Urteil
2 K 2505/04.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0406.2K2505.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer Rente auf seine Versorgungsbezüge als Beamter. 2 Der am ... 1937 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1952 als Beamter bei der Deutschen Post tätig gewesen und trat im August 1997 in den Ruhestand ein. Seit dem 1. August 2002 bezieht er eine Regelaltersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung der Jahre 1973 bis 1982 in Höhe von 394,47 €. 3 Mit Bescheid der Deutschen Post AG, Service Niederlassung Personalservice, vom 17. Mai 2004 wurde seine Regelaltersrente gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG - auf seine Versorgungsbezüge angerechnet. 4 Der hiergegen unter dem 12. Juni 2004 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Deutschen Post AG Service Niederlassung Personalservice vom 14. Juli 2004 zugewiesen. 5 Gegen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16. August 2004 Klage erhoben. 6 Er trägt vor, er habe den Rentenanspruch im Rahmen einer Nebentätigkeit erworben, was in der Sache einer freiwilligen Höherversicherung gleich komme und daher ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge bleiben müsse. Schließlich hätte er sich ja auch von der Sozialversicherungspflicht für seine Nebenbeschäftigung befreien lassen können, was ebenfalls einer Höherversicherung entspreche. Zudem privilegiere § 55 a. F. BeamtVG seine Renteneinkünfte. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Deutschen Post AG, Service Niederlassung, Personalservice vom 17. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Stelle vom 14. Juli 2004 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor, nach geltender Rechtslage habe die vorgenommene Anrechnung zu erfolgen. Soweit Rentensteigerungen bei der Regelaltersrente auf freiwilligen Beiträgen des Klägers beruhten, seien diese nicht der Anrechnung unterworfen worden. Nach Maßgabe der einschlägigen Übergangsbestimmungen sei zugunsten des Klägers ein Härteregelungsbetrag berücksichtigt worden. 12 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gelangten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 13 Die Klage hat keinen Erfolg. 14 Der angegriffene Bescheid der Deutschen Post AG Service Niederlassung, Personalservice vom 17. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Stelle vom 14. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). 15 Die in den vorgenannten Bescheiden vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers beruht auf der zutreffenden Anwendung von § 55 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -, welcher das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Rentenansprüchen des Ruhestandsbeamten regelt. Der von Seiten der Beklagten ausgeworfene Ruhensbetrag entspricht der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen Anrechnungsvorschrift; weder die hier bei gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG vorgenommene Berechnung einer Höchstgrenze des Versorgungsbezugs, noch die zutreffende Berücksichtigung freiwilliger Beitragsleistungen gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG zugunsten des Klägers begegnen hierbei rechtlichen Bedenken. Als zutreffend erweist sich auch die rechnerische Einbeziehung eines Härteregelungsbetrages gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3 a des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in die Ruhensberechnung, da die Ersternennung des Klägers vor dem 1. Januar 1966 erfolgte. 16 Soweit der Kläger auf Besonderheiten beim Erwerb seines Anspruchs auf Zahlung einer Regelaltersrente gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hinweist - der Kläger erwarb diese Ansprüche nicht vor seiner Berufung ins Beamtenverhältnis bzw. nach seinem Eintritt in den Ruhestand, sondern im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung - führt dies zu keinem anderen Ergebnis. 17 Zwar mag es bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zutreffen, dass der Kläger sich im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung von der Sozialversicherungspflicht hätte befreien lassen können und damit der zusätzlich Erwerb eines Anspruchs auf Zahlung einer Regelaltersrente in der Sache einer gesetzlich privilegierten freiwilligen Höherversicherung gleichkommt. Jedoch findet diese besondere Konstellation in der gesetzlichen Regelung des § 55 BeamtVG keinerlei Niederschlag. 18 Ebenso wenig wird vom gesetzlichen Regelungsprogramm berücksichtigt, ob die versicherungspflichtige Tätigkeit im Rahmen einer Nebenbeschäftigung des Beamten oder aber vor bzw. nach seiner Tätigkeit als aktiver Beamter stattfindet. Zwar trifft auch insofern zu, dass es durch die Anknüpfung der Berechnung der Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 BeamtVG an die Endstufe der Besoldungsgruppe bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nahe liegt, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung vorrangig konsekutive und nicht im Rahmen von Haupt- bzw. Nebenbeschäftigung gleichzeitig ablaufende Tätigkeiten im Auge hatte. Auch diese Sonderkonstellation findet jedoch im Gesetzeswortlaut keinerlei Niederschlag. 19 Damit ist - mangels gesetzlicher Grundlage für das Begehren des Klägers - lediglich noch zu klären, ob der Gesetzgeber seinerseits verpflichtet gewesen wäre, eine solche tatsächliche Konstellation im Rahmen einer gesetzlichen Ausnahmeregelung zu berücksichtigen und eine diese Fälle regelnde Gesetzesbestimmung in sein Normprogramm aufzunehmen. 20 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse und der unterschiedlichen persönlichen und beruflichen Lebenswege der einzelnen Beamten ein vollständiger Ausgleich aller Unterschiedlichkeiten bei der Bestimmung der Versorgungsbezüge ohnehin nicht erzielbar ist. Der Gesetzgeber ist insoweit von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet, erhebliche Ungleichheiten im Sinne von Art. 3 Grundgesetz und evidente Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz auszugleichen. Dabei kommt ihm - auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein weiter Raum gesetzgeberischen Ermessens zu, welcher im vorliegenden Fall erkennbar nicht überschritten wurde. 21 Dies zeigt auch ein Blick auf die historische Entwicklung der beamtenversorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschriften (vgl. zur historischen Entwicklung des Beamtenversorgungsgesetzes Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Erläuterung 3 zu § 55 F. 1992, Stand Oktober 1992, Rz. 3). Nach dem am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I, S. 1007) waren bereits bestehende Versorgungsanwartschaften von den Einschränkungen des § 55 BeamtVG und damit von einer Anrechnung von Rentenbezügen auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge ausgenommen. Zwar hatte der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz vom 31. August 1965 (vgl. Bundestagsdrucksache IV/2174) noch die Einbeziehung früherer Versorgungsempfänger in die Anrechnungsvorschrift vorgesehen, der Bundestag wollte jedoch „nicht in bestehende Rechtsverhältnisse, wie sie sich nach dem geltenden Recht entwickelt haben, ändernd eingreifen“ (vgl. Begründung des Bundestags-Innenausschusses, Bundestagsdrucksache IV/3632). 22 Erst mit dem Zweiten Haushaltsstrukturgesetz (hier Art. 2 § 1 Nr. 7) korrigierte der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 1982 diese damals getroffene Entscheidung. Seit diesem Zeitpunkt gilt § 55 BeamtVG für alle Versorgungsempfänger ohne Rücksicht darauf, wann das Beamtenverhältnis, aus dem die Versorgung gewährt wird, begründet worden ist. Diese Ausweitung der Anrechnungsvorschriften wurde, auch soweit darin eine tatbestandliche Rückanknüpfung zu sehen ist, vom Bundesverfassungsgericht zunächst in seinen Kammerbeschlüssen vom 3. Februar 1982 - 2 BvR 110/82 - sowie vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - ausdrücklich als verfassungsgemäß anerkannt, später schloss sich dem der 2. Senat des BVerfG mit Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 983/82; vgl. BVerfGE 76, 256) an. Darin wurde ausdrücklich ausgeführt, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- bzw. Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bliebe. Der Gesetzgeber habe die Versorgungsbezüge durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz in der vorgesehenen Weise kürzen dürfen, da die bisherige Besserstellung von Beamten mit zusätzlichen Rentenansprüchen gegenüber „Nur-Beamten“ auf dem unkoordinierten Nebeneinander von Beamtenversorgungs- und Rentenrecht beruht habe, welches durch gesetzgeberische Entscheidung koordinierbar sei. Das öffentliche Interesse an dieser Regelung bestehe darin, im Zeichen knapper gewordener volkswirtschaftlicher Ressourcen Finanzmittel einzusparen und in diesem Zusammenhang die sachlich nicht zu rechtfertigende Überversorgung der Betroffenen aus öffentlichen Mitteln zu beseitigen. 23 Aus dieser Betrachtung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung von § 55 BeamtVG lässt sich zweierlei ablesen: Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich ist, auch in bestehende Versorgungsregelungen betreffend seine Beamten einzugreifen, insbesondere durch die Einführung von Anrechnungsvorschriften Koordinierungsmängel zwischen unterschiedlichen öffentlichen Versorgungssystemen zu beheben. Zum andern blieb - wie sich insbesondere aus den gesetzlichen Ausgleichsvorschriften der 80er Jahre ergibt - der Gesetzgeber angesichts der in versorgungsrechtlichen Einzelfällen auftretenden Ungleichheiten keineswegs untätig, sondern bemühte sich um eine gerechtigkeitsorientierte Festlegung von Auslegungs- und Übergangsregelungen. 24 Dass diese, wie im vorliegenden Fall, nicht greifen, ist daher nicht Ergebnis einer schlichten Untätigkeit des Gesetzgebers, sondern beruht auf der grundsätzlichen Unmöglichkeit, jedem einzelnen Beamten und seinem Lebenslauf im Rahmen abstrakt-genereller Versorgungsregelungen vollständig gerecht zu werden. 25 Damit bleibt es jedoch bei den bestehenden gesetzlichen Regelungen, hier bei den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG, wonach eine begrenzte Anrechnung der Regelaltersrente auf die Versorgungsbezüge des Klägers vorzunehmen war. 26 Demnach konnte die Klage keinen Erfolg haben. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO. Sonstiger Langtext 29 Rechtsmittelbelehrung: 30 Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 31 Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.vgko@vgko.jm.rlp.de, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 32 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. 33 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 07. Dezember 2004 (GVBl. S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist. 34 Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 35 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 36 die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 37 die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 38 das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 39 ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 40 Beschluss: 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.417,52 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 42 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.