Urteil
6 K 1697/04.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0127.6K1697.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Weisung des Beklagten gegenüber dem Kläger betreffend die Länge seiner Haare. 2 Der 26-jährige Kläger ist Polizeikommissar zur Ausbildung und wird im uniformierten Dienst des Beklagten eingesetzt. Bis zum Oktober 2003 trug er seine Haare während des Dienstes stirnfrei in Form eines am Hinterkopf angesetzten Pferdeschwanzes, der mit einer Länge von ca. 5 cm über den Hemdkragen reichte. Außerhalb des Dienstes hatte er sein Haar bis dahin offen getragen, so dass es bis zur Mitte der Schulterblätter reichte. 3 Nachdem seine Vorgesetzten ihn bereits seit dem Jahre 2002 auf seine Frisur angesprochen und mündlich erfolglos zu einer uniformgerechten Änderung angehalten hatten, wurde er vom Leiter der Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 aufgefordert, sein Haar binnen einer Woche mindestens auf Hemdkragenlänge zu kürzen, da es den Vorgaben im Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2003 widerspreche. Darin heißt es unter anderem, eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge sei bei uniformierten Polizeibeamten mit den Grundsätzen über das äußere Erscheinungsbild der Beamten nicht vereinbar. Weiterhin wurde der Kläger auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2003 (2 B 11357/03.OVG) hingewiesen, das die vorgenannte Regelung für mit höherrangigem Recht vereinbar gehalten hatte. 4 Der Kläger änderte daraufhin seine Haartracht dergestalt ab, dass er die Haare auf dem Hinterkopf zu einem Knoten (sog. Dutt) zusammenband. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 legte er außerdem Widerspruch gegen die Weisung vom 1. Oktober 2003 ein und machte geltend, seine Haare stünden nunmehr mit den Regelungen des Rundschreibens in Einklang. 5 In einem weiteren Schreiben vom 15. Oktober 2003 bestätigte der Leiter der Bereitschaftspolizei sodann seine bisherige Anordnung vom 1. Oktober 2003 und forderte den Kläger letztmalig auf, seine Haartracht bis zum 20. Oktober 2003 zu ändern. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass auch das Tragen eines Haarknotens als eine für Männer außergewöhnliche Erscheinungsform nicht akzeptabel sei, da diese Frisur das Ansehen der Polizei schädige und polizeiliche Maßnahmen bzw. die Kommunikation mit dem Bürger erschwere. 6 Der Kläger, der am 21. Oktober 2003 der Weisung nachgekommen war und seine Haare gekürzt hatte, legte mit Schreiben vom 16. Februar 2004 auch gegen diese Weisung Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, dass die Anordnung, sich die Haare schneiden zu lassen, seine private Lebensgestaltung betreffe und deshalb ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstelle. Durch das Tragen eines Haarknotens seien seine Einsatzfähigkeit und die sachgerechte Erfüllung der polizeilichen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Das Rundschreiben des Beklagten verhalte sich auch nicht dazu, ob er berechtigt sei, sein insoweit gekürztes Haar zu seinem Zopf zusammengebunden zu tragen. Diese Frage sei zudem in der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, das nur von der Unzulässigkeit „überlanger Haare“ spreche, ausdrücklich offen gelassen worden. Vielmehr werde betont, das Verbot einer deutlich über den Hemdkragen reichenden Haarlänge lasse dem Beamten hinreichende Möglichkeiten zu einer individuellen Gestaltung seiner Frisur. Dies sei nicht anders zu verstehen, als dass jedenfalls das entsprechende Kürzen oder Aufbinden des Zopfes nicht zu beanstanden sei. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass in nennenswerten Kreisen der Bevölkerung das Tragen einer „zurückhaltend extravaganten“ Zopffrisur, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 15. November 2002 (Az.: 3 CS 02.2258, BayVBl. 2003, 212) für zulässig gehalten habe, auf Unverständnis stoße, zumal dies bei jüngeren Menschen alles andere als ungewöhnlich sei und in seinem Fall sicherlich nicht als ungepflegt empfunden werden könne. 7 Mit Bescheid vom 27. April 2004 wies der Leiter der Bereitschaftspolizei den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde auf Ziffer 3.1.1 des angeführten Rundschreibens verwiesen, wonach besondere Auffälligkeiten bei der Haar- und Barttracht im Widerspruch zu den Leitsätzen über die Repräsentation des Staates durch seine Polizeibeamten stünden. Ein Haarknoten werde vornehmlich mit Frauen eines höheren Alters in Verbindung gebracht und sei für einen männlichen Polizeibeamten als eine besondere Auffälligkeit zu werten. 8 Bereits zuvor, am 24. November 2003, hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt unter Vertiefung seiner bisherigen Darlegungen vor, dem angesprochenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz habe ein mit seinem Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen, der dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass ein Polizeibeamter seine Haare stirnfrei in Form eines am Hinterkopf tief angesetzten Pferdeschwanzes getragen habe, wobei die Haarenden auch im zusammengebundenen Zustand etwa 15 cm über den Hemdkragen gereicht hätten. Das Tragen eines Zopfes, der nicht nennenswert über den Hemdkragen reiche, lasse sich zum einen mit einer entsprechenden Kürzung des Haupthaares, zum anderen aber auch dadurch bewerkstelligen, dass der Zopf umgeschlagen werde. Die von ihm gewünschte Frisur sei modern und werde von einer Vielzahl von jüngeren Männern getragen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch bei Pflegepersonal und Zivildienstleistenden das Tragen von Piercing, Ohrschmuck oder langen Haaren akzeptiert werde und zu keinen Akzeptanzproblemen führe. Ferner könne eine Haartracht anders als Schmuck nicht problemlos an- und abgelegt werden. Das Gebot, sich die Haare schneiden zu lassen, greife deshalb stärker in die Rechtssphäre des Beamten ein, so dass deren Zulässigkeit nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sei. Dabei sei der Dienstherr gehalten, auch die konkreten Einsatzumstände des Beamten in den Blick zu nehmen. 9 Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2004 ergangenem Urteil (2 A 10239/04.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den unter dem 22. September 2003 ergangenen Eilbeschluss bestätigt und ausgeführt, dass ein uniformierter Polizeibeamter seine Haare nicht in Form eines schulterlangen Pferdeschwanzes tragen dürfe. 10 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte klargestellt, dass sich die an den Kläger ergangenen Weisungen vom 1. und 15. Oktober 2003 dadurch erledigt hätten, dass er ihnen nachgekommen sei und seine Haare in der ihm angewiesenen Art und Weise gekürzt habe. Der Kläger hat seinerseits erklärt, dass die Frage der Zulässigkeit eines „Haardutts“ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein solle. 11 Der Kläger beantragt, 12 festzustellen, dass die an ihn ergangene Weisung vom 1. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 rechtswidrig gewesen ist. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er tritt den Ausführungen des Klägers mit eigenen Darlegungen entgegen und ist der Auffassung, dass die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2004 enthaltenen Grundsätzen auf den vorliegenden Fall übertragen werden müssten, da die jeweils beanstandete Haarlänge in beiden Verfahren gleich gewesen sei. Denn auch die Haare des Klägers hätten zum Zeitpunkt der Weisung in offenem Zustand bis zur Mitte der Schulterblätter gereicht. Seine Erwägungen zur Akzeptanz langer Haare bei Zivildienstleistenden würden schließlich ebenfalls nicht überzeugen, da sich das Bild dieser Berufsgruppe in der Öffentlichkeit erheblich von demjenigen der Polizeibeamten unterscheide. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsakten (1 Heft) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 17 Das als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Begehren des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 18 Die dienstliche Weisung des Beklagten vom 1. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, sein Haupthaar mindestens auf Hemdkragenlänge zu kürzen, ist rechtmäßig und findet seine Rechtsgrundlage in §§ 65 Satz 2, 214 und 84 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in Verbindung mit dem als Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 26. Mai 2003 „Erscheinungsbild der Polizei Rheinland-Pfalz - Tragen der Dienstkleidung“ (MinBl. 2003, S. 343). In diesen Bestimmungen hat der Beklagte die Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Polizeibeamten niedergelegt. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 214 Satz 2 LBG sind die Polizeibeamten über die für Beamte allgemein geltenden Verhaltensanforderungen (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG) hinaus in besonderem Maße verpflichtet, das Ansehen der Polizei zu wahren. Dementsprechend ist in Ziffer 1 (Leitsätze) des Rundschreibens angeführt, dass jeder Polizeibeamte als Repräsentant des Staates in besonderem Maße im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht (Ziffer 1.1), für die Darstellung der Polizei als professioneller Dienstleister ein gepflegtes Erscheinungsbild und korrektes Auftreten der Polizeibeamten unverzichtbar ist (Ziffer 1.2) und das äußere Erscheinungsbild maßgeblichen Einfluss auf das Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung sowie die Akzeptanz der polizeilichen Maßnahmen hat (Ziffer 1.3). Die Angehörigen der Polizei müssen daher bei der Ausübung ihres Dienstes in einer Form auftreten, die den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpert. Der wirksamen Erfüllung des polizeilichen Auftrages dient auch die Verpflichtung zum Tragen einer Uniform, die den Beamten der Schutzpolizei aufgrund der Ermächtigung in § 84 LBG durch das Rundschreiben auferlegt worden ist (Ziffer 2.2). Durch das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung wird bezweckt, dass die Person des Polizeibeamten hinter die staatliche Funktion zurücktritt. Es soll von vornherein vermieden werden, dass sich Bürger polizeilichen Anordnungen schon deshalb widersetzen, weil sie eine auf dem äußeren Erscheinungsbild des Beamten beruhende persönliche Abneigung gegen ihn empfinden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2003, a.a.O., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Mai 1986, NJW 1987, 340, und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 287). 19 Daher schließt die Pflicht des Polizeivollzugsbeamten ein, das durch die Uniform bezweckte einheitliche äußere Erscheinungsbild nicht wieder durch die Gestaltung von Haar- und Barttracht sowie das Tragen persönlicher Accessoires in Frage zu stellen. § 84 LBG ermächtigt die oberste Dienstbehörde deshalb - auch durch Verwaltungsvorschrift - die näheren Einzelheiten festzulegen (vgl. BVerwG, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991, NJW 1991, 1477). Dies ist hier in Ziffer 3 des Rundschreibens vom 26. Mai 2003 geschehen. 20 Ziffer 3.1.1 des Rundschreibens enthält in diesem Zusammenhang eine generalklauselartig formulierte Umschreibung des geforderten Erscheinungsbildes. Demzufolge stehen besondere Auffälligkeiten bei der Haar- und Barttracht, insbesondere solche, die in Form, Länge, Gestaltung oder Farbgebung als Ausdruck einer ausgeprägt individualistischen Haltung oder Einstellung zu empfinden sind, im Widerspruch zu den im Rundschreiben formulierten Leitsätzen und sind deshalb unstatthaft (Satz 1). Hinsichtlich der Haarlänge wird diese Maßgabe durch Satz 3 der Regelung konkretisiert, wonach eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge bei uniformierten Polizeibeamten mit den vorstehenden Grundsätzen unvereinbar ist (Satz 3). 21 Dass die getroffenen Regelungen einer Überprüfung am Maßstab der Grundrechte standhalten und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) in zulässiger Weise einschränken, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. September 2003 (a.a.O.) sowie im Urteil vom 28. Mai 2004 (a.a.O.) bereits ausführlich dargelegt. Insbesondere wurde darin zum Ausdruck gebracht, dass der Grundrechtsanspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit von vornherein durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes begrenzt ist, die auf Freiwilligkeit beruhende Pflichtenbindung des Beamten den Dienstherrn zu einer stärkeren Inpflichtnahme seiner Bediensteten im Interesse der effektiven Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben berechtigt und ihm bei der Frage, wie er seine Beamten repräsentiert wissen will, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Einschätzungsprärogative zusteht, die nur in beschränktem Umfang einer gerichtlichen Nachkontrolle unterliegt. Die Kammer schließt sich diesen Darlegungen an nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang hierauf Bezug. Namentlich wird daraus deutlich, dass die Situation eines Polizeibeamten aufgrund der freiwillig eingegangenen Pflichtenbindung und des staatlichen Auftrages nicht mit derjenigen von Pflegepersonal in Krankenhäusern oder Zivildienstleistenden vergleichbar ist. 22 Ist daher die in Ziffer 3.1.1 des Rundschreibens generelle getroffene Regelung zur Haartracht uniformierter Polizeibeamter mit höherrangigem Recht vereinbar, so gilt gleiches für die diese Verpflichtung lediglich konkretisierende dienstliche Weisung vom 1. Oktober 2003. Denn die von dem Kläger vor Erlass der streitgegenständlichen Weisung getragene Zopffrisur lässt sich mit Satz 3 der Ziffer 1.1.1 nicht vereinbaren und stellt im Ergebnis eine „überlange Haarlänge“ im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit der Folge dar, dass der Dienstherr sie zum Anlass nehmen durfte, eine Kürzung der Haartracht zu verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit der Formulierung in Satz 3, dass eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge unzulässig sei, an den oberen oder den unteren Rand des Kragens angeknüpft wird, wozu das Rundschreiben letztlich keine eindeutige Aussage trifft. Selbst wenn man nämlich auf den unteren Kragenrand abstellt und weiterhin zu Gunsten des Klägers einmal davon ausgeht, dass sein Zopf tatsächlich nur die Oberkante um 5 cm überschritten haben sollte, wäre unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Hemdkragenbreite von ca. 3 cm ein Überstehen von ca. 2 cm bereits als deutlich zu bewerten. Davon abgesehen würde in jedem Fall Satz 1 der Ziffer 3.1.1 zur Anwendung kommen, da eine Haartracht, die offen getragen bis zur Mitte der Schulterblätter reicht, unabhängig davon, ob der Kläger sie während des Dienstes am oberen oder unteren Haaransatz des Hinterkopfes zu einem Zopf zusammenbindet, in Länge und Gestaltung als Ausdruck einer ausgeprägten individualistischen Haltung im Sinne des Satzes 1 der Ziffer 3.1.1 des Rundschreibens anzusehen ist. Es handelt sich auch insofern um eine Extravaganz, die aus dem Kreis des „Üblichen“ so deutlich herausfällt, dass das von dem Beklagten bezweckte einheitliche Erscheinungsbild seiner uniformierten Polizeivollzugsbeamten nicht mehr gewährleistet wäre und sein Träger während des Dienstes in Teilen der Bevölkerung auf Ablehnung stoßen kann. 23 Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 25 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Tragens einer Zopffrisur in der von ihm begehrten Form während des Dienstes als uniformierter Polizeivollzugsbeamter nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, in der vorliegenden Konstellation - in einem Hauptsacheverfahren - auch noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gewesen ist. Sonstiger Langtext 26 Beschluss 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt (§ 13 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 – vgl. § 72 Nr. 1 GKG vom 05.05.2004). 28 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 mit der Beschwerde angefochten werden.