Urteil
8 K 3559/04.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0822.8K3559.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Beseitigung von Hindernissen im Straßenraum zwecks Anlegung einer privaten Grundstückszufahrt. 2 Er ist Eigentümer von zwei gemeinsam überbauten Grundstücken in der Gemarkung K., Flur 6, Parzellen 9/4 und 9/6. Die Parzelle 9/4 grenzt mit ihrer gesamten Frontlänge an die Ortsdurchfahrt der K ... Die benachbarte Parzelle 9/6 grenzt nur mit einer 3 m breiten Teilfläche an die K ..., während sie sich im rückwärtigen Grundstücksteil verbreitert. In der Örtlichkeit ist die Grenze zwischen den beiden Parzellen nicht zu erkennen. Auf der Parzelle 9/4 steht ein großer Baum. Zwischen diesem Baum und der Grenze zur Nachbarparzelle 10/5 steht entlang der Straße ein Lagerschuppen für Brennholz. 3 Ursprünglich gab es nur das Wohnhaus auf der ehemaligen Parzelle 1521/111, in welchem die Eltern des Klägers und der im Jahre ... geborene Kläger lebten. Das Grundstück wurde 1966/68 im Rahmen der Flurbereinigung in die Parzellen 9/1 und 9/2 aufgeteilt. Die Eltern des Klägers erweiterten das Wohnhaus in den Jahren 1970/71 durch einen rückwärtigen Anbau. Dort zog eine Schwester des Klägers mit ihren Kindern ein. 4 Als die Stadt S. im Jahre 1977/78 zusammen mit dem Landkreis A. und der Landesstraßenverwaltung die K ... ausbaute, gab es noch die Parzellen 9/1 und 9/2. Weil die Fahrbahn durch den Ausbau höher gelegt wurde, errichtete die Beklagte zu 1) – nach ihren Angaben in Abstimmung mit dem Vater des Klägers – vor den genannten Grundstücken eine ca. 1 m hohe Stützmauer mit einem aufstehenden Geländer. Die Stützmauer wurde eigens parzelliert. Auf diese Weise entstanden aus der Parzelle 9/1 die Parzellen 9/3 und 9/4; aus der Parzelle 9/2 wurden die Parzellen 9/5 und 9/6. Der Eingangsbereich lag an der aufgeschütteten Parzelle 9/4. Zu diesem Zeitpunkt war nur der vordere Teil des Hauses bewohnt, weil die Schwester des Klägers bereits ausgezogen war. 5 Die 4. Änderung des Bebauungsplans „K. II“ wurde am 4. August 1982 als Satzung beschlossen, am 8. November 1982 genehmigt und am 19. November 1982 öffentlich bekannt gemacht. Die Ausfertigung wurde am 5. Mai 1994 nachgeholt. Ausweislich des Ausfertigungsvermerks tritt der Bebauungsplan mit dem Tag seiner Bekanntmachung in Kraft. Ob er erneut – und gegebenenfalls rückwirkend – bekannt gemacht wurde, ist unklar. Der Bebauungsplan enthält die Grundstücke des Klägers unter den Parzellenbezeichnungen 9/6 und 7/6. Entlang den Erschließungsstraßen des Baugebiets sind private Grünflächen auf den Baugrundstücken eingezeichnet, die sich teilweise ohne Unterbrechung über mehrere Grundstücke erstrecken und teilweise Unterbrechungen aufweisen. Im Bereich der Parzelle 9/6 ist die Grünfläche unterbrochen. Im Bereich der Parzelle 9/4 ist sie nicht unterbrochen. 6 Der Vater des Klägers starb im Jahre 1979. Nach Angaben der Beklagten erwarb der Kläger im Jahre 1986 die Parzelle 9/4 von seiner Mutter, während er die Parzelle 9/6 erst im Jahre 1998 erwarb. 7 Seit dem Jahre 1990 bemühten sich die Stadt S., der Landkreis A. und die Landesstraßenverwaltung um eine Verkehrsberuhigung in der K ... Im Jahre 1992 wurden schließlich zwei gegeneinander versetzte Verkehrsschikanen in Form von Aufpflasterungen im Straßenraum angebracht. Eine der beiden Schikanen lag genau vor der Parzelle 9/6. Wegen Kanalbaumaßnahmen im Jahre 1995 wurden die Schikanen zunächst beseitigt und anschließend wieder an den gleichen Stellen errichtet. Anstelle der Aufpflasterung wurden diesmal jedoch Grünflächen angelegt. Außerdem pflanzte die Stadt S. auf der Grünfläche vor der Parzelle 9/6 einen Baum. Zwischen der Grünfläche und dem Grundstück des Klägers liegt der Gehweg. Der Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze beträgt 2,60 m. 8 Am 24. April 1999 ließ der Kläger eine Baulast nach § 6 Abs. 3 LBauO eingetragen mit dem Inhalt, dass die Parzellen 9/4 und 9/6 für die Dauer der Bebauung zusammengefasst bleiben. 9 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 beschwerte er sich bei der Kreisverwaltung A. darüber, dass er den Walnussbaum auf seinem Grundstück wegen Sichtbehinderung für den Straßenverkehr habe zurückschneiden müssen, während die Stadt ihrerseits einen Kastanienbaum mitten in den Straßenraum gepflanzt habe. Außerdem sei der Kastanienbaum zu dicht an seiner Grundstücksgrenze und direkt vor der möglichen Einfahrt der Parzelle 9/6, zu der kein direkter Zugang zur Straße vorhanden sei. Er verlangte die Beseitigung des Baumes. Die Kreisverwaltung verwies mit Schreiben vom 3. November 2000 darauf, dass die Stadt S. die Bepflanzung vorgenommen habe und dass sie deshalb allein über die Beseitigung entscheiden müsse. 10 Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 11. Januar 2003 an die Stadt S., legte sein oben genanntes Schreiben in Kopie vor und erwähnte erstmals die Absicht, eine Einfahrt für die Parzelle 9/6 einzurichten. Nachdem die Stadt verschiedene Stellungnahmen eingeholt und den zuständigen Ausschuss mit der Angelegenheit befasst hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 mit, dass der Ausschuss mit einer Zufahrt an Parzelle 9/6 nicht einverstanden sei. Als der Kläger auf einer rechtsmittelfähigen Entscheidung bestand, erläuterte die Stadt mit Schreiben vom 29. Dezember 2003, dass die Stützmauer und das Geländer „nach Forderung und in Abstimmung des Eigentümers“ angelegt worden sei. Dies mache deutlich, dass der Rechtsvorgänger gerade keine Zufahrt zur Parzelle 9/6 gewollt habe. Deshalb seien etwaige Abwehrrechte verwirkt und deshalb könne auch kein rechtsmittelfähiger Bescheid ergehen. 11 Dieselbe Auffassung wiederholte die Stadt mit Schreiben vom 1. März 2004. Auch als sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers einschaltete, verwies die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2004 auf die Verwirkung des Abwehrrechts und auf die eingetragene Baulast. 12 Am 23. Dezember 2004 hat der Kläger Klage gegen die Stadt S. und gegen den Landkreis A. erhoben. Er begehrt die Gestattung einer Zufahrt zur Parzelle 9/6 und die Beseitigung der davor liegenden Stützmauer, des Geländers und der Grünfläche. Er trägt vor, der Bebauungsplan setze für die Parzelle 9/6 eine Grundstückszufahrt fest, denn die private Grünfläche sei hier in einer Breite von 3 m unterbrochen. Da der Bebauungsplan geltendes Ortsrecht sei, könne sein Recht zur Anlegung einer Zufahrt weder prozessual noch materiell verwirkt sein. Außerdem habe er keinen objektiven Erklärungstatbestand geschaffen, aus dem die Beklagte einen Verzicht auf die Anlegung einer Grundstückszufahrt ableiten könne. Er bestreite, dass er einer der Wortführer gewesen sei, die die Anlegung einer Grünfläche an dieser Stelle befürwortet hätten. Von einem Einverständnis seines Vaters zur Herstellung der Stützmauer und des Geländers sei ihm nichts bekannt; die Beklagte möge die diesbezüglichen Unterlagen vorlegen. Auf die Vereinigungsbaulast nach § 6 Abs. 3 LBauO komme es nicht an. Sie sei keine Zufahrtsbaulast im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO und gewähre deshalb kein Zufahrtsrecht über die Parzelle 9/4. Er benötige die Zufahrt, weil er beabsichtige, die Parzelle 9/6 zu veräußern. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. festzustellen, dass der Kläger gegenüber beiden Beklagten berechtigt ist, eine direkte Zufahrt von der Parzelle 9/6 zur Ortsdurchfahrt der K ... anzulegen , 15 2. beide Beklagten zur Beseitigung der Stützmauer mit Geländer auf der Parzelle 9/5 und die Stadt S. zur Absenkung des Gehwegs zu verurteilen, 16 3. beide Beklagten zu verurteilen, den Grünstreifen bzw. die Verkehrsschikane in der K ... vor den Parzellen 9/5 und 9/6 so weit zu beseitigen, dass eine direkte Zufahrt zur Parzelle 9/6 möglich wird. 17 Die Beklagte zu 1) beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt vor, das Abwehrrecht des Klägers sei prozessual und materiell verwirkt. Der Kläger habe von Kindheit an auf dem Grundstück gewohnt und die gesamte Entwicklung gekannt. Wenn seine Eltern gewollt hätten, dann hätten sie ohne weiteres eine zweite Zufahrt auf der Parzelle 9/6 anlegen können. Dann wäre diese Situation bei der Ausbaumaßnahme des Jahres 1977 berücksichtigt worden. Stattdessen hätten sie darauf bestanden, dass eine Stützmauer angelegt würde; mit einer Abböschung auf ihrem Grundstück seien sie nämlich nicht einverstanden gewesen. Unterlagen hierüber gebe es nach so langer Zeit nicht mehr. Der Kläger sei einer der Wortführer gewesen, die sich für eine Verkehrsschikane an dieser Stelle eingesetzt hätten. Im Übrigen seien beide Grundstücke wegen der Vereinigungsbaulast rechtlich wie ein einziges Grundstück zu betrachten, welches im Bereich der Parzelle 9/4 ausreichend erschlossen sei. 20 Der Beklagte zu 2) beantragt ebenfalls, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er trägt vor, der Grundstückskomplex des Klägers sei mit Rücksicht auf die Vereinigungsbaulast bereits ausreichend erschlossen. § 39 LStrG erlaube auch eine gemeinsame Zufahrt für mehrere Grundstücke. Eine weitere Zufahrt sei hier eine zusätzliche Gefahrenquelle, denn die K ... werde sehr stark frequentiert und in unmittelbarer Nähe münde die S.-Straße ein. Auch wenn die Zufahrt etwas nach links versetzt werde und die Grünfläche dann nur teilweise beseitigt würde, ändere dies nichts am Ergebnis. Denn die beiden Verkehrsschikanen seien aufeinander abgestimmt. Eine Verkürzung der einen Schikane verführe zu einer rasanteren Fahrweise. Genau dies solle aber vermieden werden. Im Übrigen habe der Vater des Klägers die Anlegung der Stützmauer gefordert. Dies könne der damals beteiligte Bauamtsrat H. bestätigen. 23 Das Gericht hat den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Bauamtsrat H. informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 Es kann dahinstehen, ob das prozessuale Recht des Klägers auf Klageerhebung verwirkt ist. Auf eine prozessuale Verwirkung kommt es nur dann entscheidend an, wenn das materielle Recht noch nicht verwirkt ist. Liegt aber eine materiell- rechtliche Verwirkung vor, dann kann die Klage ohnehin keinen Erfolg haben. So liegen die Dinge hier. Nach Überzeugung des Gerichts ist sowohl das Gestattungsbegehren als auch das Beseitigungsverlangen materiell verwirkt. 26 Vorab ist zunächst festzustellen, dass die Beklagten für alle Klageansprüche – mit Ausnahme der Absenkung des Gehwegs – gemeinsam passiv legitimiert sind. Da es sich bei der Ortsdurchfahrt der K ... um eine Straße mit geteilter Baulast handelt (§ 12 Abs. 9 LStrG), muss die Berechtigung zur Anlegung einer Zufahrt gegen beide Straßenbaulastträger eingeklagt werden. Die Stützmauer dient nicht nur dem Gehweg, sondern auch der Fahrbahn. Denn wenn anstelle der Stützmauer eine Böschung innerhalb der Straßenparzelle angelegt worden wäre, wäre nur ein 30 – 35 cm breiter Gehwegstreifen übrig geblieben, der seinerseits zu schmal gewesen wäre, um die Stützfunktion eines grundsätzlich 1,50 m breiten Banketts für die Fahrbahn zu übernehmen. Deshalb sind insoweit ebenfalls beide Beklagte passiv legitimiert. Die Grünanlage bzw. die Verkehrsschikane befindet sich zwar nicht auf dem Gehweg, sie ist aber dennoch kein Bestandteil der Fahrbahn, denn sie ist gerade nicht befahrbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972, DVBl 1972, 894). Sie dient nicht nur der Beruhigung des Kraftfahrzeugverkehrs, sondern zugleich auch dem Schutz der Fußgänger, insbesondere der Kinder und älteren Menschen. Deshalb lässt sich diese Schutzmaßnahme nicht ganz oder überwiegend einem der beiden Baulastträger zuordnen (vgl. Nr. 15 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtsrichtlinien des Bundesverkehrsministers vom 2. Januar 1976 [Verkehrsblatt 1976, 219], die in Rheinland-Pfalz für Landes- und Kreisstraßen entsprechend anwendbar sind [VV vom 28.12.1995, MinBl. 96, 20, zuletzt verlängert durch VV vom 08.11.2004, MinBl. Seite 410]). Folglich war die Klage auch insoweit gegen beide Beklagte zu richten. Die Stadt S. ist für die Absenkung der in ihrer Baulast stehenden Gehwege allein zuständig und insoweit die richtige Beklagte. 27 Die Verwirkung eines materiellen Rechts ist ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Dies bedeutet, dass ein materielles Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umständen hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist „insbesondere“ der Fall, wenn der andere Teil erstens darauf vertrauen darf, dass die Forderung nicht mehr erhoben wird, wenn er zweitens auch tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird, und wenn ihm drittens durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil erwachsen würde (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 07.02.1974 – 3 C 115.71 –). Wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt, können die aufgezählten Merkmale nicht für sich beanspruchen, das Wesen der Verwirkung erschöpfend zu beschreiben. Maßgebend sind immer sämtliche Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 22.05.1990 – 8 B 156.89 –). 28 Was zunächst die Gestattung einer Zufahrt zur Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße betrifft, gilt Folgendes: Außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile einer Ortsdurchfahrt gilt die Anlegung der Zufahrt als erlaubnispflichtige Sondernutzung (§ 8 a Abs. 1 FStrG, § 43 Abs. 1 LStrG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Zufahrten innerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt zum Gemeingebrauch zählen. Davon geht auch Nr. 3 Abs. 9 der Ortsdurchfahrtsrichtlinien aus. Der Gemeingebrauch ist gemäß § 34 Abs. 1 LStrG jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet. Die Anlegung einer Zufahrt kann aber begrifflich nicht jedermann, sondern nur den Anliegern der Ortsdurchfahrt gestattet sein. Insoweit greift der erweiterte Gemeingebrauch bzw. der Anliegergemeingebrauch ein, der letztlich Ausfluss des Art. 14 Abs. 1 GG ist. 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten der Kläger oder seine Rechtsvorgänger durchaus die Möglichkeit gehabt, eine Zufahrt zur Ortsdurchfahrt anzulegen. Die Parzelle 9/6 geht im Wesentlichen zurück auf die Parzelle 9/2. Dieses Grundstück entstand im Rahmen der Flurbereinigung in den Jahren 1966/68. Damals existierte die Mauerparzelle 9/5 noch nicht. Der Vater des Klägers hätte deshalb ohne weiteres eine von Art. 14 Abs. 1 GG gedeckte Möglichkeit gehabt, eine Zufahrt oder einen Zugang zur Ortsdurchfahrt der K ... anzulegen. Er realisierte diese Möglichkeit jedoch nicht. Er blieb auch untätig, als rund 10 Jahre später im Rahmen des Straßenausbaus die Fahrbahn höher gelegt wurde. Seine einzige Reaktion bestand vielmehr darin, eine Stützmauer mit Geländer anstelle einer Böschung auf seinem Grundstück zu verlangen. Auch wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass der Vater damit nur verhindern wollte, dass auf seinem Grundstück eine Böschung angelegt würde, so hat er jedenfalls keine Einwendungen dagegen erhoben, dass die Parzelle 9/6 durch die Mauer und das Geländer auf der Parzelle 9/5 verschlossen wurde. Seitdem war eine Grundstückszufahrt bzw. ein Grundstückszugang an dieser Stelle wenn nicht unmöglich, so doch erheblich erschwert und nach Lage der Dinge völlig unwahrscheinlich geworden. In der Folgezeit hat der Vater des Klägers auch nicht etwa gegen die Verschließung seines Grundstücks geklagt. Nach dem Tode des Vaters sind dessen Erben, unter anderem auch der Kläger, mehr als 20 Jahre untätig geblieben. 30 Aufgrund dieses langen Zeitraums konnten beide Beklagte darauf vertrauen, dass der Vater bzw. seine Rechtsnachfolger das Recht auf Anlegung einer Zufahrt zur Parzelle 9/6 nicht mehr ausüben würden. 31 Der Bebauungsplan aus dem Jahre 1982 änderte daran nichts. Ungeachtet der Frage, ob der Bebauungsplan nach seiner Ausfertigung im Jahre 1994 erneut bekannt gemacht wurde, enthält er jedenfalls nicht die vom Kläger behauptete Festsetzung einer Grundstückszufahrt zur Parzelle 9/6. Es trifft zwar zu, dass die private Grünfläche hier genau an der Stelle unterbrochen ist, an der die Parzelle 9/6 an die K ... angrenzt. Aber diese Unterbrechung bedeutet nicht die positive Festsetzung einer Zufahrt. Denn es bleibt zu sehen, dass der Bebauungsplan – wenn er überhaupt in Kraft getreten ist – sehr ungenau und unsorgfältig erstellt wurde. Dies beginnt schon damit, dass die Parzelle 9/4 aus unerfindlichen Gründen mit der Nr. 7/6 bezeichnet wird und dass die tatsächlich vorhandene Zufahrt auf der Parzelle 9/4 nicht zu einer Unterbrechung der im Bebauungsplan eingezeichneten privaten Grünfläche geführt hat. Des Weiteren ist festzustellen, dass die privaten Grünflächen auch ansonsten äußerst unsystematisch (um nicht zu sagen willkürlich) mit und ohne Unterbrechungen eingezeichnet sind. Während z.B. bei den bebauten Grundstücken entlang der S.-Straße überwiegend eine Unterbrechung der privaten Grünflächen vorgesehen ist, weisen die Grundstücke in Flur 6, Parzellen 27/5, 27/6, 30 – sogar trotz vorhandener Garagen – eine durchgehende Grünfläche auf. Letzteres gilt auch für die Grundstücke entlang der N.-Straße, Parzellen 29, 83/1 und 59, ferner für die Grundstücke an der K ..., Parzellen 5/2, 61, 62, 66 und für die Grundstücke an der Straße „Im R.“, Parzellen 233/3 und 232. Bei dieser Aufzählung hat das Gericht die Grundstücke, bei denen keine Garagen eingezeichnet sind, nicht einmal mit berücksichtigt. 32 Angesichts dieser sehr unterschiedlichen Darstellung und angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen textlichen Festsetzung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan – sofern er überhaupt jemals in Kraft getreten ist – keine Grundstückszufahrten festgesetzt hat. 33 Des Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger weder im Anschluss an die Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahre 1982 noch im Anschluss an die Ausfertigung des Bebauungsplans im Jahre 1994 irgendwelche Maßnahmen ergriffen haben, um eine Zufahrt oder einen Zugang zur Parzelle 9/6 anzulegen. Im Gegenteil: Zu einem dem Gericht nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde die Parzelle 9/6 sogar noch zusätzlich dadurch „verschlossen“, dass ein Lagerschuppen für Brennholz an der Straßengrenze errichtet wurde. 34 Der Kläger und seine Rechtsvorgänger hatten auch keine Einwendungen dagegen erhoben, dass 1992 eine Verkehrsberuhigungsmaßnahme in Form einer Aufpflasterung vor der Parzelle 9/6 angelegt wurde. Auch als 1995 die Aufpflasterung durch eine Grünfläche ersetzt wurde, gab es von der Familie des Klägers keinerlei Einwendungen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger zu den Wortführern gehörte, die die Verkehrsschikane verlangten. Es genügt, dass er – in Übereinstimmung mit seinem bisherigen Verhalten – nie irgendwelche Einwendungen gegen die Verschließung seines Grundstücks erhoben hatte. Darauf haben sich die Beklagten eingestellt. 35 Für eine Verwirkung in Form des „venire contra factum proprium“ spricht schließlich auch, dass der Kläger im Jahre 1999 eine Vereinigungsbaulast eintragen ließ. Dadurch bewirkte er, dass die Parzellen 9/6 und 9/4 bauordnungsrechtlich wie ein einziges Grundstück behandelt werden. Der Kläger hat insoweit selbst zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr zwei Grundstücke mit gegebenenfalls separaten Zufahrtsmöglichkeiten, sondern nur noch ein Grundstück (mit anderweitiger Zufahrt) haben möchte. Warum er nur eine Vereinigungsbaulast eintragen ließ und keine Grundstücksvereinigung nach § 890 BGB durchführte, konnten weder der Klägervertreter noch die Beklagten erklären. Jedenfalls muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass die Vereinigungsbaulast die Einhaltung des gesamten Bauordnungsrechts absichert (Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz, § 6 Rdnrn. 48 und 54, OVG Lüneburg, Urteil vom 04.10.1984 – 6 A 131/82 –, BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 – 4 C 51/87 –). Deshalb kann sich der Kläger auch nicht mehr auf den gesteigerten Anliegergebrauch aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen, denn dieses Grundrecht gewährleistet den Kontakt nach außen nur in einem Umfang, auf den das Grundstück unbedingt angewiesen ist. Da die durch die öffentliche Baulast vereinigten Grundstücke zusammen über eine anderweitige Zufahrt verfügen, folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht die Notwendigkeit einer zusätzlichen Zufahrt. 36 Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Kläger noch mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 nur die Beseitigung des Baumes auf der Grünfläche und sonst nichts verlangt hat. Anlass dafür war allein der Umstand, dass der Kläger seinen eigenen Baum aus Gründen der Verkehrssicherheit zurückschneiden musste, während die Stadt S. einen Baum im Straßenraum gepflanzt hatte. Von der Anlegung einer Zufahrt war selbst zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede. 37 Den Beklagten würde ein unzumutbarer Nachteil erwachsen, wenn der Kläger heute noch die Gestattung der Anlegung einer Zufahrt zur Parzelle 9/6 verlangen könnte. Denn die Beklagten haben sich in ihrer Eigenschaft als Baulastträger für den Gehweg bzw. die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt inzwischen darauf eingerichtet, dass hier keine Zufahrt angelegt wird. Sie haben ferner gemeinsame Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Dorferneuerung durchgeführt. Dieses im Interesse der Allgemeinheit realisierte Vorhaben würde beeinträchtigt, wenn im Nachhinein eine Zufahrt an dieser Stelle zugelassen würde. Insoweit brauchen sich die Beklagten auch nicht auf die Alternativvorschläge des Klägers einzulassen. Denn aus den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, Seite 48, Bild 22) ergibt sich, dass fahrdynamisch wirksame Versätze im Straßenraum bestimmte Mindestbedingungen erfüllen müssen, die nicht unterschritten werden sollten. 38 Aus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, dass auch das Beseitigungsverlangen materiell verwirkt ist. Ein etwaiger Anspruch könnte sich nur aus dem öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch ergeben, der einen rechtswidrigen Eingriff in eine öffentlich-rechtlich gesicherte Rechtsposition voraussetzt, der noch andauert und zu dessen Duldung der Kläger nicht verpflichtet ist. Ob diese Voraussetzungen überhaupt jemals vorgelegen haben, kann dahinstehen. Jedenfalls ist ein etwaiger Abwehranspruch materiell verwirkt. Die Mauer mit dem Geländer wurde 1977/78 und die Verkehrsschikane wurde 1992 bzw. 1995 hergestellt. Das Beseitigungsverlangen wurde erstmals im Schreiben des Klägers vom 11. Januar 2003 – und dort sogar nur indirekt – geltend gemacht. Die genannten Zeiträume und die oben genannten besonderen Umstände führen mithin zu einer Verwirkung. 39 Der Kläger kann insbesondere nicht mit dem Argument gehört werden, dass die Anlegung einer Zufahrt in der Vergangenheit nicht nötig gewesen sei und dass erst der Entschluss zur Veräußerung der Parzelle 9/6 das Bedürfnis für eine separate Zufahrt ausgelöst habe. Denn auch insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er eine Vereinigungsbaulast eintragen ließ, die auch gegenüber einem Rechtsnachfolger wirkt (§ 86 Abs. 1 LBauO) und die nur durch schriftlichen Verzicht seitens der Bauaufsichtsbehörde untergeht (§ 86 Abs. 4 LBauO). Im Falle einer Veräußerung muss der Kläger deshalb in Kauf nehmen, dass der Rechtsnachfolger entweder eine Grunddienstbarkeit oder zumindest ein schuldrechtliches Notwegerecht über die Parzelle 9/4 erhält. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Verwirkung des Gestattungsbegehrens verwiesen. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Sonstiger Langtext 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € (2 x 5.000 €) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 44 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.