Urteil
4 K 775/07.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2007:1015.4K775.07.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger betreibt ein Asylverfahren. 2 Der ohne Papiere eingereiste Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... 1967 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Am 22. Dezember 2006 meldete er sich in Gießen als Asylsuchender. Er war dabei im Besitz eines Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Dezember 2006, worin dieser einen Asylantrag und die Aufnahme in die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen und danach die Weiterleitung nach G. beantragte, weil dort eine Schwester und ein Onkel des Klägers wohnten. 3 Der Kläger wurde in die Erstaufnahmeeinrichtung nach Trier weitergeleitet. Am 9. Januar 2007 unterschrieb er dort die Niederschrift zu seinem Asylantrag. 4 Bei seinen Anhörungen am 9. Januar 2007 gab er an, sein Vorname sei K. und sein Nachname sei A. Er sei Ahmadi. Er habe im Dorf C. Nr. 312 im Distrikt S., Provinz P., gewohnt. Er sei etwa seit 1996 verheiratet und Vater von drei Kindern, die 1998, 2001 und 2002 geboren worden seien. Auf die Frage, ob er in Deutschland Geschwister oder Onkel habe, sagte er, in Deutschland lebe nur eine Cousine von ihm. 5 Am 8. Dezember 2006 sei er von K. nach D. und von dort am gleichen Tage nach Frankfurt/Main geflogen. Er sei ohne eigenen Pass gereist. Der Schleuser habe ihn in K. einer Frau mit einem Kind übergeben. Diese Frau habe die Pässe besessen und bei Kontrollen vorgelegt. 6 In Pakistan seien die Ahmadiyya seit 1974 verboten. In ihrem Dorf gebe es 100 bis 150 Familien, davon seien 7 bis 8 Familien Ahmadis. Sein Vater sei das örtliche Oberhaupt der Ahmadis. Auf Empfehlung ihrer Zentrale in R. sollten die Ahmadis von Zeit zu Zeit Veranstaltungen durchführen, um über ihre Religion aufzuklären. Deshalb habe sein Vater ihm aufgetragen, zum 25. September 2006 auch Nichtahmadis zu einer Veranstaltung über das Leben und die Glaubenssätze des Propheten Mohammed einzuladen. Auf diese Weise wollten sie dokumentieren, dass sie – wie die anderen auch – an den Propheten Mohammed glaubten. Die Mullahs hätten davon erfahren und eine Gegenveranstaltung organisiert. Man habe den Ahmadis vorgeworfen, sie wollten die andern Dorfbewohner missionieren. Die Gegner der Ahmadis seien auf ihre Moschee losmarschiert. Die Polizei und der Dienststellenleiter aus G. seien auch anwesend gewesen. Der Kläger habe ganz vorne gestanden und er habe mit andern versucht, die Gegner aufzuhalten. Sie seien geschlagen und getreten worden. Ein Mullah habe dazu aufgerufen, sie nicht am Leben zu lassen. Es habe jedoch auch Leute gegeben, die ihn verteidigt hätten. Der Dorfälteste bzw. Ortsvorsteher habe schließlich vorgeschlagen, den Kläger anzuzeigen, damit er die Todesstrafe erhalte. Der Kläger sei daraufhin als Einziger festgenommen worden. Man habe ihn in das Polizeirevier nach G. gebracht und dort eine Woche festgehalten. Er sei mit der Todesstrafe und mit Schlägen bedroht worden. Es sei aber keine offizielle Anzeige gegen ihn erstattet worden. Sein Vater habe schließlich die Freilassung gegen Zahlung von 50.000 Rupien erreicht. Der Dienststellenleiter habe gesagt, wenn der Kläger in sein Dorf zurück kehre, würde er entweder von den Menschen dort getötet oder wieder zur Polizei gebracht und dann könne er ihm nicht mehr helfen. Deshalb sei der Kläger unmittelbar nach K. gegangen. Dort habe er von seinem Vater gehört, dass die Leute in seinem Dorf von seiner Freilassung erfahren hätten und dass sie ihn bei seiner Rückkehr töten wollten. Sie hätten sogar darüber gesprochen, seine Kinder an seiner Stelle zu bestrafen. Sein Vater habe zugesichert, dass er die Ehefrau des Klägers und die Kinder zu den Schwiegereltern bringen werde. Den Eltern des Klägers würde nichts passieren, denn sie seien schon alt. Gleichwohl habe sein Vater große Probleme gehabt. Die Felder der Ahmadis würden kurz vor der Ernte angezündet und das Wasser würde abgeleitet. 7 Am 21. März 2007 ging bei der Beklagten eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jaamat aus F. ein. 8 Mit Verfügung vom 27. März 2007 ordnete die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier die Umverteilung des Klägers in den Landkreis B. an, wo er sich spätestens zum 29. März 2007 melden müsse. 9 Die Beklagte lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 3. April 2007 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung war ausgeführt, der Einreiseweg des Klägers sei ungeklärt und die Vorgeschichte sei unglaubhaft. Eine landesweite Gruppenverfolgung der Ahmadis durch den Staat oder durch orthodoxe Moslems sei nicht mit der erforderlichen Verfolgungsdichte festzustellen. Daran werde sich voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft nichts ändern. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 stehe dem nicht entgegen. 10 Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. April 2007 zugestellt. 11 Der Kläger hat am gleichen Tage – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – Klage zum Verwaltungsgericht Trier erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Von dort wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. April 2007 an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen. 12 Der Kläger trägt vor, die Frage der Gruppenverfolgung der Ahmadis sei neuerdings zumindest offen, denn Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG erfasse nunmehr auch Religionsausübungen im öffentlichen Bereich. Insoweit beruft er sich auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Oktober 2006 - 5 K 1627/05.TR - und - 5 K 670/06.TR - und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Mai 2007 – A 1 K 30313/04 -. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2007 zu verpflichten, die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft des Klägers anzuerkennen, 15 hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 bzw. Abs. 7 AufenthG festzustellen. 16 Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beklagte beantragt unter Hinweis auf den Asylbescheid, 17 die Klage abzuweisen. 18 Das Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag am 8. August 2007 mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Hierauf hat der Kläger nicht mehr mit vorbereitenden Schriftsätzen reagiert. 19 In der mündlichen Verhandlung hat er einen Beweisantrag gestellt zu den Behauptungen, dass die Ahmadis bei religiöser Betätigung in der Öffentlichkeit mit Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren rechnen müssten (1), dass sie zugleich mit tätlichen Angriffen Dritter bis hin zur Tötung rechnen müssten (2), dass sie auch mit Benachteiligungen im Studium und Beruf rechnen müssten (3) und dass sie es zur Vermeidung derartiger Repressalien deshalb nicht wagten, sich in der Öffentlichkeit religiös als Moslems zu betätigen (4). Das Gericht hat den Beweisantrag wegen Präklusion und aus sonstigen Gründen abgelehnt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf und die bei gezogene Verwaltungsakte und die Unterlagenliste Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage, über die der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass am 28. August 2007 das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) in Kraft getreten und mangels entgegenstehender Übergangsregelung im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Die neuen Vorschriften werden im Folgenden durch den Zusatz „n.F.“ gekennzeichnet. 22 Was zunächst den richtigen Namen des Klägers betrifft, konnte der Kläger nicht beweisen, dass sein Vorname K. und sein Nachname A. ist. Deshalb bleibt das Gericht bei der aktenkundigen Schreibweise. 23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die behauptete Einreise auf dem Luftwege nicht glaubhaft gemacht wurde und dass deshalb Art 16 a Abs. 2 GG einer Asylanerkennung entgegensteht. Auch das Gericht hat im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss darauf hingewiesen. Der Kläger hat hierzu keine neuen Beweismittel vorgelegt, so dass insoweit auch keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ersichtlich sind. Das neue Recht wirkt sich auf Art. 16 a GG nicht aus. 24 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ist durch das neue Recht an Stelle der Formulierung „Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen“ in § 13 Abs. 2 AsylVfG eingefügt worden und folglich bei jedem Asylverfahren zu prüfen. Die Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 AsylVfG n.F. in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG n.F. und den in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG n.F. genannten, ergänzend anwendbaren Vorschriften der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (im Folgenden „Richtlinie“ genannt). Nach diesen Vorschriften ist jemand Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in seinem Heimatstaat den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. § 60 Abs. 1 AufenthG erfasst Bedrohungen für Leben und Freiheit eines Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung. Derartige Bedrohungen oder Verfolgungen können vom Staat, von quasistaatlichen Kräften oder unter bestimmten Voraussetzungen auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Sie können gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG n.F. auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers selbst, letzteres jedoch nur, wenn es Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. (Für Folgeverfahren galten und gelten Besonderheiten, § 28 Abs. 2 AsylVfG). Bei der Prüfung der Bedrohung oder Verfolgung sind der Prognosemaßstab des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, die inländischen Schutzmöglichkeiten nach Art. 7 und 8 der Richtlinie sowie die Definitionen der Verfolgungshandlungen und der Verfolgungsgründe nach Art. 9 und 10 der Richtlinie zu berücksichtigen. 25 Im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. hat sich die Unterscheidung zwischen Vor- und Nachfluchtgründen, den unterschiedlichen Prognosemaßstäben und die Beachtung der inländischen Fluchtalternative nicht geändert. Auch die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, waren bereits in der bisherigen Fassung des § 60 Abs. 1 AufenthG genannt. Die Verfolgungshandlungen und die Verfolgungsgründe entsprechen weitgehend ebenfalls dem bisherigen Recht. Neu ist jedoch, dass der Begriff der Religion in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie auch auf die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und auf sonstige Betätigungen ausgedehnt wird, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Inwieweit damit die bisherige Unterscheidung zwischen dem „forum externum“ und dem „forum internum“ bzw. die Rechtsprechung zum religiösen Existenzminimum – jedenfalls bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (nicht zwangsläufig auch bei der Anerkennung der Asylberechtigung) – gegenstandslos geworden ist, wird im Folgenden dargestellt. 26 Dem Kläger drohte vor seiner Ausreise keine Gefahr für Leben oder Freiheit wegen seiner Religion. 27 Eine individuelle staatliche Vorverfolgung wegen der behaupteten Inhaftierung im Anschluss an die geplante Veranstaltung am 25. September 2006 ist bereits unglaubhaft. Dies gilt sowohl für die angeblich geplante Veranstaltung mit ausgerechnet diesem Thema und diesem Teilnehmerkreis als auch für die Umstände der Verhaftung und Freilassung des Klägers. Insoweit folgt das Gericht der Argumentation der Beklagten im Asylbescheid. Der Kläger hat dem lediglich entgegengehalten, dass die Beklagte den Unterschied zwischen einer internen und einer „quasi öffentlichen“ religiösen Veranstaltung mit Einladungen an Andersgläubige verkenne. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Vorwurf die Glaubhaftigkeit der geplanten Veranstaltung und der angeblichen Verhaftung unterstützen kann. Im Übrigen hätte aus der Sicht der Polizei – wenn überhaupt – nur eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Aufruhr, Landfriedensbruch, Körperverletzung, etc.) und keine Verletzung der §§ 298 b), c) und 295 c) vorgelegen, denn die religiöse Veranstaltung hat nicht stattgefunden. Da nach dem eigenen Vortrag des Klägers auch keine Strafanzeige gegen ihn erstattet wurde (nicht einmal wegen Störung der öffentlichen Ordnung), läge – wenn überhaupt – nur der Exzess eines Amtswalters vor, der die Festnahme zur Erzielung eines „Lösegeldes“ durchgeführt hätte. Es ist ferner nicht dargelegt und nicht ersichtlich, dass dieser Amtswalterexzess, sofern er tatsächlich stattgefunden hätte, dem pakistanischen Staat zuzurechnen wäre. Der Kläger hat auch offensichtlich gar nicht erst versucht, den staatlichen Amtswalter anzuzeigen. 28 Eine individuelle Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure anlässlich des Vorfalls am 25. September 2006 erscheint ebenfalls unglaubhaft. Auch insoweit hat sich der Kläger nicht substantiiert mit der Argumentation der Beklagten auseinander gesetzt und keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel angegeben. Es ist insbesondere völlig weltfremd anzunehmen, dass eine von einem Mullah zur Lynchjustiz aufgeputschte Menge durch den bloßen Vorschlag des Dorfältesten bezüglich einer Strafanzeige nach § 295 c) beschwichtigt werden konnte. Zum einen ist eine aufgeputschte Menge wohl kaum rationalen Argumenten zugänglich. Zum andern hatte eine Beleidigung des Propheten noch gar nicht stattgefunden, so dass es selbst für juristische Laien nicht nachvollziehbar gewesen wäre, weshalb dem Kläger die Todesstrafe gedroht haben könnte. Schließlich war in der Folgezeit offenbar auch niemand bereit, die erforderliche Strafanzeige (first-information-report) wegen einer (nicht stattgefundenen) Beleidigung des Propheten zu erstatten. 29 Die Voraussetzungen für eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.1996 – 9 B 14.96 –) hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Er hat insbesondere keine vergleichbaren Referenzfälle benannt, aus denen sich für ihn die Gefahr einer individuellen Verfolgung auch unterhalb der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ergeben könnte. Er hat im Gegenteil vorgetragen, dass er als Einziger verhaftet worden sei. 30 Eine Gruppenverfolgung lässt sich ebenfalls nicht feststellen. 31 Dies gilt zunächst im Hinblick auf eine etwaige staatliche Gruppenverfolgung. Die Einführung der §§ 298 b), 298 c) und 295 c) in das pakistanischen Strafgesetzbuch in den Jahren 1984 und 1986 bedeutet für sich genommen noch keinen Eingriff in Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Erst der Gesetzesvollzug kann zu einem solchen Eingriff führen. Das Gesetz selbst erzeugt lediglich einen Anpassungsdruck, weil die Normadressaten bei Vermeidung von Strafe gezwungen werden, ihr Verhalten der Norm anzupassen. Das Unterlassen der strafbewehrten Handlungen berührt allenfalls die Religionsfreiheit. Diese wird von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aber nicht geschützt, denn „Freiheit“ im Sinne dieser Vorschrift meint stets nur die physische (Bewegungs-)Freiheit und nicht die allgemeine Handlungsfreiheit oder speziell die Religionsfreiheit. Ob neben den Schutzgütern Leben und Freiheit subsidiär auch andere Schutzgüter, etwa die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG, in Betracht kommen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG n.F. ist nunmehr ergänzend auf Art. 9 und 10 der Richtlinie zurück zu greifen. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie erfasst in Buchstabe a) Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Buchstabe b) erfasst Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, sofern die Kumulierung so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in Buchstabe a) betroffen ist. Diese zusätzlichen Schutzgüter werden jedoch durch die genannten Strafgesetze als solche nicht tangiert. 32 Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie schützt nicht jedes Menschenrecht, sondern nur grundlegende Menschenrechte im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Rechte, aber auch diese nur dann, wenn eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung vorliegt. Die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK gehört nicht zu den in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Rechten. Gleichwohl hat das Gericht keine Bedenken, die Religionsfreiheit des Art. 9 ERMK zu den grundlegenden Menschenrechten zu zählen, zumal dieses Recht auch den Wechsel der Religion oder der Weltanschauung und damit unausgesprochen auch den Wechsel zum Nicht-Glauben umfasst. Der von den pakistanischen Strafgesetzen ausgelöste Anpassungsdruck stellt jedoch keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar. Insoweit ist nach Überzeugung des Gerichts zu berücksichtigen, dass eine gesetzliche Unterlassenspflicht von vorneherein weniger gravierend ist als eine gesetzliche Handlungspflicht. So erscheint z.B. das Verbot, ein bestimmtes Abzeichen zu tragen, nicht so einschneidend wie ein Gebot, ein bestimmtes Abzeichen tragen zu müssen. Auch wenn die genannten pakistanischen Strafgesetze es den Ahmadis verbieten, sich wie Moslems zu gerieren, läge darin allenfalls dann eine „schwerwiegende“ Verletzung der Religionsfreiheit, wenn es zum unverzichtbaren Selbstverständnis der Ahmadis – und insbesondere des Klägers – gehören würde, die verbotenen Betätigungen gleichwohl auszuüben. Der Kläger hat aber mit keinem Wort vorgetragen, dass für ihn z.B. das Tragen der Kalima, das Rufen des Azans, die Bezeichnung ihrer Gebetshäuser als Moscheen, usw., zum unverzichtbaren religiösen Selbstverständnis gehört, und dass ein Verzicht auf diese Betätigungsformen ihn in seiner religiösen Existenz ernsthaft gefährdet würde. 33 Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie erfasst zwar grundsätzlich jede Verletzung der Menschenrechte, aber nur, wenn sie im Zusammenhang mit einer „Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen“ einhergeht und zu einer ähnlich gravierenden Betroffenheit wie bei Buchstabe a) führt. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ist bereits im Rahmen des Buchstabens a) eine Gesamtschau aller relevanten Maßnahmen durchzuführen. „Dies bedeutet allerdings nicht, dass die bloße Addition von für sich genommen noch nicht verfolgungserheblichen Eingriffen ab einer bestimmten Häufigkeit Verfolgung darstellt“. Auch im Rahmen des Buchstabens b) liege eine Verfolgung nur vor, wenn die unterschiedlichen Eingriffshandlungen im Wege einer Gesamtschau aller erheblichen Umstände einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkomme (Bundestags-Drucksache 16/5065, S. 185). Daraus folgt, dass der gesetzliche Anpassungsdruck auch nicht kumulativ mit Behinderungen im Studium oder im Beruf zu einer relevanten Verfolgungshandlung wird. Denn letzteres ist für sich genommen irrelevant, solange damit keine wirtschaftliche Existenzvernichtung verbunden ist (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 42.87 -). Im Übrigen ist der Kläger nicht im Studium behindert worden, denn er besitzt nur den Hauptschulabschluss und eine wirtschaftliche Existenzvernichtung durch staatliche Maßnahmen oder durch Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure hat er nicht vorgetragen. 34 Da nach Auffassung des Gerichts ein durch die Strafgesetze erzeugter Anpassungsdruck – von der hier nicht vorliegenden Ausnahme vielleicht abgesehen – schon keine Verfolgungshandlung darstellt, kommt es auch nicht darauf an, ob sich der (nicht vorhandene) Eingriff in ein relevantes Schutzgut im privaten oder öffentlichen Bereich abspielt. Insoweit verdient es festgehalten zu werden, dass Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie nur den Verfolgungsgrund der Religion erläutert; er erweitert nicht die Schutzgüter des Art. 9 der Richtlinie. Aus diesem Grunde vermag das Gericht nicht den inzwischen bekannt gewordenen anderen Auffassungen zu folgen, die diese Unterscheidung gerade nicht durchführen (vgl. Strieder, Paradigmenwechsel beim religiösen Existenzminimum? InfAuslR 2007, 360; VG Trier, Urteile vom 18.10.2006 - 5 K 1627/05.TR – und – 5 K 670/06.TR –; VG Leipzig vom 18. Mai 2007 – A 1 K 30313/04 –). 35 Denkbar ist jedoch, dass der Vollzug der genannten Strafgesetze zu einem Eingriff in die Schutzgüter Leben und Freiheit führt. Denn insoweit bestimmt Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinie, dass gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, als Verfolgungshandlung gelten „können“. Dies kommt zumindest bei dem Vollzug der §§ 298 b) und c) in Betracht, denn diese Vorschriften richten sich ausdrücklich gegen die Ahmadis. Hinzu kommt, dass die zuletzt genannten Vorschriften bestimmte religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis (egal ob in der Öffentlichkeit oder im privaten Bereich) mit Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren bedrohen und somit einen Eingriff in die persönliche Freiheit „wegen“ der Religion nach sich ziehen können. Dies allein genügt aber noch nicht. Denn entscheidend ist stets die Praxis der Rechtsanwendung. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht schon mit Urteil vom 15. Dezember 1992 - 9 C 61.91 – entschieden, dass die verhaltenssteuernde Wirkung einer Strafnorm verblassen kann, wenn sie über längere Zeit nicht konsequent angewandt wird: 36 „Die Furcht, von der in der Norm vorgesehenen Strafe getroffen zu werden, schwindet bei Rechtsunterworfenen, das in der Norm ausgesprochene Verbot wird nicht mehr als zwingend auferlegt angesehen, die Passivität des Staates, seine Hinnahme und Tolerierung des an sich Verbotenen, beraubt die Norm ihres verpflichtenden Charakters und damit ihrer als Zwang empfundenen Wirkung.“ 37 So liegen die Dinge hier. Nach den Ausführungen im Asylbescheid, die der ständigen Auskunftspraxis entsprechen, und denen der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat, wird landesweit nur eine relativ geringe Anzahl von Ahmadis nach den §§ 298 b) und c) verfolgt. Das Auswärtige Amt hat noch in der Auskunft vom 19. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht Münster festgestellt, dass von den ca. 4 Millionen Ahmadis in Pakistan weniger als 1 % von § 298 c) betroffen sind (und dass jährlich ca. 20 bis 30 Ahmadis wegen § 295 c) angeklagt werden). Dies lässt zwei Erklärungsmöglichkeiten zu. Entweder verzichten mehr als 99 % der Ahmadis inzwischen auf ein Verhalten, das gegen die religiösen Strafvorschriften verstößt, oder der Staat verzichtet in mehr als 99 % der festgestellten Verstöße auf eine strafrechtliche Ahndung. Im ersteren Falle käme es nach den obigen Ausführungen darauf an, ob der Kläger zu den Personen gehört, die nach ihrem religiösen Selbstverständnis gar nicht anders können, als gegen die Gesetze zu verstoßen. Dies ist vorliegend aber nicht einmal ansatzweise dargelegt worden. Im letzteren Falle wäre die erforderliche Verfolgungsdichte eindeutig nicht gegeben, denn in Pakistan gibt es nach eigenen Angaben der Ahmadis 4 Millionen Mitglieder und nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes 500.000 bis 600.000 bekennende Ahmadis (Lagebericht vom 18. Mai 2007, S. 16). 38 Letztlich ist jedoch mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass der pakistanische Staat schon seit längerem kein Interesse an einer konsequenten Verfolgung der bekennenden Ahmadis hat (Urteil vom 06.02.2004 - 7 UE 2739/03.A - mit zahlreichen Nachweisen). Denn es kann dem Staat nicht verborgen geblieben sein, dass die bekennenden Ahmadis z.B. bei den täglichen Gebeten dieselben rituellen Handwaschungen und dieselben Hand- und Körperhaltungen ausüben wie die übrigen Moslems und dass sie sich insoweit wie Moslems gerieren. Trotz der geschätzten Zahl der bekennenden Ahmadis, ist die Zahl der Strafverfahren nicht einmal annäherungsweise so hoch. 39 Auch eine mittelbare Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist nicht feststellbar. Insoweit trägt der Kläger lediglich vor, dass die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan „zumindest als offen anzusehen“ seien. Dies genügt auf keinen Fall. Selbst wenn er positiv behauptet hätte, dass eine mittelbare Gruppenverfolgung der Ahmadis tatsächlich stattfinde, hätte er die dazu erforderliche Verfolgungsdichte – soweit er sie selbst erlebt hat (BVerwG, Urteil vom 10.05.1994, NVwZ 94, 1123) – darlegen müssen. Er beschränkt sich jedoch auf die Mitteilung, dass den Ahmadis das Leben schwer gemacht werde, indem z.B. die Felder vor der Ernte angezündet würden und das Wasser abgeleitet würde. Das ist aber keine relevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie. Denn ein Eingriff in die von Art. 15 Abs. 2 EMRK geschützten Rechtsgüter (Leben, Folterverbot, Verbot der Sklaverei und nulla-poena-Grundsatz) ist nicht gegeben. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass es irgendwo bzw. in nachprüfbarem Umfang jemals zu einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung durch die beschriebenen Maßnahmen privater Dritter gekommen ist. Es entspricht im Gegenteil der ständigen Auskunftspraxis, dass die meisten Ahmadis und Moslems friedlich zusammen leben (zuletzt Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2007 an VG Münster). Dementsprechend hat die Beklagte unter Auswertung der in den letzten Jahren bekannt gewordenen Übergriffe und in Relation zu der Gesamtzahl der Ahmadis in Pakistan ausführlich dargelegt, dass keine hinreichende Verfolgungsdichte gegeben sei, weder für eine staatliche noch für eine private Gruppenverfolgung. Hiergegen hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewandt. 40 Soweit der Kläger für seine gegenteilige Auffassung zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Trier (Urteile vom 18.10.2006 - 5 K 1627/05.TR - und - 5 K 670/06.TR -) und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig (vom 18.05.2007 - A 1 K 30313/04 -) zitiert, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht Trier hat zwar den Rechtssatz aufgestellt, in Pakistan drohe jedem Ahmadi eine Gruppenverfolgung „seitens des pakistanischen Staates, aber erst recht seitens Übergriffen Einzelner, die zu nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 ABs. 1 S. 4 lit. c) AufenthG zählen“, weil Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG nunmehr auch die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit schütze. Es hat jedoch nicht dargelegt, auf welche Tatsachen es diese Behauptung stützt. Die einzige „Begründung“ besteht in dem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2006 - A 11 K 13008/04 -. Diese „Begründung“ greift schon deshalb nicht, weil das zitierte Urteil zu den alleinstehenden Frauen im Iran ergangen ist. Für eine Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan gibt es nichts her. 41 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in dem den Beteiligten bekannten Nichtzulassungsbeschluss vom 11. Juni 2007 - 6 A 11570/06.OVG - festgehalten, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Oktober 2006 - 5 K 1627/05.TR - der oben zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht Münster „schwerlich gerecht“ wird. Denn auch eine private Gruppenverfolgung setzt die erforderliche Verfolgungsdichte voraus (BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -). 42 Unabhängig von der Frage der Verfolgungsdichte bei unmittelbarer oder mittelbarer Verfolgung ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht Trier auch den zweiten von ihm aufgestellten Rechtssatz nicht begründet hat, wonach die Gefahr der Gruppenverfolgung landesweit bestehe. Letzteres widerspricht eindeutig der ständigen Auskunftspraxis, wonach grundsätzlich die Möglichkeit gegeben ist, in den Schutz der Ahmadiyya-Gemeinden in den größeren Städten Pakistans zu fliehen, sofern der Betroffene noch keine überregionale Bekanntheit erlangt hat (vgl. zuletzt den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.05.2007, Seite 23). Auch aus diesem Grunde kommt vorliegend keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger in Betracht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG n.F. und Art. 8 der Richtlinie). 43 Das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Mai 2007 geht davon aus, dass die religiösen Strafgesetze dazu führen, die Religionsausübung der Ahmadis praktisch auf den privaten Bereich zu beschränken. Dies stelle für sich allein noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Menschenwürde dar. Es komme jedoch hinzu, dass die Ahmadis gegenüber der Verwaltung und im beruflichen Fortkommen Diskriminierungen ausgesetzt seien. Außerdem würden die Strafvorschriften von privaten Dritten gezielt gegen die Ahmadis eingesetzt, um individuelle Interessen zu verfolgen. Auch wenn die Anzahl derartiger Übergriffe noch nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreiche, führten sie „mit Blick auf den nunmehr neu definierten Schutzbereich der Religionsfreiheit“ zu nicht mehr hinnehmbaren Einschränkungen der Menschenrechte. – Nach der oben dargestellten Auffassung des erkennenden Gerichts lässt sich dies nicht mit der geltenden Rechtslage vereinbaren (ganz abgesehen davon, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig keine Ausführung zur inländischen Fluchtalternative enthält). 44 Nachfluchtgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine künftige Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. 45 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 11 AufenthG n.F. und den dort genannten Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 bis 8 der Richtlinie (die aber nur für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG n.F. gelten), sind nach Aktenlage ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. 46 Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (§§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG). 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b GKG. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 49 Beschluss 50 Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 30, 33 Abs. 1 RVG). 51 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).