Kläger ausgehenden Gefahren zu schützen. 58 Was sodann die Dauer des Aufenthaltes anbelangt, ist geklärt, dass weder die Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützen (so auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer schon eine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position vermittelt, sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen hier sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthalts diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hierzu letztlich im Regelfall ein Verhältnis der Wechselwirkungen zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen ist (so auch BVerfG, a.a.O.; vgl. aber auch OVG Rh-Pf., a.a.O. – 7 B 10529/08.OVG -). 59 Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers so dar, dass dieser am ... 1982 in Afghanistan geboren wurde und dort bis zur Ausreise im August 2001 gelebt hat. Ist er somit als Volljähriger im Alter von 19 Jahren nach Deutschland ausgereist, so hat er praktisch seine gesamte Sozialisation im Wesentlichen in seinem Herkunftsland erfahren. Damit beherrscht er nicht nur die dortige Sprache, sondern ist auch mit den gesellschaftlichen und sonstigen kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsland bestens vertraut. 60 Seine derzeitige Situation ist durch seinen inzwischen ca. achtjährigen Aufenthalt in Deutschland mitgeprägt. Außer dem Erwerb einiger grundlegender Sprachkenntnisse ist seine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse jedoch ersichtlich misslungen. Von einer entsprechenden Verwurzelung des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden. 61 In wirtschaftlicher Hinsicht hat er lediglich kurzfristig über einen Arbeitsplatz verfügt. Eine berufliche Qualifikation kann er ebenso wenig vorweisen wie einen qualifizierten Schulabschluss. Insgesamt ist daher nicht zu erwarten, dass er seinen Lebensunterhalt in Zukunft aus eigener Arbeit in Deutschland sicherstellen können wird. Die wirtschaftliche Situation des Klägers wird sich grundsätzlich als schwierig darstellen, auch mit Blick auf seine Erkrankung, gepaart mit dem fehlenden Willen, sich behandeln zu lassen. Diese Feststellung gilt allerdings unabhängig davon, ob der Kläger sich zukünftig in Deutschland oder in seinem Heimatland Afghanistan aufhält (zu den Prüfungskriterien betreffend die wirtschaftliche Integration vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 -). 62 Die Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen ist bereits nach kurzer Zeit gescheitert. Sonstige persönliche Bindungen im Bundesgebiet, die gesteigert schutzwürdig sind, wurden nicht vorgetragen. Soweit sich nach den Angaben des Klägers offenbar im Raum München Verwandte von ihm aufhalten, hat er selbst angegeben, dass er zu diesen keinen Kontakt mehr habe. 63 Von einer „Handreichung des Staates“ in Bezug auf die Aufenthaltsdauer kann im Falle des Klägers ebenfalls nicht gesprochen werden. Mit Ausnahme der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft war er als rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber lediglich geduldet und damit vollziehbar ausreisepflichtig. 64 Der Umstand, dass ihm seitens des Amtsarztes Reiseunfähigkeit bescheinigt wurde und damit zur Zeit ein Ausreisehindernis besteht, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Steht der Ausreisepflicht und damit der Abschiebung des Klägers – wie hier – eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit entgegen, so ist maßgeblich darauf abzustellen, ob ihm der weitere Aufenthalt nur auf der Grundlage einer solchen Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zugemutet werden kann. Besteht das Hindernis, den Aufenthalt zu beenden, für einen nur vorübergehenden Zeitraum, ist das Gewicht des Abschiebehindernisses in Bezug auf die Zumutbarkeit der Ausweisung von geringem Gewicht. Besteht das Hindernis hingegen für einen dauerhaften, unüberschaubaren Zeitraum, ist der weitere Aufenthalt nur auf der Grundlage einer Duldung eher unzumutbar und kann gegebenenfalls einen Ausnahmefall im Sinne des § 54 AufenthG begründen. Im Rahmen der Abwägung dieser Umstände ist aber auch mit zu berücksichtigen, ob die Ausweisung angesichts der möglichen Inanspruchnahme sogenannter Remedurmittel (insbesondere Befristung der Sperrwirkung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG; Legalisierung des Aufenthaltes nach § 25 Abs. 5 AufenthG) und die damit eröffnete Möglichkeit einer zumindest mittelfristigen Erteilung eines Aufenthaltstitels, zumutbar ist. Dabei muss die Ausweisung aber selbstverständlich auch dann noch zumutbar sein, wenn die Hindernisse für die Aufenthaltsbeendigung nachträglich entfallen (vgl. GK-AufenthG, Loseblattsammlung, vor § 53 Rdnr. 171 ff.; 187 ff.; § 54 Rdnr. 126 – 141). 65 Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Ausweisung dem Kläger trotz seiner Erkrankung und der auf dieser Grundlage festgestellten Reiseunfähigkeit zumutbar. Was die Erkrankung des Klägers anbelangt, besteht nach dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, kein Anlass, an der Richtigkeit der ärztlichen Diagnosen zu zweifeln. Inwieweit daraus allerdings ohne weiteres eine dauerhafte Reiseunfähigkeit herzuleiten ist, erscheint der Kammer nicht ohne weiteres zwingend, zumal dies im Rahmen der amtsärztlichen Stellungnahme nicht näher begründet wurde. Von daher ist es sachgerecht, wenn der Beklagte es für angezeigt hält, die Reisefähigkeit des Klägers nochmals aus fachärztlicher Sicht überprüfen zu lassen. Hierzu hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, es sei beabsichtigt, diese Frage im unmittelbaren Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens klären zu lassen und die weitere Verfahrensweise werde sodann vom Ergebnis dieser Begutachtung abhängig gemacht. Insbesondere im Falle einer Bestätigung der dauerhaften Reiseunfähigkeit des Klägers werde auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht gezogen. 66 Diese Vorgehensweise des Beklagten erweist sich im Falle des Klägers als sachgerecht und damit zumutbar. Mit Blick auf die bereits erwähnten Ausführungen des Gutachters im Strafvollstreckungsverfahren kann im Falle des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass dieser völlig steuerungsunfähig ist. Deshalb ist zu seinen Lasten zu gewichten, dass er sich bisher völlig unkooperativ und therapieunwillig zeigt mit der Folge, dass er durch sein Verhalten eine maßgebliche (Mit-)Ursache für seinen aktuellen Gesundheitszustand setzt. Von daher ist es ihm zumutbar, bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen den Aufenthaltsstatus der Duldung hinzunehmen. Dieser Zustand wird aller Voraussicht nach mit der Klärung der Frage der Reiseunfähigkeit beendet werden. Wird diese bestätigt, wird der Aufenthalt voraussichtlich legalisiert, wird die Reiseunfähigkeit hingegen nicht bestätigt, wird der Aufenthalt des Klägers sodann – zulässigerweise - beendet. 67 Letzteres ist dem Kläger in diesem Fall auch mit Blick auf die vorstehend gemachten Ausführungen trotz seiner Erkrankung zumutbar. Insbesondere ergeben sich neben der fehlenden Verwurzelung in Deutschland auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Heimatlandes nicht mehr möglich oder zumutbar sei. 68 Als inzwischen 27-jährigem jungen Mann, der die ersten 19 Jahre seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, ist ihm die Rückkehr nach acht Jahren Abwesenheit möglich und zumutbar. Er spricht nicht nur die dortige Landessprache, sondern ist auch sonst mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut. Wie bereits erwähnt, wird sich seine wirtschaftliche Situation in Afghanistan schwierig gestalten, da er keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung hat. Er wird damit auch dort – wie in Deutschland – auf die Annahme von Gelegenheitsjobs angewiesen sein, was angesichts der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan zusätzlich erschwert sein wird. Andererseits hat er auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, sein Vater lebe noch in Kabul. Auch wenn er weiter ausgeführt hat, dass der Kontakt zu seinem Vater und seinen übrigen Familienmitgliedern - wohl wegen seiner Krankheit und den damit einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten - abgebrochen sei, muss der Kläger sich insoweit zunächst auf die Hilfe seines Vaters verweisen lassen. Dies gilt umso mehr, als er angibt, sein Vater sei Pilot gewesen, was darauf hindeutet, dass dieser über ein geregeltes Einkommen verfügt haben dürfte. 69 Was die Erkrankung des Klägers als solche angeht, ergeben sich mit Blick auf dessen Therapieunwilligkeit keine Anhaltspunkte dafür, dass diese sich durch eine Aufenthaltsbeendigung verschlechtern könnte, oder gar bisher erzielte gesundheitliche Fortschritte zunichte gemacht würden (vgl. Deibel a.a.O.). 70 Liegt nach alledem ein Ausnahmefall von der Regelausweisung nicht vor, so bleibt es bei dem Ergebnis, dass der Kläger gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG auszuweisen ist. Mit Blick auf die insoweit im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalles vorgenommene umfassende Interessenabwägung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ist bezogen auf den vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass bislang entscheidungserhebliche Gesichtspunkte außer Betracht geblieben wären, die es gebieten, eine Ermessensausübung durch die Behörde vornehmen zu lassen. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. 73 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. 74 Beschluss 75 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 76 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.