Beschluss
7 K 202/05.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0201.7K202.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Koblenz erklärt sich gemäß § 52 Nr. 5 VwGO für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Mainz verwiesen. Gründe 1 Der Zulässigkeit der Verweisung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht Mainz in dem Verfahren 4 K 356/02.MZ mit Beschluss vom 23. April 2002 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen hatte. Die Bindungswirkung dieses Beschlusses nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG erstreckt sich nämlich nur auf den ursprünglichen Hauptantrag, nicht aber auf das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren. Entfällt nach Wegfall des ursprünglichen Hauptantrages durch Klagerücknahme die prozessuale Verbindung beider Begehren, unterliegt die Frage der Zuständigkeit für den ehemaligen Hilfsantrag einer erneuten Überprüfung und eine Zurückverweisung des vormaligen Hilfsantrages ist zulässig (siehe BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 5/85 -, NVwZ 1987, 216; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 1993 - 8 S 2008/92 -, NJW 1993, 3344; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 1992 - 23 A 1471/90 -, NVwZ 1994, 795). 2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).