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Urteil

6 K 428/04.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2004:1105.6K428.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Anerkennung eines Unfalls als qualifizierter Dienstunfall. 2 Die am ... geborene Klägerin stand im Dienst des Beklagten und war zuletzt als Polizeiobermeisterin bei der Polizeiinspektion N. eingesetzt, bevor sie im Jahre 2004 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde. 3 Am 22. April 1995 gegen 15.00 Uhr unternahm sie nach Meldung eines Verkehrsunfalls als Beifahrerin eines Streifenwagens der Marke Ford Sierra eine Einsatzfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn auf der Landesstraße ... zwischen D. und A. Vor dem Polizeifahrzeug, das von dem Polizeihauptmeister Bürger gesteuert wurde, fuhr in Richtung A. der Zeuge E. mit einem PKW Audi 100. Dieser hielt nach eigenen Angaben eine Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h ein, als er das Martinshorn wahrgenommen haben will. In einer langgezogenen Rechtskurve bremste er daraufhin sein Fahrzeug ab und lenkte es nach rechts auf den unbefestigten Seitenstreifen. Der von Polizeihauptmeister B. gefahrene Streifenwagen überholte zuvor mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 bis 110 km/h den PKW des Zeugen E. und stieß auf der linken Spur mit dem entgegenkommenden Mercedes der Zeugin M. frontal zusammen. Dabei erlitt die Klägerin schwere Verletzungen an Händen und Füßen sowie am Brustkorb. 4 Mit Bescheid vom 14. Juni 1995 erkannte das Polizeipräsidium den Unfall als Dienstunfall an. 5 Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 17. Juli 1995 Widerspruch ein, den sie in der Folgezeit nicht näher begründete. Nach mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 und 16. November 2000 erfolgter Anhörung lehnte das Polizeipräsidium mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Februar 2002 eine Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall ab und führte zur Begründung aus, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 37 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – nicht vorlägen. Denn die Fahrt zum Einsatzort als Beifahrerin stelle bereits keine Diensthandlung dar. Darüber hinaus sei die Streifenfahrt bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden. 6 Mit Bescheid vom gleichen Tag erkannte das Polizeipräsidium einerseits diverse Erkrankungen der Klägerin als Unfallfolge an und verneinte andererseits einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einem von ihr erlittenen Hörsturz auf dem linken Ohr, einem HWS-Syndrom und einem Beckenbruch. 7 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 4. März 2002 Widerspruch gegen den zuletzt genannten Bescheid ein und machte mit Schriftsatz vom 14. August 2003 geltend, dass über ihren Widerspruch gegen die Ablehnung der Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls noch nicht entschieden worden sei. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2004 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sodann unter Zugrundelegung eines Rechtsbehelfs der Klägerin in Bezug auf die hier zur Entscheidung gestellte Frage des Vorliegens eines qualifizierten Dienstunfalls den Widerspruch zurück. Davon ausgehend, dass der Fahrer des Polizeifahrzeuges den Unfall aufgrund eines reflexartigen Ausweichens auf die Gegenfahrbahn herbeigeführt habe, wurde unter Vertiefung der im ablehnenden Bescheid vom 5. Februar 2002 enthaltenen Erwägungen zur Begründung darauf abgestellt, in subjektiver Hinsicht müsse eine als lebensgefährlich erkannte Diensthandlung bewusst eingegangen worden sein, wovon hier nicht die Rede sein könne. Vielmehr stelle die Teilnahme der Klägerin an der Einsatzfahrt ein alltägliches Ereignis dar. Davon abgesehen sei das Durchfahren einer unübersichtlichen Kurve objektiv auch bei erhöhter Geschwindigkeit, aber trockener Fahrbahn und Tageslicht im Allgemeinen noch nicht besonders lebensgefährlich. 9 Die Klägerin hat am 5. Februar 2004 Klage erhoben und ist der Auffassung, dass gravierende, gefahrerhöhende Umstände entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten gegeben seien. Abzustellen sei allein auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles. In diesem Zusammenhang dürfe nicht allgemein nur auf die Einsatzfahrt mit Blaulicht und Martinshorn abgestellt werden. Maßgebend sei allein das konkrete Verhalten des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt bzw. unmittelbar vor der Kollision. Insoweit falle jedoch ins Gewicht, dass der Führer des Polizeifahrzeuges, anders als im Widerspruchsbescheid angenommen, den vor ihm fahrenden PKW normal überholt und dass kein plötzliches Ausweichmanöver stattgefunden habe. Selbst durch einen Warnruf von ihr habe der Polizeihauptmeister Bürger nicht dazu veranlasst werden können, wieder nach rechts auszuweichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei ihr – der Klägerin - daher auch bewusst gewesen, dass sie durch ein unverantwortliches Überholmanöver vor einer unübersichtlichen Kurve in höchster Gefahr geschwebt habe. Dass die von dem Beklagten vorgenommene Wertung nicht zutreffe, belege auch das Urteil des Hessischen VGH vom 5. November 1986 (ZBR 1987, 215). In dem dort entschiedenen Fall eines Polizeibeamten, der bei einem gerichtlichen Ortstermin weisungsgemäß eine Autobahn betreten habe und dort von einem Fahrzeug erfasst und getötet worden sei, habe das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass Autobahnen typischerweise mit hoher Geschwindigkeit bei geringerem Fahrzeugabstand befahren würden und es Fußgängern gerade wegen dieser besonderen Gefahr verboten sei, die Fahrbahn zu betreten. Da sich der Unfall vom 22. April 1995 ebenfalls an einer Stelle mit Überholverbot ereignet habe, sei eine vergleichbare Situation vorhanden. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums vom 5. Februar 2002 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 5. Januar 2004 zu verpflichten, den Dienstunfall vom 22. April 1995 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anzuerkennen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er tritt den Ausführungen der Klägerin mit eigenen Erwägungen entgegen. 15 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Verwaltungsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen des Beklagten (1 Ordner), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Dabei kann die Zulässigkeit der Klage dahinstehen. Insbesondere braucht die Kammer nicht darauf einzugehen, ob die Klägerin einen Antrag auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsaktes im Sinne des § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellt hat oder ein solcher Antrag entbehrlich war. Gleiches gilt für die Frage des Vorliegens eines Widerspruches. Insoweit wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsschreiben vom 4. März 2002 ausweislich seines Inhalts allein die mit gesondertem Bescheid vom 5. Februar 2002 ausgesprochene Versagung der Anerkennung einzelner Krankheiten als Unfallfolge zum Gegenstand hat. 18 Dies vorausgeschickt ist die Klage jedenfalls unbegründet. 19 Der Bescheid des Polizeipräsidiums vom 5. Februar 2002 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 5. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in eigenen Rechten. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch darauf, dass der Unfall vom 22. April 1995 als qualifizierter Dienstunfall anerkannt wird. 20 Nach § 37 Abs. 1 BeamtVG in der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung erhält ein Beamter ein nach Maßgabe dieser Vorschrift erhöhtes Ruhegehalt, wenn er bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Durch Artikel 1 Nr. 25 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde diese Bestimmung mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahingehend geändert, dass es allein darauf ankommt, ob sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt. Mit der Neufassung wurde das Erfordernis fallengelassen, dass ein bewusster Lebenseinsatz bei der Ausübung der Diensthandlung trotz drohender Lebensgefahr erbracht werden musste (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, § 37 BeamtVG Rz. 4 g). 21 Ob dieses zuletzt genannte subjektive Kriterium im Fall der Klägerin gegeben war, was zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig ist, kann dahinstehen, so dass es auf die Frage, welche der beiden Gesetzesfassungen hier Anwendung findet, nicht ankommt. Denn nach beiden Formulierungen fehlt es an dem objektiven Merkmal einer besonderen Lebensgefahr. 22 Wenn der Gesetzgeber fordert, dass mit der Ausübung der Diensthandlung „eine besondere Lebensgefahr“ verbunden ist, so macht er mit diesem Wortlaut deutlich, dass er eine gewisse allgemeine Gefährlichkeit des Dienstes, wie sie z. B. mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden ist, nicht genügen lässt. Zwar ist nicht – wie bei einem sog. Himmelfahrtskommando – die nahezu sichere Todeserwartung zu verlangen; die Gefährdung muss aber doch weit über das normale Maß hinausgehen. Der Verlust des Lebens muss wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein. Dies ist allerdings nicht in einem statistischen Sinne derart zu verstehen, dass der Todesfall als Folge der betreffenden Dienstverrichtung häufiger eintritt als der Überlebensfall. Der Verlust des Lebens muss indes typischerweise mit dem besonderen Charakter der Dienstverrichtung verbunden sein (Beispiele: Entschärfung von Sprengkörpern, Verfolgung bewaffneter Verbrecher, Bergung aus brennendem Gebäude, Schulungsflug im Starfighter, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 1976, 5 OVG A 65/70; BVerwG, ZBR 1978, 334; verneinend dagegen im Fall der Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten innerhalb geschlossener Ortschaften bei Regen und im Dunkeln: Hess. VGH, ZBR 1965, 314; Absichern des Stauendes durch mit Blaulicht und Warnblinkleuchten gesichertes Polizeifahrzeug auf dem Standstreifen der Bundesautobahn; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 1989, 5 OVG A 73/87; Sturz bei einer Abseilübung von einer ca. 7 m hohen Mauer im Rahmen eines Einsatztrainings der Polizei mit dem Auftrag Geiselbefreiung, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1997, 2 A 13509/96.OVG, Absturz beim Abseilen vom Hubschrauber aus 20 m Höhe bei einer Übung aufgrund eines Fehlers, OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 1993, 5 L 2634/91). Obgleich es also auf typische Geschehensabläufe ankommt, müssen jedoch dabei die Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 141 a Nr. 4; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 37 Rz. 7 a). 23 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass hier keine mit einer besonderen Lebensgefahr verbundene Diensthandlung vorliegt. Eine alltägliche Einsatzfahrt zu einem Unfallort unter Inanspruchnahme des Wegerechtes und Einsatz der Sondersignale bedeutet für sich betrachtet zunächst noch kein außergewöhnliches Risiko, sondern gehört vielmehr zur Polizeiroutine. Gleiches gilt in der Regel für das Überholen anderer Verkehrsteilnehmer mit erhöhter Geschwindigkeit, da Polizeibeamte durch Fahrkurse geschult werden, derartige Fahrmanöver durchzuführen, sich auf ungeschickt oder verkehrswidrig verhaltende andere Verkehrsteilnehmer einzustellen und auch schwierige Verkehrssituationen zu meistern. Allein die Tatsache, dass sich hier gleichwohl ein Unfall ereignet hat, spricht nicht für eine andere Betrachtung, weil schwere Verkehrsunfälle auch sonst gelegentlich aus Situationen erwachsen, die nicht als lebensgefährlich oder gar besonders lebensgefährlich zu bezeichnen sind. 24 Die daher allenfalls abstrakte gesundheitsgefährdende Einsatzfahrt der Klägerin ist auch nicht durch Hinzutreten besonderer risikoerhöhender Momente im Schadensfalle derart gesteigert worden, dass ihr im Rahmen einer Gesamtschau Lebensgefährlichkeit zuzubilligen wäre. Eine solche Situation kann beispielsweise bei einer Verfolgungsfahrt auftreten, sofern eine riskante Fahrweise angezeigt gewesen wäre. Das war vorliegend aber nicht der Fall. Ein erhöhtes Unfallrisiko ist insbesondere nicht allein deswegen in Betracht zu ziehen, weil der das Polizeifahrzeug lenkende Beamte bei seinem Fahrmanöver möglicherweise individuelle Fehler begangen hat und es dadurch in den letzten Augenblicken vor dem Zusammenprall zu einer konkreten Gefahr gekommen ist. Eine mit einer besonderen Lebensgefahr verbundene Diensthandlung liegt nämlich grundsätzlich nicht vor, wenn eine lebensbedrohende Situation bei einer an sich ungefährlichen Maßnahme erst durch ein unüberlegtes Handeln herbeigeführt wird (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 37 Rz. 2). 25 Zu Unrecht meint die Klägerin ferner, dass der vorliegende Fall vergleichbar sei mit der tödlichen Verletzung eines Polizeibeamten bei Durchführung eines gerichtlichen Ortstermins auf der Bundesautobahn. Maßgebend für die Anerkennung einer besonderen Lebensgefahr in diesen Konstellation ist allein die Erwägung, dass Autobahnen typischerweise mit hoher Geschwindigkeit bei geringem Fahrzeugabstand befahren werden und es Fußgängern gerade wegen dieser besonderen Gefahr generell verboten ist, Autobahnen zu betreten (vgl. § 18 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung – StVO -). Mit einer solchen, besonders ausgeprägten Lebensgefahr, wie sie für die vorstehend beschriebenen Situationen kennzeichnend ist, war die hier in Rede stehende Einsatzfahrt indes auch unter Berücksichtigung der mit der Klage hervorgehobenen konkreten Verhältnisse aus den angesprochenen Gründen von vornherein nicht verbunden. 26 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.