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Urteil

7 K 1129/05.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:0117.7K1129.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz - USG -. 2 Er leistete aufgrund Einberufungsbescheides vom 1. April 2004 Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz in N. in der Zeit vom 2. August 2004 bis April 2005. Der Kläger beantragte im April 2004 beim Beklagten die Bewilligung einer Mietbeihilfe nach § 7 a USG. Dem Antrag beigefügt war ein mit seiner Großmutter am 23. Dezember 2003 abgeschlossener Mietvertrag über eine in deren Haus in L. (Landkreis Ahrweiler) befindliche 28 qm große Wohnung mit einer Warmmiete von 90,00 €. Ausweislich der beigefügten Mietbescheinigung wird die Miete ab 1. August 2004 gezahlt. Nach seiner ergänzenden Erklärung war der Kläger zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung noch Schüler und sein Einkommen beschränkte sich auf die monatlichen Zahlungen der Eltern, bei denen er in N. wohnte. 3 Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Mietbeihilfe nach § 7 a USG ab und führte zur Begründung aus, dass der Vertrag zwischen ihm und seiner Großmutter nicht als Mietvertrag, sondern als Unterhaltsvereinbarung zu werten sei. Denn er habe bei Abschluss der Vereinbarung nicht über eigene, regelmäßig wiederkehrende Einnahmen in ausreichender Höhe verfügt, mit denen er die laufenden Zahlungen hätte bestreiten können. 4 Der Kläger machte mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch im wesentlichen geltend: Eine Unterhaltsvereinbarung scheide aus, da die Großmutter ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt unterhaltspflichtig gewesen sei. Die Zivildienststelle liege vom Wohnort seiner Eltern ca. 800 km entfernt und daher sei ein dringender Bedarf für die Anmietung von Wohnraum gegeben gewesen. Er habe sich zwar zunächst in N. um eine Zivildienststelle beim Deutschen Roten Kreuz bemüht, habe aber nie etwas gehört, so dass er sich anderweitig umgesehen habe. Früher habe er 12 Jahre im Kreis Ahrweiler gewohnt und daher gerne wieder nach dorthin zurück gewollt. Vom dortigen Deutschen Roten Kreuz habe er für den Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine Zusage erhalten. Gleichzeitig sei er darauf hingewiesen worden, dass beim Deutschen Roten Kreuz nur Zivildienstleistende übernommen würden, die selbst für eine Unterkunft sorgten, da keine anerkannten Unterkünfte zur Verfügung stünden. Anlässlich eines Besuches bei der Großmutter zu Weihnachten 2003 sei dann der Vertrag über die Wohnung in deren Haus geschlossen worden. 5 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Beklagten vom 23. Mai 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die für einen Anspruch auf Mietbeihilfe u. a. notwendigen Voraussetzungen, dass das Mietverhältnis bei Beginn des Zivildienstes bereits sechs Monate besteht oder der Wohnraum dringend benötigt werde, seien nicht gegeben. Das Abschlussdatum für den Mietvertrag im Dezember 2003 sei nicht maßgeblich. Da für den Gebrauch der Wohnung erst ab 1. August 2004 Miete zu entrichten gewesen sei, habe auch das Mietverhältnis erst dann begonnen. Ferner sei kein dringender Wohnraumbedarf anzunehmen. Die Mietbeihilfe diene der Aufrechterhaltung des Wohnraumes während der Dienstleistung und regelmäßig nicht dazu, Wohnraum am Dienstort nur deswegen anmieten zu können, um dort zur Dienstleistung in der Lage zu sein. Der Kläger habe die Zuweisung der Zivildienststelle im Landkreis Ahrweiler auf seinen eigenen Wunsch hin erhalten. Ihm habe es freigestanden, seinen Zivildienst in der Nähe seines Wohnortes in Mecklenburg-Vorpommern abzuleisten und in der elterlichen Wohnung zu verbleiben. In diesem Fall hätte er keine eigene Wohnung benötigt. Auch die Möglichkeit einer nur 70 %igen Mieterstattung bestehe nicht, da diese einen Beginn des Mietverhältnisses vor dem Zivildienst voraussetze. Hier habe das Mietverhältnis indes nicht vorher, sondern erst mit dem Beginn des Zivildienstes angefangen. 6 Der Kläger hat am 27. Juni 2005, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er verweist insbesondere darauf, dass er wegen der Entfernung von ca. 800 km zwischen elterlichem Wohnsitz und der Zivildienststelle nicht bei seinen Eltern habe wohnen können. Damit seien Gründe für die Anmietung eigenen Wohnraumes gegeben gewesen. Ansonsten hätte er seinen Zivildienst nicht regelrecht antreten können und mit disziplinar- und strafrechtlichen Folgen rechnen müssen. Man müsse auch berücksichtigen, dass im Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst von der Anordnung des Wohnens in der dienstlichen Unterkunft abgesehen worden sei. Zumindest lägen die Voraussetzungen für einen nur 70 %igen Mietersatz vor. Denn das Mietverhältnis habe am 1. August 2004 begonnen und damit vor dem erst am 2. August 2004 beginnenden Zivildienst. 7 Der Kläger beantragt sachdienlich, 8 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Mietbeihilfe zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist dem Vorbringen des Klägers unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsansicht im einzelnen entgegengetreten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie 2 Hefte Verwaltungsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der die Bewilligung von Mietbeihilfe ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2004 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 23. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte monatliche Mietbeihilfe. 14 Nach §§ 7 a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 lit.f USG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 2 Zivildienstgesetz - ZDG - erhalten Zivildienstleistende, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 7 a USG. Als Mietbeihilfe wird gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 1 USG gewährt 15 1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,58 €, wenn der Dienstpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Dienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt; 16 2. Ersatz von 70 v.H. der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209,12 €, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Zivildienst begonnen hat. 17 Die Kammer lässt offen, ob der auf die Unterhaltszahlungen seiner Eltern angewiesene Kläger einen auf rechtsgeschäftlichem Bindungswillen beruhenden Mietvertrag mit seiner Großmutter abgeschlossen hat. Dies kann offen bleiben, da ein Anspruch auf Mietbeihilfe aus anderen Gründen ausscheidet. Selbst bei Annahme eines wirksamen Mietvertrages sind die Voraussetzungen für eine Mietbeihilfe nach § 7 a Abs. 2 USG nicht gegeben. 18 Das gilt zunächst für die Anspruchsvoraussetzung, dass die Mietereigenschaft bei Beginn des Zivildienstes bereits sechs Monate erfüllt sein muss. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Mietvertrages nach § 535 BGB gehört die Einigung der Parteien über den Mietgegenstand, die Mietzeit, den Mietpreis sowie darüber, dass die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch erfolgt. In dem das Datum vom 23. Dezember 2003 tragenden „Mietvertrag“ zwischen dem Kläger und seiner Großmutter sind weder ein Beginn der Mietzeit noch der Überlassung der Wohnung zum Gebrauch geregelt. Die insoweit notwendige ergänzende Vertragsauslegung ergibt aus den Umständen des vorliegenden Falles, dass der Kläger erst am 1. August 2004 Mieter der Wohnung gewesen sein kann. Ausweislich der Vermieterbescheinigung wird die Miete ab diesem Zeitpunkt gezahlt und der Kläger ist auch erst ab August 2004 in die Wohnung gezogen, nachdem er bis dahin bei seinen Eltern in N. gelebt hatte. Im Hinblick auf diese Umstände kommt es für den Beginn des Mietverhältnisses nicht auf den Tag an, an dem der Mietvertrag unterschrieben wurde, sondern auf den tatsächlichen Beginn durch Nutzung und Mietpreiszahlung, welche im übrigen nach § 535 Abs. 2 BGB eine Hauptpflicht des Mieters darstellt. Ein Mietvertrag mag zwar aufgrund besonderer Umstände zivilrechtlich auch dann wirksam abgeschlossen werden können, wenn die Wohnung nicht sofort genutzt wird und der Vermieter für eine bestimmte Zeit auf eine Mietzahlung verzichtet. Solche besonderen Umstände, die eine andere Betrachtung zuließen, sind indes hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 19 Der Kläger benötigte den Wohnraum auch nicht „dringend“ im Sinne des § 7 a Abs. 2 Nr. 1 USG. Bei Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist davon auszugehen, dass das Gesetz zwischen Wohnraumbedarf einerseits und dringendem Wohnraumbedarf andererseits unterscheidet. Diese von der gesetzlichen Regelung nahegelegte nur eingeschränkte Annahme eines dringenden Wohnraumbedarfs wird bestätigt durch die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG, wonach für anerkannte Kriegsdienstverweigerer das Unterhaltssicherungsgesetz „entsprechend“ gilt. Damit kann für die Auslegung des unmittelbar nur für Wehrpflichtige geltenden Gesetzes auch auf die Kriterien abgestellt werden, die für den Wehrdienstleistenden gelten. Diesbezüglich ist anerkannt, dass dem Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, die er grundsätzlich auch in Anspruch nehmen muss, mit der Folge, dass der Bedarf für eine eigene Wohnung gering ist (zur unentgeltlichen Unterkunft für Wehrpflichtige siehe §§ 1 Abs. 1, 4 Wehrsoldgesetz). Für die Annahme eines dringend benötigten Wohnraumes im Sinne des § 7 a Abs. 2 Nr. 1 USG müssen daher beim Zivildienstpflichtigen wie beim Wehrpflichtigen besondere, schwerwiegende Umstände hinzukommen, welche die Anmietung von Wohnraum zur Abwendung einer gewissen Notlage dringend angezeigt erscheinen lassen. Ein dringender Bedarf im Sinne der Vorschrift liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der Wehrpflichtige den Wohnraum aus Gründen mieten musste, denen er sich vernünftigerweise nicht entziehen konnte. Die Beurteilung hat dabei im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu erfolgen (Eichler-Oestreicher, USG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2005, § 7 a Erläuterung 10; OVG Hamburg, Urteil vom 22. November 2002 - 1 Bf 470/00 -, juris). 20 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann hier ein dringender Wohnraumbedarf nicht angenommen werden. Denn der Kläger hat keinen im Rahmen des § 7 a Abs. 2 Nr. 1 USG erheblichen zwingenden Grund genannt, der ihn unter dem Blickwinkel der Gewährung einer Mietbeihilfe zur Anmietung der Wohnung bei seiner Großmutter veranlassen konnte. Seinen Zivildienstplatz im Landkreis Ahrweiler hat er sich nämlich aus freien Stücken ausgesucht und erst aufgrund dieser freiwilligen Entscheidung den Wohnraumbedarf begründet. Es ist in keiner Weise dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich, dass dem Kläger eine Ableistung des Zivildienstes in der Nähe seines Wohnortes N. unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, sich zunächst in N. um eine Zivildienststelle beim Deutschen Roten Kreuz bemüht zu haben, dort aber nie etwas gehört zu haben. Hiermit ist in keiner Weise die Notwendigkeit eines Zivildienstplatzes im Landkreis Ahrweiler dargetan. Der Kläger hat offenkundig weder auf seine Bewerbung beim Deutschen Roten Kreuz in N. hin nachgefragt noch sich in der Nähe der elterlichen Wohnung ernsthaft nach einer anderen Zivildienststelle umgesehen. Der bloße Wunsch nach einer Zivildienststelle im Landkreis Ahrweiler, wo er früher einmal schon 12 Jahre gewohnt habe und gerne wieder hin zurück wollte, bedeutet keinen zwingenden Grund im vorgenannten Sinne. 21 Ein dringender Wohnraumbedarf im Sinne des § 7 a Abs. 2 Nr. 1 USG kann daher bereits unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht angenommen werden. Aus diesem Grunde bedarf es keiner Klärung der Rechtsfrage, ob ein dringender Bedarf bereits generell deshalb nicht besteht, weil nach § 6 Abs. 1 ZDG die Beschäftigungsstellen auf ihre Kosten u. a. für die Unterkunft eines Zivildienstleistenden zu sorgen haben und vor diesem rechtlichen Hintergrund ein durch den Zivildienst verursachter Wohnbedarf grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat, weil der Anspruch auf Erstattung der Kosten gleichsam für eine Ersatzunterkunft bereits nicht zum Regelungsbereich des Unterhaltssicherungsgesetzes gehört, die Unterhaltssicherungsbehörde also jedenfalls für dienstlich veranlasste Mietzahlungsverpflichtungen nicht aufzukommen hat (siehe zum Meinungsstand bezüglich dieser Problematik OVG Hamburg, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 31. August 1995 - 6 K 5161/94 -, abgedruckt bei Eichler-Oestreicher, a.a.O., unter 707 a; VG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 1987 - II/V E 595/86, II/V P 5038/86 -, abgedruckt bei Eichler-Oestreicher, a.a.O., unter 707 a; OVG Münster, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 25 A 2647/92 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 7. November 2000 - 10 VG W 1689/00 -, abgedruckt bei Eichler-Oestreicher, a.a.O., unter 707 a). 22 Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Mietbeihilfe in Höhe von 70 % seiner Miete. Denn das Mietverhältnis hat nicht „vor dem Wehrdienst begonnen“ im Sinne des § 7 a Abs. 2 Nr. 2 USG. Die Kammer geht mit dem Beklagten davon aus, dass das Mietverhältnis erst mit Beginn des Zivildienstes begonnen hat. Die Einberufung des Klägers zum Zivildienst ab Montag, dem 2. August 2004, und der - einen wirksamen Mietvertrag unterstellt - Beginn des Mietverhältnisses bereits am Sonntag, den 1. August 2004, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Regelungszusammenhang der einzelnen Bestimmungen in § 7 a USG lässt erkennen, dass der Gesetzgeber eine grundsätzlich auf Monate abstellende Betrachtungsweise gewählt hat, nicht dagegen auf einzelne Tage abstellt. Dem entspricht es auch, dass Wohnraummietverhältnisse regelmäßig zumindest monatsweise, nicht aber tageweise vereinbart werden. Hinzu kommt eine Auslegung der Vorschrift aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Mietbeihilfe dient grundsätzlich der Aufrechterhaltung des Wohnraumes während des Wehrdienstes. Nach den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 8/3664, abgedruckt bei Eichler-Oestreicher, a.a.O., unter 628) dient die Begrenzung der Erstattung der Vermeidung von Missbrauch. Anderenfalls könne ein Wehrpflichtiger veranlasst werden, noch kurz vor Beginn oder während des Wehrdienstes Wohnraum im Hinblick auf den zu erwartenden vollen Kostenersatz anzumieten, ohne dass er ihn benötigte. Dies zeigt, dass auch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Anmietung nur einen Tag vor Beginn der Dienstleistung nicht ausreichen kann. 23 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO. 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 810,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).