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Beschluss

7 K 1132/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0424.7K1132.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Beigeladenen wird für notwendig erklärt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Das vorliegende Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, nachdem die Klägerin die Klage mit am 2. April 2009 eingegangenen Schreiben zurückgenommen hat. 2 Diese Rücknahmeerklärung entfaltet ausnahmsweise Wirkung, obschon die nach erfolgter Antragstellung in der mündlichen Verhandlung an sich gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung der Beklagten fehlt. Denn diese hat die Einwilligung evident aus prozessfremden Gründen verweigert (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Komm., 17. Erg.Lfg. 2008, § 92 Rdnr. 32 m.w.N.). Mit anderen Worten fehlt der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung der Einwilligung zur Klagerücknahme. Folglich stellt die Verweigerung einen Missbrauch der prozessualen Position der Beklagten dar und kann der Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht entgegen gehalten werden (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1956 – VI ZR 32/55 –; und 26. Januar 1984 – III ZR 216/82 –; beide nach juris). 3 Die Einwilligungsverweigerung ist deshalb prozessfremd, weil die Beklagte kein im Rahmen der vorliegenden Beanstandungsklage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) relevantes Interesse an einer Fortführung des Verfahrens bzw. an einer streitigen Entscheidung für sich reklamieren kann. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich aus dem Wortlaut der Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO ableiten lässt, dass eine Einwilligungsverweigerung regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich ist und das Interesse an einer Verfahrensfortführung grundsätzlich nicht dargelegt werden muss (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Komm., a.a.O.). 4 Bei der vorliegenden Beanstandungsklage ist jedoch eine Ausnahme von dieser Regel zu machen. Das folgt bereits aus dem Zweck dieses Klagetyps. Die Beanstandungsklage dient ausschließlich öffentlichen – und damit gerade nicht individuellen Interessen –, wie sich schon aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO ablesen lässt. Diese Klage ist das erforderliche Instrument, um in Bezug auf Rechtsausschussentscheidungen die notwendige Einbindung in die innere Verwaltung sicherzustellen und die parlamentarische Verantwortung des Ressortministers zu gewährleisten. Beides kann bei Entscheidungen der Rechtsausschüsse angesichts deren in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AGVwGO verankerten Weisungsfreiheit gerade nicht – wie in „normalen“ Verwaltungsverfahren – durch Weisungen übergeordneter Behörden gesichert werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 2002, AS 30, 48 <51>). 5 Entscheidet die zur Erhebung der Beanstandungsklage berufene Stelle – hier die Klägerin –, dass sie ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Bescheids nicht mehr aufrecht erhält und die Klage zurücknimmt, so zeigt sie damit zugleich, dass sie ein öffentliches Interesse an dieser Klage nicht mehr für gegeben hält. Der Beklagten fehlt dann die Kompetenz, die eben skizzierte Entscheidung und Bewertung in Frage zu stellen. Sie kann sich nicht auf die Weisungsfreiheit der Rechtsausschüsse berufen. Vielmehr hat sie als Untere Naturschutzbehörde (§ 42 Abs. 4 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG)) Weisungen der Klägerin als Obere Naturschutzbehörde (§ 42 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG) zu befolgen. Dieses Über/Unterordnungsverhältnis würde konterkariert, wenn die Beklagte die Klägerin zur Fortführung des Verfahrens zwingen könnte. 6 Die Beklagte kann ein relevantes Interesse an der Verweigerung der Einwilligung zur Klagerücknahme auch nicht aus eigenen Rechtspositionen ableiten. Dabei ist zu sehen, dass sie als Klägerin in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur auftreten kann, um Rechte geltend zu machen, die ihrer Selbstverwaltungsautonomie entspringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 4 B 48/05 –, nach juris). Zu diesem Bereich gehört das vorliegende Verfahren nicht. Denn Angelegenheiten des Naturschutzrechts nimmt die Beklagte gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LNatSchG als Auftragsangelegenheit wahr. Ohnehin würde der Beklagten für eine Klage gegen den hier in Streit stehenden Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlen. Denn sie kann in ihren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Rechten nicht durch eine Entscheidung ihres Rechtsausschusses verletzt werden. Solche Rechtsverletzungen scheiden nämlich regelmäßig dann aus, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zur selben Körperschaft gehören. Überdies widerspräche es der Kontroll- und Korrekturfunktion der Widerspruchsstellen, wenn die Ausgangsbehörde missliebige Widerspruchs-entscheidungen anfechten könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 – IV C 17.72 –, nach juris). Die sich daraus ergebende Pflicht der Beklagten, Entscheidungen ihres Rechtsausschusses hinzunehmen, würde umgangen, gäbe man ihr die Möglichkeit, durch eine Verweigerung der Zustimmung zur Klagerücknahme letztlich doch zu einer Überprüfung des Bescheids des Stadtrechtsausschusses vom 1. September 2008 zu gelangen. Dies würde einen gesetzlich nicht vorgesehen Rechtszuwachs für die Beklagte bedeuten. 7 Ebenso wenig kann die Beklagte ein prozessual anerkennenswertes Interesse aus sonstigen Erwägungen ableiten. Insbesondere vermögen interne Diskrepanzen bei der Einstufung des Baumbestandes des Beigeladenen kein solches Interesse an einer streitigen Entscheidung zu begründen. Mit der Klagerücknahme hat die Klägerin als Obere Naturschutzbehörde vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr die Auffassung des Stadtrechtsausschusses teilt, es handele sich um eine Erwerbsobstplantage. Damit ist diese Frage mit bindender Wirkung für die Beklagte als Untere Naturschutzbehörde geklärt. Ohnehin hätte die Kammer in einem Urteil auf diese Frage nicht zwingend eingehen müssen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass der Bescheid vom 30. Januar 2007, mit der die Untere Naturschutzbehörde dem Beigeladenen die Rodung seiner Bäume untersagt hatte, schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil der diesbezügliche Antrag zuvor zurückgenommen wurde. Ebenso wurde deutlich gemacht, dass die Kammer auf der Basis der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B. von einer Erwerbsobstanlage ausgeht. 8 Der Unerheblichkeit der Einwilligungsverweigerung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs zunächst die Gelegenheit erhalten musste, sich zu der Klagerücknahme zu äußern. 9 Die Kammer sieht angesichts der in der mündlichen Verhandlung erwähnten ähnlich gelagerten Fälle Anlass zu folgenden Hinweisen: 10 - Der Begriff der „Streuobstwiese“ in § 1 Nr. 11 der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft (EingriffsVO) ist der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Gleiches gilt für den Begriff „Erwerbsobstanlage“ in § 2 Nr. 5 EingriffsVO. 11 - „Streuobstwiese“ beschreibt einen – regelmäßig historisch gewachsenen – Zustand landwirtschaftlicher Nutzung. Dementsprechend ist vorrangig aus landwirtschaftlicher Sicht zu bewerten, ob eine Streuobstwiese vorliegt. Die Auffassung, dass die landespflegerische Bedeutung ein Indiz für das Vorliegen einer Streuobstwiese sei, findet weder im Gesetz noch in der Eingriffsverordnung eine Stütze. 12 - Wann eine Streuobstwiese vorliegt, ist anhand folgender Kriterien zu bestimmen: Hochstämmigkeit / Altersunterschiede / unterschiedliche Sorten und Arten / Mehrfachnutzung / umweltschonende Bewirtschaftung / gestreute Lage / Baumabstände / alte bzw. örtliche Sorten. Diese Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen. Sie sind jedoch zu gewichten. 13 Die Kostentragungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es ist angemessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen einzubeziehen, da dieser mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 und § 155 Abs. 3 VwGO). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Beigeladenenbevollmächtigten im Vorverfahren war anzuerkennen, da dies vom Standpunkt einer verständigen Partei wegen des Umfangs und der Bedeutung der rechtlichen Fragen zweckdienlich erscheint (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). 14 Die Streitwertfestsetzung folgt § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.