Urteil
28 K 112/12.KS.D
VG Kassel Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2012:0925.28K112.12.KS.D.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten des Beigeladenen, hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten des Beigeladenen, hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist insgesamt bereits unzulässig, da die Klägerin nicht geltend machen kann, durch die Einstellung des gegen den Beigeladenen geführten Disziplinarverfahrens in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 12. Oktober 1971 - 2 BvR 65/71 -, BVerfGE 32, 40 f; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1973 - I D 25.72 -, BVerwGE 46, 64 ff) und Literatur (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 4. A., 2009, S. 73 m.w.N.) ist das Disziplinarrecht ein reines Funktionsrecht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und daneben infolge seiner Verfahrensgarantien ein Schutzrecht für den angeschuldigten Beamten. Dies schließt es aus, dass Dritte, die durch ein Dienstvergehen eines Beamten (möglicherweise) in Rechten beeinträchtigt wurden, auf das Disziplinarverfahren in irgendeiner Weise Einfluss nehmen können, insbesondere nicht durch eine Klage gegen eine Einstellung des Disziplinarverfahrens. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass die Klägerin zeitgleich gegen den Beigeladenen ein Verfahren nach dem AGG betreibt. Zunächst ergibt sich aus dem Beschwerderecht des § 13 Abs. 1 AGG keine Klagebefugnis für das Disziplinarverfahren. Zwar kann das Beschwerderecht des § 13 Abs. 1 AGG im Wege einer Klage durchgesetzt werden, jedoch hat der Benachteiligte keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis (vgl. v. Roetteken, AGG, Loseblatt, Stand: Oktober 2012, § 13 AGG Rn. 43). Umfasst vom Klagerecht ist damit nur eine Pflicht des Dienstherrn, die Beschwerde zu prüfen und zu bescheiden, nicht jedoch ein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung. Dies gilt auch und insbesondere im Disziplinarrecht: Auch hier ist zu unterscheiden zwischen Gegenstand der Beschwerde und einer ggf. zu verhängenden Disziplinarmaßnahme: Die Beschwerde nach dem AGG hat lediglich den Zweck, eine Beeinträchtigung zu klären und festzustellen, die darauf aufbauenden Disziplinarmaßnahmen sind kein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. v. Roetteken, AGG, Loseblatt, Stand: Oktober 2012, § 13 AGG Rn. 30). Auch in verfahrensrechtlicher Sicht ist das Verfahren nach dem AGG von dem Disziplinarverfahren unabhängig: Weder bedeutet die Einstellung des Disziplinarverfahrens, dass ein Verfahren nach dem AGG nicht weitergeführt werden könnte, noch würde ein Erfolg im Verfahren nach dem AGG notwendigerweise stets ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Zwar kann in einem Verstoß eines Beamten gegen Bestimmungen des AGG ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 BeamtStG gesehen werden mit der Folge, dass eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris), jedoch ist dies nicht zwingend der Fall. In Betracht kann beispielsweise auch eine Einstellung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 HDG kommen. Auch die Regelung des § 25 Abs. 3 HDG macht deutlich, dass AGG und Disziplinarrecht nicht dergestalt verknüpft sind, dass der Ausgang des einen zugleich Auswirkungen auf das andere Verfahren haben müsste. Die Vorschrift stellt es in das Ermessen des Dienstherrn, ob er ein Disziplinarverfahren während eines laufenden anderen gesetzlich geordneten Verfahrens aussetzt. Eine Pflicht existiert nicht. Hiervon ausgehend ist es auch – entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – nicht erforderlich, dass die Behörde zunächst den Ausgang eines Verfahrens nach dem AGG abwartet, um dessen Ergebnis in das Disziplinarverfahren einzubeziehen. Der oder die durch eine Diskriminierung Geschädigte steht jedoch nicht schutzlos da: Wenn das Disziplinarverfahren vor Abschluss des AGG-Verfahrens beendet wurde, und sich nachträglich im Rahmen des AGG-Verfahrens belastende Gesichtspunkte ergeben, die eine disziplinare Sanktionierung erforderlich machen, so kann der Dienstherr nach § 41 Abs. 2 S. 2 HDG das bereits eingestellte Verfahren wiederaufgreifen ohne an Fristen gebunden zu sein und dann eine ggf. erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen. Fehlt es somit bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage, kann die Klägerin weder verlangen, dass die Einstellungsverfügung in Gestalt der sie bestätigenden Bescheide aufgehoben und dem Beigeladenen eine angemessene Disziplinarmaßnahme auferlegt wird (Ziffer 1 des Klageantrags), noch dass unter Aufhebung der Bescheide eine neue Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ergeht (Ziffer 2 des Klageantrags). Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellung des Disziplinarverfahrens (Ziffer 3 des Klageantrags) kann mangels Vorliegen eigener Rechte ebenfalls nicht begehrt werden. Weiterer Ermittlungen bedurfte es nicht, insbesondere war auch die Beiziehung weiterer Behördenakten nicht erforderlich. Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den bereits vorliegenden Verfahrensakten, so dass die Beiziehung weiterer Akten, die nach § 86 Abs. 1 VwGO im Ermessen des Gerichts steht, unterbleiben konnte. Zusammenfassend ist die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), war es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit geboten, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. In Ansatz gebracht hat das Gericht für jeden der 3 gestellten Anträge den Auffangstreitwert i.H.v. 5.000,00 €. Die Klägerin steht als Kriminaloberrätin in Diensten des Beklagten. Im Jahre 2007 wurde ihr die Leitung der Regionalen Kriminaldirektion F. übertragen. Nachdem sich die Klägerin über eine Belästigung und Diskriminierung durch ihren Vorgesetzten, den beigeladenen Polizeidirektor D., bei dem Dienststellenleiter beschwert hatte, wurden sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene von ihren bisherigen Funktionen entbunden und abgeordnet. Diese Abordnungen wurden, nachdem gegen den Beigeladenen ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, mehrfach verlängert. Mit Datum vom 30. März 2011 wurde ein vorläufiger Abschlussbericht durch die Ermittlungsführer des Disziplinarverfahrens gegen den Beigeladen vorgelegt. Dieser kam zum Ergebnis, dass ein dienstliches Fehlverhalten des Beigeladenen nicht vorliege. Es seien jedoch Sachverhalte zu Tage getreten, die ein disziplinarisches Vorgehen gegen die Klägerin rechtfertigen würden. Die Klägerin war vorher als Zeugin nicht angehört worden. Diese Zeugenvernehmung wurde am 7. und 22. Juni 2011 nachgeholt. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass nun Vorermittlungen zu einem gegen sie zu führenden Disziplinarverfahren durchgeführt würden. Am 25. Januar 2010 erhob die Klägerin Beschwerde gem. § 13 Abs. 1 AGG. Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 wurde diese als nicht begründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Zurückweisung wird auf Blatt 11 ff. der Gerichtsakte VG Kassel 28 K 112/12.KS.D verwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20. August 2011 Widerspruch eingelegt. Dieser wurde mit Widerspruchsschreiben vom 25. August 2011 (Bl. 20 ff. der Gerichtsakte VG Kassel 28 K 112/12.KS.D) begründet. Mit Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2011 stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen ein. Ein von dem Beigeladenen hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 beschieden. Mit Schriftsatz vom 4. September 2011 (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte) legte die Klägerin Widerspruch gegen die Abschlussverfügung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen ein. Zugleich wurde Antrag auf Akteneinsicht gestellt. In der Begründung heißt es, nach § 50 HVwVfG bestehe die Möglichkeit, die Einstellungsverfügung auch durch Dritte anzufechten. Auch aus dem Umstand, dass ein Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht im subjektiven Interesse Einzelner, sondern im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, sei die Anfechtung eines Disziplinarbescheids durch Dritte nicht schlechthin ausgeschlossen. Vorliegend ergebe sich das Interesse der Klägerin daraus, dass sowohl sie als auch der Beigeladene von ihrem damaligen Dienstposten abgeordnet worden seien. Wer von beiden auf seinen alten Dienstposten zurückkehren werde, werde von dem Ausgang des Disziplinarverfahrens abhängig gemacht. Die Behörde habe ein klares Junktim hergestellt zwischen dem Ausgang des Disziplinarverfahrens und der weiteren dienstlichen Verwendung der Klägerin. Bereits dies rechtfertige eine Drittbetroffenheit. Ferner könne auch bei einem Disziplinarverfahren, das infolge einer AGG-Beschwerde eingeleitet werde, sich dann eine Anfechtungsbefugnis ergeben, wenn die Verfahren fehlerhaft unter Verletzung der zustehenden Rechte der Anzeigeerstatterin geführt worden seien. Dies sei vorrangig geschehen, denn die Behörde hätte zunächst eine eigenständige Klärung der vorgetragenen Beschwerde in einem eigenen Verfahren nach dem AGG durchführen müssen. Dabei hätte die Klägerin auch angehört werden müssen. Das Disziplinarverfahren könne erst eine mögliche Folge eines Verfahrens nach dem AGG sein. Dabei könnten AGG-Verfahren und Disziplinarverfahren auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Vorliegend habe der Beklagte die falsche Reihenfolge gewählt und zunächst das Disziplinarverfahren durchgeführt. Unter Beachtung des Unionsrechts müsse dieses Problem daher im Wege der Analogiebildung unionsrechtfreundlich geschlossen werde. Dies könne geschehen im Wege der analogen Anwendung der §§ 406 g, 401 StPO. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2011 (Bl. 65 ff. der Gerichtsakte) wies das Polizeipräsidium X den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. In der Begründung heißt es, die Klägerin sei nicht widerspruchsbefugt, weil sie nicht durch den Bescheid in eigenen Rechten betroffen sei. Das Disziplinarverfahren habe sich gegen den Beigeladenen gerichtet. Es gebe im Disziplinarverfahren kein Drittwiderspruchsrecht. Der Widerspruchsbescheid wurde gegen Empfangsbekenntnis am 30. Dezember 2011 zugestellt. Am 30. Januar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich auf den Widerspruchsschriftsatz vom 4. September 2011. Ergänzend trägt sie vor, der Beklagte habe das gegen den Beigeladenen durchgeführte Disziplinarverfahren systematisch und chronologisch verfahrensfehlerhaft an die Stelle der Prüfung der Beschwerde der Klägerin wegen diskriminierender und belästigender Verwaltungsweisen des Beigeladenen gesetzt und in das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen Verwaltungsermittlungen gegen die Klägerin integriert. Es spreche vieles dafür, dass dies in der Absicht geschehen sei, die Klägerin gezielt weiterhin i. S. d. § 1 AGG zu benachteiligen. Die Klägerin beantragt, 1. die Abschlussverfügung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen vom 30. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25. Juli 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2011 aufzuheben und auch die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen, 2. hilfsweise die unter Ziff. 1 genannten Verfügungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Disziplinarvorgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 3. unter Aufhebung der unter Ziff. 1 genannten Bescheide festzustellen, dass die Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt vor, Drittwiderspruch und Drittanfechtungsklage, aber auch eine Beiladung oder Streitverkündung seien dem Disziplinarrecht fremd. Das HDG sehe keine Klage- oder Rechtsschutzmöglichkeit eines Dritten vor. Dem Vortrag der Klägerin sei zu entnehmen, dass im Hinblick auf andere betriebene und derzeit noch bei verschiedenen Gerichten und Behörden anhängigen Streitverfahren (z. B. beamtenrechtliches Verfahren gegen zwei Umsetzungen, AGG-Verfahren) in erster Linie die Einsichtnahme in die Disziplinarakten des Beigeladenen begehrt werde. Dies sei jedoch abzulehnen. Da die Klägerin nicht am Verfahren beteiligt sei, stehe ihr auch kein Akteneinsichtsrecht zu. Mit Beschluss vom 14. März 2012 hat das Gericht Herrn Polizeidirektor D. gem. § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten. Es sei auch nicht richtig, dass das Disziplinarverfahren nicht ordentlich geführt worden sei. Die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, in dem Disziplinarverfahren auszusagen. Ihre Aussage sei auch im Rahmen der Abschlussentscheidung zutreffend gewürdigt worden. Letztlich könne dies aber dahingestellt bleiben, denn es gebe kein wie auch immer geartetes Recht, Rechtsmittel gegen eine zugunsten eines anderen Beamten ergangene Einstellungsverfügung einzulegen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 04. Juni 2012 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte VG Kassel 28 K 1480/11.KS.D.