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Urteil

3 K 1184/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0216.3K1184.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2008 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten. 2 Er absolvierte vom 1. April 1961 bis 30. September 1963 bei der Firma S. in B. eine kaufmännische Lehre als Großhandelskaufmann, die er im Herbst 1963 mit der Kaufmannsgehilfenprüfung vor der IHK in B. erfolgreich beendete. 3 Mit Schreiben vom 11. September 2008 bat der Kläger die Beklagte um Übersendung eines Nachweises („Bestätigung“) über die von ihm absolvierte kaufmännische Lehre. Zur Begründung gab er an, er benötige diesen Nachweis zur Vervollständigung seines Rentenantrages, den er bei der BfA einreichen wolle. Er verfüge selbst über keinerlei Unterlagen mehr aus dieser Zeit und auch das Ausbildungsunternehmen habe nicht weiterhelfen könne, da es nicht mehr existiere. 4 Die Beklagte übersandte in der Folgezeit dem Kläger eine Bescheinigung über die von diesem absolvierte Lehrzeit. Hierfür erhob sie mit Bescheid vom 19. September 2008 entsprechend ihrer Gebührenordnung und ihrem Gebührenverzeichnis eine Gebühr in Höhe von 40,-- € und machte darüber hinaus Porto für ein Einschreiben in Höhe von 4,40 € geltend. 5 Der hiergegen fristgerecht erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger die Aufhebung des Gebührenbescheides in Gänze begehrte, blieb erfolglos. Er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2008 als unbegründet zurückgewiesen. 6 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ebenso wie bereits im Widerspruchsverfahren weist er zur Begründung zunächst darauf hin, dass er eine kostenpflichtige Ausstellung einer Bescheinigung gar nicht beantragt habe. Er habe lediglich bei der Beklagten angefragt, ob die Möglichkeit bestehe, eine solche Bescheinigung über die von ihm absolvierte Lehre zu übersenden. Aber selbst wenn man sein Schreiben vom 11. September 2008 als Antrag auf (kostenpflichtige) Übersendung der von ihm benötigten Bescheinigung auffassen sollte, ergebe sich kein anderes Ergebnis, da die Übersendung der Bescheinigung, die letztlich zur Erlangung seiner Rente gedient habe, gemäß § 64 SGB X kostenfrei gewesen sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2008 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2008 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Auffassung, dass der Kläger verpflichtet sei, die in Ansatz gebrachte Gebühr sowie das Porto zu bezahlen. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 11. September 2008 die Übersendung einer Bescheinigung in Bezug auf Ausbildungszeiten verbindlich beantragt. Eine solche Leistung sei nach der eigenen Gebührenordnung und dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig. 12 Auf § 64 SGB X könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zwar seien derartige Bescheinigungen, wie sie auch dem Kläger zur Erlangung einer Rente übersandt worden sei, dem Grunde nach gebührenfrei. Dieser Grundsatz komme aber nur dann zum Tragen, wenn die gewünschte Leistung auch zur Aufgabe der öffentlichen Stelle gehöre. Hieran fehle es vorliegend. Zwar obliege ihr unter anderem auch die Archivierung von Ausbildungszeiten. Hierzu sei sie nach dem Berufsbildungsgesetz indessen nur auf Dauer von 10 Jahren verpflichtet. Bei der darüber hinausgehenden Aufbewahrung der Daten handele es sich mithin um eine freiwillige Leistung, die sie nicht hätte erbringen müssen. Im Falle der Inanspruchnahme derartiger freiwilliger Leistungen sei sie berechtigt, Gebühren zu erheben. 13 In diesem Zusammenhang könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich § 64 SGB X allein an mit Steuern finanzierte öffentliche Stellen wende, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erforderliche Hilfestellungen kostenfrei zu gewähren hätten. Sie, die Beklagte, finanziere sich indessen nicht aus Steuermitteln, sondern allein aus Mitgliedsbeiträgen. Ihren Mitgliedern könne aber nicht zugemutet werden, mit ihren Beiträgen auch solche Leistungen zu finanzieren, die nicht zum Aufgabenbereich der Körperschaft zählten. 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist auch begründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2008 ist in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2008 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war nicht berechtigt für die Übersendung der angeforderten Bescheinigung über die Lehrzeit des Klägers von diesem eine Gebühr zu fordern. Das seitens des Klägers durch sein Schreiben vom 11. September 2008 in Gang gesetzte Verfahren war vielmehr gemäß § 64 SGB X kostenfrei. 18 Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht bereits aus § 64 Abs. 1 SGB X. Diese Vorschrift ordnet Gebührenfreiheit nur für das Verfahren bei „Behörden nach diesem Gesetzbuch“ an. Darum handelt es sich hier aber nicht. Das Verwaltungsverfahren, für das die streitige Verwaltungsgebühr festgesetzt worden ist, ist nicht von einem Sozialleistungsträger, sondern von einer Stelle der Industrie- und Handelskammer durchgeführt worden. Dass es sich bei ihr nicht um einen Sozialleistungsträger handelt, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner Begründung. 19 Dem Kläger steht jedoch Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu. 20 § 64 Abs. 2 SGB X findet zunächst auf die Beklagte Anwendung. 21 Diese vorgenannte Vorschrift, nach der „Geschäfte und Handlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden“, kostenfrei sind, erweitert die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden, d.h. auch auf Verfahren von solchen Behörden, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuches fallen. Hierzu zählt auch die Beklagte. 22 Zwar gelten die Vorschriften des zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X „für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird“. Diese allgemeine Festlegung des Anwendungsbereichs schließt jedoch nicht aus, dass einzelne der davon betroffenen Vorschriften für sich einen erweiterten Anwendungsbereich in Anspruch nehmen. Das mag eher fern- als naheliegen, und das mag rechtfertigen, bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften von der Annahme auszugehen, dass eine solche Ausweitung im Zweifel nicht gewollt sei. Diese Annahme schlägt jedoch bei § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht durch. Sie wird durch den Zusammenhang, in dem die Regelung innerhalb des gesamten § 64 SGB X steht, widerlegt. 23 Gesichert ist - erstens -, dass sich § 64 SGB X an mehreren Stellen über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X getroffene Festlegung des Anwendungsbereichs hinwegsetzt und damit jedenfalls in anderen Teilen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs vornimmt: Die Befreiung von Gerichtskosten (Abs. 2 Satz 2), von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten (Abs. 2 Satz 3) und von Kosten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abs. 3 Satz 1) betrifft nahezu ausschließlich nicht „Verwaltungstätigkeiten der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt werden“. 24 Darauf, dass Abs. 2 Satz 1 SGB X ebenfalls eine solche Ausweitung beabsichtigt, deutet – zweitens – sein Verhältnis zum vorangehenden ersten Absatz hin. Da nämlich dieser vorangehende und insofern als Aussage übergeordnete erste Absatz bereits sämtliche „Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch“ für gebührenfrei erklärt, bliebe für eine Heranziehung von Abs. 2 Satz 1, wenn er keinen in dem hier erörterten Sinne erweiterten Anwendungsbereich hätte, ausschließlich bei Verfahren Raum, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt werden, dennoch aber keine „Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch“ sind (§ 64 Abs. 1 SGB X). 25 Sollte sich das als Auslegungsergebnis nicht schon um seiner selbst willen verbieten, würde zugunsten des ausgeweiteten Anwendungsbereichs jedenfalls – drittens – die Entstehungsgeschichte den Ausschlag geben. Ausweislich der Gesetzesmaterialien liegt dem § 64 SGB X die Vorschrift des § 118 BSHG als Vorbild zugrunde (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren -, BT-Drucks. 8/2034 S. 36). § 118 Abs. 1 Halbsatz 1 BSHG, der mit § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X weitgehend wörtlich übereinstimmt, erstreckte die in ihm geregelte Kostenfreiheit auf die Geschäfte und Verhandlung von Behörden aller Verwaltungen, insbesondere auch der inneren Verwaltung (vgl. Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 118 BSHG Rdnr. 3 und 4; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 70.85 -, S. 3,4 - zitiert nach juris; Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, § 64 Rdnr. 6; von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 64 Rdnr. 3; Wannagat, Kommentar zum SGB X/1, § 64 Rdnr. 12). 26 Die Beklagte, bzw. die bei ihr handelnde Stelle, ist auch Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X. Denn sie nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Bei der IHK handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die staatliche Aufgaben in Selbstverwaltung eigenverantwortlich erfüllt. In diesem Zusammenhang obliegt ihr eine Vielzahl von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Eine nicht unwesentliche öffentliche Aufgabe, die die Beklagte zu erfüllen hat, betrifft den Bereich der Berufsbildung. § 1 Abs. 2 IHKG bestimmt insoweit, dass die Beklagte Maßnahmen zur Förderung und Durchführung insbesondere der gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes –BBiG -, zu treffen hat. Gemäß § 34 ff. BBiG ist die Beklagte als die nach § 71 Abs. 2 BBiG für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen zuständige Stelle verpflichtet, für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen. In dieses Verzeichnis sind die in § 34 Abs. 2 BBiG im Einzelnen genannten Daten einzutragen. Diese Eintragung ist für Auszubildende im Übrigen gebührenfrei (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG). 27 Unterliegt die Beklagte mithin dem Anwendungsbereich des SGB X, und damit auch der Vorschrift des § 64 Abs. 2 SGB X, so sind auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben. 28 Der Kläger begehrt seitens der Beklagten die Übersendung einer Bescheinigung in Bezug auf seine Ausbildungszeit. Hierbei handelt es sich um „Geschäfte“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Unter diesem Begriff ist die gesamte Tätigkeit der mit der Durchführung des SGB befassten Behörden oder der nach § 64 Abs. 2 SGB X zuständigen sonstigen Behörden zu verstehen. Hierunter fallen auch Nebengeschäfte, wie z.B. Abschriften aus dem Grundbuch oder die Erteilung von Vollmachten und Bescheinigungen, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen benötigt werden (vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., § 64 Rdnr. 6). 29 Die Übersendung der begehrten Bescheinigung aus dem Verzeichnis der Beklagten an den Kläger war im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch „zur Beantragung einer Sozialleistung nötig“. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten glaubhaft gemacht, dass er diese Bescheinigung mit der darin dokumentierten Ausbildungszeit benötigte, um seinen Rentenantrag zu vervollständigen. Die Bescheinigung, die die Beklagte übersenden sollte, diente mithin dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, eine Sozialleistung (hier Rente) bei dem zuständigen Rententräger (hier BfA) zu beantragen. Diese Bescheinigung war auch nötig im vorgenannten Sinne. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „nötig“ iSd § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist allerdings zu differenzieren: Wird eine Behörde auf Ersuchen eines Sozialleistungsträgers tätig, ist die Notwendigkeit stets zu bejahen (vgl. Grüner/Dalichau/Podlech/Prochnow, Sozialgesetzbuch, Bd. 2, § 64 SGB X, Anm. I 4; von Wulffen, aaO, § 64 Rdnr. 11). Beantragt demgegenüber ein Bürger eine derartige Leistung, so ist sie nach der vorgenannten Vorschrift dann nötig, wenn sie der Bürger nach verständiger Beurteilung für nötig halten durfte (vgl. hierzu Wulffen, aaO). Dies war vorliegend der Fall. Ohne eine Bescheinigung über seine Lehrzeit war es dem Kläger nicht möglich, alle seine Renten begründenden Zeiten zu belegen. Der Kläger war mithin auf die begehrte Bescheinigung angewiesen, um seinen Rentenantrag zu vervollständigen. 30 Die seitens der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorgebrachten Bedenken greifen demgegenüber allesamt nicht durch. 31 Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei dem Einrichten und Führen eines Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse um eine öffentliche Aufgabe der Beklagten. Auch soweit sie auf Anfrage Dritter dieses Verzeichnis einsieht und Bescheinigungen erstellt, nimmt die Beklagte damit eine ihr übertragene öffentliche Aufgabe wahr (vgl. in Bezug auf die Aufgaben der öffentliche Stellen auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvL 6/82 – S. 5, 6, zitiert nach juris, betreffend die Befreiung von Notargebühren im Bereich der Sozialhilfe). 32 Die Archivierung der Berufsbildungsverhältnisse wird vorliegend auch nicht deshalb zu einer kostenpflichtigen freiwilligen und privaten Aufgabe der Beklagten, weil sie Berufsbildungsverhältnisse betrifft, die länger als 10 Jahre zurückliegen. Unabhängig davon, dass die Behauptung der Beklagten, sie sei nach dem BBiG lediglich 10 Jahre verpflichtet, derartige Berufsbildungsverhältnisse in einem Verzeichnis zu führen, nach dem Inhalt der insoweit in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften des BBiG (vgl. §§ 34 ff. BBiG) nicht nachvollzogen werden kann, führt diese Argumentation auch in der Sache nicht weiter. Das Führen eines Berufsbildungsverzeichnisses bleibt auch jenseits eines Zeitraums von 10 Jahren – diese Frist einmal als gegeben unterstellt – immer eine öffentliche Aufgabe. Führt die Beklagte daher ein solches Verzeichnis über die ihr vorgegebene Frist weiter, so ändert dies nichts an der Qualifizierung dieser Tätigkeit. Insbesondere wird aus dieser Tätigkeit nach Ablauf einer etwaigen Frist keine private und damit kostenpflichtige Tätigkeit. Eine etwaige zeitliche Befristung der Führung von Berufsbildungsverzeichnissen bedeutet lediglich, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, über den konkret genannten Zeitraum hinaus ein derartiges Verzeichnis zu führen. Mehr aber auch nicht. Führt sie das Verzeichnis gleichwohl weiter, so nimmt sie auch weiterhin eine öffentliche Aufgabe wahr, die dem Anwendungsbereich des § 64 Abs. 2 SGB X unterfällt. 33 Schließlich führt auch der weitere Hinweis der Beklagten darauf, dass sie ihre Leistungen nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern aus Beiträgen ihrer Mitglieder erbringt, vorliegend nicht weiter. Mit welchen Mitteln eine Behörde im Sinne des § 64 Abs. 1 und auch Abs. 2 SGB X die dort genannten „Geschäfte und Verhandlungen“ betreibt, ist unbeachtlich. Der Gesetzgeber unterscheidet insoweit nicht zwischen öffentlichen oder privaten Mitteln. Jedenfalls ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte des § 64 Abs. 2 SGB X für die seitens der Beklagten vertretene differenzierende Betrachtungsweise keinen Anhalt. Für die Anwendbarkeit des § 64 SGB X ist vielmehr alleine entscheidend, dass es für den Bürger oder den Sozialleistungsträger notwendig ist, zur Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung Leistungen einer Sozialleistungsbehörde oder sonstigen Behörde in Anspruch zu nehmen. In all diesen Fällen haben die insoweit angegangenen Behörden diese Leistungen kostenfrei zu erbringen. Denn Ziel der Regelung des § 64 SGB X ist es, denjenigen nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, der notwendigerweise ein Verfahren im Zusammenhang, bzw. aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung in Gang setzt (vgl. hierzu nochmals BVerfG, aaO, betreffend die Befreiung von Notargebühren im Bereich der Sozialhilfe). 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus den §§ 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X, 188 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 188 Rdnr. 8). 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO. 36 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt.