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Beschluss

7 L 238/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2008:0423.7L238.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. März 2008 gegen den Bescheid die Antragsgegnerin vom 29. Februar 2008 wird hinsichtlich der Ziffer 1 dieser Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 dieser Verfügung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin zeigte gegenüber der Antragsgegnerin die Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier (Papier, Pappe, Kartonage) auf dem Gebiet des Landkreises Rhein-Hunsrück an. Nach kontroversem Schriftverkehr über die Zulässigkeit der Sammlung erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin unter dem 29. Februar 2008 folgende abfallrechtliche Verfügung: 2 "1. Der S. GmbH & Co.KG (im Weiteren: S.), vertreten durch die Geschäftsführung, wird mit sofortiger Wirkung untersagt, im Landkreis Rhein-Hunsrück gewerbliche Sammlungen von PPK-Abfällen (Papier-, Pappe- und Kartonageabfälle) aus privaten Haushaltungen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durchzuführen. 3 Im Einzelnen wird hierzu untersagt, 4 1.1 im Gebiet des Landkreises Rhein-Hunsrück PPK-Abfälle aus privaten Haushaltungen zu sammeln und zu entsorgen/verwerten; 5 1.2 zu diesem Zweck im Gebiet des Landkreises Rhein-Hunsrück privaten Haushaltungen Papiertonnen oder sonstige Behälter zur Erfassung von PPK-Abfällen zur Verfügung zu stellen; 6 1.3 Werbung oder Informationen (z. B. Flyer, Handzettel, Zeitungsanzeigen) zu diesem Zwecke zu verteilen oder zu veröffentlichen und hierdurch die privaten Haushaltungen im Landkreis Rhein-Hunsrück aufzufordern, Papiertonnen für die PPK-Erfassung bei ihr zu bestellen oder von ihr entgegenzunehmen und ihr mit dieser Papiertonne die PPK-Abfälle zu überlassen. 7 2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheides wird angeordnet. 8 3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1 dieses Bescheides werden folgende Zwangsgelder angedroht: 9 3.1 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 1.1 wird für jede Leerung einer Papiertonne oder jede Leerung eines sonstigen Behälters zur Erfassung von PPK-Abfällen oder jede sonstige Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt. 10 3.2 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 1.2 wird für jede zur Verfügung gestellte Papiertonne bzw. für jeden zur Verfügung gestellten sonstigen Behälter zur Erfassung von PPK-Abfällen ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt. 11 3.3 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 1.3 wird für jede Werbungs- bzw. Informationsaktion ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt." 12 Die Antragstellerin legte hiergegen am 3. März 2008 Widerspruch ein und hat beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. II. 13 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er war lediglich hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheides vom 29. Februar 2008 verfügten Zwangsgeldandrohung gemäß § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit "angeordnet" wird. Denn bei der Zwangsgeldandrohung handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, so dass der Widerspruch gemäß § 20 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung besitzt und eine solche gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nur angeordnet, nicht aber wiederhergestellt werden kann. Der Antrag ist auch begründet. 14 Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist. Es findet eine Interessenabwägung statt zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen. Allerdings kann das Gericht auch bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nur aufrechterhalten, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. 15 Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das private Interesse der Antragstellerin daran, vom sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Denn die abfallrechtliche Verfügung erweist sich in Ziffer 1 bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin ist nämlich bereits für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung aller Voraussicht nach nicht zuständig. Darüber hinaus bestehen durchgreifende Bedenken daran, ob der von der Antragstellerin beabsichtigten gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreiswirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/AbfG – entgegenstehen. Schließlich fällt auch bei Annahme einer offenen Rechtslage die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. 16 Gegenstand der Verfügung ist die an die Antragstellerin gerichtete Untersagung, im Landkreis Rhein-Hunsrück eine gewerbliche Sammlung von PPK-Abfällen aus privaten Haushalten durchzuführen. Der Erlass derartiger Untersagungsverfügungen durch die Antragsgegnerin ist aber von der insoweit einschlägigen Kompetenzzuweisungsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 Landesabfallwirtschaftsgesetz – LAbfWG – nicht erfasst. 17 Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 LAbfWG ist zuständige Behörde im Sinne u. a. des Kreiswirtschafts- und Abfallgesetzes grundsätzlich die Obere Abfallbehörde, d. h. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG die Struktur- und Genehmigungsdirektion, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 LAbfWG ist für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuständig. Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sind gemäß § 3 Abs. 1 LAbfWG die Landkreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle, wobei sie die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Landesabfallwirtschaftsgesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung erfüllen. Der Rhein-Hunsrück-Kreis hat der Antragsgegnerin durch Satzung die abfallwirtschaftlichen Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger übertragen. 18 Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 27 Abs. 2 Satz 4 LAbfWG besteht für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. Auf diese zielt der angegriffene Bescheid aber nicht ab. Denn die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin keine Überlassungspflicht zu erfüllen. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG bezieht sich insbesondere auf Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen. Als Adressat für Anordnungen nach § 27 Abs. 2 Satz 4 LAbfWG ist damit in erster Linie der überlassungspflichtige Bürger angesprochen. Dessen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG – grundsätzlich – bestehende Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bleibt auch dann unberührt, wenn ihm seitens der Antragstellerin eine Papiertonne zur Verfügung gestellt würde. 19 Darüber hinaus hat die Kammer Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Antragsgegnerin herangezogenen Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung, i.e. § 21 KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Vorschrift soll der Durchsetzung von Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dienen (siehe Begründung zu § 19 RegE, BT-Drs. 12/5672, Seite 47). Der Antragstellerin obliegt indes keine Rechtspflicht aus § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Überlassung von Papierabfällen aus privaten Haushaltungen. Sie ist allerdings dafür verantwortlich, dass eine gewerbliche Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wird. Ob und inwieweit diese Verantwortlichkeit über eine Verfügung auf der Grundlage des § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden kann, bedarf vorliegend keiner Erörterung und Entscheidung. Denn es bestehen ernstliche Zweifel am Vorliegen des Tatbestandsmerkmals entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Das gilt selbst dann, wenn man unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht auf eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems i n s g e s a m t abstellt, sondern auf die einzelne Abfallfraktion, hier Papier, Pappe und Kartonage. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Altpapierentsorgung der Antragsgegnerin, auch in der künftig geplanten Form aufgrund der Änderungssatzung vom 31. März 2008, ernstlich in deren Bestand gefährdet wäre. Dabei ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Planungssicherheit zu berücksichtigen, dass diese ohnedies nach der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG von vornherein nur eingeschränkt besteht. Denn der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit einer Entsorgungspflicht belegt, die immer unter dem Vorbehalt steht, dass eine Überlassungspflicht beispielsweise nach § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG entfällt. Im Regelungsgefüge der §§ 13, 15 KrW-/AbfG ist bereits von Gesetzes wegen angelegt, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch ein lukrativer Teil des zu verwertenden Abfalls entzogen werden kann. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis eines entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Hierzu fehlt es vorliegend an zureichenden substantiierten Tatsachenangaben. Dabei ist die von der Antragsgegnerin genannte mögliche Gebührenmehrbelastung von ca. 10,50 Euro pro Einwohner und Jahr im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG grundsätzlich ohne abfallrechtlichen Belang. Im geltenden System ist strenggenommen eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlichrechtlichen Abfallentsorgung durch gebührenrechtliche Erwägungen nicht denkbar, da Benutzungsgebühren kostendeckend zu kalkulieren sind (siehe §§ 7, 8 KAG und § 5 Abs. 2 LAbfWG), so dass mangels einer nach geltendem Recht insoweit bestehenden Verknüpfung zwischen Abfallrecht und Abfallgebührenrecht die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 10 S 2422/07 –). Auch bei Annahme einer offenen Rechtslage fällt die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die Kammer bewertet in diesem Falle das private Interesse der Antragstellerin höher als das von der Antragsgegnerin vertretene öffentliche Interesse. Hierfür ist maßgeblich zum einen die rechtliche Wertung in § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Zu dieser gesetzgeberischen Wertung tritt die Überlegung hinzu, dass die Antragstellerin in ihrer Tätigkeit durch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist. 20 Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung in Ziffer 1 führen dazu, dass auch die an diese Verfügung anknüpfende weitere Verfügung in Ziffer 3 (Androhung von Zwangsgeldern) ernstlichen Rechtsmäßigkeitsbedenken unterliegt, so dass der Antrag insgesamt Erfolg hat. III. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2004 (NVwZ 2004, 1327). Das nach der dortigen Ziffer 2.1 maßgebliche wirtschaftliche Interesse schätzt die Kammer auf 100.000,00 Euro. Sie legt hierbei den von der Antragsgegnerin für das Jahr 2008 prognostizierten Gesamterlös (siehe Blatt 213, 241 GA) mit abgerundet 1.000.000,00 Euro zugrunde und schätzt weiter einen 10 %-igen Marktanteil der Antragstellerin. Der hieraus sich ergebende Betrag war nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu reduzieren, da eine Vorwegnahme der Hauptsache anzunehmen ist. Das auf der Grundlage dieses Beschlusses mögliche Entsorgen von PPK-Abfällen durch die Antragstellerin ließe sich nämlich nicht ohne weiteres rückgängig machen, wenn das Hauptsacheverfahren zu deren Lasten ausginge.