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Urteil

4 K 221/06.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:1120.4K221.06.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Ausbaubeitragsbescheide vom 8. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2005 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Ausbaubeiträgen für die „O.-Straße“ in Sch.. 2 Die Kläger sind Anlieger der etwa 700 Meter langen „O.-Straße“. Die Straße wurde in den Jahren 1977 / 78 erstmalig hergestellt, lediglich am östlichen Ende der Straße sind ca. 90 Meter unbefestigt geblieben. Die Straße wird zum Teil von dem Bebauungsplan „H.“ überplant. Er wurde am 26. April 1978 als Satzung beschlossen und am 17. Mai 1978 vom Ortsbürgermeister unterzeichnet. Am 28. August 1978 wurde er genehmigt. Am 4. September 1978 erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung und am 5. September 1978 unterzeichnete der Ortsbürgermeister den Bebauungsplan erneut. 3 Die „O.-Straße“ liegt an einem Hang. Sie wird von sieben Mauern gestützt, deren Länge sich auf insgesamt gut 200 Meter beläuft. Diejenige Mauer, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, weist eine Länge von 33 Metern auf und wurde bereits im Jahre 1973 durch den Bauhof der Beklagten errichtet. Anders, als für Stützmauern üblich, wurde diese Mauer damals nicht mit einem hangseitigen Sporn versehen. Durch den Hangdruck und die Verkehrsbelastung wurde sie talwärts gedrückt und musste mit Eisenstangen und Rohren abgesichert werden. Trotz der Absicherung senkte sich der hangseitige Fahrbahnrand, es entstanden Schäden am Schrammbord und an der Fahrbahndecke. 4 Nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung beauftragte die Beklagte zwei Firmen mit der Errichtung einer neuen Stützmauer. Von Februar bis Juni 2004 wurde die alte Mauer auf 25 Metern entfernt und eine Mauer aus Stahlbetonwinkeln errichtet. Außerdem wurde eine neue Bordsteinanlage mit vorgesetzter Rinne hergestellt und ein Geländer zur Absturzsicherung angebracht. Die Firmen stellten 9.248,34 € für die Errichtung der Mauer und 6.495,01 € für die Errichtung des Geländers in Rechnung. Außerdem stellte die Verbandsgemeindeverwaltung Bauleitkosten in Höhe von 888,94 € in Rechnung. 5 Am 7. Juli 2005 beschloss der Gemeinderat der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt „Festlegung des Ausbauprogramms“, dass die Erneuerung der Stützmauer entsprechend dem Ausführungsplan erfolgt sei. Außerdem beschloss er, dass Ausbaubeiträge erhoben werden sollen und der Gemeindeanteil 25 % betrage. 6 Mit Bescheiden vom 8. September 2005 zog die Beklagte die Kläger zu Ausbaubeiträgen heran. Sie ging von 16.632,29 € beitragsfähigen Gesamtinvestitionsaufwendungen aus, die sich aus den Kosten für die Errichtung der Mauer, des Geländers und der Bauleitung zusammensetzten. Die Bescheide wurden den Klägern am 13. bzw. 14. September 2005 zugestellt. Die Kläger erhoben in der Zeit zwischen dem 5. und 12. Oktober 2005 Widerspruch. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2005 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Altenkirchen die Widersprüche zurück. Da die Mauer beinahe über ihre gesamte Länge erneuert worden sei, liege nicht nur eine punktuelle Reparaturmaßnahme, sondern ein beitragsfähiger Ausbau vor. Der Entschluss, die Stützmauer zu erneuern, sei schon deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil die normale Lebensdauer der Anlage nach 28 Jahren abgelaufen sei. 8 Am 6. Februar 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, es bestünden schon Zweifel, ob die Stützmauer überhaupt zur Verkehrsanlage gehöre. Auch sei fraglich, ob sich die Widmung der „O.-Straße“ auf die Stützmauer erstrecke. In jedem Falle liege aber nur eine Reparatur und keine Erneuerung vor. Die Stützmauer diene dazu, relativ geringe Schäden an der Fahrbahn zu verhindern und betreffe nur einen geringen Teil der Verkehrsanlage. Im Übrigen seien die Kosten der Bauleitung nicht beitragsfähig, da die Bauleitung nicht durch Beschluss des Ortsgemeinderates auf die Verbandsgemeindeverwaltung übertragen worden sei. 9 Die Kläger beantragen, 10 die jeweils an sie gerichteten Ausbaubeitragsbescheide vom 8. September 2005 in der Gestalt des gemeinsamen Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2005 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, das Ausbauprogramm sei durch die Auftragsvergaben ordnungsgemäß dokumentiert. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Ausbaubeitragsbescheide und der gemeinsame Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 20. Januar 2003. Gegen die Wirksamkeit der Satzung bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Die Satzung sieht in § 6 Abs. 3 Nr. 4 a) zwar einen degressiven Verteilungsmaßstab vor. Für bis zu zwei zulässige Vollgeschosse gilt eine Geschossflächenzahl von 0,8, für drei zulässige Vollgeschosse eine Geschossflächenzahl von 1,0, für vier und fünf zulässige Vollgeschosse eine Geschoßflächenzahl von 1,1 und darüber hinaus eine Geschossflächenzahl von 1,2. Eine solche Degression kann begründungsbedürftig sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2006, - 6 A 11393/05.OVG). Ob der degressive Maßstab vorteilsgerecht ist, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen. Im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht gilt - im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, - IV C 45.74 -, BVerwGE 50, 2, 4) - nicht der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit einer Verteilungsregelung, sondern der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2002, - 6 A 11508/01.OVG -, AS 29, 386, ESOVGRP). Danach genügt es, wenn die Beitragssatzung über eine Verteilungsregelung verfügt, die eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes in dem zur Abrechnung anstehenden Gebiet ermöglicht. Da von der „O.-Straße“ nur ein- oder zweigeschossig bebaute Grundstücke erschlossen werden, kommt die Degression vorliegend nicht zur Anwendung. 16 Die Satzung sieht in § 6 Abs. 3 Nr. 2 zudem eine Rundungsregel bei der Berechnung der Geschossflächen vor. Eine solche Bestimmung ist nichtig. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, die Rundung der Grundstücksflächen vorzuschreiben und so die Verteilung der Kosten zu Lasten einiger Beitragsschuldner zu verändern. Das derzeit geltende KAG enthält entgegen dem früher geltenden KAG vom 15. Mai 1986 (§ 19 Abs. 5 Satz 1 KAG a.F.) keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Allerdings führt die Nichtigkeit dieser Bestimmung nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Im Übrigen hat der Beklagte die Rundungsregel im vorliegenden Fall ohnehin außer Betracht gelassen. 17 Die Bescheide sind jedoch dem Grunde nach rechtswidrig, weil die abgerechneten Arbeiten keinen beitragsfähigen Ausbau der „O.-Straße“ darstellten. 18 Zwar ist die Stützmauer ein Teil der Erschließungsanlage und wird auch von deren Widmung erfasst. Das folgt bereits aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz (LStrG), wonach Stützmauern ein Teil des Straßenkörpers sind und zu der öffentlichen Straße gehören. Es ist darüber hinaus auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Stützmauern jedenfalls dann Straßenbestandteil sind, wenn sie wie hier auf dem Straßengrund und nicht auf Anliegergrundstücken stehen (BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, - 8 C 86/87 -, BVerwGE 82, 215 ff.) Das gilt auch dann, wenn die Stützmauer schon vor der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage errichtet worden ist (VGH Mannheim, Urteil vom 16.01.1996, - 3 S 769/95 -, NVwZ-RR 1996, 553 f.; Sauthoff, Straße und Anlieger, München 2003, Rn. 170). 19 Allerdings stellen weder das Anbringen des Geländers, noch die Neuerrichtung der Stützmauer einen Ausbau i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG dar. 20 Das Anbringen des Geländers stellt keinen Ausbau der „O.-Straße“ dar, weil zum Ausbau einer Erschließungsanlage nur solche Maßnahmen gehören, die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke dienen (vgl. § 10 Abs. 6 KAG). Das angebrachte Geländer dient hingegen der Absturzsicherung und damit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; es stellt eine Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Die Kostentragung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist in § 5 b StVG abschließend geregelt. Nach dieser Vorschrift muss der jeweilige Träger der Straßenbaulast die Kosten selbst tragen, eine Abwälzungsmöglichkeit auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke ist nicht vorgesehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.1978, - 6 A 27/76 -, KStZ 79, 96 zu den Kosten von Verkehrsschildern und VG Koblenz, Urteil vom 05.04.2004, - 8 K 1752/03.KO - zu den Kosten eines Handlaufs). 21 Die Errichtung der Stützmauer stellt im vorliegenden Fall keinen Ausbau, sondern eine Instandsetzung der „O.-Straße“ dar. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG zählen zum Ausbau alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen. Die Straßenbaulast umfasst darüber hinaus gem. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 LStrG auch die Unterhaltung der Straßen. Die Abgrenzung von Ausbau und Unterhaltung ist beitragsrechtlich bedeutsam, weil nur Ausbaukosten gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG teilweise auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umgelegt werden können, während für die Unterhaltungskosten allein der Straßenbaulastträger aufkommen muss. 22 Zur Unterhaltung der Straßen zählen alle Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung. Mit Instandhaltung ist die Beseitigung punktuell auftretender Schäden gemeint, etwa die Ausbesserung kleinerer Frostschäden oder die Beseitigung von Schlaglöchern. Mit Instandsetzung ist die Beseitigung der gewöhnlichen und außergewöhnlichen Verschleißerscheinungen einer Straße gemeint, etwa die Beseitigung größerer Straßenschäden oder die Erneuerung der Verschleißdecke einer Fahrbahn. Ziel der Unterhaltung ist der Erhalt und die Wiederherstellung des früheren, durch Zeitablauf verschlechterten Zustandes einer Straße (vgl. zum Ganzen Bogner Bitterwolf-de Boer, LStrG, Stand 03/2004, § 11 1.3 ff., Sauthoff, Straße und Anlieger, München 2003, Rn. 1214 und 1302). 23 Die Erneuerung einer Erschließungsanlage verfolgt im Prinzip dasselbe Ziel. Sie grenzt sich von der bloßen Unterhaltung in erster Linie durch ihren Umfang ab. Von einer Erneuerung wird dann gesprochen, wenn die Baumaßnahme einen erheblichen Umfang erreicht und die Anlage einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.1991, - 12 B 12690/90.OVG; OVG Münster, Beschluss vom 29.03.1990, - 2 A 723/87 -, NVwZ-RR 1991, 267, 268), wobei die neue Anlage funktional und qualitativ mit der alten Anlage vergleichbar bleiben muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.1988, - 6 A 6/87 -). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen verlangt die Rechtsprechung, dass mehr als 50 % des Netzes nach einem einheitlichen Plan und in einheitlicher Ausführung ausgetauscht werden (Hessischer VGH, Urteil vom 21.01.1987, - 5 UE 999/86 -, HSGZ 1988, 367 und Urteil vom 28.09.1988, - 5 UE 1228/84 -, KStZ 1989, S. 216). Zum Teil wird dies auch für Fahrbahnen verlangt (VG Frankfurt, Urteil vom 24.03.1988, - I/2 E 2682/84 -, juris). Jedenfalls muss die Erneuerung einer Fahrbahn einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfassen und sich auf den gesamten vertikalen Straßenaufbau bezieht (OVG Münster, Beschluss vom 29.03.1990, a.a.O.) 24 Demgegenüber grenzen sich die Verbesserung, die Erweiterung und der Umbau einer Anlage von der Erneuerung und der Instandsetzung nicht in erster Linie durch ihren Umfang, sondern durch ihre Qualität ab. Diese Maßnahmen zielen nicht darauf ab, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sondern einen neuen, anderen Zustand zu schaffen, der sich von dem ursprünglichen Zustand wesentlich unterscheidet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.1995, - 6 A 12985/94 -, ESOVGRP; OVG Münster, Beschluss vom 29.03.1990, a.a.O.) 25 Entscheidend für die Frage, wie die vorgenommenen Baumaßnahmen im konkreten Fall zu bewerten sind, ist die Bestimmung des richtigen Bezugsobjektes. Die dargestellten Kriterien könnten nämlich auf die Erschließungsanlage insgesamt, auf Teilanlagen oder auf Teile der Teilanlagen bezogen werden, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.03.1990, a.a.O.) 26 Die Rechtsprechung hat in einigen Entscheidungen Stützmauern als selbständige Teile der Erschließungsanlagen gewertet und daher für die Abgrenzung zwischen Unterhaltung und Ausbau in erster Linie auf die Stützmauer selbst abgestellt. Weil diese verbessert worden sei, liege ein Ausbau und nicht etwa eine beitragsfreie Instandsetzung vor (OVG NRW, Urteil vom 13.11.1978, - II A 1998/76 - und Beschluss vom 09.01.1991, - 2 B 438/91 -). Auf weitere Voraussetzungen, wie die Länge der betroffenen Teilstrecken, komme es nicht an (Hessischer VGH, Beschluss vom 17.04.2002, - 5 TG 418/02 -, HGZ 2003, 32). 27 Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass Stützmauern weder Teilanlagen, noch Teile solcher Teilanlagen sind, sondern immer der Erschließungsanlage insgesamt dienen. Kosten für die Herstellung von Stützmauern dürfen deshalb nicht im Wege der Kostenspaltung isoliert geltend gemacht werden, sondern sind in derselben Weise notwendige Kosten zur Herstellung der Gesamtanlage, wie es etwa Fremdfinanzierungskosten sind (BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, - 8 C 86/87 -, BVerwGE 82, 215, 219). 28 Diese Grundsätze sind auf das Ausbaubeitragsrecht zu übertragen. Kosten für bauliche Maßnahmen an Stützmauern sind nur dann beitragsfähig, wenn sie sich im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage als Ausbaumaßnahme darstellen, also im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage eine Erneuerung oder Verbesserung darstellen. Deshalb kann die „Erneuerung“ oder „Verbesserung“ einer einzelnen Stützmauer sich im Einzelfall durchaus als Instandsetzung der Gesamtanlage und damit als beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahme darstellen. 29 Das folgt schon aus dem Gesetz. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zählen zum Ausbau alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen . § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG stellt klar, dass damit die Verkehrsanlage, also im vorliegenden Fall die öffentliche Straße gemeint ist. 30 Es folgt aber auch aus den typischen Eigenschaften von Stützmauern, die es unmöglich machen, sie wie Teilanlagen im Sinne des § 127 Abs. 3 BauGB bzw. nach § 10 Abs. 7 Satz 3 KAG abgabenrechtlich zu verselbständigen, ohne dass es zu schwerwiegenden Wertungswidersprüchen kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass Stützmauern sich dadurch von Teilanlagen unterscheiden, dass sie in der Regel nicht über die gesamte Länge der öffentlichen Straße verlaufen, sondern sich nach den topographischen Gegebenheiten richten (BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, a.a.O.) Je nachdem, wie die Straße im Gelände verläuft, können daher sehr kurze und niedrige, aber auch ausgedehnte und hohe Stützmauern notwendig werden. Zudem werden Straßen oft nicht nur an einer Stelle, sondern an verschiedenen Stellen von mehreren Stützmauern gesichert. Stellte man für die Abgrenzung zwischen Unterhaltung und Ausbau in erster Linie auf die einzelnen Stützmauern ab, hinge die Beitragsfähigkeit der Maßnahme vor allem von der zufälligen Länge und Höhe der jeweiligen Mauer ab. Je kleiner und unbedeutender die Stützmauer wäre, desto eher führte eine bauliche Maßnahme zu ihrer Erneuerung oder Verbesserung und wäre damit beitragspflichtig. Selbst wesentlich umfangreichere Baumaßnahmen an einer größeren Mauer derselben Erschließungsanlage stellten sich demgegenüber als Unterhaltung dar und müssten beitragsfrei bleiben. 31 Es käme auch zu Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die übrigen Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen. So könnte die Erneuerung einer kleinen Stützmauer bereits ausbaubeitragsfähig sein, während der wesentlich teurere und aufwendigere Austausch einer geringen Zahl von Lampen oder das Abfräsen und erneute Aufbringen der Verschleißschicht einer Fahrbahn weiterhin eine beitragfreie Unterhaltungsmaßnahme darstellte. Während für Teileinrichtungen hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Verbesserung gestellt werden und es nach der Rechtsprechung „auf der Hand liegt“, dass vergleichsweise unbedeutende Maßnahmen nicht dazu zählen (BayVGH, Urteil vom 11.07.1995, - 6 B 93.3392 -, BayVBl 1996, 470), müsste die technisch aufwendigere Neuerrichtung einer kleinen Stützmauer als Verbesserung und damit als Ausbaumaßnahme gewertet werden. 32 Zwar weisen auch Erschließungsanlagen unterschiedliche Längen, Breiten und Ausbauzustände auf, die sich auf die Qualifikation einzelner Maßnahmen auswirken. Diese Werte sind jedoch anders als topographische Gegebenheiten aus beitragsrechtlicher Sicht nicht zufällig, sondern hängen unmittelbar mit der Erschließungsfunktion der Straße zusammen. Sie wirken sich darüber hinaus auch auf alle baulichen Maßnahmen gleichermaßen aus, unabhängig davon, ob die Fahrbahn, die Beleuchtung oder eben eine Stützmauer betroffen ist. 33 Sofern Stützmauern baulichen Maßnahmen unterzogen werden, ist daher zu fragen, wie sich diese Maßnahmen auf die Gesamtanlage auswirken. Dabei spielt die Länge der betroffenen Mauer im Verhältnis zu der Gesamtanlage eine Rolle. Sie ist allerdings weniger aussagekräftig, als dies bei Teilanlagen der Fall ist. Stützmauern sind, wie bereits dargestellt, im Unterschied zu Teilanlagen oft nur an wenigen Stellen notwendig, können dort aber einen überdurchschnittlichen baulichen Aufwand verursachen. Der bauliche Aufwand einer Maßnahme spiegelt sich besonders in den Kosten wieder, so dass den Kosten der Maßnahme bei Stützmauern eine erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Kriterium auch BayVGH, Urteil vom 11.07.1995, a.a.O.). 34 Eine Erneuerung wird dort anzunehmen sein, wo die Einzelkosten im Verhältnis zu den Gesamtausbaukosten erheblich ins Gewicht fallen und vergleichbar sind mit den Kosten, die für die beitragspflichtige Erneuerung von Teilanlagen anfallen würden. 35 Eine Verbesserung der Erschließungsanlage durch bauliche Maßnahmen an Stützmauern kommt demgegenüber in Betracht, wenn sich die Mauern aufgrund ihrer Länge, bautechnischen Besonderheiten oder ihrer Bedeutung für die Gesamtanlage als wesentliches Element der Straße darstellen und die Straße durch die Maßnahmen deshalb insgesamt eine neue, bessere Qualität erhält. 36 Unter Anwendung dieser Kriterien hat die Beklagte die „O.-Straße“ durch den Neubau der Stützmauer nicht ausgebaut, sondern nur instandgesetzt. Eine Verbesserung der „O.-Straße“ scheidet schon deshalb aus, weil die Stützmauer sowohl ihrer Länge, als auch ihrer Höhe nach im Vergleich zu der gesamten Erschließungsanlage von untergeordneter Bedeutung ist. Der erneuerte Teil der Mauer stützt die Erschließungsanlage auf gerade einmal 5 % ihrer Gesamtlänge, die Mauer weist zudem nur eine Höhe von 1 cm bis zu 70 cm auf. Die Erschließungsanlage verfügt über 6 weitere Stützmauern, die die Straße auf weiteren 170 Metern stützen und Höhen bis zu zwei Metern erreichen. 37 Die Neuerrichtung der Stützmauer überschreitet aber auch nicht die Schwelle zur Erneuerung der „O.-Straße“. Auch hier wirkt sich aus, dass nur ein sehr kurzes Teilstück der Erschließungsanlage von der Stützwirkung der Mauer betroffen war. Selbst dieses Teilstück war ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur am talseitigen Fahrbahnrand betroffen. Schließlich sprechen vor allem die relativ geringen Kosten dafür, dass vorliegend eine Instandhaltungsmaßnahme und keine Ausbaumaßnahme vorliegt. Beitragsfähig sind, wie dargestellt, allenfalls die Kosten für die Errichtung der Mauer. Diese Kosten belaufen sich auf weniger als 10.000 Euro. Setzt man einen solchen Betrag in Beziehung zu den Kosten, die etwa bei einer Erneuerung der Verschleißschicht oder der Erneuerung eines noch unwesentlichen Teils des gesamten Fahrbahnaufbaus entstünden und die ebenfalls nicht beitragsfähig wären, wird deutlich, dass die vorgenommenen Baumaßnahmen in Bezug auf die gesamte Erschließungsanlage von untergeordneter Bedeutung waren und dem Bereich der Instandsetzung zuzuordnen sind. 38 Da weder die Errichtung der Mauer, noch die Errichtung des Geländers ausbaubeitragsfähige Maßnahmen darstellten, diente auch die Bauleitung der Verbandsgemeinde nicht dem Ausbau der „O.-Straße“, so dass die entsprechenden Kosten ebenfalls nicht umgelegt werden durften, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 41 Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, wann bauliche Maßnahmen an Stützmauern der Beitragspflicht unterliegen, kann mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden und ist vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bislang noch nicht entschieden worden. 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.706 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 44 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.