Beschluss
7 K 1726/03.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2004:1209.7K1726.03.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. November 2004 werden die vom Beklagten an den Kläger zu zahlenden Kosten auf 75,35 € festgesetzt; im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Erinnerungsführer 77 % und der Erinnerungsgegner 23 %. Gründe 1 Die Kostenerinnerung ist gemäß §§ 165, 164, 151 VwGO zulässig und teilweise begründet. 2 Der Erinnerungsführer hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10. August 2004 die Festsetzung von insgesamt 150,81 € außergerichtlicher Kosten beantragt. Durch Beschluss des Urkundsbeamten vom 4. November 2004 sind 52,83 € festgesetzt worden. Dieser Betrag ist um 22,52 € zu erhöhen, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt: 3 Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass die Kosten aus der ex-ante-Beurteilung der Partei im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Angelegenheit vernünftigerweise für erforderlich gehalten werden durften. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Ferner ist zu beachten, dass allgemeine Geschäftskosten von der Partei zu tragen sind, bei der diese Kosten entstanden sind (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, § 162 Rdnrn. 3 ff.; Musielak, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2005, § 91 Rdn. 38; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 ER 103/93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26). Nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze erweisen sich lediglich als – weitere - notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO die Beträge über 10,92 € (Fahrtkosten zur anwaltlichen Beratung im Gerichtsverfahren bei Rechtsanwalt Weingärtner) sowie über 11,60 € (Kostennote Rechtsanwalt Weingärtner). 4 Erstattungsfähig sein können auch die Kosten der vorbereitenden Beratung durch einen Rechtsanwalt, auch wenn dieser weder im Widerspruchsverfahren noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren förmlich bevollmächtigt wird (siehe BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 – 6 C 41/85 -, NVwZ 1988, 721). Allein der Umstand, dass ein Kläger zur Wahrung seiner Rechte mit einer anwaltlichen Beratung auszukommen glaubt und deshalb auf die in der Regel mit wesentlich höheren Kosten verbundene förmliche Bestellung verzichtet, lässt nicht den Schluss zu, dass in seinem Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nicht geboten gewesen wäre. Vielmehr ist maßgeblich abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit. Gerade im Hinblick auf die eingangs genannte Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten kann unter diesen Voraussetzungen die bloße anwaltliche Beratung ausreichend sein. So liegen die Dinge hier. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten des zugrunde liegenden Streitgegenstandes konnte aus Sicht einer verständigen Partei die beratende Tätigkeit eines Rechtsanwaltes für erforderlich gehalten werden. Danach sind sowohl die Fahrtkosten zur anwaltlichen Beratung bei Rechtsanwalt Weingärtner in Höhe von 10,92 € als auch dessen Kostennote in Höhe von 11,60 € erstattungsfähig nach § 162 Abs. 1 VwGO. 5 Anderes gilt indes für die in Höhe von 5,46 € geltend gemachten Fahrtkosten zu Rechtsanwalt Ulbrich, der das Mandat mit dem Erinnerungsführer abgebrochen hat, so dass dieser sich in der Folge an Rechtsanwalt Weingärtner wandte. Hierbei handelt es sich um Mehrkosten, die dem unterlegenen Prozessgegner nicht auferlegt werden können. Denn es fällt in die Risikosphäre einer Partei, dass ein Rechtsanwalt das Mandat abbricht und die Mandatierung eines anderen Bevollmächtigten notwendig wird. Unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung der Kosten können derartige vergebliche Aufwendungen nicht mehr als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO betrachtet werden. 6 Ohne Erfolg macht der Erinnerungsführer auch anteilige Kinderbetreuungskosten sowie anteiligen Verdienstausfall für seine Ehefrau geltend. Diese Positionen fallen in den Bereich der von einer Partei selbst zu tragenden allgemeinen Geschäftskosten bzw. gehören zum nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand. Auch unter Berücksichtigung der vom Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 22. November 2004 im Einzelnen dargelegten Gründe für die Teilnahme seiner Ehefrau an der mündlichen Verhandlung kann eine Erstattungsfähigkeit nicht angenommen werden. Selbst wenn eine Prozesspartei intern dem Ehepartner die gänzliche oder teilweise Betreuung von finanziellen Angelegenheiten und Prüfungen überträgt, so ist sie dennoch persönlich gehalten, sich selbst sachkundig auf den Prozess vorzubereiten, um entsprechend vortragen zu können. Das ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Regelungen in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen unter anderem eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig. Dies bedeutet im Grundsatz, dass die durch Beauftragung anderer Personen zur Prozessführung oder –vorbereitung entstehenden Kosten jedenfalls nicht ohne weiteres erstattungsfähig sind. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis, wobei die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Auch dies zeigt, dass die Partei ihren Aufwand nur eingeschränkt ersetzt erhalten kann. Die Aufwendungen für eine prozessbegleitende Fachbetreuung werden in der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen als erstattungsfähig angenommen. Ein derartiger Ausnahmefall, der eine zumindest teilweise Verlagerung der Prozessvorbereitung auf die Ehefrau des Erinnerungsführers unter Kostenerstattungsgesichtspunkten geboten hätte, ist hier nicht gegeben (zur Erstattungsfähigkeit von Kosten prozessbegleitender Fachbetreuung siehe OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2001 – 4 W – 2053/01 -, NJOZ 2002, 191 = MDR 2001, 1439). 7 Auch die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten während der Terminswahrnehmung sind nicht erstattungsfähig. Sie gehören zu dem allgemeinen Aufwand einer Partei, die einen Prozess führt. Ebenso wie die Vorbereitung und sonstige Durchführung des Verfahrens den allgemeinen Geschäftskosten zuzurechnen sind, gilt dies auch für die Schaffung zeitlicher Freiräume durch eine Kinderbetreuung. Auch diesbezüglich sind hinsichtlich einer Erstattungsfähigkeit die aus den vorgenannten Bestimmungen zu entnehmenden Grenzen zu berücksichtigen. Andernfalls liefe die Kostenpflicht nach § 162 Abs. 1 VwGO über die Erstattung notwendiger Aufwendungen hinaus auf einen allgemeinen Schadensersatzanspruch auf Ausgleich derjenigen Nachteile, bei denen eine unmittelbare Prozessbezogenheit nicht mehr gegeben ist. 8 Bezüglich der Verzinsung des danach weiter festzusetzenden Betrages in Höhe von 22,52 € wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. November 2004 verwiesen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Erinnerung hatte zu rund 23 % Erfolg (22,52 € von 97,98 €). 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unanfechtbar.