Urteil
1 K 3923/17.KS
VG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0425.1K3923.17.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Soweit ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, gilt § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden muss. § 74 Abs. 2 VwGO erklärt die für Anfechtungsklagen geltende Fristbestimmung bei Verpflichtungsklagen für entsprechend anwendbar, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. Die Frist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO begann vorliegend mit der Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsaktes, da gemäß § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen war. Dieses entfällt, weil es eines solchen bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Landesverwaltung nicht bedarf (vgl. § 105 HBG). Fristbeginn war damit der 27. April 2017, also der Tag, an dem der ablehnende Bescheid vom 20. April 2017 nachweislich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen ist. Fristende war demzufolge gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 186, 187 BGB der 27. Mai 2017; jedoch handelt es sich hierbei um einen Sonnabend, weshalb nach § 193 BGB der nächste Werktag, also der 29. Mai 2017, an die Stelle dieses Tages tritt. Da genau an diesem Tag Klage erhoben wurde, wurde die Klagefrist gewahrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 19. Februar 2016 als Dienstunfall. Aus diesem Grund verletzt sie der diesen Anspruch ablehnende Bescheid vom 20. April 2017 auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich sind für die Entscheidung im vorliegenden Fall die Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (Gesetz vom 27. Mai 2013, GVBl. I S. 218, zul. geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2018, GVBl. S. 291, im Folgenden HBeamtVG). Nach § 36 HBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zwar liegt ein solches Ereignis vor, das auch unstrittig dem dienstlichen Bereich zuzuordnen ist, es fehlt jedoch vorliegend an der Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden. Für die Feststellung eines solchen ursächlichen Zusammenhangs unfallbedingter Körperschäden mit dem Dienstunfall sind nach einhelliger Auffassung als Ursache nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben („Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache“). Dieser Kausalitätsbegriff hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 01. März 2007 - 2 A 9/04 -, juris; vom 30. Juni 1988 - 2 C 3/88 -, BVerwGE 80, 4 ff.; Beschlüsse vom 08. März 2004 - 2 B 54/03 -, juris; vom 20. Februar 1998 - 2 B 81/91 -, juris) die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Daher besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. (Mit)ursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind insbesondere sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Aus-lösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen" war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vor-liegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt und er auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen hat („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris m. w. N.; vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17/81 -, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen wurden die bei der Klägerin diagnostizierten Beschwerden nicht kausal durch das Unfallereignis am 19. Februar 2016 verursacht. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Gutachten des Amtsarztes Dr. W. vom 22. Dezember 2016. Dort wird dargelegt, dass eine solche, mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit schon deshalb nicht angenommen werden könne, weil zwischen dem Unfallereignis und der ersten ärztlichen Begutachtung drei Monate vergangen seien. Dieser Einwand ist nachvollziehbar und überzeugend. Je später eine ärztliche Untersuchung nach dem Unfallereignis stattfindet, umso mehr besteht Anlass zur Annahme, dass zwischenzeitliche Ereignisse den Körperschaden hervorgerufen haben können. Aus diesem Grund ist der Beamte im eigenen Interesse gehalten, sich alsbald nach dem Unfallereignis ärztlich untersuchen zu lassen. Tut er dies nicht, kann dies dazu führen, dass im Zweifel eine Kausalität nicht mehr nachgewiesen werden kann. Anders ist dies nur dann, wenn der Beamte den Dienstunfall zeitnah anzeigt, aber aus Gründen, die in der Sphäre des Dienstherrn liegen, eine ärztliche Untersuchung unterbleibt, obwohl gem. § 37 Abs. 3 S. 1 HBeamtVG der Dienstvorgesetzte den Unfall sofort zu untersuchen hat. Eine fehlende oder verspätete Untersuchung kann möglicherweise dazu führen, dass zu Gunsten des Beamten ein festgestellter Schaden und Verletzungsfolgen, die auf Grund Zeitablaufs und wegen verspäteter Untersuchung zeitlich nicht mehr zuzuordnen sind, zu seinen Gunsten anzunehmen sind (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2001 – Au 2 K 99.1793 –, Rn. 24, juris). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat das Unfallereignis erst mit Unfallmeldung vom 30. Mai 2016 und damit mehr als drei Monate nach dem Ereignis angezeigt. Die dann nicht mehr zeitnah mögliche Untersuchung geht zu ihren Lasten. Dies ist umso unverständlicher, als die Klägerin nach eigenen Angaben am Unfalltag ein Anschwellen des Fingers bemerkte und in der Folgezeit Schmerzen verspürte. Hinzu kommt, dass zwischen dem Unfalltag und der Unfallmeldung ein weiteres Ereignis liegt, das ebenso wie das Halten der Schranktür möglicherweise Auslöser für die Beschwerden der Klägerin gewesen sein könnte. So unterzog sich die Klägerin am 10. Mai 2016, also ca. 3 Wochen vor der Unfallmeldung, einer ärztlichen Untersuchung, nämlich einer sog. „Kipptischuntersuchung“. Diese dient der genaueren Abklärung bei unklaren Ohnmachtsanfällen (Synkopen). Der Patient wird auf einem speziellen Kipptisch – einer beweglichen Liege – festgeschnallt und nach einiger Zeit in waagrechter Position in eine aufrechte Haltung gebracht. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass nicht bei diesem Untersuchungsverfahren die Beschwerden der Klägerin hervorgerufen oder so erheblich verstärkt wurden, dass das Unfallereignis vom 19. Februar 2016 demgegenüber zurückzutreten hat. Dem Gutachten des Amtsarztes Dr. W. vom 22. Dezember 2016 ist aber auch insoweit beizupflichten, als er bei der Klägerin nach einer körperlichen Untersuchung eine Vorschädigung festgestellt hat, nämlich ein gemischtes Karpaltunnelsyndrom rechts. Unter einem Karpaltunnelsyndrom versteht man eine schmerzhafte Quetschung (Zusammendrücken) des Medianusnervs im Karpaltunnel des Handgelenks. In den meisten Fällen ist die Ursache unbekannt. Das Karpaltunnelsyndrom ist vor allem bei Frauen im Alter von 30 bis 50 Jahren verbreitet und kann eine Hand oder beide Hände betreffen. Als Symptome beobachten die Patienten, dass Finger und Handfläche schmerzen, kribbeln und taub werden können. Diese Schilderung des Krankheitsbildes macht deutlich, dass vieles dafür spricht, dass die am Unfalltag bereits existierende Erkrankung der Klägerin durch das Festhalten der Türe mit dem rechten Zeigefinger lediglich verstärkt wurde, dass also die Bewegung lediglich der sprichwörtliche „letzte Tropfen" war, der das Maß zum Überlaufen brachte. Der eingetretene Körperschaden stand dann nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen war, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34/12 –, Rn. 7, juris). Damit lässt sich aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens eine Gelegenheitsursache nicht ausschließen, so dass auch aufgrund dieser Feststellungen des Amtsarztes eine Kausalität nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt. Dass, wie der Prozessbevollmächtigte vorträgt, die Klägerin vor dem Unfallereignis schmerzfrei gewesen sei, steht dem nicht entgegen. Das Karpaltunnelsyndrom ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass es sich zunächst ohne bemerkbare Schmerzen entwickelt. Schmerzen treten zunächst nur nach einer besonderen Belastung des Handgelenks auf, wie dies etwa bei dem Festhalten der Schranktüre durch die Klägerin gewesen sein könnte. In einem späteren Stadium können die Beschwerden sogar ganz plötzlich ohne erkennbaren Anlass ("spontan") auftreten. Eine vorherige Schmerzfreiheit spricht damit also nicht gegen eine Vorerkrankung. Aufgrund dieser Feststellungen des Amtsarztes vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass es sich bei dem Unfallereignis am 19. Februar 2016 um eine wesentlich mitwirkende Teilursache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34/12 –, juris) handelt. Dagegen sprechen die durch den Amtsarzt festgestellten Vorschädigungen an der rechten Hand. Wie bereits ausgeführt, kann ein Karpaltunnelsyndrom jederzeit „ausbrechen“, also zu Schmerzen führen. Das Festhalten der Schranktüre war damit nicht Ursache, sondern lediglich Auslöser der körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. Spezifizierte Einwände gegen das amtsärztliche Gutachten wurden nicht vorgebracht. Vorgelegt wurde jedoch ein ärztliches Attest eines Dr. V. vom 20. November 2017 (Bl. 29 der Gerichtsakte), in dem dieser unter Überschrift „Diagnose“ festhält: „Schädigung sensibler Endäste N. med. Dig II re nach Unfall vom 19.02.16“ Eine weitere Erläuterung erfolgt nicht. Dieses ärztliche Attest ist nicht geeignet, die Feststellungen des Amtsarztes auch nur im Ansatz zu erschüttern. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass den medizinischen Feststellungen und Schlussfolgerungen eines Amtsarztes durch entgegenstehende privatärztliche Atteste nicht ihre Aussagekraft genommen werden kann. Gelangen amtsärztliche Gutachten und privatärztliche Stellungnahmen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes zu unterschiedlichen Ergebnissen, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen ein größerer Beweiswert zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976, BVerwGE 53, 118 [120 f.] sowie Beschluss vom 8. März 2001, ZBR 2001, 297). Dieser Vorrang von amtsärztlichen Einschätzungen im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des beamteten Arztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Für den konkret zur Entscheidung anstehenden Fall ist hieraus folgend festzuhalten, dass - wie bereits erläutert - das amtsärztliche Gutachten an keinen Mängeln oder dargestellter Art leidet, solche wurden weder von Dr. V. noch von der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten auch nur behauptet. Das Gutachten ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. An der Qualifikation des Dr. W. bestehen keine Zweifel. Und schließlich besteht auch keine Veranlassung, den Amtsarzt aufzufordern, zu dem Attest des Dr. V. Stellung zu nehmen, da dieser in keiner Weise begründet, warum er eine Kausalität annimmt und vor allem, von welchem Kausalitätsbegriff Dr. V. ausgeht. Bemerkenswerterweise erwähnt Dr. V. „ein sensibles CTS rechts mehr als links“ (CTS = Karpaltunnelsyndrom), ohne jedoch darauf einzugehen, welche Folgen dies auf das von ihm geschilderte Krankheitsbild haben könnte. Zusammenfassend ist die Stellungnahme des Dr. V. in keiner Weise geeignet, die amtsärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, so dass das Gericht weder verpflichtet war, den Amtsarzt insoweit zu einer Stellungnahme aufzufordern oder gar ein Gerichtsgutachten einzuholen. Diese Einschätzung wird noch bestätigt durch den Umstand, dass Herr Dr. V. mit seiner Auffassung, dass das Unfallereignis am 19. Februar 2016 die Beschwerden der Klägerin verursacht habe, eine solitäre Meinung vertritt. Sämtliche anderen, von der Klägerin vorgelegten oder vom Beklagten eingeholten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte haben dies nicht festzustellen vermocht. Weder der behandelnde Arzt, Herr X., noch Frau Dr. Y. haben eine Kausalität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen können, sondern dies ausdrücklich verneint. Damit steht das amtsärztliche Gutachten auch im Einklang mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte, was zusätzlich für dessen Richtigkeit spricht. Unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Sachverständigengutachtens und der weiteren medizinischen Gutachten und Atteste kommt das Gericht damit zu dem Ergebnis, dass der bei der Klägerin eingetretene Körperschaden nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall am 19. Februar 2016 zurückzuführen ist, so dass die Klage abzuweisen war. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe In Ermangelung näherer Anhaltspunkte für die Bedeutung des Werts der Sache für die Klägerin hat das Gericht den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Ansatz gebracht. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalls am 19. Februar 2016 als Dienstunfall. Ausweislich ihrer Unfallmeldung vom 30. Mai 2016 (Blatt 1 ff der Unfallakte) erlitt die Klägerin am 19. Februar 2016 beim Schließen eines Aktenschrankes mit Schiebetür im Vorzimmer der Amtsleitung des Hauses …… einen Unfall. Die Klägerin zeigte dem Verwaltungsleiter einen schriftlichen Vorgang im Aktenschrank. Dieser Aktenschrank hat Schiebetüren und steht auf einem anderen Aktenschrank und damit 1 m vom Fußboden entfernt. Nach Sichtung des Vorgangs wollte die Klägerin die Schiebetür schließen, dabei löste sich jedoch der Plastikeinsatz mit Nute aus der oberen Führungsschiene der Türe. Damit ihr die Türe nicht auf die Füße fallen würde, hielt die Klägerin die Türe reflexartig mit dem rechten Zeigefinger nach oben. Der Verwaltungsleiter griff ein und befestigte die Tür wieder. Ihr Zeigefinger schwoll sofort an und wurde von ihr gekühlt. Am 18. Mai 2016, begab sich die Klägerin wegen dieses Vorfalls in ärztliche Behandlung. Herr X., der die Klägerin an diesem Tag untersuchte, stellte in einer ärztlichen Stellungnahme vom 31. Mai 2016 (Blatt 5 der Unfallakte) fest, dass bei der Klägerin eine Distorsion des rechten Zeigefingers mit einer kleineren knöchernen Absprengung medial vorlag. Weiterhin heißt es, es liege eine beginnende Heberdenarthrose vor. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 forderte das Regierungspräsidium Gießen als zuständige Behörde bei Herrn X. weitere Informationen an. Gefragt wurde insbesondere (Blatt 9 und 10 der Unfallakte), ob die Distorsion des rechten Zeigefingers im Sinne des Dienstunfallrechts kausal durch den Unfall am 19. Februar 2016 verursacht worden sei. Ferner solle Herr X. schildern, ob es bei der Verdachtsdiagnose, einer kleineren knöchernen Absprengung medial, bleibe. Gebeten wurde Herr X. auch, mitzuteilen, wann das Ende der Behandlungsbedürftigkeit erreicht sei. Herr X. replizierte auf diese Anfrage mit Schreiben vom 29. Juni 2016 und gab an, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, dass die Distorsion des Gelenkes des Zeigefingers durch den Unfall am 19. Februar 2016 hervorgerufen worden sei. Dies sei deshalb der Fall, weil sich die Klägerin erst drei Monate nach dem Unfallereignis bei ihm vorgestellt habe. Eine Zerrung des rechten Zeigefingers beim Aufhalten einer zufallenden schweren Tür sei aber generell geeignet, eine Distorsion eines Gelenkes des Zeigerfingers hervorzurufen. Es könne jetzt nicht mehr sicher zwischen einer kleineren knöchernen Aussprengung oder den Folgen einer initialen Heberdenarthrose unterschieden werden. Von Lage und Form sei jedoch eher von einem kleinen knöchernen Ausriss des Seitenbandes auszugehen. Als Verletzungsfolge sei dies jedoch unerheblich. Die Zeichen der Heberdenarthrose bei der Klägerin seien nur minimal. Die Ursache der Beschwerden könnten dem Unfallereignis zugeordnet werden. Es sei allerdings nicht möglich, aufgrund der langen Zwischenzeit, dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen. Die Beschwerden sollten nach aller Erfahrung nach etwa zwei bis drei Wochen wieder abgeklungen sein. Mit Schreiben vom 9. Juli 2016 gab die Klägerin an, aufgrund des Unfalls, der dabei erlittenen Verletzung und der psychischen Folgen des Unfallgeschehens sei sie inzwischen krankgeschrieben. Sie habe ein Rezept für 10 Mal Krankengymnastik erhalten. Herr Dr. X. habe ihr zur Behandlung Voltaren Emulgel empfohlen. Mit Schreiben vom 4. August 2016 holte das Regierungspräsidium bei einer Frau Dr. Y. ein ärztliches Gutachten ein, das mit Datum vom 8. August 2016 erstellt wurde (Blatt 37 f. der Unfallakte). Frau Dr. Y. hatte zuvor die Klägerin krankgeschrieben. In dem Gutachten heißt es, es könne nur mutmaßlich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden der Klägerin auf das Unfallereignis vom 19. Februar 2016 zurückzuführen seien. Die Klägerin habe sich bei Frau Dr. Y. erst am 16. Juni 2016 vorgestellt. Da die Klägerin jedoch vor dem Unfallereignis am 19. Februar 2016 keinerlei Beschwerden im rechten Zeigefinger gehabt habe, sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerden dem Ereignis zugerechnet werden könnten. Dass die Klägerin erst nach drei Monaten einen Arzt aufgesucht habe, habe nicht an fehlender Behandlungsbedürftigkeit gelegen. Sie habe einen Arztbesuch hinausgezögert in der Hoffnung, die Beschwerden würden von alleine sistieren. Da dies nach drei Monaten immer noch nicht der Fall gewesen sei, habe sie sich dann doch zu einem Arztbesuch entschlossen, zumal die Beschwerden am 10. Mai 2016 bei einer Kipptischuntersuchung nochmals an Intensität zugenommen hätten. Am 13. September 2016 begab sich die Klägerin zum Klinikum Fulda zwecks Behandlung und Untersuchung. In einem Arztbrief vom 15. September 2016 (Bl. 78 der Unfallakte) heißt es, die Seitenbandführung des PIP-Gelenkes sei bei der klinischen Untersuchung als stabil einzuschätzen. Ebenso könne das Gelenk weder nach dorsal oder palmar luxiert werden. Ein durchgeführtes Röntgenbild zeige beginnende knöcherne osteophytäre Ausziehungen am distalen Interphalangealgelenk. Eine Therapie sei nicht zu empfehlen. Am 16. September 2016 begab sich die Klägerin zur Praxisklinik Z. und wurde dort untersucht. In einem Brief an die Klägerin (Blatt 80 der Unfallakte) wird ausgeführt, am 05. September 2016 sei aufgrund eines Windstoßes eine Tür zugeschlagen und die Klägerin habe sich den rechten Mittelfinger geklemmt. Folge sei ein Hämatom. Diagnostiziert wurde ferner eine unklare Dysästhesie (Empfindungsstörung) am rechten Arm. Dieser Unfall wurde mit Bescheid vom 10. November 2016 als Dienstunfall mit der Unfallfolge „Hämatom paraungal D3 rechts“ anerkannt. Der Bescheid ist inzwischen bestandskräftig geworden. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Blatt 97 f. der Unfallakte) erteilte das Regierungspräsidium Kassel einen Gutachtensauftrag zur amtsärztlichen Untersuchung betreffend den Unfall vom 19. Februar 2016. Wegen des Inhalts des Untersuchungsauftrages wird auf Blatt 97 bis 99 der Unfallakte verwiesen. Mit Datum vom 22. Dezember 2016 erstellte Herr Dr. W. vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda das erbetene amtsärztliche Gutachten. Dort heißt es (Bl. 124 ff. der Unfallakte), eine Kausalität zwischen Unfallereignis und Distorsion eines Fingergelenkes könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, da die unfallchirurgische Vorstellung erst drei Monate nach dem Ereignis erfolgt sei. Das Unfallereignis selbst sei jedoch geeignet, eine Distorsion eines Fingergelenks herbeizuführen. Ferner heißt es, bei der Klägerin bestehe ein gemischtes Karpaltunnelsyndrom rechts. Eine Zuordnung der bei der Klägerin festgestellten Schmerzen zu dem Ereignis am 19. Februar 2016 könne nicht sicher erfolgen. Mit Bescheid vom 20. April 2017 lehnte das Regierungspräsidium Gießen die Anerkennung des Unfallereignisses vom 19. Februar 2016 als Dienstunfall ab. Wegen der Begründung wird auf Blatt 144 bis 146 der Unfallakte verwiesen. Der Bescheid vom 20. April 2017 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Ein Empfangsbekenntnis befindet sich jedoch nicht in der Behördenakte. Ausweislich des Eingangsstempels des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ging der Bescheid bei ihm am 27. April 2017 ein (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte) Bereits zuvor, am 5. April 2017, hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, die nach beiderseitigen Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 20. September 2017 (Az.: VG Kassel 1 K 2687/17.KS) eingestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017, bei Gericht eingegangen am Montag, dem 29. Mai 2017, hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid vom 20. April 2017 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das Geschehnis vom 19. Februar 2016 sei als Dienstunfall anzuerkennen. Da die Klägerin vor dem Unfallereignis vom 19. Februar 2016 keinerlei Beschwerden an der rechten Hand gehabt habe, sei der Unfall zumindest als wesentlich mitwirkende Teilursache für die diagnostizierten Beschwerden und damit als Dienstunfall anzuerkennen. Das beklagte Land sowie das amtsärztliche Gutachten gingen auf den Ursachenbegriff der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere den Begriff der wesentlich mitwirkenden Teilursache nicht ein, so dass die Einschätzungen fehlerhaft seien. Die vorgenommenen Bewertungsmaßstäbe zur Ursächlichkeit entsprächen nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vorgelegt wird ferner eine Bescheinigung eines behandelnden Arztes der Klägerin, Herrn Dr. V. vom 20. November 2017. Dort heißt es, bei der Klägerin lägen immer noch sensible Ausfallerscheinungen der Finger drei und zwei rechts nach beiden Unfällen vor. Die Klägerin sei durch die Beschwerdesymthomatik erheblich beeinträchtigt. Wegen der weiteren Details der ärztlichen Bescheinigung wird auf Blatt 29 der Gerichtsakte verwiesen. Insoweit trägt der Prozessbevollmächtige der Klägerin vor, mit diesem Attest werde der Klägerin attestiert, dass ihre noch immer anhaltenden Beschwerden aus einer Schädigung sensibler Entäste aufgrund des Dienstunfalles vom 19. Februar 2016 resultierten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Unfallereignis der Klägerin vom 19. Februar 2016 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er stellt u. a. fest, dass der Ablehnungsbescheid vom 20. April 2017 deshalb rechtmäßig sei, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass der Unfall vom 19. Februar 2016 wesentliche Ursache für die körperlichen Beschwerden der Klägerin sei. Es sei bereits ein Körperschaden als Folge des Unfalls nicht hinreichend feststellbar. Der Umstand, dass die erste ärztliche Untersuchung des durch den Unfall angeblich betroffenen Zeigefingers erst ca. drei Monate nach dem Unfallereignis vom 19. Februar 2016 erfolgt sei, mache im vorliegenden Fall eine hinreichend genaue Feststellung der eingetretenen Körperschäden unmöglich. Es hätten im Übrigen auch zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. Mai 2016 bereits unfallunabhängige Vorerkrankungen bestanden. Auch aufgrund dieses Umstandes könne eine Kausalität nicht festgestellt werden. Schließlich sei es auch am 10. Mai 2016 zu einem für die Klägerin schmerzhaften Ereignis im Rahmen einer Kipptischuntersuchung gekommen. Auch dies könne mögliche Ursache der dann folgenden körperlichen Beschwerden sein. Eine weitere Beweiserhebung sei nicht erforderlich. Der Beklagte habe im Rahmen der Amtsermittlungen gemäß § 24 HVwVfG auch ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, das hinreichend die Fragen der Kausalität beantworte. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juni 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 13. und 19. März 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte VG Kassel 1 K 2687/17.KS sowie die Behördenakten des Beklagten (2 Hefter).