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Beschluss

7 L 3443/04.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2004:1229.7L3443.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 8. November 2004 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist bei sachgerechter Auslegung des Begehrens darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. Dezember 2004 gegen die Zwangsgeldfestsetzung über 5.000 € vom 8. November 2004 zu erreichen. Da es sich bei der Zwangsgeldfestsetzung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt, kommt dem eingelegten Widerspruch gemäß § 20 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Statthaft ist daher ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. 2 Der Antrag hat in der Sache Erfolg, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 8. November 2004 nicht besteht. Das Gericht hat im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Ermessungsentscheidung zu treffen und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durchzuführen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Vorliegend ergibt die summarische Prüfung, dass der Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung Erfolg haben kann, da sie sich voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Auch bei Annahme einer offenen Rechtslage geht das private Interesse im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung vor. 3 Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen zunächst hinsichtlich der Bestimmtheit des Bescheides in Bezug auf den Adressaten. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die getroffene Regelung muss für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (siehe im einzelnen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 37 Rdnr. 5 ff. m.w.N.). Die Bestimmtheit des Bescheides ist auch in Bezug auf die hiervon Betroffenen erforderlich. Diese müssen grundsätzlich mit Namen und Anschrift benannt werden, wobei allerdings im Wege der Auslegung des Bescheides die Person des Adressaten hinreichend bestimmt werden kann. Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte hier eine Bestimmbarkeit des Adressaten ausscheiden. 4 Der Bescheid ist adressiert an die „Wohnungseigentümergem., B... Straße ..., vertr.d. Frau ..., N...straße ..., D...“. Nach dieser Bezeichnung dürfte lediglich als aus dem Bescheid Verpflichtete nicht die Wohnungsverwalterin Frau ... in Betracht kommen. Denn ihre Bezeichnung als Vertreterin legt es nahe, dass der Bescheid gegen die von ihr vertretene Partei gerichtet sein soll. Darüber hinaus bleibt indes unklar, wer Adressat sein soll. In Betracht kommt nach dem Wortlaut der Adressierung die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche. Ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, erweist sich die Bezeichnung des Adressaten als auslegungsfähig. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein an die „Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, zu Händen des Verwalters“ gerichteter Bescheid dahin ausgelegt werden kann, dass damit die der Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer gemeint sind (s. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2/92 -, NJW-RR 1995, 73; BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 – VII ZR 167/76 -, NJW 1977, 1686; OVG Münster, Urteil vom 20. Juni 1991 – 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, 458; OVG Bremen, Urteil vom 9. Oktober 1984 – 1 BA 43/84 -, NJW 1985, 2660 [LS]). So wurde beispielsweise ein an eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteter Müllabfuhrgebührenbescheid im Wege der Auslegung dann für bestimmt gehalten, wenn die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Gebühren ausgewiesen sind und dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen war, dass die einzelnen Wohnungseigentümer herangezogen werden sollten. Eine derart eindeutige Auslegung ist vorliegend nicht möglich. Denn über die eingangs genannte Auslegung einer Heranziehung der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher hinaus kommt ein Verständnis des Bescheides in Betracht, wonach jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft als Miteigentümer in Anspruch genommen wird. Hier schließt sich sodann die Frage an, ob jedes Mitglied der Gemeinschaft nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil herangezogen werden soll oder als Gesamtschuldner mit dem gesamten Betrag (siehe zu diesen Auslegungsmöglichkeiten VGH Kassel, Urteil vom 7. September 1983 – V OE 100/81 -, NJW 1984, 1645 und OVG Münster, Urteil vom 20. Juni 1991, a.a.O.). Aus der maßgeblichen Sicht der Betroffenen ist vorliegend keine eindeutige Klarheit über den eigentlichen Adressaten zu gewinnen. Diese Einschätzung des Gerichts ergibt sich auch aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 3. März 2003 hinsichtlich der baurechtlichen Verfügung vom 25. November 2002, welche der hier streitigen Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegt und die ebenfalls adressiert ist an die „Wohnungsgemeinschaft Berliner Straße 33“. In diesem Vermerk wird unter anderem ausgeführt: „Hinsichtlich der baurechtlichen Verfügung vom 25. November 2002 ist anzumerken, dass diese für sich gesehen nicht vollziehbar ist. Es wären auch hier die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Bereiche zu ermitteln und, sofern es sich um Gemeinschaftseigentum handelt (Flure, Treppenhäuser etc.), gegen alle zumindest durch entsprechende Duldungsverfügung vorzugehen...“. 5 Danach sprechen gewichtige Gründe für eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bereits wegen nicht ausreichender Bestimmtheit. Ob diese zur Nichtigkeit führt und inwieweit eine Heilung mit rückwirkender Kraft möglich ist (siehe hierzu Kopp/Ramsauer a.a.O., § 37 Rdnr. 17), kann hier offen bleiben. Denn eine solche Heilung ist nach Aktenlage nicht erkennbar. 6 Rechtliche Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Dieses beträgt nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG mindestens 5 € und höchstens 5.000 €. Vorliegend hat der Antragsgegner durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € diesen Rahmen ausgeschöpft und unmittelbar den Höchstbetrag festgesetzt. Die Entscheidung über die Zwangsgeldhöhe steht nach § 62 Abs. 2 LVwVG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und orientiert sich insbesondere am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ausschöpfung des als Zwangsgeldobergrenze im Gesetz vorgesehenen Höchstsatzes kommt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur unter besonderen Voraussetzungen und in der Regel erst nach Wiederholung des Zwangsmittels in Betracht. Die Behörde hat ihr Ermessen an den erkennbaren Umständen des Einzelfalles auszurichten. Hierbei können unter anderem berücksichtigt werden die Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit sowie das bisherige Verhalten des Pflichtigen (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 1988 – 2 B 28/88 -, AS 22, 327 = NVwZ 1989, 480; Sadler, VwVG, 4. Auflage 2000 § 11 Rdnr. 21). Solche besonderen Umstände hat der Antragsgegner entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG in der Verfügung vom 8. November 2004 nicht dargelegt und auch eine solche Begründung bisher gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG nicht nachträglich gegeben. Eine Begründung der ausgewählten Höhe des Zwangsgeldes erscheint im Hinblick auf die Umstände des Falles auch nicht entbehrlich. Insbesondere sind die Antragsteller nach dem Erlass der Verfügung vom 25. November 2002 nicht untätig geblieben. Dort sind noch 26 zu erledigende Einzelpositionen genannt, während die Verfügung vom 8. November 2004 noch 11 Positionen nennt. Der Antragsgegner selbst sieht ausweislich eines Aktenvermerks vom 29. Oktober 2004 die sofortige Festsetzung des Höchstsatzes nicht als notwendig an. In diesem anhand der Ortsbesichtigung vom 7. Oktober 2004 gefertigten Vermerk heißt es nämlich im Anschluss an die Aufzählung der noch vorliegenden Mängel: „Zwangsgeld ab 1.500 €“. 7 Ungeachtet dessen, dass bereits die fehlende Begründung des Zwangsgeldes nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen mag, gilt dies jedenfalls für die Höhe des gewählten Zwangsgeldes. 8 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Zwangsgeld in der baurechtlichen Verfügung vom 25. November 2002 in einer Höhe von 5.000 € angedroht worden war. Dieser Bescheid ist nach Aktenlage noch nicht bestandskräftig geworden. Im vorgelegten Aktenkonvolut findet sich lediglich ein vom 20. Dezember 2002 datierender Widerspruch gegen diesen Bescheid. Diese Zwangsmittelandrohung ist vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärt worden (zur Frage der Anwendbarkeit des § 20 AGVwGO auf unselbständige Androhungen siehe Beckmann/Gast, Kommentar zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, § 66 Seite 7 f.; Sadler, a.a.O., § 6 Rdnr. 91 f.). Ob der aufgezeigte Rechtsmangel der Zwangsgeldfestsetzung deshalb unerheblich ist, kann im Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden. Das Vollstreckungsrecht ist zwar durch den allgemeinen Grundsatz gekennzeichnet, dass Einwendungen gegen eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme mit einem Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme geltend zu machen sind. Nach der Rechtsprechung des VGH Kassel (Beschluss vom 4. Oktober 1995 – IV TG 2043/95 -, NVwZ-RR 1996, 715) sind in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsmittelfestsetzung solche Einwendungen ausgeschlossen, die bereits in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsmittelandrohung hätten erhoben werden können. Ob dieser Auffassung auch für das rheinland-pfälzische Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu folgen ist, kann bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung indes nicht abschließend entschieden werden (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 1996 – V S 1883/96 -, VBlBW 1996, 463). 9 Nach alledem spricht mehr für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung vom 8. November 2004. Selbst wenn eine offene Rechtslage zugrunde gelegt würde, fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des privaten Interesses der Antragsteller aus. Auf der einen Seite ist zwar zu sehen, dass der Antragsgegner Mängel im Bereich des Brandschutzes rügt, deren Beseitigung grundsätzlich als eilbedürftig gelten kann. Im konkreten Fall dürften indes aus der sachkundigen Sicht des Antragsgegners keine derart schweren Mängel bestehen, die eine sofortige Beseitigung zur Vermeidung erheblicher Brandgefahren geböten. Ansonsten wäre nämlich nicht verständlich, dass jedenfalls seit der Übersendung der Mängelliste vom 14. März 2002 weder zügig eine Mängelbeseitigung durchgesetzt noch auf sonstige Weise erreicht wurde, kurzfristig eine Brandgefahr aufgrund der hier im Raum stehenden Beanstandungen zu vermeiden. Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller nach Aktenlage in der Vergangenheit nicht untätig geblieben sind und auch zur Antragsbegründung darauf hingewiesen haben, dass sie kontinuierlich daran arbeiten, die Auflagen des Bauamtes zu erfüllen. Diesem Vorbringen ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dabei ist die Kammer ausgegangen vom Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327). Hiernach ergibt sich für das vorliegende Vollstreckungsverfahren ein Streitwert in Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (Ziffer 1.6.1), wovon nur 1/4 anzusetzen ist, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Ziffer 1.5).