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Urteil

1 K 372/18.KS.A

VG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:0401.1K372.18.KS.A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Für das Rechtsschutzbegehren hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG. Das Bundesamt hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger zu Recht abgelehnt. Nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. War ein Asylsuchender bereits von einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht, gibt dies (wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen) einen ernsthaften Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen solchen Schaden zu erleiden, Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Diese Regelung ist eine widerlegbare Vermutung und entlastet den Asylsuchenden von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vorschrift ist aber lediglich eine Beweiserleichterung; den Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt sie nicht herab (vgl. etwa VG München, Urteil vom 10. Januar 2017, 12 K 16.33229, juris). Maßgeblich ist also, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab) (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, 315, 344; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, 9 C 17.89, BVerwGE 85, 139, 140). Es obliegt dem Flüchtling, Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung schlüssig und mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Er muss einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (insbesondere persönlichen Erlebnissen), eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017, 9 ZB 13.30236, juris). Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen, so fehlt es in der Regel an der Glaubhaftmachung (SächsOVG, Urteil vom 3. April 2008, A 2 B 36/06, juris). Hiervon ausgehend droht den Klägern keine Verfolgung im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei oder im Falle seiner Rückkehr dorthin von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht waren bzw. bedroht wären. Zunächst wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten vom 30.01.2018 verwiesen, denen sich die Einzelrichterin anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Einzelrichterin ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger in der Türkei nicht als Sympathisanten bzw. jedenfalls nicht als aktive Mitglieder der Gülen-Bewegung angesehen werden, die Verfolgung zu befürchten hätten. Dabei hat die Einzelrichterin die folgenden Maßstäbe zugrunde gelegt, wie sie etwa jüngst das VG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2019, 2 AE 767/19, juris, herausgearbeitet hat: „Aufgrund der aktuellen Auskunftsklage (vgl. zuletzt Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3.8.2018, S. 4, 11, juris) stuft die türkische Regierung die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation ein (FETÖ) und ordnet Personen nicht nur dann als FETÖ-Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese zum Beispiel lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhält, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht hat oder im Besitz von Schriften Gülens ist. In einigen laufenden Gerichtsfällen werde die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation alleine auf Telefonkontakte mit anderen Personen gestützt, die ebenfalls als Angehörige der Gülen-Bewegung angesehen würden. Als besonders starkes Indiz würden finanzielle Beziehungen von Personen zu Einrichtungen gewertet, die der Gülen-Bewegung nahestehen. In einer Antwort vom 16. Juli 2018 auf eine Kleine Anfrage stellte die Bundesregierung fest, dass nach den offiziellen türkischen Stellungnahmen Strafverfolgungsmaßnahmen gegen mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung bereits bei der Führung eines Kontos bei der X-Bank oder einem Abonnement bei einer Zeitung, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werde, in Betracht kommen (BT-Drs. 19/3397, S. 4). Zwischen dem 15. Juli 2016 und dem 16. Juli 2018 sollen nach Angaben der Bundesregierung 117.452 Personen wegen Vorwürfen, die im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung stehen, vorläufig festgenommen worden sein; gegen 53.412 Personen soll Untersuchungshaft verhängt worden sein (BT-Drs. 19/3397, S. 3). Vor diesem Hintergrund werden auch nach der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte Personen, die mutmaßlich Verbindungen zur Gülen-Bewegung aufweisen, als Hauptziel staatlicher Verfolgung in der Türkei gesehen (VG Freiburg, Urt. v. 12.12.2017, A 6 K 5424/17, juris Rn. 25). (…) Als Indizien für eine Verfolgung als Gülen-Anhänger und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland würdigten die Gerichte unter anderem auch Einzahlungen nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 bei der Bank X und das Abonnieren der Zeitung Zaman (VG Ansbach, Urt. v. 9.1.2019, 6 K 17.34491, juris Rn. 32).“ Diese Ausführungen und die Auswertung anderer Erkenntnisse zu der Türkei (insbesondere des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 03.08.2018, S. 4 f., 11, oder Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, vom 19.05.2017, S. 4 ff.) lassen zwar erkennen, dass bereits an sich nur beschränkt aussagekräftige Indizien für die Nähe zur Gülen-Bewegung im Rahmen von Strafverfahren zum Anlass genommen werden, den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu erhärten („In einigen laufenden Gerichtsfällen“, „Strafverfolgungsmaßnahmen (…) in Betracht kommen“). Daraus lässt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht schließen, dass beim Vorliegen entsprechender Indizien per se Strafverfahren eingeleitet werden. Die Kammer geht dementsprechend von der Prämisse aus, dass – obwohl Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von Gülen-Anhängern bestehen – nicht jede Person, die eines oder mehrere der Indizien verwirklicht, automatisch als Gülen-Anhänger in das Visier des türkischen Staates gerät bzw. dass es – mit anderen Worten – auch Gülen-Anhänger in der Türkei gibt, die nicht das Ziel behördlicher Verfolgung sind. Somit ist es letztlich eine Frage des Einzelfalls, ob mutmaßliche Gülen-Anhänger Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten haben. Für die Kammer ist dabei zum einen ausschlaggebend, ob Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurden und der Betreffende selbst oder nahe Angehörige (insbesondere Eltern, Kind, Ehegatten) Verhaftungen erfahren haben, von Durchsuchungen betroffen waren o. ä. Zum anderen ist ausschlaggebend, ob der Betreffende bloßer Sympathisant oder Unterstützer war oder ob er selbst in die Aktivitäten der entsprechenden Organisationen und Vereinigungen involviert war. Dabei spielen auch finanzielle Beziehungen eine Rolle, die ein besonders starkes Indiz darstellen sollen (AA, Lagebericht, a. a. O., S. 11). In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass der Betreffende als Person im Fokus der Strafverfolgungsbehörden steht, etwa als Beamter, insbesondere Richter, Staatsanwalt, Militär- oder Polizeiangehöriger, Wissenschaftler oder schulischer Lehrer. Diese Personen waren jedenfalls Haupt-Leidtragende der auf den Putschversuch im Juli 2016 folgenden Säuberungsmaßnahmen (AA, Lagebericht, a. a. O., S. 4 f.). Die Konzentrierung auf Staatsbedienstete hält bis heute an (VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2018, 7 A 12/18, juris). In all diesen Fällen verkennt die Kammer nicht, dass bereits vor dem Einleiten von konkreten Maßnahmen gegen den Betreffenden eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehen kann. Diese Kriterien stehen im Übrigen im Einklang mit dem Indizienkatalog, auf den sich andere Verwaltungsgerichte stützen (vgl. etwa VG Augsburg, Urteil vom 09. Januar 2019, Au 6 K 17.34491, juris; VG Magdeburg, a. a. O.). Bei Zugrundelegung dieser einzelfallbezogenen Betrachtungsweise ist für die Kammer im vorliegenden Fall zunächst ausschlaggebend, dass die Kläger unverfolgt ausgereist sind. Zu konkreten Verfolgungsmaßnahmen, etwa im Zuge der Verhaftungswellen im Nachgang zu dem Putschversuch im Juli 2016, haben sie nichts vorgetragen. Zum Verdacht, observiert zu werden, beziehen die Kläger sich auf einen einmaligen Vorfall, bei dem unbekannte Personen sich im Elternhaus nach der Familie erkundigten, ohne dass die Kläger sicher sagen können, dass es sich um Polizisten oder Sicherheitskräfte gehandelt hat (S. 4 Anhörungsprotokoll). Schließlich konnten die Kläger problemlos mit ihren eigenen Pässen auf dem besonders streng kontrollierten Luftweg aus der Türkei ausreisen (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, a. a. O., Rn. 51). Die Kläger gehören auch nicht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zur „Hochrisikogruppe“ der Gülen-Anhänger, die sich einer Vorverfolgung zwar zunächst hatten entziehen können, die aber bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verhaftung oder anderen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Zwar ergeben sich in der Person des Klägers zu 1. einige Indizien für eine mutmaßliche Gülen-Anhängerschaft vor, so der regelmäßige Besuch der sog. Isik-Häuser zu Schulzeiten, das Abonnement der Zeitung Zaman und das Konto bei der Asya-Bank, ferner die Nähe einiger Geschwister zu der Bewegung. Dabei handelt es sich jedoch um solche Merkmale, die zunächst nur auf eine soziale Verbindung mit der bzw. auf eine Sympathie für die Bewegung schließen lassen und noch nicht auf eine Betätigung als aktives Mitglied von Organisationen, Institutionen und Vereinen, die gemeinhin als der Bewegung nahezustehend angesehen werden. Weitergehende Verbindungen zu der Gülen-Bewegung resultieren hier zwar daraus, dass der Kläger zu 1. während seiner Schul- und Studienzeit entsprechende Einrichtungen besucht hat und dort auch Verantwortung unternommen hat, etwa als Verantwortlicher für das Wohnheim, und sich in Gemeinschaft mit anderen mit den Schriften Gülens und den inhaltlichen Zielen der Bewegung auseinandergesetzt hat. Berücksichtigt man jedoch, dass die Gülen-Bewegung seit Jahrzehnten Bildungseinrichtungen in der Türkei betreibt und zahlreiche Personen entsprechende Bildungsbiografien haben, stellt diese Einbindung in die (zivil-)gesellschaftlichen Strukturen der Bewegung noch keine hinreichende Bedingung dafür dar, als Gülen-Anhänger in das Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten. Auch aus beruflichen Gründen ist hier kein Verfolgungsinteresse erkennbar, da der Kläger zu 1. im Privatsektor beschäftigt ist. Die Beschäftigung als Ferien-Aushilfe in einer der Bewegung nahestehenden Buchhandlung liegt nunmehr über zwölf Jahre zurück und war zu unbedeutend, um ein gegenwärtiges Verfolgungsinteresse befürchten zu lassen. Darüber hinaus haben die Kläger zu eigenen Aktivitäten für die Bewegung, insbesondere nach Abschluss des Studiums, in der Anhörung kaum etwas vorgetragen. Der Vortrag des Klägers zu 1. hat sich (neben der Vorlage umfangreicher Nachweise) darauf beschränkt, zu erwähnen, dass er Gülen-Anhänger ist, zu Schulzeiten in einer der Bewegung zuzurechnenden Buchhandlung gearbeitet hat und dass er 2015 den Verein Ugeder gegründet hat. Zu den konkreten Aktivitäten für den Verein hat er hingegen zunächst nicht substantiiert vorgetragen (S. 3 f. Anhörungsprotokoll). Erst im Rahmen der informatorischen Befragung hat der Kläger von der Teilnahme an den wöchentlichen Treffen berichtet (S. 3 Sitzungsprotokoll). Das lässt ein tatsächliches ausgeprägtes Engagement für die Bewegung zweifelhaft erscheinen. Überdies handelte es sich bei diesem Verein um eine zunächst legale Organisation. Der Verein stellt sich für die Kammer auf der Grundlage der klägerischen Schilderung als eine Art berufliches Netzwerk zur Förderung des fachlichen Austausch von Ingenieuren und Akademikern dar (vgl. S. 3 Sitzungsprotokoll). Unmittelbar vor dem Putschversuch wurden zwar nach Schilderung des Klägers zu 1. der Vereinsvorsitzende und zwei Mitglieder aus dem Staatsdienst verhaftet. Deshalb habe man sich entschlossen, den Verein selbst „dicht zu machen“ (S. 4 Sitzungsprotokoll). Der Verein wurde aber gerade nicht durch staatlichen Zwang aufgrund des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung geschlossen. Außerdem drohten (selbst in der aufgeheizten Stimmung zum Putschversuch und in den Monaten danach) allein aufgrund der bloßen Mitgliedschaft in diesem Verein keine Verhaftung oder andere Verfolgungsmaßnahmen; vielmehr mussten weitere persönliche Risikofaktoren hinzukommen. Gegen eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung spricht zudem, dass der Verein seine Arbeit nicht wieder aufgenommen hat und dass Kläger zu 1. nach dem Putschversuch seine Tätigkeit für den Verein eingestellt hat, sodass keine neuen Verdachtsmomente zu seinen Lasten hinzugekommen sind. Schließlich bestanden zwar auch finanzielle Verbindungen der Kläger zu der Gülen-Bewegung. Diese erschöpften sich jedoch in der Zahlung des monatlichen Mitgliedsbeitrags. Da der Verein aber nicht als Teil der Gülen-Bewegung inkriminiert war, handelte es sich um lediglich mittelbare finanzielle Beziehungen zur Bewegung. Auch diese Zahlungen hat der Kläger zudem mittlerweile eingestellt. Somit lässt sich festhalten, dass die vorliegenden Indizien, gerade auch in Kumulation, keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen ebenfalls nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen behafteten Konflikts. Hierzu ist nichts Substantielles vorgetragen worden und auch ansonsten nichts ersichtlich. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Auch insoweit wird wiederum auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Nach alledem ist auch die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG rechtmäßig. Schließlich hat die Klage auch gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf 25 Monate keinen Erfolg. Die nach § 11 Abs. 2 AufenthG vorgenommene Befristung begegnet unter Berücksichtigung der geltend gemachten familiären Bindungen keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind miteinander verheiratet und die Eltern des Klägers zu 3. Die Kläger reisten am 27.11.2017 auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 07.12.2017 Asylanträge. Die persönliche Anhörung bei der Beklagten erfolgte am 08.12.2017. Dort trug der Kläger zu 1. vor, dass er Anhänger der Gülen-Bewegung sei. Es sei Familientradition, Mitglied der Bewegung zu sein. Schon während seiner Schulzeit habe er in einer Einrichtung gearbeitet, die dieser Bewegung nahe stehe. Er habe ein Konto bei der Asya-Bank gehabt, habe aber mittlerweile sein Konto auf eine andere Bank transferiert, und sei Abonnent der Zeitungen Zaman und Sizinti gewesen. Er sei Mitglied der Organisation Ugeder gewesen, an die er einen monatlichen Mitgliedsbeitrag gezahlt habe. Er habe auch einen Mitgliedsausweis für den Verein Ugeder gehabt. Aktuell sei eine Unterstützung der Bewegung nicht möglich, da die aktuelle Regierung die Bewegung unterdrücke und sie zunichtemache. Das letzte Treffen müsse vor dem Putschversuch gewesen sein, danach habe sich keiner mehr getraut. An ein genaues Treffen könne er sich nicht erinnern, es müsse sich um eine allgemeine Informationsveranstaltung gehandelt haben. Ihr Haus sei seit ungefähr zwei Monaten observiert worden. Die Leute, die das Haus observiert hätten, seien auch ins Haus gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Sie seien deshalb umgezogen und hätten sich unter der neuen Adresse nicht angemeldet. Er habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet und sich eine Woche Urlaub genommen. Er habe sich ein Visum besorgt und sei nach Deutschland geflogen. Die Ausreise habe problemlos geklappt. Nach der Ankunft habe er von seiner Mutter erfahren, dass unbekannte Nummern anrufen. Seine Eltern hätten gesagt, dass nach ihm gesucht werde. Die Klägerin zu 2. trug in der Anhörung vor, dass sie Sympathie für die Bewegung gehabt habe, die sie über ihren Ehemann kennengelernt habe. Sie hätten seit ungefähr zwei oder drei Monaten das Gefühl observiert zu werden. Deswegen hätten sie die Wohnung gewechselt. Sie habe psychische Probleme gehabt und unter Panikattacken gelitten. Mit Bescheid vom 30.01.2018 lehnte die Beklagte die Asylanträge und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutzstatus ab. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde verneint. Die Kläger wurden zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Angaben der Kläger vage, detailarm und oberflächlich seien. Es habe keine Vorverfolgung stattgefunden. Die behauptete Observierung hätten die Kläger nicht glaubhaft machen können. Außerdem seien die Kläger lediglich Sympathisanten der Hizmet-Bewegung. Ein intensives und zeitnahes Engagement für die Bewegung liege nicht vor. Am 08.02.2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor: Auch einfache Mitglieder der Gülen-Bewegung ständen im Fokus der türkischen Behörden. Geschwister und nahe Familienangehörige des Klägers zu 1. seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Bewegung entweder in Haft oder hätten inzwischen das Land verlassen. Der Kläger zu 1. habe schon im Jahr 2001 eine private Nachhilfeschule besucht, die inzwischen durch die türkische Regierung geschlossen worden sei. Im Jahr 2006 habe der Kläger zu 1. in einer landesweit bekannten und unmittelbar nach dem Putsch geschlossenen Buchhandlung gearbeitet. Die Mitglieder des Vereins UGEDER seien mindestens dreimal in der Woche zu einem Treffen zusammengekommen. Der Verein habe hauptsächlich aus Akademikern und Ingenieuren bestanden. Ziel des Vereins sei es gewesen, neue Vereinsmitglieder zu binden und insbesondere andere Einrichtungen und Organisationen der Gülen-Bewegung zu unterstützen. Der Kläger zu 1. sei bis zu dem Putschversuch im Verein aktiv gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2018 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ihrer Abschiebung in die Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen und die Abschiebungsandrohung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 05.03.2019 hatte die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.