Beschluss
7 K 607/08.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0319.7K607.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Erinnerungsverfahren wird auf 5,70 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2008, mit welchem die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Kosten unter Abzug der 19%igen Mehrwertsteuer in Höhe von 5,70 € auf die behördliche Akteneinsichtsgebühr von 30,00 € festgesetzt wurden. 2 Der Beklagte hat aufgrund der Kostenentscheidung im Vergleich vom 30. Oktober 2008 die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu tragen. Durch Beschluss vom gleichen Tage hat das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. 3 Im angefochtenen Beschluss des Urkundsbeamten ist ausgeführt: 4 "Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Versteuerung der vom Rechtsanwalt gezahlten Aktenversendungspauschale umstritten. Zwar schuldet diese Auslagen, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat. Dies bezieht sich aber auf die am Verfahren beteiligten Parteien, nicht auf den Prozessbevollmächtigten. Dieser handelt namens und für Rechnung des Auftraggebers (AG Chemnitz, Beschluss vom 12.09.2007, 12 OWi 520 Js 36363/06 - juris; VG Koblenz, Beschluss vom 07.08.2008, 1 K 1632/07.KO). Die Mehrwertsteuer ermäßigt sich daher um 5,70 € (19 % von 30,00 €)." 5 Gegen den am 18. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 24. Dezember 2008 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass bei den Kosten für die Aktenversendungspauschale der Unternehmer (Rechtsanwalt) Schuldner sei. Es handele sich lediglich um Auslagenersatz, der bei Weiterberechnung an den Mandanten der Umsatzsteuer unterworfen werden müsse, wie sich aus der Verfügung S-7200 der OFD Karlsruhe vom 15. August 2007 ergebe. 6 Der Urkundsbeamte hat unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2008 (1 K 1632/07.KO) der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der Kammer vorgelegt. II. 7 Die gemäß §§ 165, 164, 151 VwGO zulässige Kostenerinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 17. Dezember 2008 unterbliebene Festsetzung von Mehrwertsteuer auf die von der Beklagten festgesetzte Akteneinsichtsgebühr in Höhe von 30,00 € erweist sich als rechtmäßig. 8 Der Urkundsbeamte setzt gemäß § 164 VwGO auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Hierzu gehören nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes. Die von diesem verauslagte Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von 30,00 € kann der Rechtsanwalt als Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) seinem Auftraggeber in Rechnung stellen (siehe Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), Vergütungsverzeichnis (VV RVG)). 9 Nach Nr. 7008 VV RVG gehört auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung zu den Auslagen. Die Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 30,00 € für die Akteneinsicht stellen indessen einen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG dar, der nicht zum steuerpflichtigen Entgelt gehört. 10 Ein Rechtsanwalt erbringt gegenüber seinem Mandanten einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbaren und mangels einschlägiger Steuerbefreiung nach § 4 UStG steuerpflichtigen Umsatz. Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG das Entgelt. Zum Entgelt gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Nicht zum Entgelt gehören nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). 11 Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt vor, wenn der Unternehmer lediglich als Mittelsperson tätig wird und sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgt. Ein solches Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung liegt nur dann vor, wenn zwischen den Beteiligten, für die die Mittelsperson tätig wird, unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte für ihre Auftraggeber auslegen und diesen in derselben Höhe gesondert in Rechnung stellen, können auch dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn dem Zahlungsempfänger Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht mitgeteilt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Kosten nach verbindlichen Kosten(Gebühren)Ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten(Gebühren)Schuldner bestimmen (siehe im Einzelnen BFH, Urteil vom 24. August 1967 - V 239/64 -, BFHE 89, 494 = NJW 1968, 423; Verfügung der OFD Karlsruhe vom 15. August 2007 S 7200; Bundesministerium der Finanzen, Abschn. 152 UStHA 2008). 12 Schuldner der hier zugrundeliegenden Akteneinsichtsgebühr ist die Klägerin, nicht ihr Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigter. Das ergibt sich aus dem Landesgebührengesetz (LGebG) für Rheinland-Pfalz. 13 Die Gebühr für die Gewährung von Einsicht in Bauakten kann nach der laufenden Nummer 4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses (Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieure für Baustatik vom 9. Januar 2007, BS 2013-1-35) in einem Rahmen zwischen 15,00 € und 500,00 € festgesetzt werden. Der Beklagte hat im Gebührenbescheid vom 28. Juni 2007 eine Gebühr in Höhe von 30,00 € festgesetzt. § 13 LGebG bestimmt den Kostenschuldner. Nach § 13 Abs. 1 LGebG ist zur Zahlung der Kosten (Gebühren und Auslagen, siehe § 1 Abs. 1 LGebG) unter anderem verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Kommentierung zu § 13 LGebG (vgl. Praxis der Gemeindeverwaltung, Erläuterungen 3 und 4) davon aus, dass ein Rechtsanwalt, welcher erkennbar für seinen Mandanten handelt, weder Veranlasser noch Begünstigter der beantragten Akteneinsicht ist. Diese - gleichviel ob an Behördenstelle oder nach Übersendung in der Kanzlei des Rechtsanwaltes - dient der Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts des Mandanten und stellt somit keine Leistung an den Rechtsanwalt selbst dar. Dieser hat im Rahmen des gegen den die Baugenehmigung ablehnenden Bescheides vom 24. Mai 2007 anhängigen Widerspruchsverfahrens die Geschäfte seiner Mandantin wahrgenommen, in deren Namen und Auftrag er handelte. 14 Dabei kommt es nach Ansicht der Kammer nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt im Namen seines Mandanten eine Akteneinsicht wahrnimmt, die auch der Mandant selbst hätte wahrnehmen können. So wird in der Fachliteratur unterschieden zwischen Akteneinsichtsmöglichkeiten, die nur dem Rechtsanwalt zustehen (z.B. gemäß § 100 Abs. 2 VwGO Übersendung an den Anwalt), und der Möglichkeit der Akteneinsicht für die Beteiligten selbst (zu diesem Ansatz siehe Sterzinger, Umsatzsteuer auf Auslagen des Rechtsanwalts?, NJW 2008, 1254). Wenn die Verfahrensordnungen dem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen einräumen, so beruht dies auf der vom Gesetzgeber angenommenen besonderen Zuverlässigkeit des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege (s. § 1 BRAO), was eine Aktenübersendung rechtfertigt. Hierbei handelt es sich indes um eine bloße Modalität der Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht, was an der grundsätzlichen Einordnung der Geschäftsbesorgung für den Mandanten nichts ändert. Dementsprechend ist es vorliegend unerheblich, dass die Akteneinsicht hier statt bei der aktenführenden Behörde in den Räumen des Verfahrensbevollmächtigten erfolgte. 15 Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist daher nicht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Kostenschuldner für die durch Bescheid vom 28. Juni 2007 festgesetzte Akteneinsichtsgebühr. Gebührenschuldner ist vielmehr die vertretene Partei geworden und die vom Rechtsanwalt verauslagten 30,00 € sind nicht mit Umsatzsteuer zu belegen. Es handelt sich lediglich um einen durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteuergesetz. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.