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Urteil

2 K 256/07.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2007:1011.2K256.07.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seines Lebenspartners bei der Beihilfe. 2 Er begründete am 11. Januar 2005 vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft. Am 18. Juli 2006 beantragte der Kläger, seinen Lebenspartner in die Beamtenversorgung aufzunehmen. 3 Die Beklagte interpretierte diesen Antrag so, dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfevorschriften angestrebt werde, und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 8. August 2006 ab. Im Bereich der Beihilfe könnten nur Ehegatten und nicht Lebenspartner von Beamten berücksichtigt werden. 4 Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2007 zurück und führte dabei in Ergänzung des Ausgangsbescheids aus, dass die Unterschiede zwischen den Familienständen „Ehe“ und „Lebenspartnerschaft“ eine unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung rechtfertigten. Dies folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 (2 C 43/04) zur Nichtberücksichtigung von Lebenspartnern beim Familienzuschlag. 5 Im Widerspruchsverfahren stellte die Klägerseite klar, dass auch eine Einbeziehung des Lebenspartners des Klägers in die Hinterbliebenenversorgung beantragt werde. Dieses Begehren ist Gegenstand des Verfahrens 2 K 1190/07.KO. 6 Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger weiter die Berücksichtigung seines Lebenspartners im Rahmen der Beihilfe. Er merkt zunächst an, dass gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei. Es sei verfassungsrechtlich noch nicht geklärt, ob der Schutz der Ehe die Ungleichbehandlung einer Lebenspartnerschaft rechtfertige. Jedenfalls erfordere die Pflicht zur Förderung der Ehe keine Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften. Zudem verstoße eine Nichtberücksichtigung von Lebenspartnern bei der Beihilfe gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU. In diesem Zusammenhang sei ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts München zu beachten (Rechtssache C-267/06). In den dortigen Schlussanträgen des Generalanwalts komme zum Ausdruck, dass die Versagung von Hinterbliebenenversorgung an Lebenspartner eine mittelbare Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung darstellen könne. Die Nichtgewährung von Beihilfe an Lebenspartner verstoße zudem gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Er selbst habe ein berechtigtes Interesse an der frühzeitigen Klärung dieser Frage, da er gegebenenfalls anderweitig Vorsorge treffen müsse. 7 Nachdem der Kläger zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfe für seinen Lebenspartner begehrt hatte, beantragt er nunmehr, 8 festzustellen, dass sein Lebenspartner beihilferechtlich so zu behandeln ist wie der Ehegatte von Beihilfeberechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften, und den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 aufzuheben. 9 Er beantragt zudem, die Berufung und die Sprungrevision zuzulassen. 10 Die zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienene Beklagte hat schriftlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie vertritt die Auffassung, dass die Beihilfevorschriften weder direkt noch in analoger Anwendung eine Berücksichtigung von Lebenspartnern vorsehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Familienzuschlag sei eine Ungleichbehandlung von Ehe- und Lebenspartnern nicht zu beanstanden, da die Differenzierung nicht an der sexuellen Ausrichtung, sondern am Familienstand anknüpfe. 13 Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 20. September 2007 (2 BvR 855/06) im Internet veröffentlicht, mit dem die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 (2 C 43/04) abgelehnt wurde. 14 Zum sonstigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 2 K 1190/07.KO und die zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die Klage, gegen deren Zulässigkeit auch nach ihrer Umstellung weiterhin Bedenken bestehen (I.), bleibt in der Sache ohne Erfolg (II.). 16 Diese Entscheidung konnte die Kammer trotz des unentschuldigten Ausbleibens der Beklagten im Termin treffen, weil diese ordnungsgemäß geladen und belehrt worden war, dass ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). I. 17 Gegen die Zulässigkeit der Klage in ihrer jetzigen Form – und damit auch gegen die Sachdienlichkeit der Klageänderung – bestehen Bedenken insoweit, als fraglich ist, ob das im konkreten Fall erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse vorliegt. Bei der jetzigen Klage handelt es sich um eine vorbeugende Feststellungsklage, an deren Bescheidung der jeweilige Kläger ein besonderes Interesse haben – und nachweisen – muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 14. Aufl. 2005, Vorb § 40 Rdnr. 33). Das besondere Interesse fehlt aber, wenn der Betroffene in zumutbarer Weise auf den grundsätzlich als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1989 – 9 B 165/89 –, nach juris). Bis dato ist nicht spezifiziert, welche konkreten Nachteile der Kläger derzeit durch die Nicht-Berücksichtigung seines Lebenspartners im Rahmen der Beihilfe hat, selbst wenn dieser über keine eigenen Einkünfte verfügt. Insbesondere ist nicht dargetan, in welchem Umfang der Kläger „anderweitig Vorsorge treffen muss“, um die Gesundheitsversorgung seines Lebenspartners sicherzustellen. Dies hängt nämlich davon ab, ob der Lebenspartner krankenversichert ist und welche Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt sind. Nachweise dazu finden sich in den Verwaltungsakten nicht. Sofern der Kläger für die Versicherungsbeiträge des Lebenspartners aufkommen muss, würde auch dies nicht zwangsläufig vorbeugenden Rechtsschutz rechtfertigen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Versicherungsprämien den angemessenen Lebensunterhalt des Klägers beeinträchtigen würden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2004 – 11 A 39/04 –, nach juris). Auch dazu finden sich keine Nachweise. 18 Der Kammer erscheint es aber gerechtfertigt, diesen Fragen nicht nachzugehen und ihre Zulässigkeitsbedenken zurückzustellen. Einerseits hat die Beklagte de facto ein Feststellungsbegehren des Klägers geprüft. Andererseits wäre die ansonsten erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung angesichts der Unbegründetheit der Klage nicht prozessökonomisch. II. 19 Die Klage ist unbegründet, da die vom Kläger begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann; insoweit ist auch für eine Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen kein Raum. Eine Einbeziehung des Lebenspartners des Klägers in den Kreis der bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Personen kann auf die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) nicht gestützt werden (1.). Eine solche Einbeziehung gebieten zudem weder verfassungsrechtliche (Gleichbehandlungs-)Grundsätze (2.) noch einfachgesetzliche Regeln (3.). Schließlich führt auch Europarecht nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis (4.). 20 1. Die vom Kläger begehrte Feststellung findet in § 3 Abs. 1 Satz 1 BhV weder unmittelbar (a) noch mittelbar (b) eine Grundlage. Die übrigen Paragraphen der Beihilfevorschriften sind ohnehin nicht einschlägig. 21 Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer die Beihilfevorschriften des Bundes derzeit noch für anwendbar hält. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (2 C 50/02) festgestellt, dass diese Vorschriften nicht dem Gesetzesvorbehalt genügen. Zugleich wurde aber geurteilt, dass diese Regeln vorübergehend für einen überschaubaren Zeitraum weiter anzuwenden sind. Nach Auffassung der Kammer ist der „überschaubare Zeitraum“ frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab jener Gerichtsentscheidung verstrichen. Sie hat dazu im Urteil vom 2. August 2007 (2 K 139/07.KO) ausgeführt: 22 Da das Bundesverwaltungsgericht ein Tätigwerden des Gesetzgebers fordert – dieser soll die tragenden Strukturprinzipien des Leistungssystems für Beamte im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bestimmen <…> –, kann die in Artikel 39 Abs. 1 Satz 1 GG festgelegte Dauer einer Legislaturperiode ein Anhaltspunkt für die Bewertung sein, ob die verstrichene Zeitspanne noch als überschaubar angesehen werden kann. Vier Jahre sollten dem Gesetzgeber zur Verfügung stehen – aber auch ausreichend sein –, um die geforderten gesetzlichen Regelungen zu treffen. 23 a) Die demnach – noch – anwendbare Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 BhV selbst bietet keinen Raum für die vom Kläger begehrte Feststellung. Der Lebenspartner des Klägers ist kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger im Sinne dieser Vorschrift. Er fällt insbesondere nicht unter die im Klageantrag in Bezug genommene Nummer 1 von § 3 Abs. 1 Satz 1 BhV, nach der Ehegatten von Beihilfeberechtigten bei der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift begünstigt ausschließlich Ehegatten von Beihilfeberechtigten und nicht deren Lebenspartner. Aus § 11 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ergibt sich nichts anderes. Danach sind Lebenspartner Familienangehörigen, aber eben nicht Ehegatten gleichgestellt. Aus dieser Gleichstellung folgt auch nicht, dass Lebenspartner wie (sonstige) berücksichtigungsfähige Angehörige anzusehen sind. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 BhV eröffnet die Berücksichtigungsfähigkeit nicht für alle, sondern nur für bestimmte Angehörige – neben den Ehegatten noch Kinder –, zu denen der Lebenspartner des Klägers nicht gehört. 24 b) Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1) BhV zu Gunsten des Lebenspartners des Klägers kommt ebenfalls nicht in Betracht. 25 Eine analoge Anwendung beihilferechtlicher Vorschriften widerspricht dem Wesen des Beihilferechts. Dieses unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn; eine ausweitende Auslegung der Beihilfevorschriften würde diesen Spielraum verletzen (vgl. VG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 11 K 1412/04 –, nach juris). Der Gestaltungsspielraum findet seine Rechtfertigung darin, dass die Gewährung von Beihilfe – anders als die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das Alimentationsprinzip – nicht unmittelbar zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, nach juris). Mit den Beihilferegelungen konkretisiert der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und vergleichbaren Fällen mit grundsätzlich abschließender Wirkung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2006 – 2 A 10575/06.OVG –, nach juris). Daraus folgt, dass der Dienstherr – aber nur er – sie jederzeit umgestalten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.). 26 Gegen eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 BhV spricht weiter, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Lebenspartnerschaftsgesetz und aus dem Gesetz zu dessen Überarbeitung ergibt sich, dass eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Bundesbeamtenrecht zunächst gar nicht und dann nur in bestimmten Bereichen, zu denen das Beihilferecht nicht gehört, erfolgte (vgl. VG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2006, a.a.O.). 27 2. Verfassungsrechtliche Grundsätze gebieten ebenfalls nicht die beihilferechtliche Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten. 28 a) Dies gilt zunächst für die Grundnorm zum öffentlichen Dienst in Art. 33 Abs. 5 GG. Die dort genannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums umfassen die Gewährung von Beihilfe nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.). Zudem erstrecken sich weder Alimentations- noch Fürsorgepflicht auf den Lebenspartner des Klägers. Beide Pflichten umfassen lediglich die Beamtenfamilie im engeren Sinn, zu der neben dem jeweiligen Beamten nur dessen Ehegatte und Kinder zählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 – II B 31.76 –, Urteil vom 26. Januar 2006 – 2 C 43/04 –; so inzwischen auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 855/06 –; alle nach juris). Gegen eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Nichtberücksichtigung des Lebenspartners des Klägers bei der Beihilfe spricht sodann auch, dass eine Verletzung des Wesenskerns dieser Pflicht nicht erkennbar ist. Die Fürsorgepflicht umfasst nicht die Absicherung jedweder Risiken; sie soll im Krankheitsfall – lediglich – den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 2 C 26/02 –, nach juris). Es ist weder dargelegt noch belegt, dass für den Kläger bei einer Erkrankung seines Lebenspartners Belastungen entstehen, die er nicht durch zumutbare Vorsorge absichern kann und die seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 B 27/05 –, nach juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2004, a.a.O). 29 b) Art. 3 Abs. 3 GG erfordert ebenfalls keine beihilferechtliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten. Die Unterschiede im Beihilferecht knüpfen nämlich nicht an einem der in dieser Norm genannten Kriterien, insbesondere nicht am Geschlecht der Betroffenen an. Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten – bzw. von deren Ehegatten oder Lebenspartnern – ist weder deren sexuelle Ausrichtung noch deren Geschlecht, sondern der Familienstand „verheiratet“ oder „eingetragene Lebenspartnerschaft“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2007 – 6 C 27.06 –, nach juris, und 26. Januar 2006, a.a.O.). Es stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG dar, wenn Rechte und Pflichten von der Geschlechtskombination einer Personenverbindung – ergo dem Familienstand – abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002, BVerfGE 105, 313 <351f.>). In die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten unzulässigen Differenzierungskriterien kann auch nicht ergänzend das Merkmal der sexuellen Orientierung hineininterpretiert werden, da der Wortlaut der Norm abschließend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.). 30 c) Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Gleichheitssatz gebietet die vom Kläger begehrte Feststellung ebenso wenig. 31 Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 –, DVBl 2007, 438). Die vom Kläger begehrte Feststellung wäre demnach nur zu treffen, wenn keine Unterscheidungskriterien der vorgenannten Art existierten. Nur dann müsste der Dienstherr den Kläger und seinen Lebenspartner verheirateten Beamten und deren Ehegatten gleichstellen; es reicht nicht aus, wenn der Dienstherr eine Gleichstellung vornehmen könnte . Es gibt jedoch gravierende Gründe für eine differenzierte beihilferechtliche Behandlung. 32 Maßgeblicher Differenzierungsgrund ist, dass das Grundgesetz neben der Familie auch die Ehe, aber eben nicht die Lebenspartnerschaft, in Art. 6 Abs. 1 GG unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Dieser besondere verfassungsrechtliche Schutz stellt bereits für sich allein genommen den die Verschiedenbehandlung rechtfertigenden Unterschied dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, a.a.O.). Die Ehe darf wegen Art. 6 Abs. 1 GG auch dann gegenüber einer anderen Lebensgemeinschaft bevorzugt werden, wenn die andere Gemeinschaft mit der Ehe, abgesehen von deren verfassungsrechtlich begründeten Förderungswürdigkeit, wichtige Gemeinsamkeiten aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.). Da die Verfassung selbst eine Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft vornimmt, kann einem Normgeber, der diesem Unterscheidungsmuster folgt, eine willkürliche Ungleichbehandlung beider Gemeinschaftsformen nicht vorgeworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.). 33 Die vorstehenden Überlegungen, die anhand des dem Alimentationsprinzip unterfallenden Familienzuschlags entwickelt wurden, gelten erst recht für den Bereich der Beihilfegewährung. Art. 33 Abs. 5 GG gewährt dem Beamten einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, während ein Anspruch auf Beihilfe verfassungsrechtlich nicht verankert ist. Darf der Gesetzgeber den verfassungsrechtlich begründeten Alimentationsanspruch für Eheleute anders regeln als für Lebenspartner, so darf dies der Dienstherr für den seiner Fürsorgepflicht entspringenden Beihilfebereich, in dem ihm ein Gestaltungsspielraum eröffnet ist, ebenso. 34 Aus Sicht der Kammer ist die beihilferechtliche Besserstellung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft auch deshalb gerechtfertigt, weil bei Ehepartnern durch die Kindererziehung regelmäßig Versorgungslücken entstehen, bei Lebenspartnern hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.). Der Gedanke der Verhinderung von Versorgungslücken lässt sich auf den Bereich der Krankheitsvorsorge übertragen. Ehegatten verfügen in Zeiten der Kindeserziehung regelmäßig nur über ein – vollständiges – Einkommen. Daher erscheint es im Sinne der Familien- und Kinderförderung (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) sinnvoll, die finanzielle Gesamtbelastung der Familie dadurch zu mindern, dass neben den Kindern auch die Ehegatten bei der Beihilfe berücksichtigt werden können, um so die Möglichkeit zu eröffnen, Krankenversicherungsprämien zu reduzieren. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass es kinderlose Ehen und Adoptionen von Kindern durch Lebenspartner gibt. Denn in typisierender Betrachtung darf die Ehe als eine für die Kindererziehung deshalb besonders geeignete Basis angesehen werden, weil sie dem Kind grundsätzlich mehr Sicherheit bietet, von beiden Elternteilen betreut zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O.). Damit dient die Begünstigung von Verheirateten der Förderung auf Dauer eingegangener heterosexueller Gemeinschaften vor allem im Hinblick auf die Fortpflanzung und Erziehung von Kindern, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, zu dem gleichgeschlechtliche Partnerschaften typischerweise nicht in gleicher Weise geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.). 35 3. Der Kläger kann sein Feststellungsbegehren nicht auf die einfachgesetzlichen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stützen. 36 Die begehrte Gleichstellung ist nicht vom Gesetzesziel umfasst. Die im Beihilferecht erfolgte Differenzierung zwischen Eheleuten und Lebenspartnern knüpft an keinem der in § 1 AGG genannten Punkte, insbesondere nicht am Geschlecht oder der sexuellen Identität an. Differenzierungskriterium ist allein der Familienstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2007 und 26. Januar 2006, a.a.O.). 37 Überdies unterfällt das Beihilferecht nicht dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Insbesondere ist die Beihilfe kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG, weil sie kein wie auch immer geartetes Äquivalent zu einer „Arbeitsleistung“ von Beamten darstellt. Vielmehr ist die Beihilfe eine Hilfe bei der Bewältigung außerdienstlicher Sonderbelastungen in Krankheits- oder vergleichbaren Fällen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 405). Sie knüpft nicht am Dienstgeschehen, sondern ausschließlich am krankheitsbedingten Bedarf an (so auch VG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2006, a.a.O.). 38 Schließlich liegt auch keine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG vor, wie sie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache des Europäischen Gerichtshofs C-267/06 bezüglich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Antidiskriminierungs-RL) angenommen hat. Dies ist bereits nach den vorstehenden Ausführungen auszuschließen. Hinzu kommt, dass eine mittelbare Benachteiligung hier auch deshalb zu verneinen ist, weil die Nichtberücksichtigung der Lebenspartner in den Beihilfevorschriften durch ein rechtmäßiges Ziel – Förderung der Ehe – sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.). Die beihilferechtliche Besserstellung von Ehegatten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist – gemessen an allen Nicht-Beamten außerhalb der Beamtenfamilie im engeren Sinn – schon keine Schlechterstellung der Lebenspartner zu erkennen. Dadurch, dass die Ehegatten von Beamten bei der Beihilfegewährung berücksichtigt werden können, entstehen keine Nachteile für die Personengruppen, die der Dienstherr zulässigerweise von der Beihilfegewährung ausschließen durfte. Deren Rechtsstellung bleibt unberührt. Umgekehrt würde eine Berücksichtigung der Lebenspartner bei der Beihilfegewährung eine Besserstellung gegenüber den von der Beihilfe ausgeschlossenen (sonstigen) Angehörigen bedeuten, denen die Lebenspartner aber über § 11 Abs. 1 LPartG gleichgestellt sind. 39 4. Europarechtliche Regelungen rechtfertigen die Feststellung, dass der Lebenspartner des Klägers bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Ehegatten gleichgestellt werden müsste, ebenfalls nicht. 40 a) Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus Art. 141 des EG-Vertrages (EGV). Absatz 1 dieser Norm verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Nach Absatz 2 gehören zum „Entgelt“ neben Löhnen und Gehältern nur noch die Vergünstigungen, die unmittelbar auf Grund des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Dies vorausgeschickt kann sich der Kläger aus zwei Gründen nicht auf Art. 141 EGV berufen: Wie bereits dargelegt, knüpft die beihilferechtliche Andersbehandlung der Lebenspartner nicht am Merkmal „Geschlecht“, sondern am Familienstand an. Zudem handelt es sich bei der Beihilfe weder um Lohn oder Gehalt noch um eine unmittelbar aus dem Dienstverhältnis resultierende Vergünstigung. Sie ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und fällt unabhängig von irgendwelchen Dienstleistungen an. 41 b) Sodann kann der Kläger – unbeschadet der Frage ihrer Anwendbarkeit neben dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – die Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 nicht für sich ins Feld führen. 42 Die Richtlinie findet auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung. Die beihilferechtliche Differenzierung zwischen Lebenspartnern und Ehegatten erfolgt nicht anhand der sexuellen Ausrichtung, sondern anhand des jeweiligen Familienstandes. Nach Nummer 22 der Begründungserwägungen zur Richtlinie lässt diese jedoch einzelstaatliche Regelungen über den Familienstand und daran anknüpfende Leistungen unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2006, a.a.O.). Die Kammer hat bereits im Lichte der vorzitierten Entscheidungen keine Bedenken, Nummer 22 der Begründungserwägungen bei der Ermittlung des Anwendungsbereichs der Antidiskriminierungs-Richtlinie heranzuziehen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht diese Möglichkeit im Beschluss vom 20. September 2007 (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt. 43 Selbst wenn man die Antidiskriminierungs-Richtlinie für anwendbar hielte, so läge in der beihilferechtlichen Unterscheidung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 der Richtlinie. Denn die Unterscheidung erfolgt nicht wegen einem der dort genannten Merkmale. Zudem fällt die Beihilfe nicht in den Anwendungsbereich der Antidiskriminierungs-Richtlinie. Sie stellt insbesondere kein Arbeitsentgelt im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie dar, da sie in keinem inneren Zusammenhang zur „Arbeitsleistung“ von Beamten steht. Unterstellte man schließlich in Anlehnung an den Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-267/06 zu Gunsten des Klägers eine mittelbare Benachteiligung, so wäre diese gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie gerechtfertigt. Die Förderung der Ehe zwischen Mann und Frau als Gemeinschaft, in der typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden, und die damit für den Fortbestand der Gesellschaft wichtig ist, ist ein rechtlich allgemein anerkanntes Ziel (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.). Dieses wird – wie bereits dargelegt – durch die beihilferechtliche Bevorzugung der Ehe nicht in einem gegenüber anderen Personengruppen unverhältnismäßigen Maße gefördert. 44 c) Die Kammer sieht keine Notwendigkeit, das Verfahren gemäß Art. 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Soweit ersichtlich ist eine Entscheidung dieses Gerichts zur Frage der Differenzierungsmöglichkeit im Beihilferecht (noch) nicht ergangen. Die Einschätzung, dass die Antidiskriminierungs-Richtlinie auf diesen Rechtsbereich keine Anwendung findet, kann mithin nicht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweichen. Dem steht die Rechtssache C-267/06 nicht entgegen. Über diese ist noch nicht entschieden. Zudem unterscheiden sich die dort zu beantwortenden Rechtsfragen maßgeblich von den hiesigen. Geht es dort um die dem Arbeitsentgelt nähere Alimentation, so geht es hier um die allein auf Fürsorgegesichtspunkten gründende Beihilfe. III. 45 Den prozessualen Nebenanträgen des Klägers bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. 46 1. Zunächst sieht die Kammer keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Eine Divergenz zu bundes- oder bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (§ 123 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Vielmehr stützt die Kammer ihr Urteil ausdrücklich auf die bereits mehrfach zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 und 25. Juli 2007 (a.a.O.) und berücksichtigt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 (a.a.O.). Zwar ergingen diese Entscheidungen zu versorgungsrechtlichen Fragen. Die dortigen Kernsätze zur wegen Art. 6 Abs. 1 GG zulässigen Differenzierung zwischen Lebenspartnern und Eheleuten von Beamten sind aber auf das Beihilferecht übertragbar. Das vorliegende Verfahren hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche Bedeutung ist schon deshalb zu verneinen, weil die maßgebliche Frage der Differenzierungszulässigkeit durch die eben genannten Entscheidungen geklärt ist. 47 2. Ebenso besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Sprungrevision. Abgesehen von der fehlenden Zustimmung der Beklagten liegen keine Revisionsgründe im Sinne von § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vor. Divergenz und grundsätzliche Bedeutung sind soeben verneint worden. IV. 48 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt § 167 Abs. 2 VwGO; Feststellungsurteile sind von der Natur der Sache her nur wegen der Kosten vollstreckbar. Der Festlegung einer Sicherheitsleistung bedurfte es nicht (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO). 50 Beschluss 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG). 52 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.