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Urteil

7 K 510/06.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2007:0306.7K510.06.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beigeladenen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Büro. 2 Der Kläger ist u. a. Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes S.-Straße 5 in der Gemarkung B. (Flur 4, Flurstück-Nr. ...90) und Nachbar des westlich angrenzenden Grundstückes S.-Straße 3 (Flur 4, Flurstück-Nr. ...89/2) der Beigeladenen. Für dieses Grundstück erhielten die Beigeladenen unter dem 26. Februar 1998 die Baugenehmigung (im vereinfachten Verfahren) zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage. Ausweislich der genehmigten Pläne trägt die Garage ein Satteldach. Die Anfechtung der Baugenehmigung durch den Kläger blieb erfolglos (VG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2000 – 7 K 3238/99.KO –). 3 Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplanes „Auf' m ...“, der u. a. ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt und für Garagen an den Nachbargrenzen nebeneinander liegender Grundstücke gleichartige Dächer, entweder als Pultdach oder als Flachdach vorsieht. Der am 19. Februar 1982 genehmigte Bebauungsplan war zunächst mangels Ausfertigung nicht wirksam geworden und der Rat der Ortsgemeinde B. beschloss am 2. September 2005 die Heilung und rückwirkende Inkraftsetzung. Nach Ausfertigung am 18. November 2005 erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde K. vom 24. November 2005 eine Bekanntmachung über die Heilung und rückwirkende Inkraftsetzung. 4 Der Beigeladene zu 1) ist Inhaber eines Handwerksbetriebes für Heizungsbau, Sanitär, Gas, Wasser etc. Das Materiallager für den Betrieb befindet sich in der Ortsgemeinde S. Unter dem 10. September 2005 beantragten die Kläger für das Grundstück S.-Straße 3 in B. die bauaufsichtliche Genehmigung zum Dachraumausbau über der Garage und zur Nutzung als Büro für gewerbliche Zwecke. Ausweislich der Betriebsbeschreibung handelt es sich um das Büro eines Handwerksbetriebes, in dem Bürotätigkeiten stattfinden; außer den Bauherren sollen keine Mitarbeiter dort tätig sein. 5 Mit Bauschein vom 21. November 2005, den Beigeladenen zugestellt am 23. November 2005, erteilte der Beklagte die Genehmigung zum Ausbau des Garagendachraumes in ein Büro. Der Kläger machte mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch geltend, dass ihn die Baugenehmigung in seinen Rechten verletze. In dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet seien nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude zulässig sowie die der Versorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Die von den Beigeladenen ausgeübte Nutzung als Büro eines Handwerksbetriebes sei nicht zulässig; eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB lägen nicht vor. Auch eine freiberufliche oder ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO liege nicht vor. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen § 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Dachgestaltung. 6 Der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2006, dem Kläger zustellt am 13. März 2006, den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u. a. aus: Die Baugenehmigung verletze keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Da zum Zeitpunkt der Zustellung der Baugenehmigung der Bebauungsplan „Auf' m ...“ noch nicht rechtswirksam in Kraft gesetzt worden sei, beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Aufgrund der Umgebungsbebauung sei von einem Allgemeinen Wohngebiet auszugehen, so dass gemäß § 34 Abs. 2 BauGB sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein nach der Zulässigkeit im Baugebiet beurteile. Das Vorhaben der Beigeladenen könne als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Wenn nach dieser Vorschrift ein kompletter, nicht störender Gewerbebetrieb im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei, müsse auch der nicht störende Teil eines Gewerbebetriebes in Form eines einzigen Raumes und einer ausschließlichen Büronutzung ohne zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr im Wege der Ausnahme zulässig sein. Darüber hinaus sei das Vorhaben als Anlage für Verwaltungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zulässig. Durch die ausnahmsweise Zulassung einer gewerblichen Nutzung nur eines Raumes im Haus der Beigeladenen werde der Charakter des hier als Allgemeines Wohngebiet zu behandelnden Gebietes zum Nachteil der Nachbarschaft nicht verändert. Was die dachgestalterische Regelung im Bebauungsplan anbelange, so könne sich der Kläger hierauf jedenfalls deshalb nicht berufen, weil das Gebäude bereits 1999 errichtet worden sei und damit eine etwaige Verletzung nachbarschaftlicher Rechte verwirkt sei. 7 Der Kläger hat am 29. März 2006 Klage erhoben, mit der er sein Anfechtungsbegehren weiterverfolgt. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht er geltend: Die Baugenehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie ohne das erforderliche Einvernehmen der Ortsgemeinde B. erteilt worden sei. Ohne Beteiligung des zuständigen Planungsträgers sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass entscheidungserhebliche nachbarschützende Gesichtspunkte bei der im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ermessensentscheidung unberücksichtigt geblieben seien. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben zunächst nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zulässig, da diese Vorschrift nur auf selbständige Anlagen für Verwaltungen angewendet werden könne, nicht jedoch auf solche, die Bestandteil oder Zubehör von Betrieben oder Anlagen seien, welche bereits nach anderen Vorschriften im Baugebiet zulässig oder zulassungsfähig sind. Das Büro sei untergeordneter Bestandteil des hauptsächlich außerhalb des Plangebietes betriebenen Handwerksbetriebes der Beigeladenen in der Ortsgemeinde S. Die von den Beigeladenen ausgeübte gewerbliche Nutzung sei nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Denn entgegen deren Darstellung im Bauantrag führe auch die Büronutzung zu einem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr. Hierzu wird auf Fotografien sowie Aufzeichnungen hingewiesen. Es handele sich auch nicht nur um Pkw-Verkehr, sondern teilweise auch um Lastkraftverkehr. Der An- und Abfahrtsverkehr müsse auch zwingend mit der Büronutzung im Zusammenhang stehen, da der Beklagte aufgrund seiner Feststellungen erklärt habe, die Garage selbst werde nicht als Lager für Baumaterialien u. ä. genutzt. Darüber hinaus werde der Handwerksbetrieb der Beigeladenen zielgerichtet mit der Anschrift in B. beworben, so dass auch deshalb eine starke Frequentierung durch Kunden und Lieferanten etc. nahe liege. Die im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB getroffene Ermessensentscheidung sei schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt verkannt und damit die gemäß § 15 BauNVO zu erwägenden nachbarschützenden Belange des Klägers unberücksichtigt gelassen habe. Es liege kein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb vor. Vielmehr widerspreche der mit der gewerblichen Nutzung der Beigeladenen einhergehende An- und Abfahrtsverkehr der Zweckbestimmung eines Allgemeinen Wohngebietes. Die davon ausgehenden Störungen seien nach der Eigenart des Allgemeinen Wohngebietes für den Kläger unzumutbar. Ungeachtet dessen sei der Büroraum ein dem Handwerksbetrieb untergeordneter Betriebsteil, der sich nach den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen des Hauptbetriebes beurteile. Der Handwerksbetrieb der Beigeladenen sei indes in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, und zwar weder nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Eine Verwirkung von Nachbarrechten hinsichtlich des Garagendaches sei nicht eingetreten, da es jedenfalls an dem hierfür erforderlichen Umstandsmoment fehle. Der Verstoß gegen die Garagenraumdachgestaltung sei auch nachbarschützend. Die Nutzungsänderung sei auch deshalb nachbarrechtswidrig, weil bereits der vorherige Garagendachausbau rechtswidrig gewesen sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Baugenehmigung vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe im Widerspruchsbescheid entgegen. 13 Die Beigeladenen beantragen, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie tragen u. a. Folgendes vor: Die Frage der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens könne dahinstehen, da dieses allein der Sicherung der Planungshoheit der Ortsgemeinde und nicht den rechtlichen Interessen einzelner Bürger gelte; dieses gelte im Übrigen nach Aktenlage als fiktiv erteilt. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes wirke sich nicht zu Lasten der Beigeladenen aus. Denn die Erteilung einer Baugenehmigung bewirke eine verfestigte Rechtsposition, die nicht durch spätere Rechtsänderungen zu Fall gebracht werden könne, da dies der in der Baugenehmigung zum Ausdruck gekommenen Eigentumsgarantie zuwiderlaufe. Das genehmigte Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu prüfen. Beziehe man vergleichbare Büronutzungen ausgelagerter Gewerbebetriebe in unmittelbarer Nähe mit ein, so spreche viel für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB. Hier füge sich das Vorhaben der Beigeladenen in den vorhandenen Rahmen ein. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Nutzungen sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. Denn bei der Büronutzung eines Handwerksbetriebs sei von einem nicht störenden, selbständigen Teil eines Gewerbebetriebes auszugehen. Das Büro sei nicht als Teilbereich räumlich und funktional in den Betriebsprozess eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebes. Aufgrund der Auslagerung des Büros in einen anderen Ort sei die Büronutzung als selbständiger Teil eines Gewerbebetriebes, und zwar als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb anzusehen. Die Büronutzung unterfalle auch als Anlage für eine private Verwaltung § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Was den vom Kläger aufgelisteten Fahrzeugverkehr anbelange, so stehe dieser mit dem Handwerksbetrieb nicht in Zusammenhang. Lediglich einmal habe ein Fahrer der Firma B. versehentlich Material angeliefert. In den Anzeigen verweise der Betrieb ausdrücklich auf das Wohnhaus als Postanschrift und auf Lager sowie direkten Materialverkauf im Nachbarort S. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt; die rein interne Büronutzung ohne Wirkung nach außen werde vom Nachbarn gar nicht bemerkt und könne ihn mithin nicht tangieren. Zusätzlicher Besucherverkehr und damit Nachbarbeeinträchtigungen entstünden nicht. 16 In der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007 hat der Beklagte mit Zustimmung der Beigeladenen die Baugenehmigung hinsichtlich der Zweckbestimmung des Vorhabens wie folgt präzisiert: „Die Büronutzung findet statt für das vom Beigeladenen zu 1) betriebene Handwerk. Die Büronutzung umfasst nicht: Ausstellung, Kundenbetreuung, Lagerung und den über den normalen Postverkehr hinausgehenden Lieferverkehr.“ 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie 4 Hefte Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 sowie der zu Protokoll des Gerichts erklärten Präzisierung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, auf deren Verletzung allein der Kläger sich berufen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Eine genaue planungsrechtliche Einordnung des Gebietes, in dem das Bauvorhaben der Beigeladenen liegt, ist vorliegend nicht erforderlich. Denn bei sämtlichen in Betracht kommenden Zuordnungen erweist sich die genehmigte Büronutzung unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes als zulässig. Als für die Rechtmäßigkeit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt legt die Kammer dabei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die jeweils für den Bauherrn günstigere Rechtslage zugrunde. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Denn der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG gebietet, dass dem Eigentümer ein rechtmäßiger Bestand erhalten bleibt. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Denn es wäre mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40/98 –, NVwZ 1998, 1179; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 31 Rdnr. 96). 20 Planungsrechtlich kommt eine Einordnung als Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf' m ...“ oder als Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in Betracht. Was den Bebauungsplan anbelangt, so war dieser jedenfalls bei Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Beigeladenen am 23. November 2005 nicht in Kraft, da der Ausfertigungsmangel frühestens mit der Bekanntmachung vom 24. November 2005 geheilt worden sein kann. Das Vorhaben der Beigeladenen ist sowohl auf der Grundlage des Bebauungsplanes und damit in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig als auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB, so dass die Frage nach der Wirksamkeit des Bebauungsplanes sich nicht stellt. 21 Hierbei geht die Kammer davon aus, dass bei Annahme eines unwirksamen Bebauungsplanes das Vorhaben der Beigeladenen jedenfalls nicht in einem Reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO belegen ist. Bei einer danach gebotenen Beurteilung gemäß § 34 BauGB kommt es für die Zulässigkeit des Vorhabens darauf an, dass es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zur Bestimmung der näheren Umgebung ist nicht nur auf die unmittelbare Nachbargrundstücke abzustellen. Vielmehr sind auch die Grundstücke mit einzubeziehen, welche den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks noch beeinflussen können. Hierbei kann offen bleiben, ob die Sch.-Straße eine trennende Funktion besitzt und damit die westlich von ihr liegenden Grundstücke außer Betracht zu bleiben sind. Jedenfalls ist die östlich der Sch.-Straße liegende Bebauung in südlicher Richtung hin zur Straße „Im ...“ mit einzubeziehen. Hier befinden sich in einer Entfernung von ca. 150 bis 200 m ein Kfz-Unternehmen sowie ein Nebenerwerbslandwirt. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Plangebiet ist eine dessen bodenrechtlichen Charakter beeinflussende Wirkung anzunehmen. Damit scheidet eine Qualifizierung als Reines Wohngebiet mit den nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen aus. 22 Bei der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung geht die Kammer davon aus, dass der zur Büronutzung genehmigte Dachraum über der Garage seinerseits bestandskräftig genehmigt ist, ohne dass es auf die Frage der Verwirkung eines Anfechtungsrechtes ankommt. Bereits mit Baugenehmigung vom 26. Februar 1998 war den Beigeladenen die jetzige Form des Garagendaches genehmigt worden. Diese Genehmigung ist nach Abweisung der vom Kläger hiergegen erhobenen Anfechtungsklage in dem Verfahren 7 K 3238/99.KO aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juni 2000 bestandskräftig geworden. Selbst wenn also der Bebauungsplan für die rechtliche Beurteilung herangezogen wird und den dachgestalterischen Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zukäme, könnte ein angenommener Verstoß hiergegen nicht in Anfechtungsverfahren gegen die Baugenehmigung vom 21. November 2005 geltend gemacht werden. Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass die Baugenehmigung vom 26. Februar 1998 die Nebenbestimmung enthält, dass die Eindeckung der Dachflächen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes herzustellen ist. Das betrifft indes nicht die Form des Garagendaches und der hierdurch ermöglichten Nutzbarkeit des Dachraumes. 23 Wird das Vorhaben der Beigeladenen auf der Grundlage eines als wirksam angenommenen Bebauungsplanes oder nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, so richtet sich seine Zulässigkeit und damit der vom Kläger geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch nach § 4 BauNVO. Der Beklagte hat es zu Recht nach Absatz 3 der Vorschrift ausnahmsweise zugelassen. Allerdings geht das Gericht mit dem Kläger davon aus, dass die den Beigeladenen genehmigte Büronutzung nicht als Anlage für Verwaltungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO einzuordnen ist. Zwar können Verwaltungen sowohl öffentlich als auch privat sein. Entscheidend ist aber, dass die verwaltende Tätigkeit einem erkennbar selbständigen Zweck dient (siehe Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 4 Rdnr. 11). Hier ist indes die als Verwaltung verstandene Bürotätigkeit der Beigeladenen funktional dem Handwerksbetrieb zugeordnet, so dass es an der gebotenen Selbständigkeit fehlt. 24 Ohne Verstoß gegen Nachbarrechte konnte indes gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO die Büronutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Der Handwerksbetrieb des Beigeladenen zu 1) dürfte zwar insbesondere wegen des Be- und Entladens von Materialien Störungen für die Nachbarschaft zeitigen. Das ist indes von der hier räumlich getrennten Büronutzung nicht anzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob die ursprüngliche Fassung der Baugenehmigung, die sich auf das Büro „eines Handwerksbetriebes“ bezog, bereits ausreichend bestimmt war, um den Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen (vgl. zu diesem Problemkreis OVG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 2003 – 8 A 11423/02.OVG –; OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03. –; OVG Weimar, Urteil vom 24. November 2005 - 1 KO 531/02 –). Jedenfalls ist die Baugenehmigung aufgrund der Erklärungen des Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007 derart konkretisiert, dass bei einer zulässigen Nutzung aufgrund der Baugenehmigung keine den Nachbarn störenden betrieblichen Tätigkeiten zu erwarten sind. Zum einen ist der Nutzungszweck nicht mehr allgemein auf das Büro „eines“ und damit irgendeines bzw. jeglichen Handwerksbetriebes bezogen, sondern nur noch auf das konkret betriebene Handwerk des Beigeladenen zu 1). Zum anderen sind sämtliche typischerweise in einem Heizungsbau- und Sanitärbetrieb störenden Tätigkeiten ausgenommen. Die Nutzung umfasst ausdrücklich nicht die Bereiche Ausstellung, Kundenbetreuung, Lagerung sowie den über den normalen Postverkehr hinausgehenden Lieferverkehr. Soweit diese genehmigte Nutzung tatsächlich nicht eingehalten werden sollte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Denn über die präzisierte Büronutzung hinausgehende betriebliche Tätigkeiten sind von der Baugenehmigung gerade nicht gedeckt. Letztlich stellt sich die genehmigte Nutzung aus nachbarlicher Sicht als vergleichbar oder weniger störend dar im Vergleich zu der von § 13 BauNVO zugelassenen Nutzung von Räumen für freie Berufe in einem Wohngebiet. Denn es bleibt zu sehen, dass über § 13 BauNVO auch An- und Abfahrtsverkehr durch „Kundenbetreuung“ zulässig ist. 25 Bei der vorstehenden Betrachtung geht das Gericht davon aus, dass die Büronutzung planungsrechtlich getrennt vom übrigen Handwerksbetrieb gesehen werden kann. Die Kammer folgt zwar im Ansatz dem Kläger dahin, dass für die Frage der Selbständigkeit auf den Willen des betreffenden Bauherrn abgestellt werden kann. Auch die funktionale Zuordnung zum Kernbetrieb des Unternehmens ist nicht zu übersehen. Allerdings darf neben den beiden vorgenannten Kriterien der räumliche Aspekt nicht außer Betracht gelassen werden. Hier befinden sich die Bürotätigkeit einerseits und die zum eigentlichen Kerngeschäft gehörende Lagerhalle anderseits in verschiedenen Ortsgemeinden. Damit ist unter bodenrechtlichem Blickwinkel trotz der gewollten funktionalen Zuordnung nicht mehr von einer planungsrechtlich bedeutsamen Eingliederung in den Gesamtbetrieb auszugehen. Vielmehr stellt sich die Nutzung von ihren Auswirkungen her ähnlich der einer solchen nach § 13 BauNVO dar. Gerade wegen dieser Vergleichbarkeit teilt die Kammer nicht die Befürchtung des Klägers, dass durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung der Gebietscharakter „kippen“ könnte. 26 Die erteilte Baugenehmigung in ihrer Gestalt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007 verstößt auch dann nicht gegen Nachbarrecht, wenn sie – statt am Bebauungsplan oder an § 34 Abs. 2 BauGB – an § 34 Abs. 1 BauGB gemessen wird. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die von den Beigeladenen vorgetragenen Nutzungen durch Büros eines Estrichlegers, eines Fliesenlegers oder eines Getränkehandels nicht vorhanden sind. Denn § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet lediglich nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung in den Fällen, wenn ein Nachbar durch die Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Selbst wenn die Büronutzung durch die Beigeladenen den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht einhalten würde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn. Dieserhalb kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verwiesen werden. Ist danach von einem sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb auszugehen, schließt dies die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung aus. 27 Schließlich vermag ein – unterstellter – Verstoß gegen die Beteiligung der Ortsgemeinde nicht zur Verletzung von Nachbarrechten zu führen. Zwar mag die Ortsgemeinde im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 36 BauGB auch die Wahrung von Nachbarrechten in ihre Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens einstellen. Vom rechtlichen Grundsatz her dient die Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde nach § 36 BauGB indes der Wahrung ihrer Planungshoheit, die aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG folgt. Das schließt es aus, dem Einvernehmenserfordernis unmittelbar drittschützende Wirkung beizumessen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.