Beschluss
1 L 1011/19.KS.A
VG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0430.1L1011.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht durchzuführenden Abwä-gung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Durchführung der Ab-schiebung und dem Interesse des Betroffenen, vorerst von der Abschiebung verschont zu bleiben, sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen (BeckOK Ausländerrecht/Pietzsch, 21. Edition Stand: 01.08.2018, § 34a Rn. 32). Die angefochtene Abschiebungsanordnung erweist sich unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig. Nach § 34 a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass Italien der aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat nach § 29 AsylG ist. Die Zuständigkeit Italiens beruht auf den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Mit dem Ablauf des 28.03.2019 wurde durch den Eintritt der Zustimmungsfiktion die Zuständigkeit Italiens begründet. Die Zustimmungsfiktion des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO wirkt konstitutiv (VG Leipzig, Beschluss vom 7. April 2017, 6 L 287/17.A, juris, Rn. 15). Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbstein-trittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen inlandsbezogene oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Ein Ausländer darf danach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier nicht anzunehmen. Insbesondere ergibt sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht aus Art. 3 EMRK. Für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (zu diesem Maßstab ausführlich BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, 10 B 6/14, juris; vgl. auch jüngst EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, juris). Nach summarischer Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen. Das Gericht sieht von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab, da der angegriffene Bescheid eine zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage wiedergibt, § 77 Abs. 2 AsylG. Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Kammer (etwa Urteil vom 11. März 2019, 1 K 1609/19.KS.A), des Gerichts (etwa Beschluss vom 14. November 2017, 6 L 5652/17.KS.A, juris) und auch obergerichtlicher Rechtsprechung (etwa OVG Nds., Urteil vom 4. April 2018, 10 LB 96/17, juris; bestätigt durch OVG Nds., Beschluss vom 21. Dezember 2018, 10 LB 201/18, juris), dass in Italien keine systemischen Mängel vorliegen. Das Gericht sieht keine Gründe hiervon abzuweichen. Hinsichtlich der Überstellung von Familien nach der Dublin III-VO ist nach der Rechtsprechung des EGMR (Große Kammer, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12, gekürzte deutsche Fassung NVwZ 2015, 127 – Tarakhel) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, NVwZ 2014, 1511) zu fordern, dass bei Familien „jedenfalls“ mit neugeborenen oder Kleinstkindern im Alter bis zu drei Jahren (so das BVerfG) bzw. mit minderjährigen Kindern (so der EGMR) konkret-individuelle Zusicherungen vorliegen. Allerdings reicht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 12. November 2018, 1 K 2328/18.KS.A) die mit Rundschreiben vom 6. Juni 2015 abgegebene Erklärung des italienischen Innenministeriums hinsichtlich des erforderlichen Individualisierungsgrades aus, um diesen Anforderungen gerecht zu werden (so unter anderem auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019, 13 A 888/18.A, juris, unter Bezugnahme auf die nachfolgende Rechtsprechung des EGMR, die dies ebenfalls billigt). Diese Grundsätze beanspruch auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Situation in Italien nach wie vor Geltung (so ausdrücklich systemische Mängel verneinend OVG Nds., Beschluss vom 21. Dezember 2018, 10 LB 201/18, juris; vgl. auch Urteil der Kammer vom 11. März 2019, 1 K 1609/19.KS.A). Mit Dekret vom 4. Oktober 2018 (Disposizioni urgenti in materia di protezione internazi-onale e immigrazione, sicurezza pubblica, nonché misure per la funzionalità del Ministero dell’interno e l’organizzazione e il funzionamento dell’Agenzia nazionale per l’amministrazione e la destinazione dei beni sequestrati e confiscati alla criminalità organizzata, Gazzeta Ufficiale No 231 vom 4. Oktober 2018, S. 1) hat der Ministerrat zwar eine Reform des italienischen Asylrechts beschlossen. Unter anderem sieht Art. 12 Abs. 4 dieses Dekrets vor, dass SPRAR-Einrichtungen nur noch für unbegleitete Minderjährige und anerkannte Asylbewerber zugänglich sind. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln hat die für die Koordination der Aufnahmeeinrichtungen zuständige „Servizio Centrale“ diese mit Rundschreiben vom 25. Oktober 2018 angewiesen, nur noch anerkannte Asylbewerber in SPRAR aufzunehmen. Das Dekret ist mit seiner Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft getreten und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung. Mittlerweile haben sowohl der italienische Senat als auch das Abgeordnetenhaus die Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung erteilt (http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-italien-verschaerft-seine-einwanderungsgesetze-drastisch-a-1241091.html). Teilweise wird in der Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Würzburg, Urteil vom 28. Februar 2019, W 10 K 18.50496, Rn. 37, juris; VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2018, 3 L 886.18 A, Rn. 13, juris) hieraus der Schluss gezogen, dass eine Abschiebung von Familien mit minderjährigen Kindern nicht mehr erfolgen dürfe. Dem ist aber nicht zu folgen (so auch VG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2019, 9 AE 5844/18, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2019, 15 L 3696/18.A, juris). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden der von ihnen anerkannten besonderen Verpflichtung hinsichtlich der Unterbringung von Familien im Falle einer Überstellung der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nachkämen, existieren nicht (VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 43). Denn zum einen knüpft die oben genannte Tarakhel-Rechtsprechung daran an, dass ernstliche Zweifel an der Kapazität des italienischen Aufnahmesystems bestehen. Demnach konnte damals die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht wird (EGMR, a. a. O., Rn. 115). Nach den vorliegenden Erkenntnissen stehen Dublin-Rückkehrern aber derzeit in Italien im staatlichen Unterkunftssystem Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung. Ein flagrantes Missverhältnis zwischen der Zahl der Asylanträge und den Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen liegt heute fern (VG Hamburg, a. a. O., Rn. 21; VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 46). Zum anderen ist zwar aufgrund der Gesetzesänderungen nicht mehr davon auszugehen, dass die Antragsteller im Falle ihrer Überstellung nach Italien in einem SPRAR-Zentrum untergebracht werden. Doch auch die Bedingungen in den sonstigen Aufnahmeeinrichtungen verstoßen nicht gegen Art. 3 EMRK und ermöglichen eine den Bedürfnissen einer Familie mit minderjährigen Kindern angemessene Unterbringung. Die Einrichtungen des Erstaufnahmesystems aus CDA (Centri di Accoglienza), CARA (Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo) und CAS (Centri di Accoglienza Straordinaria) bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen, in denen auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht zu nehmen ist und in der Regel ein Taschengeld gewährt wird. Zwar gibt es Berichte, wonach die bis zu 3.500 Unterbringungsplätze bietenden Unterkünfte als unsauber, teilweise sehr laut und sehr beengt beschrieben. Die Ernährung war aber sichergestellt. Rechtliche Unterstützung wurde teilweise gegeben, medizinische Hilfe nur im Rahmen des in der Einrichtung Möglichen. Fehlende Unterbringungskapazitäten und eine Überfüllung der Unterkünfte, wie sie der Tarakhel-Entscheidung zugrunde gelegen haben, oder die Trennung der Familien sind diesen Fallbeschreibungen aber jedenfalls nicht zu entnehmen (so auch ausführlich VG Hamburg, a. a. O., Rn. 23). Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass erstens die Aufnahmekapazitäten der CDA und CARA sowie der CAS gegenüber den SPRAR ohnehin den weitaus größeren Teil der zur Verfügung stehenden Unterkünfte ausmachen und dass sich zweitens die Zahl der Asylsuchenden in Italien weiterhin deutlich verringert. Vor diesem Hintergrund ist die in dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, nicht widerlegt. In Übereinstimmung mit den Zusicherungen der italienischen Regierung ist vielmehr davon auszugehen, dass den besonderen Bedürfnissen von Familien mit minderjährigen Kindern zukünftig in den Einrichtungen des Erstaufnahmesystems Genüge getan wird. Es ist dementsprechend ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen Vulnerabilität und Familieneinheit berücksichtigt und Kernleistungen nicht gekürzt oder gestrichen werden sollen; auch sollen besondere Plätze für Familien oder Alleinreisende mit Kindern vorgesehen werden (VG Lüneburg, a. a. O., Rn. 50). So gibt es auch eine bemerkenswerte Zahl an CAS-Unterkünften, in denen die Aufnahmebedingungen denjenigen in SPRAR-Projekten entsprechen (VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 65). Schließlich haben die italienischen Behörden mit ihrem jüngsten Rundschreiben (Circular letter n. 1.2019) den Dublin-Partnerstaaten versichert, dass nach Herausnahme der SPRAR-Unterkünfte die verbleibenden Aufnahmeeinrichtungen auch für die Aufnahme aller möglichen Begünstigten geeignet seien, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen, sichergestellt sei (VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 70; VG Lüneburg, a. a. O., Rn. 52). Die SPRAR-Einrichtungen zeichnen sich zwar dadurch aus, dass sie im Wesentlichen komfortabler und besser betreut als die großen (Auffang-)Erstaufnahmeeinrichtungen der CARA sind (so ausdrücklich VG Magdeburg, Beschluss vom 9. November 2018, 2 B 589/18, juris). An dieser Stelle ist aber nochmals der strenge Maßstab einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Erinnerung zu rufen, den der EuGH und der EGMR in ständiger Rechtsprechung entwickelt haben und der dementsprechend auch gegenüber Familien mit minderjährigen Kindern Geltung beansprucht. So kann es durchaus auch zu Engpässen bei der Qualität der Unterbringung kommen, ohne dass daraus sogleich eine Verletzung von Art. 3, 8 Abs. 1 EMRK folgt; erforderlich ist vielmehr ein systemisches Versagen des Staates (OVG Nds., Urteil vom 4. April 2018, 10 LB 96/17, juris). Dementsprechend stellt eine Unterbringung in weniger komfortablen Einrichtungen auch für Familien mit minderjährigen Kindern grundsätzlich noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Entscheidend sind vielmehr die dort tatsächlich zu erwartenden Verhältnisse. Diese lassen aber im vorliegenden Fall keine Verletzung des Art. 3 EMRK befürchten. Schließlich droht eine Verletzung des Art. 3 EMRG auch nicht deshalb, weil der Antragsteller zu 2. womöglich an einer Behinderung leidet, die mit Verhaltensauffälligkeiten einhergeht. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem vorgelegten Schreiben von Frau X., Diplom-Sozialarbeiterin und –pädagogin bei dem Diakonischen Werk Region Kassel (Bl. 10 d. A.), die sich auf Auskunft der Mutter bezieht, wonach der Antragsteller zu 2. Autist sei. Die Antragstellerin zu 1. sei traumatisiert. Die Antragsteller haben aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in einem Maße schutzbedürftig sind, das über dasjenige hinausgeht, welches bei Asylantragstellern ohnehin anzunehmen ist, die ihr Heimatland aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben (zu dieser Betrachtungsweise vgl. VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 83). Es ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern in Italien der gebotene Zugang zu medizinischer Versorgung und zu adäquaten Beratungsangeboten, die an etwaige Traumatisierungserfahrungen der Eltern und Kinder anknüpfen, zur Verfügung steht. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert der Zugang zu Hausärzten und die notfallmedizinische Versorgung grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (Urteil der Kammer vom 12. November 2018, 1 K 2328/18.KS.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018, 10 LB 96/17, Rn. 68–72, juris; VG München, Urteil vom 7. November 2018, M 1 K 17.51257, Rn. 19, juris). Dieser Zugang besteht schließlich auch für Familien und Kinder. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei den Antragstellern ein besonderer psychiatrischer Behandlungs- und Betreuungsbedarf besteht, dessenthalben zweifelhaft sein könnte, ob dem in Italien Genügte getan werden kann. Derartige Umstände müssten ohnehin vorrangig durch aussagekräftige ärztliche Berichte nachgewiesen werden, die den Anforderungen des BVerwG an ärztliche Atteste und Stellungnahmen genügen (dazu Urteil vom 11. September 2007, 10 C 17/07, Rn. 15, juris). Die Antragsteller haben nichts Derartiges vorgelegt. Die Kostenentscheidung ergibt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage sind, bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).