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Beschluss

7 L 911/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2008:0929.7L911.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auf 91.000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückstellung eines Baugesuchs. 2 Er beantragte am 24. Februar 2008 die Baugenehmigung für eine FKK-Club-Anlage mit Kommunikations- und Vergnügungs-Center auf der Parzelle 32/56, Flur 6 in P.. Die Baupläne sehen ein 42 m x 30 m großes zweigeschossiges Gebäude mit Bade-, Sauna- und Barbereich und 33 VIP-Zimmern vor. Nach Angaben des Antragstellers handelt es sich um einen bordellartigen Betrieb. 3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hinter dem M. - In der S.“, der ursprünglich für das gesamte Plangebiet als Nutzungsart „Industriegebiet“ festlegte. 4 Am 24. März 2006 schlossen der Antragsteller und die Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag. Der Antragsteller beabsichtigte auf dem Grundstück 32/37, Flur 6, Gemarkung P. die Errichtung einer Vergnügungsstätte (Spielothek, Erotik-Fachmarkt mit Kabinen und Kino sowie ein Backshop/Bistro-Imbiss mit Außenbewirtschaftung). Dazu sollte ein Teil des Plangebiets als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Planungskosten sollte der Antragsteller übernehmen. 5 Mit der am 23. November 2007 bekanntgemachten 2. Änderung des Bebauungsplans wurde ein Teilbereich des Plangebiets als Gewerbegebiet deklariert. In den Textfestsetzungen wurde bestimmt, dass dort Vergnügungsstätten allgemein zulässig sind. Nach der Begründung zur Planänderung war es allerdings „ausdrücklicher Wille“ der Beigeladenen, das Gebiet als Standort des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes zu erhalten. Sie hielt aber eine regulierende Artenbeschränkung der Vergnügungsstätten nicht für sinnvoll; nach ihren Vorstellungen sollten maximal zwei typidentische Vergnügungsstätten angesiedelt werden. 6 Nach Eingang des Bauantrags des Antragstellers hat die Beigeladene am 21. April 2008 die 3. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem M. - In der S.“ beschlossen und diesen Beschluss vier Tage später bekanntgemacht. Zur Sicherung des Standorts des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes und insbesondere zur Vermeidung der Erhöhung der Grundstückspreise und des „Trading-Down-Effektes“ werden bestimmte Betriebe, „insbesondere die des Sex-Gewerbes“ als aus besonderen städtebaulichen Gründen unzulässig erklärt. 7 Auf Antrag der Beigeladenen hin stellte der Antragsgegner das Baugesuch des Antragstellers mit Verfügung vom 29. Mai 2008 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. 8 Der Verfügung widersprach der Antragsteller fristgerecht. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wendet er sich mit dem vorliegenden Eilantrag. II. 9 Der vorliegende Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines soeben genannten Widerspruchs begehrt, ist zwar statthaft (1.), aber unbegründet (2.). 10 1. Der Antrag ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Rechtsbehelf, um dem vorgenannten Widerspruch entgegen der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der Zurückstellung des Baugesuchs wieder zur aufschiebenden Wirkung zu verhelfen. 11 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Anfechtungswiderspruch ins Leere liefe, weil der Antragsteller in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zur positiven Bescheidung seines Bauantrags vom 24. Februar 2008 erheben könnte. Der Antragsteller kann sich nämlich mit einer Anfechtungsklage gegen die Zurückstellungsentscheidung begnügen, die bei Obsiegen zur materiellen Prüfung und Bescheidung seines Baugesuchs führen würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2002 – 8 B 10633/02.OVG –, NVwZ-RR 2002, 708; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2006 – 1 ME 147/06 –, nach juris; und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 8 A 764/06 –, nach juris). Zulässigkeitsbedenken im Übrigen bestehen nicht. 12 2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellungsentscheidung des Antragsgegners begegnet weder formellrechtlichen Bedenken (a)) noch verstößt sie gegen materielles Recht (b)). 13 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst formellen Anforderungen, insbesondere denen an eine separate Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat in einer auf den konkreten Fall abstellenden Weise dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Zurückstellung aus seiner Sicht Vorrang gebührt gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer zügigen Umsetzung seines Bauvorhabens. Der Antragsgegner legt dar, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens die Planungsfreiheit der Beigeladenen in nicht rückgängig zu machender Weise beeinträchtigt würde; zugleich stellt er damit die Interessen der Betroffenen gegenüber. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung genügt. Die Begründung zeigt nämlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst ist und versetzt den Antragsteller zugleich in die Lage, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen diese Anordnung abschätzen zu können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 15. Aufl. 2007, § 80 Rdnr. 84). 14 b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung des Baugesuchs des Antragstellers begegnet ebenso wenig materiell-rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat dabei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zurückstellungsverfügung vom 29. Mai 2008 wiederherzustellen ist. Es findet eine Interessenabwägung statt zwischen dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Inter-essen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen. 15 Vorliegend erweist sich die angefochtene Zurückstellungsverfügung nach der im Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung als rechtmäßig; folglich lässt sich schon aus diesem Grund kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung feststellen (aa)). Selbst wenn man aber zu Gunsten des Antragstellers von offenen Erfolgsaussichten ausginge, so ist die Sicherung der Planungshoheit der Beigeladenen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers von höherem Gewicht (bb)). 16 aa) Die Zurückstellungsverfügung vom 29. Mai 2008 erweist sich als rechtmäßig, sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Danach hat die Baugenehmigungsbehörde in den Fällen, in denen eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obschon deren Voraussetzungen gegeben sind, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über ein Baugesuch auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zurückstellungsentscheidung liegen hier vor. 17 Eine Veränderungssperre für das fragliche Plangebiet hat die Beigeladene nicht erlassen. Die Voraussetzungen für eine solche sind aber gegeben. So hat die Beigeladene am 21. April 2008 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem M. - In der S.“ gefasst und diesen Beschluss wirksam bekannt gemacht. Den Festsetzungen dieser Änderung, die im als Gewerbegebiets-Teil des Plangebiets Betriebe des Sex-Gewerbes ausdrücklich ausschließt, widerspricht der bordellartige Betrieb eindeutig. 18 Durch die Verwirklichung dieses Vorhabens würde die Umsetzung der in der 3. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem M. - In der S.“ niedergelegten Planung der Beigeladenen unmöglich gemacht. Nach Bau und Inbetriebnahme eines bordellartigen Betriebs mit 33 VIP-Zimmern ließe es sich schon allein aus Überlegungen der Gleichbehandlung nicht darstellen, auf den wenigen verbliebenen Grundstücken in diesem Teilgebiet eine bordellartige Nutzung zu untersagen. Ein Betrieb solchen Ausmaßes mit den sich daraus ergebenden Auswirkungen hat prägenden Charakter für diesen Teilbereich des Plangebiets. 19 Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Gegenargumente der Antragstellerseite, die unter den Stichworten Verhinderungsplanung und Planzielverfehlung zusammengefasst werden könnten, überzeugen nicht. Sie vermögen das Plansicherungsbedürfnis der Beigeladenen nicht in Frage zu stellen. 20 Zunächst enthält die fragliche 3. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem M. - In der S.“ das erforderliche Mindestmaß an konkretisierter Planungsabsicht. Dabei dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung nicht überdehnt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 –, nach juris), insbesondere ist ein vollständig ausformulierter Planentwurf nicht notwendig (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2006, a.a.O.). Regelmäßig sind die Planungsziele dann ausreichend konkretisiert, wenn der Aufstellungsbeschluss den planungsrechtlich zulässigen Gebietstyp festlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 2005 – 3 S 1524/04 –, nach juris). Mehr kann hinsichtlich der für das jeweilige Plangebiet hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart verfolgte Planungsziel angesichts des im Stadium der Zurückstellung noch durchzuführenden und grundsätzlich ergebnisoffenen Beteiligungsverfahrens nicht verlangt werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2006, a.a.O.). Vorliegend ergibt sich aus dem Aufstellungsbeschluss vom 21. April 2008, dass die Beigeladene im Plangebiet „Hinter dem M. - In der S.“ die näher beschriebenen Betriebe des Sex-Gewerbes nicht wünscht. Damit wird zwar keine Nutzungsart im Sinne der §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgegeben, es handelt sich jedoch um eine zulässige artenspezifische Festlegung im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO. Denn Prostitutionsgewerbe stellen eine bestimmte Art von Gewerbebetrieben im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2005 – 8 C 10053/05.OVG –). Kann damit die Bezeichnung solcher Betriebe Gegenstand eines Bebauungsplans sein, reicht ihre Angabe ebenso aus, um ein die Zurückstellung eines Baugesuchs rechtfertigendes Planungsziel hinreichend zu bestimmen. 21 Weiter kann nicht festgestellt werden, dass die 3. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem M. - In der S.“ nicht erforderlich wäre. Erforderlich ist eine Planungsmaßnahme einer Gemeinde immer dann, wenn sie aus ihrer Sicht für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.). Dabei steht der planenden Gemeinde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Insoweit führt die Einschätzung Privater, die Planziele der Gemeinde seien verfehlt oder veraltet, nicht zu der Annahme, die Gemeinde habe ihren Beurteilungsspielraum überdehnt. Diese Überlegung griffe erst dann, wenn die Gemeinde - hier die Beigeladene - ihrer Planung falsche Tatsachen zu Grunde gelegt hätte. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere der Einwand des Antragstellers, die Beigeladene verfiele in alte Planungsfehler, verfängt nicht. Die Beigeladene kehrt gerade nicht in das Stadium der ursprünglichen und als nicht zielführend angesehenen Ursprungsplanung zurück. Sie hat vielmehr das Recht abzuwarten, wie sich die mit der 2. Planänderung erfolgte Gewerbegebietsausweisung im Lichte der 3. Planänderung auf das Plangebiet auswirkt. 22 Im Anschluss daran geht auch der Einwand fehl, die Beigeladene habe rechtsmissbräuchlich von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht, um ausschließlich das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern. Ein Indiz für ein solch rechtsmissbräuchliches Verhalten ist zunächst nicht aus der - zugegebenermaßen - kurzen Zeitspanne zwischen den beiden Planänderungen abzulesen. Denn eine Ortsgemeinde darf sich bei der Bauleitplanung (auch) von gemeindepolitischen Motiven leiten lassen und kann - und muss ggf. - ihre Planungen jederzeit ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.). Insoweit stellt es auch kein Indiz für missbräuchliches Verhalten dar, wenn die Beigeladene just den Bauantrag des Antragstellers vom 24. Februar 2008 zum Anlass für eine solche Umplanung nahm. Ortsgemeinden dürfen konkrete Vorhaben zum Anlass für Planmaßnahmen nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2005, a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn gerade dieses Vorhaben Planmängel aufzeigt, also demonstriert, was die ursprüngliche Planung anrichten kann (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2006, a.a.O.). Dies gilt selbst dann, wenn das die Umplanung auslösende Vorhaben anschließend planungsrechtlich ausgeschlossen sein sollte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2005, a.a.O.). So liegt es hier. Der Beigeladenen wurde gerade durch das jetzt zurückgestellte Vorhaben des Antragstellers plastisch vor Augen geführt, welch weiten Zulässigkeitsrahmen sie durch die 2. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem M. - In der S.“ hinsichtlich Vergnügungsstätten gezogen hatte. Vor allem wurde ihr demonstriert, dass die allgemeine Zulässigerklärung von Vergnügungsstätten im Teilbereich „Gewerbe“ ihres Plangebiets angesichts des Standorts von Anfang an die Gefahr der Ansiedlung von Bordellbetrieben in sich trug. Dabei war es unrealistisch anzunehmen, dass diese Gefahr durch die eher vagen Bestimmungen in der Planbegründung, also nicht in den textlichen Festlegungen der Planänderung selbst, gebannt würde. Es ist aber das Recht der Gemeinde, solche Fehler und Fehleinschätzungen von sich aus oder auf öffentlichen Druck hin zu korrigieren. 23 Schließlich stellt sich die mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem M. - In der S.“ bezweckte Planung nicht als - unzulässige - reine Verhinderungsplanung dar. Eine solche liegt vor, wenn die Planung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, ein bestimmtes Vorhaben auszugrenzen; ein solches Planverhalten lässt sich dann auch nicht mit beabsichtigtem Zeitgewinn oder der abstrakten Sicherung der Planungshoheit begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2006, a.a.O.). Andererseits liegt eine unzulässige Verhinderungsplanung dann nicht vor, wenn mir ihr ein städtebaulich legitimes Ziel verfolgt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2002, a.a.O.). Ein solches kann darin bestehen, einen bestehenden Zustand zu sichern (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2006, a.a.O.). Mit anderen Worten ist auch die Verhinderung einer unerwünschten Veränderung zulässig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 1 CS 05.1959 - nach juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2006, a.a.O.). Hier hat die Beigeladene ihre Planungsziele mit zwei nicht zu beanstandenden Aspekten begründet. Sie möchte unerwünschte Betriebe des Sex-Gewerbes nicht in ihrem Plangebiet wissen und zugleich dieses als Standort des produzierenden Gewerbes erhalten und sichern. Die positive Standortsicherung und der Erhalt einer bestimmten Nutzung sind anerkannte Planungsziele (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O.). Die planende Gemeinde darf die grundsätzliche Priorität bestimmter Gewerbearten definieren und diese störende Nutzungen ausschließen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2005, a.a.O.). Hier hatte die Beigeladene von Anfang an das Plangebiet „Hinter dem M. - In der S.“ als Standort des produzierenden Gewerbes konzipiert. Den Vorrang dieses Gewerbes hat die Beigeladene nochmals in der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans ausdrücklich niedergelegt. Vor dem Hintergrund des planerischen Gesamtkonzepts „Stärkung des produzierenden Gewerbes“ ist es unbedenklich, dass der Zweck der jetzigen 3. Planänderung vor allem der Ausschluss des Sex-Gewerbes ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. September 2005, a.a.O.). Es ist mit anderen Worten unbedenklich, wenn die Beigeladene unter teilweiser Aufrechterhaltung der Bestimmungen der 2. Planänderung (Gewerbegebiet) nunmehr wieder die ursprünglichen Plankonzeption betont. Insbesondere die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers gehen fehl. Es mag sein, dass sich nach einiger Zeit tatsächlich herausstellt, dass die Vorstellungen der Ortsgemeinde trogen und das Plangebiet weiterhin unattraktiv bleibt. Allerdings steht dem Antragsteller kein städteplanerischer Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu. Er hat es mit anderen Worten hinzunehmen, dass die Beigeladene zunächst einmal versuchen möchte, die Attraktivität des Plangebiets allein durch die teilweise Ausweisung als Gewerbegebiet - ohne Sex-Gewerbe - zu erhöhen. Die vom Antragsteller angedeutete Möglichkeit, als Eigentümer betroffener Grundstücke diese Absicht zu hintertreiben, ist angesichts der unklaren Absichten anderer Grundstückseigentümer zu vernachlässigen. 24 Schließlich ist nicht zu erkennen, dass der 3. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem M. - In der S.“ nicht-revidierbare Abwägungsfehler anhafteten. Grundsätzlich unterfallen Veränderungssperren - und damit auch Zurückstellungen nach § 15 BauGB - nicht dem Abwägungsgebot (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2006, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O.). Insbesondere sind die Belange der Grundstückseigentümer (erst) bei den weiteren Planungsschritten zu beachten, es sei denn, die mit der Veränderungssperre geschützten Absichten können unter keinen Umständen Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2002, a.a.O.). Abwägungsfehler sind regelmäßig nicht für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre oder der Zurückstellung eines Baugesuchs maßgeblich, da sie nicht vor Abschluss der Planung abschließend zu bewerten sind; dies gilt nicht, wenn bereits jetzt erkennbar ist, dass sie dem Plan unvermeidbar anhaften (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.). Dafür ist hier nichts erkennbar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Abwägungen während des folgenden Planaufstellungsverfahrens zwingend dazu führen müssten, das Vorhaben des Antragstellers planungsrechtlich zu sanktionieren. Dies ergibt sich zunächst nicht aus den bisherigen Vorhaben (Erotikfachmarkt, et.c.) des Antragstellers. Diese wurden schon bei der 3. Planänderung berücksichtigt und ausdrücklich für zulässig erachtet. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag. Dieser Vertrag entfaltet nämlich für das nunmehr in Rede stehende Großbordell keine Bindungswirkung, er bezog sich auf andere Vorhaben (Spielothek, Erotikfachmarkt, etc.). Schließlich führt auch der mehrfache Hinweis des Antragstellers, der Rat der Beigeladenen habe von seinen wirklichen Absichten gewusst, zu keinem anderen Ergebnis. Diese Behauptung findet in den vorliegenden Akten keinen Widerhall. Selbst wenn aber die Ratsmitglieder bereits bei der 2. Planänderung gewusst hätten, dass der Antragsteller tatsächlich ein Großbordell errichten wollte, würde dies nicht die Rechte der Kommune beschneiden, ihre Planungen zu ändern. Ob ein solches Verhalten zivilrechtliche Ansprüche begründen könnte, braucht die Kammer nicht zu prüfen. 25 bb) Selbst wenn man aber zu Gunsten des Antragstellers einmal annähme, dass die Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsverfügung vom 29. Mai 2008 nicht bereits jetzt mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen wäre, führte dies im vorliegenden Eilverfahren zu keinem anderen Ergebnis. Die Abwägung der (öffentlichen) Interessen der Beigeladenen und derjenigen des Antragstellers geht zu dessen Lasten aus. Die Beigeladene kann sich auf ihre verfassungsrechtlich verankerte Planungshoheit berufen, die durch das Vorhaben des Antragstellers unkorrigierbar beeinträchtigt wäre. Demgegenüber kann sich der Antragsteller derzeit lediglich darauf berufen, dass ihm durch die Zurückstellung des Bauvorhabens wirtschaftliche Einbußen deshalb entstehen, dass ihm Gewinne aus seinem Bordellbetrieb entgehen, weil dieser nicht zum geplanten Zeitpunkt verwirklicht werden kann. Sofern der Antragsteller Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist, ist durch diese Nutzungseinschränkung zugleich die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG betroffen. Allerdings lassen sich diese wirtschaftlichen Einbußen, anders als die Verletzung der Planungshoheit der Gemeinde, pekuniär ausgleichen. Sie können mit anderen Worten dann, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Zurückstellungsverfügung und/oder die 3. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem M. - In der S.“ fehlerhaft sein sollten, als Schadensersatz geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang wäre dann auch das Verhalten der Gemeinde bei und nach der Aufstellung der 2. Änderung dieses Planes zu bewerten. III. 26 Als Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostentragungspflicht umfasst die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Dies ist ermessensgerecht, da diese einen eigenen Antrag gestellt hat, und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich hinsichtlich der Höhe an Ziffern II.1.5 und II.9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die Kammer bringt im vorliegenden Eilverfahren ein Zehntel der vom Antragsteller angegebenen Rohbaukosten in Anschlag.