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Beschluss

7 L 704/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0715.7L704.09.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Beide Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt. Gründe 1 Sowohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen am 17. April 2007 erteilte Baugenehmigung (1.) wie auch der Antrag, den Antragsgegner per einstweiliger Anordnung zu einer Baueinstellungsverfügung zu verpflichten (2.) bleiben ohne Erfolg. 2 1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. 3 Der entsprechende Eilantrag ist zwar nach §§ 80a und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da dem Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 17. April 2007 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)). Der Antrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere fehlt für ihn nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn trotz des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2009 ist noch Raum für die begehrte Anordnung, da der Widerspruchsbescheid und damit die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig sind. 4 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs ist jedoch unbegründet. Denn die vom Gericht insoweit nach §§ 80a und 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. 5 Bei der nach diesen Vorschriften zu treffenden Entscheidung sind einerseits das Interesse der Beigeladenen daran, von der ihnen erteilten Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen zu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen (BT-Drs. 13/7589, S. 30), sowie andererseits das Interesse der Antragsteller, für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens von weiteren Bauarbeiten auf der Basis der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes dann nicht besteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen des Bauherrn und der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, so hängt das Ergebnis der Abwägung vom Gewicht der betroffenen Interessen und der jeweiligen Folgen der Entscheidung ab. 6 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht durchdringen, weil die Baugenehmigung vom 17. April 2009 nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die vom Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren umfasst sind und dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Mit anderen Worten bestehen keine gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der bewussten Baugenehmigung, die es trotz der Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten, die Umsetzung der Baugenehmigung zu hindern (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 –, nach juris). 7 Dabei ist auf den Inhalt der den Beigeladenen nach § 70 i.V.m. § 66 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2009 abzustellen. Genehmigt ist ausschließlich der Umbau eines Weinkelterhauses zum Wohngebäude in N., K.-Gasse ... (Flur 3, Flurstück 1718/514). Eine gewerbliche Nutzung des Anwesens ist von der Baugenehmigung nicht umfasst und ist somit nicht Gegenstand von Widerspruch oder Klage gegen diese. Folglich kann eine solche Nutzung ebenso wenig Gegenstand der Prüfung sein, ob diesem Rechtsmittel- bzw. –behelf zur aufschiebenden Wirkung zu verhelfen ist. 8 Überdies wurde die Baugenehmigung zu recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. Dieses Verfahren ist unter anderem nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 2 anzuwenden. Zu dieser in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBauO definierten Klasse gehört das zur Genehmigung gestellte Vorhaben; es erfüllt die Voraussetzungen von Buchstabe a der letztgenannten Regelung. Den vorgelegten Plänen ist nicht zu entnehmen, dass mehr als zwei Wohnungen geplant wären. Überdies liegt der Fußboden der oberen Wohnetage deutlich weniger als 7 m – nämlich nur 5,11 m – über der Geländeoberfläche. 9 Das Vorhaben verstößt zudem nicht gegen hier zu prüfende Vorschriften. In Betracht kommen nur bauplanungsrechtliche Regelungen, da das Vorhaben der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren genehmigt wurde, in dem Bauordnungsrecht außer Betracht zu bleiben hat (§ 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Nach summarischer Prüfung ist das Vorhaben der Beigeladenen aber bauplanungsrechtlich unbedenklich. Soweit ersichtlich fügt es sich nämlich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Umgebung ein. 10 Die Art der Nutzung (Wohnen) ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB unbedenklich. Nach dieser Norm ist eine Nutzungsart zulässig, wenn die Umgebung als eines der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Baugebiete zu klassifizieren ist und die Nutzung dort allgemein zulässig wäre. Als maßgebliche Umgebung, die mit dem Vorhaben in Wechselwirkungen treten kann, sieht die Kammer nach Aktenlage (insbesondere nach dem Übersichtsplan Bl. 39 der Verwaltungsakte) das Areal an, das begrenzt wird durch die W.-Straße im Norden, den östlichen Zweig der K.-Gasse bis Ecke H.-Gasse, den Friedhof und den nördlichen Zweig des L. im Süden und die S.-Straße. Nach Aktenlage dominiert dort Wohnnutzung, so dass die Kammer diesen Bereich – vorläufig – als Allgemeines Wohngebiet einstuft. In einem solchen Gebiet ist Wohnnutzung entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Zum gleichen Ergebnis käme man auch, wenn man die Umgebung des Vorhabens als Dorf- oder Mischgebiet charakterisieren würde. In diesen Gebieten ist das Wohnen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. 11 Das Vorhaben fügt sich ferner nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche und folgt bereits daraus, dass der Kubus des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleibt. Zudem findet sich in der Umgebung eine Vielzahl von Objekten, die wie das Vorhaben der Beigeladenen in geschlossener Bauweise auf einer entlang der Straßengrenze verlaufenden Baulinie errichtet wurden. 12 Gegen das Vorhaben der Beigeladenen können die Antragsteller weiter nicht einwenden, es sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Zu bedenken ist dabei, dass das Rücksichtnahmegebot bei Vorhaben, die sich im Rahmen der Umgebungsbebauung halten, nur ausnahmsweise zum Tragen kommt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., § 34 Rdnr. 48 m.w.N.). Zudem ist (Mindest)Voraussetzung dafür, dass sich ein Nachbar auf das Rücksichtnahmegebot berufen kann, dass das streitige Vorhaben zu einer spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung seines Grundstücks führt. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. 13 Dies folgt schon daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften einhält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 – 8 A 10675/02.OVG –, und 18. Juli 2008 – 1 B 10599/08.OVG –), die sich als landesrechtliche Konkretisierung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 -, nach juris). Das Vorhaben der Beigeladenen braucht gemäß § 8 Abs. 12 Satz 1 LBauO keine Abstandsflächen einzuhalten. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass das früher landwirtschaftlich genutzte Weinkelterhaus, das zu Wohnzwecken ausgebaut werden soll, die (weiteren) Voraussetzungen von § 8 Abs. 12 Satz 1 LBauO erfüllt. Zunächst liegt das Vorhaben nach Auffassung der Kammer – wie dargelegt – in einem überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet. Sodann ist davon auszugehen, dass das Weinkelterhaus über erhaltenswerte Bausubstanz verfügt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach den vorgelegten Plänen die Masse des vorhandenen Mauer- und Dachwerks weiter genutzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 8 B 10576/01.OVG –, nach ESRiA). Überdies wird die äußere Gestalt des Weinkelterhauses nicht wesentlich verändert. Sein Kubus bleibt unverändert. Der Umstand, dass die Beigeladenen neue Fenster und Türen brechen und zudem Dachgauben errichten, ist unschädlich. Dies gesteht der Gesetzgeber den Bauherrn in § 8 Abs. 12 Satz 1 Nr. 3 LBauO ausdrücklich zu, sofern von ihnen keine für die Nachbarn unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen. 14 Solche Beeinträchtigungen sind bei Zugrundelegung objektiver Maßstäbe nicht zu erwarten. Insbesondere können die Antragsteller nicht einwenden, dass sie durch die neu ermöglichten Einsichtsmöglichkeiten unzumutbar in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt würden. Solch pauschale Behauptungen genügen schon nicht den Anforderungen an eine objektivierbare Rüge der Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung durch Einsichtsmöglichkeiten spricht sodann, dass zwischen dem Gebäude der Antragsteller und dem Vorhaben eine Distanz von ca. 5 m liegt. Diese Distanz ist insoweit bemerkenswert, als nach den Vorgaben von § 34 Abs. 1 des Landesnachbarrechtsgesetzes (LNRG), die hier als Vergleich herangezogen werden können, eine Entfernung von 2,50 m ausreicht, um Öffnungen in Grenzwänden ohne Einwilligung des Nachbarn brechen zu können. Der Gesetzgeber geht also offenbar davon aus, dass bei Einhaltung dieses Mindestabstands – also erst recht bei doppeltem Abstand – keine regelungsbedürftigen Spannungen zwischen den Nachbarn bestehen. Hinzu kommt, dass lediglich die Fenster im Obergeschoss des Vorhabens der Beigeladenen Richtung Anwesen der Antragsteller zeigen und zugleich zu Wohnräumen gehören. Bei Nicht-Wohnräumen sind jedoch naturgemäß weniger Beobachtungen zu erwarten als bei Räumen, in denen sich die Bewohner länger aufhalten. Gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Einsichtsmöglichkeiten spricht sodann die Überlegung, dass die Frage der Unzumutbarkeit kein Abstraktum ist, sondern anhand der Situation vor Ort zu prüfen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2004 – 8 B 10320/04.OVG –). Letztere ist entlang der K.-Straße geprägt von grenzständig ohne Abstand zur Straße errichteten und dieser zugewandten Häusern. Diese enge Bauweise zwingt dazu, dass Fenster zur Straße hinausgehen und in eng gegenüberliegenden Wänden errichtet werden. Diese Möglichkeit kann den Beigeladenen nicht dadurch verwehrt werden, dass die Antragsteller davon zuerst Gebrauch gemacht haben. Denn ein Grundstückseigentümer kann nicht durch die Art und Weise der Ausführung seines eigenen Bauwerks Einfluss auf die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks nehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2001 – 1 B 12099/00.OVG –). Mit anderen Worten können die Antragsteller nicht zum Schutz vor Einsichtnahme in ihre Fenster verlangen, dass die diesen gegenüberliegenden Mauern auf den Nachbargrundstücken geschlossen bleiben. Insoweit können sie sich auch nicht auf einen Bestandsschutz ihrer Fenster gerufen. Denn Fenster in Grenzwänden können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine grenzständige Wand auf den Nachbargrundstück zugemauert werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 1 B 11792/03.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2008 – 10 A 2795/05 –, nach juris). Im Rahmen der Situationsgebundenheit spricht gegen die Annahme unzumutbarer Einblicksmöglichkeiten, dass von Antragstellerseite nicht dargetan und auch nicht erkennbar ist, dass von den geplanten Fenstern qualifizierte Einsichtsmöglichkeiten wie von einer Aussichtsplattform in besonders schützenswerte Wohnräume (etwa Schlafzimmer) eröffnet würden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, nach juris). Diese für Terrassen entwickelten Anforderungen sind hier entsprechend anzuwenden. Sie liegen nicht vor. So ist nicht dargetan, dass man von den geplanten Fenstern „von oben“ in die im Gebäude der Antragsteller hineinsehen könnte, oder dass sich die Fenster in gerader Linie unmittelbar gegenüber lägen. Schließlich spricht gegen die Unzumutbarkeit der durch die neuen Fenster eröffneten Einsichtsmöglichkeiten, dass Nachteile dann nicht als unzumutbar anzusehen sind, wenn sie durch eigenes zumutbares Handeln abgewandt werden können. Hier ist es den Antragstellern ohne weiteres zuzumuten, geeignete Gegenmaßnahmen (Jalousien, Gardinen, etc.) zu ergreifen. 15 Das Vorhaben der Beigeladenen braucht selbst dann keine Abstandsflächenvorschriften einzuhalten, wenn man die Umgebungsbebauung nicht als Allgemeines Wohngebiet einstufte und § 8 Abs. 12 LBauO somit unanwendbar wäre. In diesem Fall griffe § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO. Dies hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 dargelegt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). 16 In beiden Fällen hält das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die Abstandsflächenregeln ein. Diese können sich somit nur noch in Extremfällen auf das Rücksichtnahmegebot berufen, wenn etwa von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung, ein Einmauerungseffekt oder eine Riegelwirkung ausginge (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juli 2008, a.a.O.). Solche Wirkungen können hier schon deshalb ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben den Kubus des Weinkelterhauses weitestgehend unverändert lässt. Die geplanten Dachgauben können wegen ihrer Größe und ihrer vom Anwesen der Antragsteller abgewandten Ausrichtung die vorgenannten massiven Auswirkungen nicht erreichen. Aus den gleichen Gründen griffe auch der Einwand geminderter Belichtung und Belüftung nicht durch. 17 Die von Antragsteller weiter geltend gemachten Einwände (Brandschutz etc.) können dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegengehalten werden. Diese im Bauordnungsrecht verankerten Belange gehören nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren. 18 2. Für den Antrag auf baupolizeiliches Einschreiten fehlt das für alle Rechtsbehelfe zu fordernde Rechtsschutzinteresse. Dieses fehlt dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Rechtsschutzziel auf einfachere Weise zu erreichen ist. Vorliegend könnte ein baupolizeiliches Einschreiten unter Umständen durch einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner erreicht werden, den die Antragstellerseite bis dato nicht gestellt hat. Der Antragsgegner hat im vereinfachten Genehmigungsverfahren bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft. Festgestellte Verstöße gegen diese könnten ihn nach entsprechender Ermessensbetätigung zu einem Einschreiten veranlassen. 19 3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Den Antragstellern waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer II. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).