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Urteil

8 K 3606/04.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0822.8K3606.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Beteiligung an den Kosten für den Abriss einer Eisenbahnbrücke. 2 Die – zwischenzeitlich abgerissene – Eisenbahnbrücke bei Bau-km 1,212 war Bestandteil der Eisenbahnlinie Linz-Flammersfeld, die – in diesem Teilstück – am 26. September 1966 stillgelegt worden war. Sie führte über die L 252. Mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 1969 veräußerte die Deutsche Bundesbahn die Bahntrasse Vettelschoß – Neustadt/Wied einschließlich der oben genannten Eisenbahnbrücke an die Gemeinde ... In Ziffer II des Vertrages übernahm die Gemeinde vom Tag der Beurkundung an alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der übernommenen Wege, Gewässer und anderen derartigen Einrichtungen, insbesondere die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht. Spätestens im Jahre 1974 ist die Ortsgemeinde als Eigentümerin der betreffenden Parzelle im Grundbuch eingetragen worden. 3 Gemäß Planfeststellungsbeschluss des damaligen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 25. März 1997 über den Ausbau der Landesstraße Nr. 252 in Vettelschoß war der Abriss der alten Eisenbahnbrücke bei Bau-km 1 + 212 in die Planfeststellung eingeschlossen. In dem zugehörigen Erläuterungsbericht wird unter Ziffer 4.2 ausgeführt, dass die Eisenbahnbrücke in km 1 + 212 vor Baubeginn entfallen müsse; die Bahnverbindung sei außer Betrieb. Die DB sei zu 50% kostenpflichtig gemäß § 14 a Abs. 2 EKrG. Unter Ziffer 1.2 und Ziffer 6.3 wird im Erläuterungsbericht ferner ausgeführt, Kostenträger (für die straßenbauliche Maßnahme) seien das Land Rheinland-Pfalz sowie der Landkreis ... und die Ortsgemeinde ... In einem Bauwerksverzeichnis, das – wie der Erläuterungsbericht – Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, ist unter Position 35 das fragliche Brückenbauwerk aufgeführt. Als bisherige Eigentümerin wird (nach handschriftlicher Änderung) die Deutsche Bahn AG genannt. Weiter heißt es unter der Rubrik „vorgesehene Regelung“, die Bahnlinie, die die L 252 östlich von Vettelschoß überquere, sei schon vor Jahren stillgelegt worden. Das Brückenbauwerk müsse beim Ausbau der L 252 abgebrochen werden. Die Kosten für den Abbruch würden nach § 14 a Abs. 2 EKrG je zur Hälfte das Land Rheinland-Pfalz und (nach handschriftlicher Änderung) die Deutsche Bahn AG tragen. 4 Zum 1. Januar 1994 trat die Bahnreform auf Grund des Eisenbahnneuordnungsgesetzes – ENeuOG – in Kraft. Durch dessen Art. 1 (Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen – BEZNG –) wurden das unter dem Namen der „Deutschen Bundesbahn“ verwaltete Bundeseisenbahnvermögen und das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen, dem Bundeseisenbahnvermögen, zusammengeführt. Durch Art. 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (Gesetz über die Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft – DBGrG –) wurde darüber hinaus die Deutsche Bahn AG – DB AG – als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn gegründet. Aus dem Bundeseisenbahnvermögen waren gemäß § 1 DBGrG die Teile auszugliedern, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind. 5 Mit Wirkung zum 1. Juni 1999 übertrug die Deutsche Bahn AG ihre Geschäftsbereiche „Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahnbau“ im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf die DB Netz AG, die hierdurch eine teilweise Gesamtrechtsnachfolge in die früheren Rechtspositionen der DB AG antrat. 6 Mit Schreiben vom 30. August 2000 informierte der Kläger die DB Netz AG über den bevorstehenden Ausbau der L 252 und übersandte ihr einen Vereinbarungsentwurf betreffend die Beseitigung der Eisenbahnbrücke. Nach § 4 des Entwurfs sollte das Landesamt die Abrissmaßnahme durchführen. Als voraussichtliche Kosten der Maßnahme waren 100.000 DM veranschlagt. Nach § 5 des Entwurfs sollten die DB Netz AG als Baulastträgerin des Schienenweges und das Landesamt als Straßenbaulastträger der L 252 diese Kosten nach § 14 a Abs. 2 EKrG jeweils zur Hälfte tragen. In § 6 des Entwurfs heißt es, die DB Netz AG leiste Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt auf die Kosten der Maßnahme. Die Vereinbarung wurde von der DB Netz AG jedoch nicht unterzeichnet. 7 Nach dem im Jahr 2001 erfolgtem Abriss der Eisenbahnbrücke forderte der Kläger die DB Netz AG mit Schreiben vom 19. Februar 2002 zur Zahlung eines 1. Abschlages in Höhe vom 11.000 € als Anteil an den Beseitigungskosten auf. Die DB Netz AG wies die Forderung mit Schreiben vom 22. März 2002 zurück. Sie sei nicht nach § 14 a Abs. 2 EKrG verpflichtet, Kreuzungsanlagen von Strecken, die bereits vor dem 1. Januar 1994 stillgelegt worden seien, zu unterhalten, zu beseitigen oder Kosten für deren Beseitigung zu tragen. Solche Pflichten seien nicht auf die DB AG und damit auch nicht auf die DB Netz AG übergegangen. Pflichten, die – wie vorliegend – nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar seien, seien vielmehr beim Bundeseisenbahnvermögen verblieben. 8 Mit Schreiben vom 22. Juli 2002 trat der Kläger erstmals an den Beklagten heran und bat ihn, eine Entscheidung zum Abschluss einer Kostenvereinbarung herbeizuführen. Der Beklagte, der bereits zuvor in einem internen Schriftverkehr gegenüber der DB Netz AG eine Kostenverantwortung zurückgewiesen hatte, lehnte mit Schreiben vom 30. Juli 2002 gegenüber dem Kläger eine Kostentragung ab. Da § 14 a EKrG nach Erlass des ENeuOG nicht geändert worden sei, sei entscheidend, wer im Zeitpunkt der Einziehung bzw. der dauernden Betriebseinstellung Träger der Erhaltungslast gewesen sei. Die ursprüngliche Unterhaltungsverpflichtung der Deutschen Bundesbahn sei nach Art. 2 § 1 und § 3 ENeuOG auf die DB AG übergegangen. Die DB AG sei das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trage. 9 Mit Klage vom 30. Dezember 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Abschlags auf die Abrisskosten begehrt hat, nach Eingang der Schlussrechnung für die Abrisskosten am 5. Juli 2005 aber die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der hälftigen Kosten für den Abriss der Eisenbahnbrücke erstrebt. Zwar sei nach seiner Auffassung eigentlich die DB Netz AG zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages verpflichtet. Diese verweigere jedoch die Zahlung mit dem Hinweis auf eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten. Auch dieser habe auf entsprechende Anfrage eine Zahlungsverpflichtung abgelehnt, weshalb – zur Fristwahrung – Klage geboten sei. Sofern die Bahnstrecke Linz-Flammersfeld wegen ihrer schon vor dem 1. Januar 1994 (d.h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ENeuOG) erfolgten Stilllegung nicht als bahnnotwendig im Sinne von Art. 1 § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ENeuOG anzusehen sei, seien diese Liegenschaft und die mit ihr verbundenen Verpflichtungen bei dem Beklagten verblieben, der dann aber die hälftigen Kosten für den Abriss der Eisenbahnbrücke zu tragen hätte. Zwar habe er den Beklagten bislang nicht zur Zahlung eines Abschlages aufgefordert. Die DB Netz AG habe diesem jedoch im Rahmen des internen Schriftverkehrs den Vereinbarungsentwurf übersandt, so dass ihm die vorläufig veranschlagten Kosten bekannt gewesen seien. Nachdem der Beklagte ihn auf eine Kostentragungspflicht der DB Netz AG verwiesen habe, sei der klagegegenständliche Anspruch zunächst nur dieser gegenüber weiter verfolgt worden. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.231,40 € sowie 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hält die Klage aus den in seinem Schreiben vom 30. Juli 2002 genannten Gründen für unbegründet. Nach diesem Schreiben seien keine weiteren Kontakte seitens des Klägers erfolgt. 15 Der Kläger hat seine am 30. Dezember 2004 zusätzlich gegen die DB Netz AG erhobene Klage auf Zahlung der hälftigen Abrisskosten am 22. August 2004 (8 K 3605/04.KO) zurückgenommen. 16 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 K 3605/04.KO, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der hälftigen Kosten für den Abriss der Eisenbahnbrücke bei Bahn-km 1 +212. 19 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Planfeststellungsbeschluss des damaligen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 25. März 1997. 20 Dabei kann dahinstehen, ob das Landesamt für die Planfeststellung zum Abriss der Eisenbahnbrücke überhaupt zuständig war oder ob es insoweit nicht vielmehr grundsätzlich eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (vgl. § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – AEG –) bedurft hätte mit der Folge, dass zunächst hätte geklärt werden müssen, welche Rechtsbestimmung zur Anwendung kommt (vgl. § 5 LVwVfG). 21 Ebenfalls nicht abschließend entschieden werden muss die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss überhaupt eine verbindliche Kostentragungsregelung in Bezug auf den Abriss der Eisenbahnbrücke bei Bahn-km 1 +212 beinhaltet oder ob Ziffer 4.6 des Erläuterungsberichts vom 20. Juni 1991, wonach die Deutsche Bundesbahn zu 50 % kostenpflichtig gemäß § 14 a Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz – EKrG – ist, nur einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung enthalten soll, mit anderen Worten eine Rechtsgrundverweisung darstellt. 22 Auch im Falle der Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses und der Unterstellung einer verbindlichen Kostentragungsregelung in Ziffer 4.6 des Erläuterungsberichts wäre hierdurch jedenfalls nicht der Beklagte verpflichtet. Denn in Ziffer 35 des Bauwerksverzeichnisses vom 20. Juni 1991, das Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, wird – nach handschriftlicher Änderung – als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn ausdrücklich die Deutsche Bahn AG als Verpflichtete gemäß § 14 a Abs. 2 EKrG genannt. Nach Auskunft der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung wurden die handschriftlichen Änderungen, mit denen die Deutsche Bahn AG als Eigentümerin der Brücke und als Kostenpflichtige in das Bauwerksverzeichnis an die Stelle der Deutschen Bundesbahn gesetzt wurde, noch vor der Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen. Aus der Zusammenschau der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich, dass eine verbindliche Kostentragungsregelung – so sie überhaupt besteht – dem Kläger allenfalls einen Zahlungsanspruch gegen die Deutsche Bahn AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, nicht aber gegen den Beklagten geben könnte. Dabei ist unerheblich, dass das Bauwerksverzeichnis die Kostentragungspflicht lediglich in der Rubrik „vorgesehene Regelung“ nennt und deshalb keine selbständige Kostentragungsregelung beinhalten dürfte. Denn jedenfalls wird durch das Bauwerksverzeichnis die in Ziffer 4.6 des Erläuterungsberichts vom 20. Juni 1991 enthaltene Regelung, die die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr existierende Deutsche Bundesbahn als Kostenpflichtige nennt, dahingehend konkretisiert, dass nunmehr die Deutsche Bahn AG als deren Rechtsnachfolgerin die hälftigen Abrisskosten zu tragen habe. Dies hat offenbar auch der Kläger so gesehen, da er alleine den im Verfahren 8 K 3605/04.KO verfolgten Zahlungsanspruch gegen die DB Netz AG, nicht aber den gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch auf den Planfeststellungsbeschluss gestützt hat. 23 Der Kläger kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch ferner nicht auf § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG stützen. 24 Nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 EKrG hat der im Zeitpunkt der dauernden Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte oder sein Rechtsnachfolger Kreuzungsanlagen zu beseitigen, soweit und sobald es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem verbleibenden Verkehrsweg erfordert. Nach Satz 2 der Vorschrift haben die Beteiligten die Kosten hierfür je zur Hälfte zu tragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, obwohl der Beklagte im Zeitpunkt des Abrisses die Erhaltungslast für das schon seit 1966 stillgelegte Brückenbauwerk bei Bahn-km 1 +212 trug. 25 Der Betrieb des zwischen Kalenborn und Wiedmühle gelegenen Streckenteils der Bahnstrecke Linz-Flammersfeld, zu dem auch die in Rede stehende Eisenbahnbrücke bei Bahn-km 1 +212 gehörte, war am 26. September 1966 dauerhaft eingestellt worden. Nach der Betriebseinstellung blieb die Deutsche Bundesbahn als Eigentümerin unterhaltungspflichtig, auch wenn eine entsprechende ausdrückliche Regelung in § 14 a Abs. 1 Satz 1 EKrG erst durch das Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1970 (BGBl. I S. 167) in das Eisenbahnkreuzungsgesetz aufgenommen wurde. 26 Durch den Verkauf der Bahntrasse Vettelschoß – Neustadt/Wied einschließlich der oben genannten Eisenbahnbrücke an die Gemeinde ... im Jahre 1969 wurde die Deutsche Bundesbahn nicht von der Unterhaltungspflicht frei, auch wenn gemäß Ziffer II des Vertrages die Gemeinde vom Tag der Beurkundung an alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der übernommenen Wege, Gewässer und anderen derartigen Einrichtungen, insbesondere die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht übernahm. Denn die durch § 14 EKrG (und § 14 a Abs. 1 EKrG) geregelte Verteilung der Betriebs- und Unterhaltungslast an Kreuzungsanlagen kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ab bedungen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 – IV C 29.77 –, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.1997 – 1 A 13249/95.OVG –, Gemeinde und Stadt 1997, 307). Zum einen ist eine vertragliche Übertragung der Unterhaltungslast an einen Dritten im Eisenbahnkreuzungsgesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine – hier nicht einschlägige – Ausnahme ist lediglich für altrechtliche Vereinbarungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1964 und nur für bestimmte Arten von Kreuzungen vorgesehen (§ 19 Abs. 2 EKrG i.d.F. vom 14.08.1963 und i.d.F. vom 27.12.1993). Zum anderen dienen die strikten Regelungen der §§ 14 und 14 a EKrG, wonach jeder Beteiligte für seinen Teil der Kreuzungsanlage die Erhaltungslast trägt, dazu, klare Verantwortlichkeiten zu schaffen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Unterhaltungslast an der Eisenbahnbrücke verblieb mithin unabhängig vom Übergang des Eigentums auf die Gemeinde ... bei der Deutschen Bundesbahn. 27 Im Zuge der Bahnreform ging die Unterhaltungslast an der Eisenbahnbrücke von der Deutschen Bundesbahn auf den Beklagten über (vgl. §§ 1 und 2 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundesbahnen). Ein Übergang auf die zum 1. Januar 1994 gegründete Deutschen Bahn AG erfolgte nicht. Ein solcher Übergang im Zusammenhang mit der Übertragung einer bahnnotwendigen Liegenschaft (vgl. § 20 Abs. 1 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundesbahnen) schied bereits deshalb aus, weil das betreffende Grundstück und mit ihm die darauf befindliche Eisenbahnbrücke mindestens seit dem Jahr 1974, wahrscheinlich schon seit dem Jahre 1969, nicht mehr im Eigentum der Deutschen Bundesbahn stand und damit nach der Bahnreform schon gar nicht in das Vermögen des Beklagten übergehen konnte. Auf die Frage der Bahnnotwendigkeit der bereits seit 1966 stillgelegten Eisenbahnbrücke bei Bahn-km 1 +212 am 1. Januar 1994 kommt es folglich nicht an. Auch eine Übertragung im Wege der Ausgliederung vom Beklagten auf die Deutsche Bahn AG konnte nicht erfolgen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG verbleiben Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, im Eigentum oder in der Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens, mithin beim Beklagten. Unter Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Verbindlichkeiten zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2001 – 11 C 11/00 –, NVwZ 2001, 807). Die Unterhaltungslast für eine (stillgelegte) Eisenbahnbrücke kann, wie oben bereits ausgeführt, jedoch gerade nicht durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.1997, a.a.O). Nach alledem war die Unterhaltungslast für die fragliche Eisenbahnbrücke mit dem Inkrafttreten der Bahnreform auf den Beklagten übergegangen und ist auch in der Folgezeit bis zum Abriss bei diesem verblieben (und ist nicht etwa auf die Deutsche Bahn AG bzw. auf deren Rechtsnachfolgerin, die DB Netz AG, übergegangen). 28 Trotz der im Zeitpunkt des Abrisses bestehenden Unterhaltungspflicht des Beklagten für die Eisenbahnbrücke stellt § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG keine Grundlage für den gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch dar. 29 Insoweit sind die Sätze 1 und 2 der Vorschrift des § 14 a Abs. 2 EKrG im Zusammenhang zu betrachten. Nach Satz 1 hat der im Zeitpunkt der Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte (oder sein Rechtsnachfolger) die Kreuzungsanlage zu beseitigen, soweit und sobald die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg dies erfordert. Nach Satz 2 haben die Kreuzungsbeteiligten hierfür , d.h. für einen Abriss nach Satz 1, die Kosten je zur Hälfte zu tragen. Die hälftige Kostentragungspflicht nach Abs. 2 Satz 2 greift mithin nur in dem Fall ein, in dem der erhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte – wie in Satz 1 vorgesehen – die Kreuzungsanlage beseitigt. Ein Selbsteintrittsrecht des anderen Kreuzungsbeteiligten sieht § 14 a Abs. 2 EKrG nicht vor. Für ein solches Selbsteintrittsrecht lässt sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates (BT-Drucks VI/1140 in Verbindung mit BT-Drucks V/3969) nichts entnehmen. Im Gegenteil enthielt der ursprüngliche Gesetzentwurf einen § 14 a Abs. 6, der auf die Vorschriften eines Anordnungsverfahrens im Falle fehlender Einigung der Kreuzungsbeteiligten verwies. Dieser Absatz wurde auf Vorschlag der Bundesregierung gestrichen (und fand keinen Eingang in das Gesetz), weil nach ihrer Auffassung § 14 a EKrG aus der rechtlichen und tatsächlichen Liquidation resultierende Streitigkeiten verhindern und damit zu einer schnellen Beseitigung verkehrsbehindernder Kreuzungsanlagen beitragen solle (vgl. Anlage 2, BT-Drucks V/3969). Diese Formulierung deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber gerade in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 14 a EKrG, nämlich im Hinblick auf die eindeutig beim Unterhaltungspflichtigen liegende Beseitigungspflicht sowie die hieran anknüpfende hälftige Kostentragungspflicht keine Notwendigkeit für ein kreuzungsrechtliches Anordnungsverfahren sah. Dann ist aber umso mehr am Wortlaut der Bestimmung festzuhalten. Für eine strikte Anwendung der Vorschrift spricht im Übrigen, dass das Eisenbahnkreuzungsgesetz in den §§ 14 und 14 a klare Verantwortlichkeiten geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O. zum Ausschluss der vertraglichen Übertragung von Unterhaltspflichten auf Dritte). Diese Verantwortlichkeiten würden indessen ausgehebelt, wenn der andere – nicht verantwortliche – Kreuzungsbeteiligte von sich aus die Kreuzungsanlage beseitigen und dann in der Folge von dem eigentlich Verantwortlichen die Zahlung der hälftigen Abrisskosten verlangen könnte. Gegen ein Selbsteintrittsrecht des anderen Kreuzungsbeteiligten spricht auch, dass diesem möglicherweise für eine Beseitigung erforderliche Bauwerksdaten fehlen können, über die der Verantwortliche verfügt. Dies zeigt letztlich auch das Schreiben des Klägers an die DB Netz AG vom 30. August 2000, mit dem er dieser den Entwurf einer Vereinbarung über den Abriss der Eisenbahnbrücke zugesandt hat. Denn im gleichen Schreiben hat der Kläger die DB Netz AG darauf hingewiesen, dass er für den Abriss des Bauwerks noch auf die Bauwerksdaten angewiesen sei, und er bat die DB Netz AG deshalb, ihm diese zu übermitteln. 30 Unproblematisch erscheint demgegenüber der Abschluss einer Vereinbarung zwischen beiden Kreuzungsbeteiligten, in der der Abriss der zu beseitigenden Kreuzungsanlage durch den Nichtverantwortlichen bei hälftiger Kostentragung beider Kreuzungsbeteiligter vereinbart wird. In diesem Fall wäre jedoch nicht § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG die Grundlage des Zahlungsanspruchs, sondern vielmehr die Vereinbarung selbst. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht geschlossen wird und der unterhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte seiner Beseitigungspflicht nicht nachkommt, ist es dem anderen Kreuzungsbeteiligten jedoch nach den obigen Ausführungen verwehrt, die Beseitigung selbst vorzunehmen und danach vom Unterhaltungspflichtigen die Hälfte der verauslagten Kosten zu verlangen. Statt dessen muss er in einem solchen Fall die Eisenbahnaufsichtsbehörde einschalten und den Unterhaltungspflichtigen durch deren Einschreiten zur Beseitigung der Kreuzungsanlage oder gegebenenfalls zum Abschluss einer entsprechenden Beseitigungs- und Kostenvereinbarung veranlassen (vgl. §§ 5, 5 a AEG; siehe auch Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl., § 14 Nr. 3). 31 Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 2001 im Wege eines vermeintlichen Selbsteintrittsrechts den Abriss der Brücke selbst vorgenommen, nachdem eine Vereinbarung über den Abriss des Brückenbauwerks und über die Kostentragung mit der DB Netz AG bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande gekommen war. Er hatte in der (fehlerhaften) Annahme, die DB Netz AG sei für das fragliche Brückenbauwerk unterhaltungspflichtig, vor dem Abriss weder versucht, eine entsprechende Vereinbarung mit dem tatsächlich unterhaltungspflichtigen Beklagten zu schließen noch hatte er diesen zur Beseitigung des Brückenbauwerks aufgefordert, geschweige denn die Aufsichtsbehörde eingeschaltet. Erst mit Schreiben vom 22. Juli 2002 wandte er sich an den Beklagten mit der Bitte, eine Entscheidung herbeizuführen, „um die Ihnen vorliegende Vereinbarung abschließen zu können“. Damit war jedoch die angestrebte Vereinbarung mit der DB Netz AG gemeint. Da der Kläger als nicht unterhaltungspflichtiger Kreuzungsbeteiligter die Kreuzungsanlage gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 1 EKrG beseitigt hat, kann er den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der hälftigen Abrisskosten nicht auf § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG stützen. 32 Ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Abrisskosten kann ferner nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – gestützt werden. Zwar können die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 – 4 C 5.86 –, BVerwGE 80, 170). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Urteil vom 28.03.2003 – 6 B 22.03 –, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2). 33 § 14 a Abs. 2 Satz 1 regelt ausdrücklich, dass der unterhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte zur Beseitigung der Kreuzungsanlage verpflichtet ist, sobald und soweit es die Sicherheit und die Abwicklung des Verkehrs auf dem verbleibenden Verkehrsweg erfordern und schafft damit eine eindeutige Verantwortlichkeit (siehe hierzu die obigen Ausführungen). Nur für den Fall der Beseitigung durch den Unterhaltungspflichtigen („hierfür“) enthält Satz 2 der Vorschrift eine Regelung, nach der die Beteiligten die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Wie oben bereits ausgeführt, existiert ein Selbsteintrittsrecht des nicht unterhaltungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten nicht. Sofern der Unterhaltungspflichtige seiner Beseitigungspflicht nicht nachkommt oder aber eine von § 14 a Abs. 2 Satz 1 EKrG abweichende Vereinbarung nicht zustande kommt, kann der Unterhaltungspflichtige nur durch Einschaltung der Eisenbahnaufsichtsbehörde bzw. durch das Nachsuchen um gerichtlichen Rechtsschutz zum Handeln bewegt werden. Die damit verbundene zeitliche Verzögerung rechtfertigt nicht ein Einschreiten des nicht unterhaltungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2003, a.a.O.; anders: OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 – Bf VII 3/91 –, NVwZ-RR 1995, 369). Nach alledem ist im Eisenbahnkreuzungsgesetz eine Regelungslücke, die eine Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ermöglichen würde, nicht gegeben. 34 Die mündliche Verhandlung hat zudem gezeigt, dass der Kläger beim Abriss der Eisenbahnbrücke ohne Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheidet. Der Kläger war vielmehr der Auffassung, ein eigenes Geschäft auszuführen. Nach den Erläuterungen der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung sollte mit dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kläger den Abriss der Brücke in eigener Zuständigkeit ausüben werde und sich die Deutsche Bundesbahn bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die DB AG, lediglich an den Kosten zu beteiligen habe. 35 Schließlich steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch nicht in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu. Würde man einen derartigen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die vom unterhaltungs- und damit beseitigungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten für den Abriss ersparten Aufwendungen zulassen, so würde die eindeutige gesetzliche Regelung zur Handlungsverantwortlichkeit in § 14 a Abs. 2 Satz 1 EKrG umgangen. Ist aber mangels Regelungslücke bereits ein Erstattungsanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen, so muss dies auch für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gelten. 36 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 38 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtsstreit hat hinsichtlich der bisher nicht obergerichtlich geklärten Frage grundsätzliche Bedeutung, ob die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 EKrG eine hälftige Kostentragungspflicht des unterhaltungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten auch für den Fall regelt, dass der nicht unterhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte die Kreuzungsanlage eigenmächtig beseitigt. Sonstiger Langtext 39 Beschluss 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.231,40 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 41 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.