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Beschluss

6 L 2098/20.KS

VG Kassel Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:1113.6L2098.20.KS.00
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel ist im Interesse des Gesundheitsschutzes auf der Basis einer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt. 2. Diese Maßnahmen sind insbesondere geeignet, dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen, da Versammlungen in der Regel von einem dynamischen Geschehen, zahlreichen zwischenmenschlichen Kontakten und gemeinsamer, auch verbaler Meinungskundgabe gekennzeichnet sind. 3. Für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch ein ärztliches Attest darf grundsätzlich nicht gefordert werden, dass in dem Attest die Befundtatsachen benannt werden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. November 2020 gegen Nr. 4 S. 3 des versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides der Antragsgegnerin vom 10. November 2020 wird wiederhergestellt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 90 % und die Antragsgegnerin zu 10 % zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel ist im Interesse des Gesundheitsschutzes auf der Basis einer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt. 2. Diese Maßnahmen sind insbesondere geeignet, dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen, da Versammlungen in der Regel von einem dynamischen Geschehen, zahlreichen zwischenmenschlichen Kontakten und gemeinsamer, auch verbaler Meinungskundgabe gekennzeichnet sind. 3. Für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch ein ärztliches Attest darf grundsätzlich nicht gefordert werden, dass in dem Attest die Befundtatsachen benannt werden. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. November 2020 gegen Nr. 4 S. 3 des versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides der Antragsgegnerin vom 10. November 2020 wird wiederhergestellt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 90 % und die Antragsgegnerin zu 10 % zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,– € festgesetzt. Der am 13. November 2020 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 13. November 2020 gegen die Auflagen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 S. 1, Nr. 4 S. 1 und 3, Nr. 5 S. 6 und Nr. 8 S. 2 des versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides der Antragsgegnerin vom 10. November 2020 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kammer entscheidet gem. § 5 Abs. 3 S. 1 u. 2 VwGO in der Besetzung ihrer Berufsrichter ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. I. Gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers abzuwägen. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Hiernach überwiegt das private Interesse, wenn der Verwaltungsakt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse, wenn der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, hat das Gericht eine unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist die Prüfungsdichte des Gerichts bei hoher Eingriffsintensität aufgrund der Schwere und Irreparabilität eines dem Antragsteller drohenden Nachteils zu verschärfen. Je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 – 2 BvR 690/19, juris Rn. 16, st. Rspr.). Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet dabei auch ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit insbesondere selbst entscheiden können, wo sie ihr am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 63 f.). Die Versammlungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr können Versammlungen unter freiem Himmel gem. Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14, st. Rspr.). Im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist insbesondere zu beachten, dass dieses unter Umständen hinter kollidierende Recht Dritter und gewichtige öffentliche Sicherheitsbelange zurückzutreten hat (vgl. HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 – 2 B 2369/20, juris Rn. 22). Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann sich auch aus anderweitigen gravierenden Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) oder die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems im Falle einer Pandemie durch ein hochansteckendes Virus mit einer hohen Anzahl schwerer Erkrankungsverläufe ergeben. Die „unmittelbare Gefährdung“ i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG setzt eine konkrete Sachlage voraus, bei der bei ungehindertem Geschehensablauf eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt besteht. Diese insoweit erforderliche Gefahrenprognose muss auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden. Vermutungen und bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20). II. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist der versammlungsrechtliche Auflagenbescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 2020 ganz überwiegend offensichtlich rechtmäßig. Insoweit besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Unter Berücksichtigung der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit der Antragstellerin und in Abwägung dieser mit entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit und Dritter in Form der Belange der öffentlichen Sicherheit hat die Antragsgegnerin in ermessensfehlerfreier Art und Weise die angegriffenen Auflagen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 S. 1, Nr. 4 S. 1, Nr. 5 S. 6 und Nr. 8 S. 2 verfügt. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 VersG sind hier erfüllt. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hat die Antragsgegnerin zu Recht in der derzeit vorliegenden Corona-Pandemie gesehen. Es lag in der zum Zeitpunkt der Verfügung und im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin bestehenden Corona-Pandemie eine Sachlage vor, die bei ungehindertem Geschehensablauf, also ohne Erlass beschränkender versammlungsrechtlicher Auflagen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Rechtsgüter von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – sowohl durch individuelle Ansteckung bei Teilnahme an der Versammlung als auch, nachgelagert und für einen unbestimmten Personenkreis, durch Überlastung des öffentlichen Gesundheitswesens – geführt hätte. Wie sich aus dem aktuellen Lagebericht des Robert Koch-Institutes vom 10. November 2020 und dessen Risikobewertung vom 26. Oktober 2020 ergibt, ist das Infektionsrisiko für die Bevölkerung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in den letzten Wochen drastisch gestiegen und kann nur noch zu einem kleinen Teil konkreten Ereignissen zugeschrieben werden. Bis zu 73 % der Infektionen können keinem konkreten Ausbruchsfall zugeordnet werden. Anders als noch im Spätsommer ist das Infektionsgeschehen nicht mehr hauptsächlich auf private Feiern im Freundes- und Familienkreis sowie Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen und Alten- und Pflegeheime beschränkt. Dabei bleibt das SARS-CoV-2-Virus insbesondere für Risikogruppen mit schwerem bis hin zu lebensbedrohlichen Verläufen stark gesundheitsgefährdend (vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 26.10.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 10.11.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile ; Epidemiologisches Bulletin 38/2020, 17.09.2020, S. 5, https://www.rki.de/DE /Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 10.11.2020; siehe auch VG Koblenz, Urteil v. 19.10.2020 – 3 K 371/20.KO, veröffentlicht auf der Homepage des VG Koblenz). Die Antragsgegnerin hat die Verfügung im Hinblick auf die aus Gründen des Infektionsschutzes erlassenen Auflagen in der Auflagenverfügung – und nochmals eingehend in der Antragserwiderung – hinreichend damit begründet, dass die Zahl der Neuinfizierten im Bereich des Landkreises Fulda im Verhältnis zur Bevölkerung seit Längerem bei weit über 75 Fällen je 100.000 Einwohner liegt. Folglich besteht die zuvor beschriebene Gefährdungslage auch im Gebiet der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat sich damit auf konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte gestützt. Dass es andere Auffassungen hinsichtlich der Risikobewertung geben mag, wird hierdurch nicht negiert. Die Antragsgegnerin durfte sich auf die Bewertung des Robert Koch-Institutes als sachverständige Behörde stützen. Diese Lage rechtfertigt unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen. Dass die hessische Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 7. Mai 2020, in der Fassung vom 6. November 2020 (kurz: Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBeV) keine Regelung für Versammlungen trifft, also insbesondere das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Versammlungen nicht allgemein vorgibt, schränkt die der Versammlungsbehörde durch § 15 Abs. 1 VersG eröffnete Befugnis, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG einerseits und des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits zur Gefahrenabwehr entsprechende beschränkende Auflagen zu verfügen, nicht ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn 15 ff.). Soweit die Antragstellerin allgemein die Einschätzung der Gefährdungslage durch das Robert Koch-Institut und damit auch der Antragsgegnerin insgesamt in Zweifel zieht, überzeugt dies nicht. Insbesondere ist kein gesicherter wissenschaftlicher Nachweis eines Infektionsrisikos draußen an der frischen Luft für den Erlass versammlungsbeschränkende Maßnahmen erforderlich. Ausreichend ist es vielmehr, wenn auf der Basis tragfähiger wissenschaftlicher Empfehlungen davon ausgegangen werden kann, dass sich durch bestimmte Maßnahmen ein etwaiges Infektionsrisiko mit potentiell erheblichen Schäden für Leben und Gesundheit Dritter begrenzen lässt. Dass sich dies aus den Vorgaben des Robert Koch-Institutes ergibt, steht für die Kammer außer Zweifel. 2. Die Auflagen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 S. 1, Nr. 4 S. 1, Nr. 5 S. 6 und Nr. 8 S. 2 sind nach summarischer Prüfung zudem voraussichtlich ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird. a) Soweit die Antragstellerin sich gegen die Auflage Nr. 1, wonach die Versammlung nur auf dem Universitätsplatz stattfinden darf, wendet, ist sie nicht beschwert. Ob diesbezüglich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches nach § 80 Abs. 5 VwGO oder vielmehr ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft ist, kann daher offenbleiben. Es steht ihr frei, die Hauptfußwege an den Seiten des Universitätsplatzes frei zu halten, um damit der Auflage Nr. 16 im Hinblick auf den ungehinderten Zugang zu den anliegenden Gebäuden zu gewährleisten, und damit die von ihr begehrte Beschränkung der Versammlungsfläche zu erreichen. b) Die Auflagen Nr. 2 und 3 sind, soweit sie angegriffen sind, zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes des Infektionsschutzes zunächst geeignet und erforderlich. Hinsichtlich des in der Auflage Nr. 2 verfügten Mindestabstandes von 1,5 m versteht das Gericht das dagegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin wie bereits im Verfahren 6 L 2058/20.KS dahingehend, dass sie sich allein dagegen wendet, dass die Antragsgegnerin eine Begrenzung der Mindestabstandserfordernisse auf einen Haushalt zur Auflage gemacht hat. Generell stellt die Einhaltung von Abstandsregeln (1 bis 2 m) nach Einschätzung sachkundiger Stellen einen wichtigen Baustein dar, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen (vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 12/2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE /Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.html;jsessionid=228BB0FD34D5A0EB501B2AEDB63E289F.internet092; vgl. auch Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/ab stand-halten.html). Eine entsprechende Auflage ist daher geeignet und erforderlich. Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin konnte darüber hinaus im Vergleich zur CoKoBeV eine Verschärfung des Abstandsgebotes derart vornehmen, dass nur die Mitglieder eines Haushalts (anstelle von zwei) von der Abstandsvorgabe befreit sind. Versammlungen sind durch ein dynamisches Geschehen auf ohnehin stark frequentierten öffentlichen Plätzen gekennzeichnet. Gerade bei einer Versammlung – anders als bei sonstigen Aufenthalten im öffentlichen Raum – wird die Kontrolle der Einhaltung eines Mindestabstandes erschwert, wenn Personen von mehr als einem Hausstand ohne Einhaltung desselben aufeinandertreffen – wie es die Großversammlung in Leipzig jüngst eindrucksvoll gezeigt hat. Es besteht die konkrete Gefahr der Bildung flexibler, nicht nachvollziehbarer Gruppen durch Angehörige mehrerer Hausstände. Angesichts des dynamischen Versammlungsgeschehens mit Diskussionen und Meinungsbeiträgen ist es wahrscheinlich, dass Angehörige eines Hausstandes zu einem anderen wandern und dies sich in beliebiger Anzahl wiederholt. Dies gilt erst Recht aufgrund der erwarteten Teilnehmerzahl von ca. 120 Personen, die angesichts der hohen Teilnehmerzahl bei den bisherigen Versammlungen der Antragstellerin auch realistisch sind, wenn nicht gar aufgrund der allgemeinen öffentlichen Diskurses über die Corona-Maßnahmen der Landesregierung übertroffen werden. Hinzu kommt, dass der Universitätsplatz gerichtsbekannt ohnehin schon stark frequentiert ist, gerade an einem Samstag. Auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als Auflage Nr. 3 S. 1 ist voraussichtlich grundsätzlich geeignet dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen. Wissenschaftlichen Studien belegen den signifikanten Nutzen von Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verringerung der Infektionszahlen – auch für den öffentlichen Raum. Es ist anerkannt, dass das SARS-CoV-2-Virus über Tröpfchen oder Aerosole verbreitet wird. Diese werden von infizierten Personen beim Husten und Niesen versprüht oder beim Sprechen freigesetzt. Mund-Nasen-Bedeckungen reduzieren die Übertragung von infektiösen Tröpfchen. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen wird insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von SARS-CoV-2-Übertragungen unbemerkt, d.h. vor Auftreten erster Krankheitssymptome, erfolgt, als wirksame Maßnahme zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus angesehen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum insbesondere dort, wo der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z.B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Dies gilt aber auch bei Menschenansammlungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird, wie etwa auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen, Flächen (vgl. etwa https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html; siehe auch https://www.hessen.de/fuer-buerger/ corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Diese Grundannahmen sind auf öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel zu übertragen. Hierbei ist zu beachten, dass diese durch ein dynamisches Geschehen gekennzeichnet sind, bei dem es nicht nur zu deren Beginn und Ende, sondern auch während der Veranstaltung zu zahlreichen Bewegungen von Teilnehmern und Kontakten zwischen den Teilnehmern und anderen Personen kommen kann. Zweck einer Versammlung ist zudem die gemeinsame Meinungskundgabe, die durch das Halten von Reden einzelner Versammlungsteilnehmer, aber auch Unterhaltungen der Versammlungsteilnehmer untereinander und/oder mit Außenstehenden sowie gemeinsames Rufen und Singen der Versammlungsteilnehmer erfolgt. Diese versammlungstypischen Verhaltensweisen führen zu einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und erhöhen damit auch das Infektionsrisiko durch diese. Anders als bei nur flüchtigen Begegnungen im öffentlichen Raum (z.B. Fußgängerzonen o.ä.) ist eine Versammlung gerade auf einen längeren Aufenthalt und Kommunikation zwischen einer Vielzahl von Menschen angelegt. Hinzu kommt, dass die Kammer bei einer Teilnehmerzahl von mindestens 120 Personen Zweifel daran hat, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht einem Hausstand angehören, auf dem Universitätsplatz der Stadt Fulda stets eingehalten werden kann, wenn zusätzlich ein Wohnmobil und ein Zelt aufgestellt werden soll. Dies wird auch bestätigt durch den Einsatzbericht der Polizei zur Versammlung am 7. November 2020 (vgl. Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs). Angesichts dessen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch dann erforderlich, wenn der Mindestabstand von 1,5 m regelmäßig eingehalten werden kann. Dies gilt umso mehr, als dass auch aktuelle Studien die Kombination von Mund-Nasen-Bedeckung und Abstand empfehlen (vgl. interdisziplinäres Gemeinschaftsprojekt mehrere Institute des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, Wie effektiv sind Alltagsmasken? – Wissenschaftlicher Blick auf eine viel diskutierte Frage, abrufbar unter https://www.dlr.de/content/de/artikel/news/2020/04/20201026_aeromask.html), so dass das mildere Mittel der Anordnung nur eines Mindestanstandes von 1,5 m nicht gleich geeignet ist. Die in Nr. 2 und 3 verfügten Auflagen sind zudem voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne. In der Abwägung der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin mit den zu schützenden Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens hat die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG zurückzustehen, jedenfalls sofern sie nur durch geringfügige Einschränkungen, die eher als subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten anzusehen sind, beschränkt wird und die Antragstellerin im Übrigen ihr kommunikatives Anliegen vermitteln kann. Dies ist trotz Mindestabstand und dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung der Fall, da die Teilnehmer der Versammlung sich bereits dadurch Gehör und Aufmerksamkeit verschaffen, dass sie sich der Versammlung anschließen und in ihrer Gesamtheit sichtbar sind (ähnlich in einer Folgenabwägung BVerfG, Beschl. v. 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2020 – 11 ME 139/20, juris 34). Der folglich relativ schwache Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist durch das Interesse an einem effektiven Schutz der Gesundheit und des Lebens sowohl der Teilnehmer der konkreten Versammlung als auch Dritter, die durch eine Überlastung des Gesundheitswesens betroffen wären, voraussichtlich offensichtlich gerechtfertigt. Soweit sich die Antragstellerin schließlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 30.10.2020 - 3 K 4416/20, juris) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung auf der Basis des Infektionsgeschehens vor zwei Wochen ergangen ist. Es dürfte auch der Antragstellerin nicht entgangen sein, dass sich seitdem das Infektionsgeschehen im ganzen Land massiv zugespitzt hat. Dies wird auch dadurch dokumentiert, dass das Land Hessen derweil im stark frequentierten Außenbereich losgelöst von der Durchführung etwaiger Versammlungen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet hat (§ 1 a Abs. 1 Nr. 8 CoKoBeV). c) Soweit sich die Antragstellerin wörtlich gegen Nr. 5 Satz 4 des angegriffenen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides wendet, geht das Gericht zunächst davon aus, dass Nr. 5 S. 6 gemeint ist. Nr. 5 S. 4 lautet: „Die Mindestbreite der Ordnerbinden beträgt 10 cm.“ Nr. 5 S. 6 lautet: „Personen, die von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, entsprechend Auflage Nr. 3, befreit sind, dürfen nicht als Ordnerinnen bzw. Ordner eingesetzt werden.“ Die Ausführungen auf Seite 12 der Antragsschrift legen nahe, dass sich die Antragstellerin gegen Letzteres wendet. Ihr Antrag bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg. Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, es sei diskriminierend und stelle eine Benachteiligung im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 u. 3 GG dar, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Die Antragsgegnerin durfte vielmehr davon ausgehen, dass die Funktion eines Ordners regelmäßig damit verbunden sein wird, dass dieser durch die Reihen der Versammlung geht und an den Außengrenzen der Versammlung örtlich dynamisch auftritt. Zudem gehört es, wie die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend festgestellt hat, zu den Aufgaben eines Ordners unmittelbar auf Versammlungsteilnehmer einzuwirken. Insoweit ist es den Aufgaben eines Ordners immanent, dass es zu Unterschreitungen des Mindestabstandes kommen kann. Damit ginge von etwaigen infizierten Ordnern – die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen – ein erhöhtes Infektionsrisiko aus, wodurch sich diese Auflage rechtfertigt. Im Übrigen hat das Gericht auch erhebliche Zweifel, ob jemand, der aufgrund einer medizinischen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist eine Mund-Nasen-Bedeckung für den Zeitraum der Versammlung zu tragen, grundsätzlich als Ordner geeignet sein kann. d) Schließlich bleibt der Antrag auch insoweit ohne Erfolg, als er sich gegen Nr. 8 S. 2 des angegriffenen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides wendet. Die dort normierte Verpflichtung, dass Personen, die Handzettel bzw. Flyer übergeben eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen, erweist sich ebenfalls als voraussichtlich offensichtlich verhältnismäßig. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass bei der Übergabe regelmäßig der Mindestabstand – wenn auch nur kurzfristig – unterschritten wird, ist nicht zu beanstanden. Auch das unterstellte erhöhte Ansteckungsrisiko liegt in diesen Situationen offensichtlich vor, so dass auch diese Auflage in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 3. Die Auflage unter Nr. 4 Satz 3 des Bescheides ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. Insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit zu Unrecht entsprechende Atteste bzw. amtliche Bescheinigungen ausgestellt worden sind und daher verschärfte Anforderungen an ein solches Attest gestellt werden dürften. Wie bereits im Beschluss vom 6. November 2020 (6 L 2058/20.KS) ausgeführt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Ärzte ihrer Pflicht nachkommen und nur solche Atteste ausstellen, welche auf entsprechenden Befunden beruhen. Auch wenn die Antragstellerin nunmehr darauf abstellt, dass 50 % der Teilnehmer der letzten Versammlung aufgrund eines ärztlichen Attestes keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hätten und 20 Personen Atteste von demselben Arzt vorzeigten, ändert dies nichts. Dies allein genügt nicht, um darzulegen, dass der Verdacht des Missbrauchs des Ausstellens von ärztlichen Attesten besteht. Zwar mag die erhebliche Anzahl von Personen, die aus vermeintlich gesundheitlichen Gründen, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, darunter nach Angaben der Antragsgegnerin ganze Familien und Fußballspieler, Fragen aufwerfen. Auffällig ist ferner, dass Dr. X. sowohl als Vertreterin der Antragstellerin bei der versammlungsrechtlichen Anmeldung als auch als ausstellender Arzt von 20 Attesten auftritt. Die Antragsgegnerin vermochte es dennoch nicht, hinreichende Gründe vorzutragen, die Zweifel an der Korrektheit der Atteste aufkommen lassen. Ganz im Gegenteil führt sie in der Begründung der Auflage selbst aus, dass sie nicht unterstelle, unrichtige Atteste im Sinne der §§ 278, 279 StGB seien erstellt oder verwendet worden. Insofern verhält sie sich in ihrer Argumentation widersprüchlich. Selbst wenn es Aufgabe desjenigen ist, der sich auf einen Befreiungstatbestand beruft, die ihm günstigen Umstände nachzuweisen, gilt nichts anderes. Denn zum einen übersieht die Antragsgegnerin, dass eine Versammlung in der Regel ohne Mund-Nasen-Bedeckung durchgeführt werden darf. Die Anordnung dieser ist bereits rechtfertigungsbedürftig. Zum anderen besitzt der Arzt die entsprechende Fachkunde, um zu beurteilen, ob gesundheitliche Gründe der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegenstehen. Dies kann die Behörde also inhaltlich ohnehin nicht prüfen. Sie könnte allenfalls formal prüfen, ob Befunde im Attest genannt werden. Ob diese wiederum den Schluss auf gesundheitliche Gründe, die gegen eine Mund-Nasen-Bedeckung sprechen, rechtfertigen, kann die Versammlungsbehörde wohl kaum leisten. Ob die Versammlungsbehörde dennoch im Einzelfall bei konkreten Anhaltspunkten berechtigt ist, ein qualifiziertes ärztliches Attest bzw. amtliche Bescheinigung zu fordern, welche die Befundtatsachen nennen, um jedenfalls eine entsprechende „formale“ Prüfung vorzunehmen, kann dahinstehen. Denn angesichts der vorstehenden Ausführungen fehlt es an einer ausreichenden Tatsachenbasis, welche den Verdacht des Missbrauchs der Verwendung von ärztlichen Attesten bzw. amtlichen Bescheinigungen nahelegen lässt. Demnach kann es auch offenbleiben, ob eine abweichende Beurteilung im Fall von entsprechenden Strafanzeigen, Anzeigen bei der Ärztekammer durch die Antragsgegnerin etc. in Betracht kommt. Überdies gilt es im Hinblick auf die Frage, ob ein qualifiziertes ärztliches Attest gefordert werden darf, auch zu beachten, dass hiermit die Bekanntgabe höchstpersönlicher medizinischer Daten (Befunde etc.) zwingend verbunden wäre. Ob dies vor dem Hintergrund des hohen Gutes des Schutzes von Gesundheitsdaten grundsätzlich in Betracht kommt, muss vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht abschließend entschieden werden. Gegen die in der Auflage Nr. 4 S. 1 verfügte Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. einer vergleichbaren amtlichen Bescheinigung im Original bestehen indes keine rechtlichen Bedenken. Denn nur dadurch lässt sich zuverlässig überprüfen, ob die betroffene Person tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen keine solche Bedeckung tragen kann. Dadurch wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung effizient durchgesetzt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 6. November 2020 (6 L 2058/20.KS) verwiesen. Soweit die Antragstellerin einen Widerspruch zu den Ausführungen des hessischen Sozialministeriums ausgemacht haben will, welches davon ausgehe, dass die formlose Ausstellung des behandelnden Arztes genüge, wohingegen die Antragsgegnerin ein Attest fordere, vermag das Gericht einen solchen Widerspruch nicht zu erkennen. Bei einem von einem Arzt erstellten Schriftstück dürfte es sich regelmäßig um ein Attest handeln. Im Duden lautet die Begriffserklärung für Attest: Ärztliche Bescheinigung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt.