Urteil
4 K 615/06.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:1106.4K615.06.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 18. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Vollstreckungskosten im Zusammenhang mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung. 2 Am 27. Mai 2004 unterschrieb die Klägerin einen Antrag auf Umschreibung eines gebrauchten Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen NR-… auf ihren Namen. Dabei legte sie die Versicherungsbestätigung Nr. 755 der … Versicherungs-AG vor, die ebenfalls auf ihren Namen lautete. 3 Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 zeigte die Versicherungsgesellschaft gemäß § 29 c StVZO an, dass das Versicherungsverhältnis seit dem 27. Mai 2004 nicht mehr bestehe und dass Versicherungsnehmer ein Herr J. gewesen sei. 4 Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2004 gemäß § 29 d StVZO auf, binnen drei Tagen entweder eine neue Versicherungsbestätigung oder die Kennzeichen und den Kraftfahrzeugschein vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Beklagte den unmittelbaren Zwang gemäß §§ 61, 62, 65 und 66 LVwVG an. Sie ordnete die sofortige Vollziehung an und setzte eine Gebühr von 26,08 € fest. Dieser Bescheid wurde am 31. Juli 2004 zugestellt. In der Verwaltungsakte befindet sich außerdem ein inhaltsgleiches zusätzliches Schreiben vom 6. August 2004. Ob dieses Schreiben der Klägerin ebenfalls zugegangen ist, ist unklar. 5 Nach Ablauf der Frist setzte das Ordnungsamt der Beklagten (Herr H.) unter dem 9. August 2004 ein Verwarnungsgeld von 20 € fest, weil inzwischen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG vorliege. Mit Schreiben vom 14. August 2004 erklärte die Klägerin, dass sie die 20 € nicht bezahlen werde. Sie wisse nicht, wo das Auto sei. Ihr Ex-Ehemann J. habe ihre Unterschrift regelrecht erpresst. Sein Aufenthaltsort sei ihr ebenfalls unbekannt. 6 Nachdem ein Vollzugsbeamter mehrfach vergeblich zu dem Wohnsitz der Klägerin gefahren war, setzte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. August 2004, zugestellt am 20. August 2004, Gebühren und Auslagen von insgesamt 304,20 € fest. Im Betreff waren das amtliche Kennzeichen, die Fahrzeugart, der Hersteller und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer angegeben. Ferner hieß es: „Vers. nicht gezahlt/Vollzugsdienstkosten“. Das Datum der zugrunde liegenden Verfügung war nicht angegeben. Im Text des Bescheids hieß es: „Infolge der oben genannten Verfügung sind nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 22.06.1970 (Bundesgesetzblatt I Seite 865), in der zur Zeit gültigen Fassung, Gebühren und bare Auslagen entstanden.“ Der Gesamtbetrag wurde aufgeschlüsselt in Vollstreckungskosten von 286 €, Portokosten von 5,60 € und Fahrtkosten von 12,60 €. Dem Bescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. 7 Am 7. September 2004 übersandte das Finanzamt Neuwied (Herr S.) der Klägerin eine Aufstellung mit den in der Vollstreckung befindlichen rückständigen Kraftfahrzeugsteuern. Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 9. September 2004, dass sie das Finanzamt schon mit Schreiben vom 14. August 2004 darüber informiert habe, wie die Anmeldung des Fahrzeugs zustande gekommen sei und dass sie das Fahrzeug weder nutze noch unterhalte. 8 Am 16. September 2004 wurde das Fahrzeug bei der Kreisverwaltung Ahrweiler auf einen neuen Halter umgeschrieben. 9 Unter dem 3. November 2004 erging eine Mahnung der Stadtkasse Neuwied an die Klägerin in Höhe von 324,42 €. 10 Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 10. November 2004 bestätigte die Klägerin den Erhalt „Ihres Schreibens vom 03.11.2004“ und behauptete, sie habe mit Schreiben vom 14. August 2004 und wiederholt mit Schreiben vom 9. September 2004 „einem gewissen Herrn H. des Finanzamts“ mitgeteilt, unter welchen Umständen es zu der Anmeldung des Fahrzeugs gekommen sei und dass sie „die Zahlung des geforderten Betrags von 321,42 €“ ablehne. 11 Die Stadtkasse der Beklagten teilte der Klägerin unter dem 15. November 2004 mit, dass die Gebühr entstanden sei und dass hierfür allein der Fahrzeughalter heranzuziehen sei. Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung sei im Nachhinein nicht mehr möglich, da die Widerspruchsfrist abgelaufen sei. 12 Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 21. November 2004, dass sie gegen jedes Schreiben Widerspruch eingelegt habe und dass sie nicht von ihrem „Widerspruch vom 14. August 2004“ ablasse. 13 In der Verwaltungsakte befindet sich ein internes Schreiben vom 24. November 2004, wonach die Stadtkasse dem Bürgerbüro „zwei“ Schreiben der Klägerin im Zusammenhang mit der „Zwangsstilllegungsgebühr vom 18.08.2004“ vorlegte. Um welche Schreiben es sich dabei genau handelte, ergibt sich nicht aus der Akte. 14 Unter dem 13. Februar 2006 erging ein Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. August 2004 zurückgewiesen wurde. Darin wurde offen gelassen, ob der in dem Schreiben vom 21. November 2004 zu sehende Widerspruch zulässig sei. Jedenfalls sei er unbegründet, denn die Gebührenfestsetzung werde nach § 4 GebOSt gegen denjenigen gerichtet, der die Amtshandlung veranlasst habe. Dies sei hier die Klägerin gewesen, denn sie habe die Verfügung vom 29. Juli 2004 nicht befolgt und deshalb die Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst. 15 Am 10. April 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihre bisherige Auffassung und trägt ergänzend vor, dass sie am 9. September 2004 nicht nur an das Finanzamt Neuwied sondern zugleich auch an die Stadt Neuwied geschrieben habe. Nachdem die Beklagte die Existenz eines Widerspruchsschreibens stets bestritten hat, legt die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 die Kopie eines an die Stadtverwaltung Neuwied, zu Händen von Herrn A., gerichteten Widerspruchs vom 9. September 2004 „gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss“ vor. Dieses Schreiben habe sie bei einer erneuten Durchsicht ihrer Unterlagen gefunden. 16 Die Klägerin beantragt durch ihren Prozessbevollmächtigten, 17 den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2006 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie trägt vor, nach ihren Recherchen gebe es nur ein Schreiben vom 9. September 2004, welches die Klägerin an das Finanzamt Neuwied gerichtet habe. Die Kopie des zweiten Schreibens vom 9. September 2004, welches an die Stadt Neuwied gerichtet worden sein soll, halte sie für eine nachträglich angefertigte Fälschung. In der Sache selbst sei die Gebührenfestsetzung auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt worden. Angesichts der bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sei für landesrechtliche Gebührenvorschriften kein Raum, auch nicht, soweit es um Vollstreckungsmaßnahmen gehe. Insoweit beruft sie sich auf zwei Entscheidungen der früher für das Verkehrsrecht zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 14. 09.1998 – 3 K 1653/98.KO – und vom 11. 11.2002 – 3 K 2503/02.KO -). 21 Das Gericht hatte das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Nachdem die Klägerin ihr Nichterscheinen durch ein ärztliches Attest entschuldigte, hat das Gericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Prozessvertreter beider Beteiligter wieder aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und auf die bei gezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig. 23 In der mündlichen Verhandlung konnte nicht geklärt werden, ob es sich bei der Kopie des Widerspruchs vom 9. September 2004 um eine am gleichen Tage angefertigte Kopie des Originals oder um eine nachträglich angefertigte Fälschung handelte. Diese Frage bedurfte jedoch keiner weiteren Untersuchung, denn zum einen wäre selbst eine „echte“ Kopie noch kein Beweis dafür, dass das Original auch tatsächlich an die Beklagte gesandt wurde, und zum andern kommt es aus Rechtsgründen auch nicht darauf an. 24 Denn unabhängig von der Frage, ob das Widerspruchsschreiben vom 9. September 2004 tatsächlich bei der Beklagten eingegangen ist oder ob insoweit zumindest Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, hat der Stadtrechtsausschuss jedenfalls einen Widerspruchsbescheid in der Sache selbst erlassen und damit den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung neu eröffnet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nur entschieden, dass sich die Widerspruchsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen über die Verspätung eines Widerspruchs hinwegsetzen dürfe (z.B. Urteil vom 16. August 1964, DVBl 1965, 89). Dass die Behörde sich auch über einen fehlenden Widerspruch hinwegsetzen kann, ist damit nicht gesagt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass dann, wenn in den nachfolgenden Eingaben des Betroffenen ein Widerspruch zu sehen sei und dieser sachlich beschieden werde, die Verfristung dieses Widerspruchs wiederum unbeachtlich sei (Beschluss vom 7. Januar 1972, DVBl 1972, 423). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 25 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10. November 2004 unmissverständlich erklärt, dass sie die Zahlung des geforderten Betrags ablehne. Diesen Standpunkt hat sie mit Schreiben vom 21. November 2004 bekräftigt. Der Stadtrechtsausschuss hat erkannt, dass zumindest dem Schreiben vom 21. November 2004 ein verspäteter Widerspruch gegen den Gebührenbescheid entnommen werden kann. Gleichwohl hat er den Widerspruch nicht als unzulässig sondern als unbegründet zurück gewiesen und dabei Ausführungen zur Sache selbst gemacht. Hieran war er auch nicht durch § 6 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO gehindert. Denn bei der Ausgangsbehörde handelt es sich nicht um eine nachgeordnete Behörde, die von ihrer Rechtsstellung her mit den in § 6 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO genannten Behörden vergleichbar wäre, und zum andern gehört die Gebührenfestsetzung auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten. 26 Die demnach zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 27 Es kann dahin stehen, ob die Klägerin zu Recht als Kostenschuldnerin nach § 4 GebOSt herangezogen wurde oder ob sie ihre Unterschrift unter den Zulassungsantrag wirksam wegen Willensmängeln angefochten hat. Denn der Bescheid vom 18. August 2004 ist auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt und eine Aufrechterhaltung des Bescheids unter Anwendung der richtigen Rechtsgrundlage ist hier nicht möglich. 28 Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl I S. 865), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl I S. 2092) – GebOSt – ist für die hier geltend gemachten Kosten des Vollzugsdienstes nicht einschlägig. Die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen im Sinne des § 6 a Abs. 1 StVG ergeben sich gemäß § 1 Abs. 1 GebOSt aus der Anlage zur Gebührenordnung. Die von der Beklagten herangezogene Ziffer 254 der Anlage hat folgenden Wortlaut: 29 „Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugssteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr. 30 Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach dem Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“ 31 Bezogen auf den vorliegenden Fall kann der Ziffer 254 nur ein Gebührentatbestand für die Anordnung nach § 29 d Abs. 2 StVZO entnommen werden (die hier nicht im Streit ist). Nach dieser Vorschrift muss die Behörde unverzüglich den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln, sobald sie durch eine Anzeige nach § 29 c StVZO erfährt, dass keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Die „Einziehung“ und „Entstempelung“ erfolgt dabei in der Weise, dass der Betroffene entweder zum Nachweis einer neuen Haftpflichtversicherung oder zur Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und der Kennzeichen aufgefordert wird. Dies geschah hier durch die Verfügung vom 29. Juli 2004 (bzw. 6. August 2004). Dort wurde auch zu Recht für den Fall der Nichtbefolgung der unmittelbare Zwang nach Landesrecht angedroht; denn der Vollzug des Bundesrechts ist Sache der Länder, soweit nichts anderes bestimmt ist. - Anders als die Beklagte meint, enthält die Ziffer 254 jedoch keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen. 32 Insbesondere lässt sich aus Satz 2 der Ziffer 254 nichts Gegenteiliges entnehmen. Zwar ist dort die Rede von dem „Einleiten der Zwangsmaßnahme“. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gebühr gemäß Ziffer 254 auch für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen (etwa durch den Einsatz von Vollzugsbeamten) erhoben wird. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der sich nur mit der Fälligkeit der Gebühr befasst. Hinzu kommt ein systematisches Argument: Gerade wenn Satz 2 der Ziffer 254 normiert, dass die Gebühr auch dann fällig bleibt, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nach der Einleitung von Zwangsmaßnahmen entfallen, setzt dies voraus, dass die Gebühr zuvor entstanden sein muss. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG (hier anwendbar über § 6 a Abs. 3 StVG und § 6 GebOSt) entsteht die bundesrechtliche Gebühr außer bei antragsabhängigen Amtshandlungen erst mit der Beendigung der Amtshandlung. Würde die Anordnung nach § 29 d Abs. 2 StVZO auch die anschließende Vollstreckung mit umfassen, dann könnte die Gebühr nach Ziffer 254 erst nach der tatsächlichen Vorlage des Fahrzeugscheins und nach der tatsächlichen Entstempelung der Kennzeichen entstehen. Denn erst dann wäre die Amtshandlung beendet. Unter diesen Umständen könnte die Gebühr aber nicht schon bei der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen fällig sein. Außerdem würde die Einleitung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (etwa durch Einsatz von Vollzugsbeamten) voraussetzen, dass der unmittelbare Zwang vorher angedroht worden ist (vgl. § 13 VwVG). Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Androhung ist aber in § 29 d Abs. 2 StVZO nicht enthalten. Auch deshalb ist es nicht möglich, in Ziffer 254 einen Gebührentatbestand für Vollstreckungsmaßnahmen zu sehen, denn diese Ziffer verweist, wie ausgeführt, nur auf die „sonstigen Anordnungen“ nach den dort abschließend aufgezählten Gesetzen und Verordnungen. 33 Auch die Entstehungsgeschichte spricht für die hier vertretene Auffassung. Als das OVG Lüneburg mit Urteil vom 24. März 1976 (OVGE 32, 366) entschied, dass die Androhung der Zwangsstilllegung von Kraftfahrzeugen nicht gebührenpflichtig ist, existierte Ziffer 254 noch nicht. Damals galt vielmehr Ziffer 245, eingeführt durch Verordnung vom 7. Februar 1973 (BGBl I S. 53). Sie lautete: 34 „Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug. 35 Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.“ 36 Das OVG Lüneburg stellte damals fest, dass der Erlass der Grundverfügung nicht identisch sei mit der tatsächlichen Durchführung einer zwangsweisen Einziehung und Entstempelung. Außerdem rechtfertige eine Grundverfügung nach § 29 d Abs. 2 StVZO nicht die Androhung der Betriebsuntersagung. Letzteres finde seine Grundlage allein im Landesrecht. 37 Dies gilt erst recht, seit Ziffer 245 der Anlage zur GebOSt durch Ziffer 254 ersetzt wurde (Verordnung vom 6. Oktober 1993, BGBl I S. 1683). Ziffer 254 lautete zunächst: 38 „Sonstige Anordnungen nach der StVZO ( z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins). 39 Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.“ 40 Durch Verordnung vom 16. November 2001 (BGBl I S. 3110) erhielt Ziffer 254 die eingangs zitierte heutige Fassung. 41 Seitdem enthält der Gebührentatbestand nicht mehr den möglicherweise irreführenden Hinweis auf die zwangsweise Einziehung und Entstempelung. Die Gebühr wird nur noch erhoben für die „sonstigen Anordnungen“ nach den dort genannten Gesetzen, womit eindeutig nur noch die Grundverfügung als solche gemeint ist. Die Vollstreckung der Grundverfügung und deren gebührenrechtliche Abwicklung richten sich allein nach Landesrecht (so schon VG Koblenz, Urteile vom 26. Juni 2006 – 4 K 1329/05.KO – und – 4 K 1666/05.KO -). 42 Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung der früher für das Verkehrsrecht zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz, wonach der Gebührentatbestand der Ziffer 254 in der Anlage zu § 1 GebOSt auch die zwangsweise Stilllegung eines nicht mehr versicherten Kraftfahrzeugs umfasse mit der Folge, dass das Landesrecht neben dieser bundesrechtlichen Regelung nicht anwendbar sei (Urteil vom 11. November 2002 – 3 K 2503/02.KO –). Dem steht schon entgegen, dass das Landeskostenrecht neben dem Bundeskostenrecht gilt, soweit Ersteres durch Letzteres nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 6 a StVG, Rdn. 10). Ein ausdrücklicher Ausschluss des Landeskostenrechts ist im Straßenverkehrsrecht nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 StVG auch Gebühren und Auslagen für Maßnahmen „im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen“ erhoben werden können, sofern hierfür eine Gebühr in einer auf § 6 a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass Ziffer 254 keine ausdrückliche Stilllegungsgebühr vorsieht, ist die Vollstreckung einer Anordnung nach § 29 d Abs. 2 StVZO keine Maßnahme im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs, sondern sie ist die Stilllegung. „Im Zusammenhang“ mit der Stilllegung stehen lediglich vorausgegangene Verfügungen wie beispielsweise die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach § 17 Abs. 1 StVZO oder die vorübergehende Betriebsuntersagung bis zur Anbringung einer neuen Prüfplakette nach § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO oder die Aufforderung zum Nachweis einer neuen Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit § 29 d Abs. 2 StVZO. 43 Die streitgegenständliche Verfügung kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Insbesondere lässt sich die Begründung nicht ohne weiteres durch das Landeskostenrecht ersetzen. Nach § 8 Abs. 4 LVwVGKostO wird für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach § 65 LVwVG eine Gebühr von mindestens 10 € und höchstens 1.530 € erhoben (während Ziffer 254 der GebOSt eine Gebühr von 14,30 bis 286,00 € vorsieht). Da insoweit ein deutlich unterschiedlicher Gebührenrahmen vorliegt, ist das Auswahlermessen der Beklagten bei der Festsetzung der Rahmengebühr von vornherein fehlerhaft betätigt worden, weil der falsche Rahmen zugrunde lag. Es lässt sich auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Gebühr bei Anwendung des Landesrechts geringer ausgefallen wäre. 44 Hinzu kommt, dass die Beklagte zu Unrecht die Höchstgebühr (286 €) festgesetzt hatte ohne darzulegen, inwiefern hier besondere Umstände vorliegen, die den Höchstwert rechtfertigen (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Dezember 1978 – 7 B 36/78 -). 45 Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass gemäß § 9 Abs. 3 LVwVGKostO für die Bemessung der Gebühren nach § 8 Abs. 4 LVwVGKostO auch § 3 LGebG anwendbar ist. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Damit sind der Behörde Maßstabshilfen an die Hand gegeben, nach denen sie ihr Ermessen bei der Festsetzung der Gebühr orientieren kann und muss (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 1981 – 9 OVG A 12/80 - OVGE 36, 383). Insoweit sind nicht nur die Personal- und Sachkosten für die Amtshandlung (Kostendeckungsprinzip), sondern auch der Wert bzw. Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner (Äquivalenzprinzip) zu berücksichtigen. Anders als § 3 Satz 2 VwKostG und § 6 a Abs. 2 StVG sieht das Landesrecht keine Beschränkung auf den Kostendeckungsgrundsatz vor. Eine Gebührenfestsetzung, die nicht wenigstens annäherungsweise erkennen lässt, wie der Verwaltungsaufwand und der Nutzen der Amtshandlung berücksichtigt wurden, ist schon deshalb ermessensfehlerhaft. Denn sie lässt sich nicht darauf überprüfen, ob die Verwaltung von den richtigen Tatsachen ausgegangen ist. Dies gilt erst recht für eine Gebühr, die – wie hier – die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung völlig unberücksichtigt lässt, ohne dies zu begründen (vgl. VG Koblenz, Urteile vom 26. Juni 2006, a.a.O., unter Berufung auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2005, AS 32, 122, 124). Demgemäß hätte die Beklagte nicht nur den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für eine Anordnung nach § 29 d Abs. 2 StVZO darlegen müssen, sondern sie hätte auch zumindest einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Wertermittlung der Amtshandlung angeben müssen (OVG Lüneburg, a.a.O.; insoweit in den veröffentlichten Gründen nicht mit abgedruckt). Nach Auffassung der Kammer ließe sich der Wahrscheinlichkeitsmaßstab an verschiedene Gesichtspunkte knüpfen, z.B. an die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Fahrzeugs oder an die durchschnittlichen Kosten einer Haftpflichtversicherung für die jeweilige Fahrzeuggruppe. Denkbar wäre gegebenenfalls auch eine Begründung dafür, dass die Amtshandlung im Einzelfall für den Betroffenen überhaupt keinen Wert bzw. Nutzen hat. An alledem fehlt es hier. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 176 Abs. 2 VwGO. 48 Beschluss 49 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 304,20 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 50 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.