Beschluss
7 L 1165/19.KS.A
VG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0524.7L1165.19.KS.A.00
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Leitsätze
Der Rücküberstellung eines Schutzsuchenden, dessen Asylantrag in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde, steht nach der derzeitigen Erkenntnislage § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen (wie VG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 8 B 29/19 -, juris).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2019 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rücküberstellung eines Schutzsuchenden, dessen Asylantrag in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde, steht nach der derzeitigen Erkenntnislage § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen (wie VG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 8 B 29/19 -, juris). Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2019 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. Für die rechtliche Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die davon ausgehende nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Seine Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 16. April 2019 hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Aussicht auf Erfolg. Das Bundesamt hat hier voraussichtlich zu Unrecht die Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylG erlassen. Hiernach kann das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung nur dann rechtmäßig erlassen, wenn Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist (1.) und feststeht, dass die Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann (2.). 1. Zwar ist Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und der Asylantrag des Antragstellers unzulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Insofern wurde für Bulgarien ein Eurodac-Treffer der Personenkategorie 1 (Eurodac-Nr.: ……………… = Bl. 3 d. Behördenakte - BA -) ermittelt. Die Ziffer „1“ steht für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013). Die Antragsgegnerin ist daher zunächst zu Recht der Auffassung gewesen, dass Bulgarien nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO zuständig war. Die Zuständigkeit ist nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen, da das Bundesamt am 9. April 2019 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien gerichtet hat (Art. 23 Dublin III-VO). Bulgarien hat dem innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO am 11. April 2019 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO zugestimmt. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Auf die Frage, ob die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragstellers aber nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin wegen systemischer Mängel in Bulgarien übergegangen ist, kommt es nicht erheblich an. 2. Jedenfalls steht nicht fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Insofern hat das Bundesamt bei der Prüfung der Möglichkeit der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vor Erlass einer Abschiebungsanordnung zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen. Damit sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse gemeint. Eine Abschiebung des Antragstellers ist danach derzeit rechtlich unmöglich. Denn bei seiner Abschiebung nach Bulgarien besteht nach der Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel die ernsthafte Gefahr einer Art. 3, Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzenden Behandlung, so dass der Abschiebung § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht. Der Antragsteller würde bei seiner Rückkehr unter ihm nicht zumutbaren Bedingungen inhaftiert (so auch VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 29/19 -, juris, Rn. 15; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2018 - 29 L 2092/18.A -, juris, Rn. 18). a) Insofern geht das Gericht nach summarischer Prüfung davon aus, dass bei einer Rücküberstellung des Antragstellers nach Bulgarien sein Asylverfahren nicht fortgesetzt würde. Für ihn bestünde voraussichtlich nur die Möglichkeit eines Folgeantrages. Als Folgeantragsteller droht ihm indes die zuvor erwähnte Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG. aa) In Fällen wie wahrscheinlich hier, in denen der Asylantrag in Bulgarien aufgrund einer inhaltlichen Prüfung abgelehnt wurde, gilt, dass der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen muss, der als Folgeantrag gewertet wird und nur zulässig ist, wenn er neues Vorbringen zu seiner Person oder zu seinem Herkunftsland enthält. Wird der Folgeantrag als zulässig erachtet oder eine Entscheidung über die Zulässigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen getroffen, wird der Asylantrag wieder im regulären Verfahren geprüft (UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018 - dort auch zu den weiteren Konstellationen je nach Verfahrensstand; dazu auch VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 29/19 -, juris, Rn. 17). Das Gericht geht davon aus, dass in Bulgarien über den Asylantrag des Antragstellers inhaltlich ablehnend entschieden wurde, so dass er in Bulgarien einen Folgeantrag stellen könnte/müsste. Dies beruht darauf, dass die bulgarischen Behörden bei der Stattgabe des Wiederaufnahmeersuchens auf Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO Bezug genommen haben. Diese Regelung bezieht sich auf Antragsteller, deren Antrag abgelehnt wurde. Allein daraus lässt sich zwar nur die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers in Bulgarien folgern, nicht aber, ob es zu einer inhaltlichen Prüfung gekommen ist. Fehlt es an dieser, würde das Verfahren im Falle eines Dublin-Rückkehrers automatisch wiedereröffnet (UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018, vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen vom 27. Januar 2016; UNHCR, Auskunft an das VG Aachen vom 29. Januar 2016), woraus sich gänzlich andere Folgen für die Bewertung eines Abschiebungsverbotes ergeben könnten (vgl. insofern z. B. VG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 8 B 194/18 -, juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 17. April 2019 - 8 L 1075/18.A -, juris). Von Letzterem geht das Gericht nach summarischer Prüfung aber gerade nicht aus. Dies folgt nicht allein daraus, dass die bulgarischen Behörden wie erwähnt auf Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO abgestellt haben. Der Antragsteller gab in seiner Anhörung auch an, dass es in Bulgarien, wo er sich immerhin einen Monat aufhielt, zu einer Anhörung gekommen sei (Bl. 69 d. BA). Dass die bulgarischen Behörden seinen Asylantrag daraufhin inhaltlich beschieden haben, ist daher zumindest wahrscheinlich. Sofern eine inhaltliche Prüfung nicht erfolgte, wäre vielmehr auch davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO angeführt hätten, weil dieser sich in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf Anträge bezieht, über die in der Sache noch nicht entschieden wurden (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 29/19 -, Rn. 18, juris). bb) In einer solchen Konstellation geht das Gericht nach summarischer Prüfung davon aus, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3, Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzende Behandlung droht. (1) (a) Insoweit werden Dublin-Rückkehrer, deren Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen wurde, in einem geschlossenen Zentrum, in der Regel in Busmantsi oder Lyubimets, untergebracht (UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018 sowie Auskunft an das VG Aachen vom 29. Januar 2016). Dies gilt auch für in Abwesenheit ergangene Entscheidungen, die rechtskräftig geworden sind, zur Überprüfung, ob die Entscheidung dem Schutzsuchenden vor seiner Ausreise zugestellt wurde (Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, 2018 Update - im Folgenden: aida -, S. 29; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen vom 27. Januar 2016; UNHCR, Auskunft an das VG Aachen vom 29. Januar 2016). Selbst wenn ein Folgeantrag als zulässig erachtet wird, mit der Folge einer regulären Prüfung des Asylantrags, ist eine weitere Inhaftierung wahrscheinlich (UNHCR, Auskunft an das VG Aachen vom 29. Januar 2016). Die Haftdauer kann unter Umständen bis zu 18 Monaten betragen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen vom 27. Januar 2016; Council of Europe, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria carried out by the European Committee for the Prevention of Torture an Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 25 September to 6 October 2017 - im Folgenden: COE, Report 2018 -, S. 28). Schutzsuchende, deren Asylantrag mit einer endgültigen Entscheidung abgelehnt wurde und die keinen weiteren Antrag stellen, können in einer Haftanstalt des Hauptdirektorats der Migration zur Durchführung des Abschiebevorgangs untergebracht bleiben (UNHCR, Auskunft an das VG Aachen vom 29. Januar 2016). In der Einrichtung in Lyubimets betrug im Herbst 2017 die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zwei bis drei Monate, wobei einige der dort Untergebrachten angaben, bis zu zehn Monate oder mehr als ein Jahr dort gewesen zu sein (Council of Europe, Report of the fact-finding mission by Ambassador Tomáš Boček, Special Representative of the Secretary General on migration and refugees, to Bulgaria, 13-17 November 2017 - im Folgenden: COE, fact-finding report -, S. 12; COE, Report 2018, S. 28). Dabei handelte es sich bei ihnen nicht nur um Ausländer, deren Asylantrag bereits abgelehnt worden war, zum Teil waren auch solche unter ihnen, die (noch) keinen Asylantrag gestellt hatten. Einige von ihnen warteten auch auf eine zweitinstanzliche Gerichtsentscheidung, nachdem ihre Asylanträge abgelehnt worden waren (COE, fact-finding Report, S. 12). Hinsichtlich der Zustände innerhalb der Einrichtung in Lyubimets wurde berichtet, dass es teilweise zu körperlichen Angriffen gegenüber den Untergebrachten durch das Personal gekommen sei. Dies sei etwa der Fall gewesen, wenn die Ausländer insbesondere nachts die Toiletten hätten aufsuchen wollen. Auch ist es unter den Inhaftierten zu Gewalttätigkeiten gekommen. Ferner gab es Beschwerden über respektloses und nicht reagierendes Verhalten des Personals, gekennzeichnet durch eine generell unzureichende Kommunikation zwischen Personal und Untergebrachten. Eine besondere Gefährdung sah die Delegation auch für Frauen und Minderjährige, die sich die nachts nicht mit Strom versorgten Schlafsäle oft mit nicht verwandten Männern teilen mussten, die zusammen mit ihren Familien untergebracht waren. Alleinstehende Männer werden allerdings getrennt untergebracht. Die Ausstattung der Unterkunft mit großen Schlafsälen ist außerdem sehr schlecht, wobei die Möbel verbraucht und schmutzig sind. Die Betten sind dreckig und mit Bettwanzen befallen. Die Toiletten sind nachts verschlossen. Bei mehreren Inhaftierten, einschließlich Kleinkindern, konnte die Delegation durch Bettwanzen verursachte Hautausschläge und allergische Reaktionen feststellen. Die Bereitstellung von Kleidung und Hygieneartikeln wurde Dritten (z. B. Nichtregierungsorganisationen) überlassen (zum Ganzen: COE, Report 2018, S. 29 f.). Essen wird dreimal täglich geliefert. Zusätzlich können die Untergebrachten Käufe in einem Geschäft tätigen (COE, Report 2018, S. 31). Hinsichtlich der Möglichkeit von Freizeitaktivitäten steht den Inhaftierten ein asphaltierter Außenbereich für einige Stunden am Tag zur Verfügung. Konstruktive Tätigkeiten können dort aber nicht stattfinden. Es gibt kein Radio, Fernseher, keinen Lesestoff, Spiele, keinen Sportraum oder Spielplatz für Kinder (COE, Report 2018, S. 32). Die gesundheitliche Versorgung der Inhaftierten erfolgt in der Einrichtung in Lyubimets durch vor Ort eingesetztes medizinisches Personal bzw. in der Nähe gelegene Krankenhäuser. Mehrere Inhaftierte berichteten der Delegation von einer unzureichenden fachärztlichen Versorgung (Zahnärzte, Geburtshelfer, Psychiater) und Kosten für einen Arztbesuch von bis zu 10 BGN. Auch die vorhandenen Basismedikamente müssen käuflich erworben werden. Weibliche, auch schwangere Ausländerinnen gaben gegenüber der Delegation an, dass sie nicht zum Arzt gingen, weil es sich bei ihm um einen Mann handeln würde. Psychologen sind in der Einrichtung grundsätzlich ebenfalls vorhanden. Es bestehen jedoch insgesamt aufgrund von Sprachbarrieren erhebliche Kommunikationsprobleme (COE, Report 2018, S. 32 f.). Schließlich erhalten die Inhaftierten kaum Informationen zu ihren Rechten in einer für sie verständlichen Sprache oder auch nur dazu, wie lange sie in Haft verbleiben müssten. Nach der Inhaftierung kann binnen 14 Tagen um Rechtsschutz nachgesucht werden, eine Frist, die die Schutzsuchenden in der Regel aber nicht einhielten. Eine sachgerechte gerichtliche Überprüfung fände zudem nicht statt. Eine Rechtshilfe von Amts wegen war im Herbst 2017 im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Prozesskostenhilfe ist in Haftanstalten nicht zu erlangen (COE, Report 2018, S. 33 f.; COE, fact-finding Report, S. 12 f.; aida, S. 67). Auch die Europäische Kommission hat in einem an Bulgarien gerichteten Schreiben vom 8. November 2018 Bedenken betreffend die Inhaftierung von Asylbewerbern und die Nichteinhaltung von Verfahrensgarantien geäußert (aida, S. 59). (b) Unter Berücksichtigung all dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Bulgarien als Folgeantragsteller inhaftiert würde und den dortigen Haftbedingungen ausgesetzt wäre. Diese stellen sich nach Überzeugung des Gerichts als unzumutbar und gegen Art. 3, Art 5 Abs. 4 EMRK verstoßend dar. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK liegt vor, wenn mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9. April 2018 - 10 LB 92/17 -, juris, Rn. 32; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, Rn. 91 f.). Dies ist hier angesichts der oben dargestellten hygienischen Zustände der Schlafgelegenheiten, der Situation der sanitären Anlagen und der Versorgung mit Hygieneartikeln der Fall. Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung stehen ebenso so gut wie nicht zur Verfügung. Auch eine kostenlose medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet. Ferner droht den Inhaftierten eine körperliche Misshandlung durch das Personal. Hinzu kommen erhebliche Verständigungsschwierigkeiten und ein respektloser Umgang. Am schwersten wiegt aber schließlich, dass eine Inanspruchnahme von Rechtsschutz, wie sie in Art. 5 Abs. 4 EMRK vorgesehen ist, durch eine unzureichende Information der Inhaftierten über ihre Rechte und nicht vorgesehene bzw. vorhandene staatliche (kostenlose) Rechtshilfe erheblich erschwert wird (so insgesamt auch VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 29/19 -, juris, Rn. 34). (2) Nach all dem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller auch bei einer etwaigen Entlassung aus der Haft aufgrund der ihn in Bulgarien erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (siehe hierzu VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 29/19 -, juris, Rn. 35 ff. m. w. N.). Gleiches gilt für die Frage, ob hier die Situation von anerkannten Flüchtlingen zu berücksichtigen ist (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, Rn. 88 ff.; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 17. April 2019 - 8 L 1075/18.A -, juris, Rn. 28 m. w. N., sowie insbesondere auch Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, und Beschluss vom 13. September 2018 - 3 B 1712/18 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).