Beschluss
3 L 1236/08.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0109.3L1236.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweist sich bereits als unzulässig, kann aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. 2 Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – aufzugeben, den Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben, erweist sich als unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO), soweit er sich auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juni 2008 bezieht. Insoweit genießt vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO Vorrang. Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist die Ablehnung der vom Antragsteller beantragten Verlängerung seiner bis zum 21. Juli 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Der rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist am 19. Juli 2007 gestellte Antrag löste die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – aus. Damit galt die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bis zur Entscheidung des Antragsgegners über seinen Verlängerungsantrag fort. Im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Eilverfahren würde die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 18. Juni 2008 suspendiert, mit der Folge, dass die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder aufleben würde. Daher genießt § 80 Abs. 5 VwGO Vorrang. Dies gilt im Übrigen auch für die im genannten Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung. Dabei handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der gemäß § 20 Ausführungsgesetz zur VwGO Rheinland-Pfalz – AGVwGO – kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. 3 Soweit der Antragsteller darüber hinaus in der Antragsschrift vom 3. November 2008 ausführt: „rein vorsorglich und um nichts zu versäumen wird hiermit beantragt, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zu erteilen“, führt auch dies nicht zur Zulässigkeit des Antrages. Insoweit bleibt nämlich zu sehen, dass der Antragsteller einen solchen Antrag beim Antragsgegner bis dahin noch nicht gestellt hatte, so dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfrüht und damit wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig wäre. Es besteht kein Grund, den Antragsgegner schon vor ordnungsgemäßer Antragstellung mit einem Eilverfahren zu überziehen. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers sein Begehren dahin auslegen wollte, dass er den geltend gemachten Anspruch aus § 104a AufenthG in dem noch anhängigen Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19. Juni 2008 zusätzlich zu dem Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfolgen möchte, würde insoweit der vorliegende Eilantrag ebenfalls aus den Gründen des § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft sein. 4 Auch eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO führt im Ergebnis nicht zum Erfolg. Denn ein solcher Antrag wäre zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 5 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung steht dem Antragsteller zunächst kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 und 2 AufenthG zu. 6 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragtellers gehört dieser nämlich bereits nicht zu dem von § 104a Abs. 1 und 2 AufenthG begünstigten Personenkreis. Hiervon begünstigt werden nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen jeweils nur Personen, die zum Stichtag 1. Juli 2007 geduldet waren oder die zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllten (OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 18 B 602/08 – m.w.N.; zitiert nach juris). Dies war im Falle des Antragstellers nicht gegeben. Vielmehr war er im genannten Zeitpunkt im Besitz einer bis zum 21. Juli 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. 7 Es besteht auch keine Veranlassung, die Regelungen des § 104a Abs. 1 und 2 AufenthG auf Personen auszudehnen, die – wie der Antragsteller – zum maßgeblichen Stichtag im Besitz eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen waren. Ausweislich der Gesetzesbegründung (Begründung zu Art. 1 Nr. 82 des Entwurfes zum EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz aus Bundestags-Drucksache 16/5065, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, § 104a AufenthG) zielte die gesetzgeberische Absicht darauf, dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und sozial und wirtschaftlich integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive Rechnung zu tragen. Zugleich sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zahlreiche dieser Ausländer voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht abgeschoben werden konnten. Hieran anknüpfend dient die Vorschrift dazu, unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern, die sonst weiter zu dulden wären, eine Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln. Damit ist es aus gesetzessystematischen Gründen nicht zulässig, den Anwendungsbereich entgegen dem Wortlaut auch auf jene Personen auszudehnen, denen bereits aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, diesen Personen zur Integration eine „zweite Chance“ zu gewähren. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beurteilt sich in diesen Fällen – wie auch beim Antragsteller – nach den allgemeinen Vorschriften des § 8 Abs. 1 AufenthG. Dabei ermöglicht es der im Falle des Antragstellers in den Blick zu nehmende § 25 Abs. 5 AufenthG – wie im Folgenden darzulegen sein wird – ohne weiteres, alle Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten, so dass im Ergebnis auch kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 104a Abs. 1 und 2 AufenthG besteht (so auch OVG NRW a.a.O.; ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2007 – 8 ME 108/07 –, zitiert nach juris; vgl. aber auch GK-Aufenthaltsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 3 § 104a AufenthG Rdnr. 8, 25). 8 Wird der Antragsteller nach alledem bereits nicht vom Anwendungsbereich des § 104a Abs. 1 und 2 AufenthG erfasst, kann im Ergebnis offen bleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch in seinem Falle auch der Versagungsgrund des § 104 a Abs. 3 AufenthG entgegensteht. 9 Zu Recht hat der Antragsgegner es des Weiteren abgelehnt, die dem Antragsteller auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 21. Juli 2007 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen im Falle des Antragstellers indessen nicht (mehr) vor. 10 Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers steht entgegen, dass er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil dem Antragsteller die freiwillige Ausreise weder aus tatsächlichen, noch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. 11 Tatsächliche Gründe, die seiner Ausreise entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst für die Kammer ersichtlich. 12 Aber auch auf das Vorliegen rechtlicher Ausreisehindernisse kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg berufen. Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen dann unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder jedenfalls unzumutbar machen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (zum Beispiel Art. 6 Grundgesetz) oder aus Völkerrecht (zum Beispiel Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch auf zielstaatsbezogene Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Somit sind dem Grunde nach auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen. Letzteres gilt in Bezug auf rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber – wie den Antragsteller – allerdings mit der Einschränkung, dass die Ausländerbehörde in diesen Fällen nicht zu einer inhaltlichen Prüfung berechtigt ist, sondern gemäß § 42 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes hierzu gebunden bleibt. 13 Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann der Antragsteller sich zunächst nicht darauf berufen, ihm drohe im Kosovo Obdachlosigkeit. Zwar war dieser Gesichtspunkt nach Aktenlage der tragende Aspekt für den Kreisrechtsausschuss, dem Antragsteller und seiner Familie Ende des Jahres 2006 einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zuzubilligen. Allerdings handelt es sich bei diesem Gesichtspunkt um einen typischerweise zielstaatsbezogenen Aspekt, für dessen Prüfung der Antragsgegner nach dem zuvor Gesagten nicht zuständig ist. Demnach kann der Antragsteller seinen Verlängerungsantrag aus Rechtsgründen auch nicht darauf stützen, dass die Wohnungssituation im Kosovo nach seiner Einschätzung unverändert sei. Diese Argumentation wird im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller nach Aktenlage auch nicht weiterverfolgt, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 14 Auch das vom Antragsteller ins Feld geführte Argument, er sei Angehöriger der ethnischen Minderheit der Volksgruppe der Roma, steht seiner freiwilligen Ausreise nicht entgegen. Zwar wurden in der Vergangenheit Rückführungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Kosovo kontingentiert, jedoch ist gerichtsbekannt, dass eine freiwillige Rückkehr dieser Personengruppen in den Kosovo schon seit längerer Zeit möglich ist und, dass auch eine Vielzahl von Personen tatsächlich hiervon Gebrauch gemacht hat. 15 Des Weiteren machen auch die schutzwürdigen Belange des Antragstellers aus Art. 6 Grundgesetz – GG – seine Ausreise nicht unzumutbar. Unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG kann dies grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn einer der Familienangehörigen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des Ausländers angewiesen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 13 NF 1997 – NVwZ-RR 1997, 746 bis 749 und BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 1 B 256/96 – Buchholz 402.240, § 47 AuslG 1990, Nr. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist weder dargetan, noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass eines der in Deutschland lebenden Familienmitglieder des Antragstellers in gesteigertem Maße auf dessen persönlichen Beistand angewiesen wäre. Ebenso wenig ist umgekehrt ersichtlich, dass der Antragsteller seinerseits in gesteigertem Maße auf den persönlichen Beistand seiner in Deutschland lebenden Familienmitglieder angewiesen ist. Zwar lebt er noch im Haushalt seiner Eltern, jedoch bleibt zu sehen, dass der inzwischen fast 19-jährige Antragsteller erwachsen ist und sich von daher voraussichtlich in absehbarer Zeit aus dem Familienverband lösen wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2008 – 7 A 10047/08.OVG –). Ferner ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die übrigen Familienmitglieder des Antragstellers, soweit sie in häuslicher Gemeinschaft leben, ihrerseits derzeit über kein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland verfügen. Sie haben es demnach selbst in der Hand, freiwillig in ihr Heimatland auszureisen und die familiäre Lebensgemeinschaft dort fortzuführen. 16 Schließlich führen auch die lange Aufenthaltsdauer und die daraus resultierenden schutzwürdigen Belange des Antragstellers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise. Zwar greift die Verweigerung eines weitergehenden Aufenthaltsrechts im Falle des Antragstellers in den Schutzbereich dieser Bestimmung ein. Der Eingriff ist indessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. 17 Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt zunächst auch das Familienleben. Insoweit geht der Schutz indessen nicht über den Schutz des Art. 6 GG hinaus, so dass insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann. 18 Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden (Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Band 3 Nr. 481, Art. 8 EMRK, Rdnr. 30 m.w.N.). In diesen Schutzbereich greift die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Falle des Antragstellers ein. Er hält sich seit ca. 17 Jahren in Deutschland auf und hat daher hier seinen Lebensmittelpunkt. Damit geht einher, dass er der deutschen Sprache zumindest mündlich in Grundzügen mächtig ist. Er hat in Deutschland die Schule besucht, diese aber ohne Abschluss verlassen und hat keine Berufsausbildung. Der Großteil seiner Familienmitglieder lebt derzeit ebenfalls in Deutschland. Bei der Gesamtheit dieser beim Antragsteller bestehenden sozialen Beziehungen und sonstigen Lebensumstände handelt es sich damit unverkennbar um solche, die sein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen. 19 Der mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Eingriff ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist. 20 Die Erteilung – und entsprechend die Versagung – von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen finden ihre gesetzlichen Regelungen vornehmlich in den §§ 23 ff. AufenthG und den dazu ergangenen ergänzenden Bestimmungen. Insoweit besteht Einigkeit, dass nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und entsprechend dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Vertragsstaaten das Recht haben, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. 21 Ob die auf diese Regelungen gestützte Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK bezeichneten Zweckes der Wahrung der öffentliche und Ruhe und Ordnung notwendig ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG zum Fall einer Ausweisung, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –). In diese Abwägung sind neben der Dauer des Aufenthaltes im Gaststaat die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen des Ausländers zum Gaststaat und zum Staat seiner Staatsangehörigkeit einzubeziehen (EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1683/03 – Maslov II zum Fall einer Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. Juli 2008 - 7 B 10529/08.OVG – und vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG –. 22 Diese Abwägung ergibt im Falle des Antragstellers, dass diesem eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist. Die für seinen weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte sind nicht derart gewichtig, dass sie die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig erscheinen lassen. 23 Was die Dauer des Aufenthaltes anbelangt, ist geklärt, dass weder die Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland, noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung schützen. Dabei ist allerdings die besondere Situation von Fremden, die den größten Teil ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, angemessen zu berücksichtigen (EGMR a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juli 2008, a.a.O. m.w.N.). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die bloße Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer schon eine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position vermittelt (vgl. aber auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juli 2008 a.a.O.), sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen sozialen Beziehungen hier sind. Denn gerade diese Umstände sind jene, die ausschlaggebend für die besondere Situation des konkret betroffenen Ausländers unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthaltes diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hier letztlich in der Regel ein Verhältnis der Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und Integrationsgrad festzustellen ist. 24 Dies vorausgeschickt, stellt sich die Situation des Antragstellers so dar, dass dieser im Kosovo geboren wurde und dort gelebt hat, bis er im Alter von ca. 14 Monaten mit seiner Familie nach Deutschland eingereist ist. Von daher spricht auf den ersten Blick für einen Verbleib des Antragstellers in Deutschland, dass er letztlich seine nahezu gesamte Sozialisation in Deutschland erfahren hat. Allerdings hat dies in seinem konkreten Falle wider Erwarten nicht etwa dazu geführt, dass er z.B. die deutsche Sprache in Wort und Schrift gut beherrscht. Er spricht zwar Deutsch, seine schriftlichen Sprachkenntnisse sind hingegen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners allenfalls rudimentär, was sich auch darin zeigt, dass in seinem Abgangszeugnis von der Berufsbildenden Schule M. (Blatt 91 der Verwaltungsakten des Antragstellers) die Note „ungenügend“ im Wahlpflichtfach „Förderunterricht Deutsch“ festgesetzt ist. Da er demgegenüber auch in Deutschland bis heute mit seiner Familie zusammenlebt, in der Albanisch gesprochen wird, beherrscht er diese Sprache jedenfalls mündlich gut, was von ihm ausdrücklich eingeräumt wird. Soweit er hingegen meint, im Hinblick darauf, dass er der albanischen Sprache schriftlich nicht mächtig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Reintegration in sein Heimatland möglich ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Mangelnde Sprachkenntnisse sind zwar zweifelsfrei in jeder Gesellschaft ein erhebliches Integrationshindernis. Sie schließen eine solche aber nicht von vornherein und auf Dauer aus, weil stets die Möglichkeit besteht, diese Defizite abzustellen. Dies ist dem Antragsteller in Bezug auf die albanische Sprache durchaus zumutbar. Ihm wird der Sache nach insoweit nicht deutlich mehr zugemutet, als in Bezug auf die deutsche Sprache, die er ersichtlich ebenfalls im Wesentlichen nur mündlich beherrscht. 25 Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass der Antragsteller ausschließlich in Deutschland die Schule besucht hat, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis. Insoweit ist zu seinen Lasten zu gewichten, dass er die Schule ohne Abschluss verlassen und ebenfalls keine qualifizierte Berufsausbildung vorzuweisen hat. Es ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, geschweige denn sind solche vorgetragen, dass der Antragsteller etwa wegen einer geistigen oder seelischen Erkrankung/Störung an der Erreichung einer qualifizierten Ausbildung gehindert gewesen wäre. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 8. November 2007 – 7 B 11014/07.OVG es offenbar für entscheidungserheblich hält, ob in solchen Fällen eine „mangelnde intellektuelle Befähigung“ für derartige Umstände ausschlaggebend war, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es bleibt nämlich völlig unklar, was unter dem genannten Begriff zu verstehen ist. Soweit es sich um Lernschwächen und -behinderungen mit Krankheitswert handelt, sind diese als geistige oder seelische Erkrankungen/Störungen im vorbeschriebenen Sinne zu qualifizieren. Dass den hiervon betroffenen Personen ein etwa fehlender Bildungs- und/oder Berufsabschluss nicht als Indiz für eine mangelnde Integration entgegengehalten werden kann, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es muss aber weiter in den Blick genommen werden, dass derartige Erkrankungen bzw. Störungen in der Regel (frühzeitig) erkannt werden und die davon betroffenen Kinder und Jugendlichen sodann einer adäquaten Schulform mit entsprechenden Fördermöglichkeiten zugeführt werden. Selbst diese Personen haben damit die Chance, entsprechend ihren Möglichkeiten einen Bildungsabschluss zu erlangen. Gelingt ihnen dies aber aufgrund ihrer Erkrankung bzw. Störungen nicht, so kann ihnen dies selbstverständlich nicht entgegengehalten werden. Diese Fallgruppen dürfte aber auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O.) nicht vor Augen gehabt haben, da der dortige Fall – wie auch hier – keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände ergab. Inwieweit hingegen „mangelnde intellektuelle Befähigung“ außerhalb der genannten Fallgruppen als Prüfungskriterium im Rahmen des Art. 8 EMRK in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und in rechtlicher Hinsicht gewichtet werden soll, erschließt sich der Kammer nicht (vgl. aber OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). 26 Die weitere Folge dieser objektiv festgestellten mangelnden Qualifikation des Antragstellers ist, dass er über den weitaus größten Zeitraum seines Aufenthalts in Deutschland hinweg seinen Lebensunterhalt durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten hat. Einen Arbeitsplatz vermag der Antragsteller bis heute nicht nachzuweisen, obwohl ihm ausreichend Gelegenheit zur Arbeitsplatzsuche gegeben wurde und der Antragsgegner ihn ausweislich mehrerer Aktenvermerke wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis u. a. von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er sich während seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland hier zielgerichtet eine wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen hätte, die nunmehr durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis schlagartig zunichte gemacht würde. 27 Zu seinen sozialen Kontakten außerhalb der Familie hat der Antragsteller nur wenig vorgetragen. So findet Erwähnung, dass er hier Kontakte mit Freunden und Bekannten habe. Näheres ist hierzu indessen nicht vorgetragen, noch ergeben sich weitergehende Erkenntnisse aus den Akten. Mit Blick auf die in § 82 Abs. 1 AufenthG geregelten Mitwirkungspflichten des Ausländers sieht die Kammer auch keine Veranlassung, in dieser Hinsicht in weitergehende Ermittlungen einzutreten (vgl. aber OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). 28 Die Wohnverhältnisse des Antragstellers stellen sich so dar, dass er derzeit noch im Haushalt seiner Eltern lebt. Es steht angesichts des Lebensalters des Antragstellers zu erwarten, dass er sich allmählich vom engeren Familienverband zu lösen beginnt. Da er aber in Deutschland über kein Wohnungseigentum verfügt und bisher auch die Unterkunft für ihn und seine Familienangehörigen im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten wurde, ist es ihm ohne weiteres zumutbar, einen eigenen Hausstand in seinem Heimatland zu begründen. Er ist durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht gezwungen, etwaiges von ihm erwirtschaftetes und finanziertes Wohnungseigentum aufzugeben. 29 Des Weiteren führen auch die Gründe, die für den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ursächlich waren, nicht dazu, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis unverhältnismäßig wäre. 30 In dieser Hinsicht stellt die Situation sich so dar, dass der Antragsteller zusammen mit seiner Familie als Bürgerkriegsflüchtling aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland eingereist ist. In dieser Eigenschaft war ihm und seiner Familie zunächst der Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens ge-stattet. Diese Aufenthaltsgestattung ist ihrer Natur nach zeitlich begrenzt. Ist das Asylverfahren – wie im Falle des Antragstellers und seiner Familie – ohne Erfolg abgeschlossen, erlischt die Aufenthaltsgestattung. Gleichzeitig hat das Bundesamt den Antragsteller und seine Familie unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht. Damit war für den Antragsteller und seine Familienangehörigen zunächst unmissverständlich klar, dass sie gesetzlich verpflichtet waren, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Soweit der Antragsteller im Zeitpunkt des Abschlusses des Asylverfahrens noch minderjährig war, muss er sich die Kenntnis seiner Eltern zurechnen lassen. 31 Der weitere Aufenthalt des Antragstellers war dadurch geprägt, dass er – mit Ausnahme des bereits erwähnten 6-monatigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis – lediglich im Besitz von Duldungen war. Grundlagen dieser Duldungen war über weitreichende Zeiträume zwischen 1995 und 2005 – mit Unterbrechungen insbesondere Mitte bis Ende 1999/Anfang 2000 und von April 2003 bis März 2004 – eine Reihe von Runderlassen des Ministeriums des Innern und für Sport, mit denen vor allem bezüglich der Rückführung ethnischer Minderheiten aus dem ehemaligen Jugoslawien sogenannte zeitlich begrenzte Abschiebestopps verfügt worden waren. Diese änderten aber für sich genommen noch nichts am tatsächlichen Aufenthaltsstatus der hiervon begünstigten Personen. Insoweit blieb es vielmehr bei der grundsätzlich vollziehbaren Ausreisepflicht, die lediglich im Wege der Duldung vorübergehend ausgesetzt war. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf einen Daueraufenthalt in Deutschland war dadurch gerade nicht begründet. Das Gegenteil war vielmehr der Fall. Parallel zu den vorerwähnten Abschiebestopps wurden im genannten Zeitraum nämlich auch eine Reihe von sogenannten Bleiberechtsregelungen zugunsten dieser Personengruppen geschaffen. Im Rahmen dieser Bleiberechtsregelungen hat die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren regelmäßig ausdrücklich hervorgehoben, dass für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo ein dauerhaftes Bleiberecht ausgeschlossen sei. Dabei handelte es sich auch nicht etwa um bloße Verlautbarungen einzelner Mitglieder dieses Gremiums, sondern diese Zielsetzung war den entsprechenden Bleiberechtsregelungen durchweg schriftlich vorangestellt. Gleichwohl dienten eben diese Bleiberechtsregelungen dem Zweck, integrierten Personen mit langjährigem Aufenthalt die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Aufenthalt in Deutschland zu legalisieren und auf diese Weise mittelfristig in den Genuss eines Daueraufenthaltsrechts zu gelangen. Selbstredend waren diese Vergünstigungen zwingend an die Erfüllung gewisser Voraussetzungen in Gestalt bestimmter Integrationsleistungen geknüpft. Da der Antragsteller und seine Familie schon damals diese Integrationsleistungen nicht erfüllt hatten (vgl. Bescheid des Antragsgegners vom 18. April 2002 und Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003, Blatt 270 bzw. 297 der Verwaltungsakten des Vaters des Antragstellers – F. X. –), blieb es in ihrem Falle indessen bei dem Duldungsstatus und damit beim Fortbestand der Ausreisepflicht. 32 Bei dieser rechtlichen Ausgangslage und mit Rücksicht auf die gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts kann es in diesen Fällen nicht maßgeblich darauf ankommen, ob und aus welchen Gründen der Antragsgegner etwa außerhalb der Zeiten angeordneter Abschiebestopps keine Anstalten machte, den Aufenthalt des Antragstellers und seiner Familie zwangsweise zu beenden (vgl. aber OVG a.a.O.). Diesem rechtlichen Ansatz steht schon der Wortlaut des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Hiernach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung nur erfüllt, wenn die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ob er demgegenüber (zulässigerweise) im Wege der Verwaltungsvollstreckung hätte abgeschoben werden können, ist hingegen gerade nicht maßgeblich. 33 Allerdings ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass die Untätigkeit einer Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung auf Seiten des Bürgers zu einem schutzwürdigen Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit eines bestehenden Zustandes oder seines Verhaltens führen kann. Dies setzt aber nach ebenso einhelliger Meinung neben dem Zeitmoment auch ein sogenanntes Umstandsmoment voraus. Dies bedeutet, dass die Behörde neben der bloßen Untätigkeit über einen längeren Zeitraum auch aktiv Umstände gesetzt haben muss, die aus Sicht des Betroffenen begründeten Anlass zu der Annahme geben, die Behörde werde sich in einer bestimmten Weise verhalten bzw. nicht verhalten. Davon kann hier aber mit Blick auf die oben dargelegten Entwicklungen auch nicht ansatzweise die Rede sein (a. A. wohl OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.), zumal der Antragsteller und seine Familie seitens des Antragsgegners in regelmäßigen Abständen wiederholt auf ihre Ausreisepflicht hingewiesen worden sind (Blatt 305, 317 und 321 der Akte F. X.). Auch hat der Antragsteller selbst bislang nicht das Entstehen eines solchen Vertrauenstatbestandes behauptet. 34 Ferner kann es bei dieser Ausgangslage auch nicht auf die Frage ankommen „ob und wodurch“ der Antragsteller bzw. seine Eltern von diesen Entwicklungen erfahren haben (vgl. aber OVG a.a.O.). Da die Familie des Antragstellers während des gesamten Aufenthaltszeitraumes im regelmäßigen Kontakt mit Behörden und insbesondere dem Antragsgegner stand, kann bei lebensnaher Betrachtungsweise unterstellt werden, dass sie sich – zumindest laienhaft – ihres Aufenthaltsstatus durchaus bewusst waren. Dafür spricht schon, dass auch entsprechende Anträge nach den erwähnten Bleiberechtsregelungen – wenn auch ohne Erfolg – gestellt worden waren. Im Hinblick darauf kann nicht zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass er zwar einerseits seine vermeintlichen Rechte aus diesen Bleiberechtsregelungen geltend macht, andererseits sich aber über deren Gesamtinhalt völlig im Unklaren ist. Jedenfalls würde es die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Ausländerbehörde (vgl. § 82 Abs. 3 AufenthG) erheblich überspannen, wenn verlangt würde, diese müsse jeden einzelnen Ausländer individuell über jedwede gesetzliche Entwicklung ausführlichst informieren und hierüber Aktenvermerke fertigen, weil nur auf diese Weise das Entstehen von auf einen Daueraufenthalt gerichteten Vertrauenstatbeständen vermieden werden könnte. Vielmehr ist es auch insoweit zunächst Sache des Ausländers selbst, sich im Zweifelsfalle über seine aufenthaltsrechtliche Situation beim zuständigen Sachbearbeiter zu informieren. Hierzu kann er jederzeit während der üblichen Dienstzeiten dort vorsprechen. Unterlässt er dies, kann daraus resultierende Unwissenheit des Ausländers vom Ansatz her nicht zur Entstehung von auf einen Daueraufenthalt gerichteten Vertrauenstatbeständen führen (vgl. aber OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). 35 Sind nach alledem die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen des Antragstellers zur Bundesrepublik Deutschland schon nicht derart gewichtig, dass sie die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßig erscheinen lassen, so führt auch die Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat Kosovo zu keinem anderen Ergebnis. 36 Als junger Mann, der die dortige Landessprache zumindest mündlich gut beherrscht, ist es ihm ohne weiteres möglich, sich dort einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Dies wird ihm nicht zuletzt dadurch erleichtert, dass einer seiner Brüder bereits im Kosovo lebt, so dass er dort eine erste Anlaufstelle hat, was ihm die Eingewöhnung insgesamt erleichtern wird. 37 Der pauschale Einwand des Antragstellers, sein Bruder biete ihm keine aufnahmebereite Situation, ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Einschätzung zu erschüttern. Es entspricht vielmehr auch insoweit allgemeiner Lebenserfahrung, dass Geschwister in der Regel im Bedarfsfall untereinander Hilfe leisten. Warum dies im Falle des Antragstellers anders sein soll, ist weder substantiiert dargetan, noch sonst für die Kammer ersichtlich. 38 Seine wirtschaftliche Situation wird sich im Kosovo voraussichtlich zunächst mit Blick auf die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig gestalten. Allerdings wird er als arbeitsfähiger junger Mann auch dort grundsätzlich in der Lage sein, Hilfsarbeitertätigkeiten auszuüben. Dabei werden ihm seine Sprachkenntnisse, auch wenn es sich vorläufig nur um mündliche Sprachkenntnisse handelt, durchaus zugute kommen. Insgesamt wird sich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers mit Blick auf seine mangelnde Qualifikation zukünftig schwierig gestalten, einerlei ob er im Kosovo oder in Deutschland lebt. Es kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass die Chance, seinen Lebensunterhalt dauerhaft mit eigener Arbeit zu bestreiten für ihn in Deutschland generell deutlich größer wäre, als im Kosovo. 39 Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller keinerlei kulturelle Verbindungen zu seinem Heimatland mehr hat. Vielmehr ist er in einer kosovarischen Großfamilie aufgewachsen. Seine Eltern stammen aus dem Kosovo, so dass davon auszugehen ist, dass ihm die dortigen kulturellen Gepflogenheiten keineswegs fremd sind. Dass er die albanische Sprache gut spricht, wurde bereits dargelegt. Soweit er geltend macht, er sei in Deutschland sozialisiert und denke und fühle dementsprechend Deutsch, kann dies angesichts der bereits aufgezeigten Integrationsdefizite nur ansatzweise nachvollzogen werden. Jedenfalls handelt es sich auch insoweit nur um eine pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung. 40 Bezüglich der familiären Situation des Antragstellers wurde bereits auf die Anwesenheit seines Bruders im Heimatland hingewiesen. Als inzwischen erwachsenem jungen Mann ist es ihm überdies auch möglich und zumutbar, losgelöst von seinem Bruder in den Kosovo zurückzukehren. 41 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Antragsteller trotz seines ca. 17-jährigen Aufenthaltes in Deutschland eine Integration allenfalls in rudimentären Ansätzen gelungen ist. Seine soziale, wirtschaftliche und kulturelle Verwurzelung in Deutschland ist demnach bei weitem nicht so intensiv, wie dies an sich nach einem ca. 17-jährigen Aufenthalt zu erwarten gewesen wäre. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihm daher zumutbar, zumal er insoweit noch über grundlegende soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen zu seinem Heimatland verfügt. Dementsprechend muss sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland zurücktreten. Einwanderungspolitische Belange genießen in seinem Falle Vorrang. 42 Die in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten erfolgte, zum Teil erhebliche Zuwanderung ausländischer Mitbürger nach Deutschland hat neben verschiedenen unbestreitbar positiven Effekten auch zur Entstehung einer Reihe von gesamtgesellschaftlichen Problemfeldern geführt, die insbesondere seit Mitte der 1990er Jahre zu verstärkten öffentlichen Diskussionen betreffend die Zuwanderungspolitik geführt haben. Ein Ergebnis dieser Debatte ist die Erkenntnis, dass ein wesentlicher Teil der mit der Zuwanderung verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Probleme Folge mangelnder Integration sind. Dementsprechend wurde auch mit dem Erlass des derzeit geltenden Aufenthaltsgesetzes ein zentraler Schwerpunkt auf die Integration ausländischer Mitbürger gelegt. Dies findet seinen Ausdruck unter anderem darin, dass insbesondere die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die damit einhergehende Aufenthaltsverfestigung in der Regel an die Erfüllung gewisser Integrationsmindeststandards geknüpft werden. Hiermit korrespondierend wurden erstmals umfassende Integrationsprogramme für ausländische Mitbürger gesetzlich geregelt (§§ 43 ff. AufenthG). Demgegenüber besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass jenen Ausländern, denen eine Integration trotz dieser Sachlage auch längerfristig nicht gelingt, grundsätzlich kein weiterer Aufenthalt ermöglicht werden soll. Denn dies würde im Ergebnis eine Zuwanderung zu Lasten der Sozialsysteme bedeuten, wie der Fall des Antragstellers eindeutig belegt. Denn mangelnde Integration führt in der Regel zu erheblichen Bildungsdefiziten und den damit einhergehenden negativen Folgen für die Berufswahl und insgesamt die Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt in einer modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft wie der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft selbst zu verdienen. Da die Sozialsysteme aber nicht unbegrenzt belastbar sind, sondern als Ausprägung des grundgesetzlich verankerten Sozialstaatsprinzips unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen, ist die entsprechende Regulierung der Zuwanderung eine im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft bestehende Notwendigkeit zur Wahrung von Ruhe und Ordnung. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist daher im Falle des Antragstellers nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und damit verhältnismäßig. 43 Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des EGMR (Maslov II). Zwar hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, er sehe wenig Raum für die Rechtfertigung einer Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers aufgrund von überwiegend nicht gewalttätiger, als Minderjähriger begangener Straftaten. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass bereits eine Einreise als Minderjähriger mit entsprechender Verweildauer ungeachtet der Umstände des Einzelfalles im Ergebnis zwangsläufig in einem Daueraufenthaltsrecht münden muss, insbesondere dann, wenn – wie im Falle des Antragstellers – keinerlei Straftaten im Raum stehen. 44 Gegen eine solche Interpretation der genannten Entscheidung spricht zunächst, dass die Rechtsprechungspraxis des EGMR vorrangig kasuistisch geprägt ist. Dementsprechend ist in Bezug auf die Verallgemeinerungsfähigkeit der Entscheidungen des EGMR insgesamt eine größere Zurückhaltung geboten, als etwa bei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Unterschiede liegen in den Besonderheiten des deutschen Rechtssystems und der entsprechenden höchstrichterlichen Spruchpraxis begründet. 45 Davon ausgehend, ist vorliegend festzustellen, dass der vom EGMR entschiedene Fall sich in wesentlichen Parametern vom Fall des Antragstellers unterscheidet, so dass die dortigen Ergebnisse und Wertungen auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar sind. 46 So ist unter anderem der Kläger im Fall Maslov II als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern legal nach Österreich eingereist und hat dort ein Aufenthaltsrecht erhalten. Demgegenüber sind der Antragsteller und seine Familie als Asylbewerber ohne Visum nach Deutschland eingereist und waren bis auf sechs Monate zu keinem Zeitpunkt im Besitz von Aufenthaltstiteln. Auch wenn – mit dem Antragsteller – davon auszugehen ist, dass der Aufenthaltsstatus nicht allein ausschlaggebend für das Entstehen der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, so hat die Erteilung von Aufenthaltstiteln über längere Zeiträume doch ein deutlich höheres Gewicht als die bloße Duldung, da mit der stetigen Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln das Vertrauen des Ausländers auf die Gewährung eines Daueraufenthaltes mit fortschreitender Aufenthaltsdauer auch gesteigert schutzwürdig ist. 47 Des Weiteren sind die Eltern des Antragstellers im Verfahren Maslov II in Österreich eingebürgert worden, was für einen hohen Integrationsgrad spricht. Demgegenüber sind die Eltern des Antragstellers bis heute nicht im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts, geschweige denn eingebürgert worden. 48 Schließlich unterscheiden sich auch die Verbindungen des Antragstellers im Falle Maslov II zu seinem Heimatland in signifikanter Weise von denen des Antragstellers zu seinem Heimatland. Anders als der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens beherrschte der Antragsteller im Falle Maslov II unstreitig nicht die dortige Landessprache, weil seine Familie einer Türkisch sprechenden Minderheit angehörte. Hiervon kann im Falle des Antragstellers indessen keine Rede sein. 49 Erweist sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach alledem als rechtmäßig, so gilt dies auch in Bezug auf die in demselben Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung. Da der Antragsteller hierzu gesondert nichts vorgetragen hat, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen ab. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG. 52 Da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).