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Urteil

7 K 1348/22.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0703.7K1348.22.KS.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 2. § 3 Abs. 1 CoronaPHSchulV ist nicht rückwirkend auf vor dem 01.01.2022 an der (ehemaligen) Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung abgelegte Prüfungen anwendbar. 3. Die im Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bis zum 31.12.2021 erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen (auch nicht bestandene) gelten fort.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Umfang der Sachentscheidung wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 2. § 3 Abs. 1 CoronaPHSchulV ist nicht rückwirkend auf vor dem 01.01.2022 an der (ehemaligen) Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung abgelegte Prüfungen anwendbar. 3. Die im Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bis zum 31.12.2021 erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen (auch nicht bestandene) gelten fort. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Umfang der Sachentscheidung wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss vom 11.03.2024 durch den Einzelrichter, § 6 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2024 teilweise zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. I. Die verbliebene Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Hinsichtlich Klageantrag zu 1. ist die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 3. Für den Hilfsantrag (Klageantrag zu 2.) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil er bereits im Klageantrag zu 1. enthalten ist und weil der Kläger durch die reine Aufhebung des Bescheides nicht bessergestellt würde. II. Soweit die verbliebene Klage zulässig ist, ist sie indes unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 25 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei" und „Kriminalpolizei" (APOgPVD) i. d. F. vom 07.07.2016 (StAnz. 2016, S. 776 ff.) i.V.m. § 9 Abs. 4 d. Studienordnung. 2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht, insbesondere wurde die Prüfungsleistung des Klägers gemäß § 23 Abs. 6 APOgPVD von zwei Prüfern bewertet. 3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung der Klausur „Recht“. (1) Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Die Einschätzung und Beurteilung von Prüflingen ist indes ein höchstpersönlicher Vorgang, den die jeweiligen Prüfer eigenständig und unabhängig wahrzunehmen haben. Die Prüfertätigkeit lässt sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen. Vielmehr nimmt der jeweilige Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf dieser Grundlage trifft ein Prüfer eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen ihm ein Bewertungsspielraum zuzuerkennen ist, dessen Wahrnehmung nur einer zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 B 71/17 u.a., juris-Rn. 8 f.). Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt (VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 6 K 4714/21, juris Rn. 29). Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Lediglich Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, sind gerichtlich voll überprüfbar (VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 6 K 4714/21, juris Rn. 31). Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat und solche, die sich damit befassen, ob der Bearbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat, sind prüfungsspezifischer Natur, weil sie auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers beruhen bzw. der Einschätzung des Prüfers, welche Anforderungen die konkrete Aufgabenstellung an die Bearbeitung stellt (BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 B 71/17 u.a., juris-Rn. 10 f.). Dem folgend ist es eine dem Prüfer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung eines Mangels gewichtet (BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 B 71/17 u.a., juris-Rn. 8; VG Kassel, Beschluss vom 22. August 2023 – 7 L 1177/23.KS, juris Rn. 26). (2) Nach diesen Maßstäben ist die Benotung der Klausur des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst verweist das Gericht auf die Begründung des Bescheides der Beklagten vom 30.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2022, der es folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Auch im Klageverfahren hat der Kläger keine neuen Gründe vorgetragen, die Zweifel an der Entscheidung der Beklagten begründen. Insbesondere setzt der Kläger wiederholt eine eigene Lesart und Wertung an die Stelle der ersten Prüferin C. Soweit der Kläger vorträgt, dass seine rechtliche Lösung vertretbar sei und nicht als falsch hätte gewertet werden dürfen, verkennt er durchgängig, dass die Kritik der Prüferin C. die jeweiligen Lösungsansätze und das Vorgehen des Klägers inhaltlich würdigt und ihm letztlich fehlendes Systemverständnis attestiert (vgl. S. 5 d. Widerspruchsbescheides, Bl. 25 d. eA). Beispielsweise trägt der Kläger vor, dass er „die Schlagworte der Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich, angemessen) in dieser Reihenfolge benennt und Ausführungen dazu im konkreten Fall macht“ (S. 7 d. Widerspruchsbegründung vom 24.03.2022, Bl. 18 d. eA). Hierbei verkennt er jedoch, dass dies zum Einen schon nicht die vollständige Prüfung der Verhältnismäßigkeit beinhaltet und zum Anderen, dass die Prüferin C. nicht das Fehlen dieser Prüfung bemängelt hat, sondern dass diese nur unzureichend erfolgt und der Kläger „nicht sicher mit den unterschiedlichen Prüfungspunkten einer Verhältnismäßigkeitsprüfung umgehen kann“ (S. 8 d. Widerspruchsbescheides, Bl. 25 d. eA). Soweit der Kläger rügt, dass die Prüferin C. die Ausführungen des Klägers, dass ein Zurückstoßen mit Schlagstock oder Armen und Beinen ein milderes Mittel als Pfefferspray sei, als „lebensfremd“ bezeichnet habe, liegt hierin kein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe. Selbst eine drastische Ausdrucksweise begründet keinen Befangenheitsgrund oder Bewertungsfehler, solange inhaltliche Bezüge einer solchen Kritik erkennbar sind und die Bemerkungen nicht insgesamt den Rückschluss rechtfertigen, dass der Prüfer einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend zugänglich gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11, juris-Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 1. August 2012 – 9 A 2384/11.Z, juris Rn. 11). Ein derartiger inhaltlicher Bezug der Kritik ist vorliegend gegeben. Denn die vom Kläger beanstandeten Audführungen von Prüferin C. weisen einen sachlichen Zusammenhang zu konkreten inhaltlichen Beanstandungen auf. So bezieht sich die Äußerung erkennbar auf den Inhalt der Klausur mit dem Vorschlag des Klägers, das Zwangsmittel der körperlichen Gewalt anzuwenden, um sich dadurch Zeit für die Androhung eines anderen Zwangsmittels, des Pfeffersprays, zu verschaffen (S. 4 d. Widerspruchsbescheides, Bl. 24 d. eA). Es handelt sich damit um eine, wenn auch deutlich formulierte, sachbezogene Kritik an seiner aus Sicht der Prüferin nicht überzeugenden Prüfung, was auch aus der entsprechenden Randbemerkung der Prüferin in der Klausur „Nein, sehe ich anders“ deutlich wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass es vertretbar sei anzunehmen, dass körperliche Gewalt das mildere Mittel zum Pfefferspray-Einsatz sei, verkennt er, dass die Kritik der Prüferin C. nicht ausschließlich dies bemängelt und in die Beurteilung einfließen lässt. Die Kritik richtet sich vielmehr tragend danach aus, dass der Kläger den Prüfungsaufbau nicht beherrscht und er sich zur Entbehrlichkeit der Androhung verhalten sollte (S. 4 d. Widerspruchsbescheides, Bl. 24 d. eA). Denn die Aufgabenstellung ging dahin, den Einsatz des Pfeffersprays rechtlich zu beurteilen. Dass der Kläger den Einsatz des Pfeffersprays bereits als nicht geeignet eingeordnet habe, zeige, dass der Kläger nicht sicher mit den unterschiedlichen Prüfungspunkten einer Verhältnismäßigkeitsprüfung umgehen könne (S. 5 d. Widerspruchsbescheides, Bl. 25 d. eA). Hierbei handelt es sich um eine inhaltliche Beurteilung. Insgesamt hält der Kläger lediglich seine eigene Auffassung von der Richtigkeit seiner rechtlichen Klausurlösung der Beurteilung der Prüferin C. entgegen. Beurteilungsfehler zeigt er nicht auf. Mit der Beurteilung des Prüfers D. setzt sich der Kläger überhaupt nicht auseinander. b) Die Klausur des Klägers ist auch zu werten. Sie gilt nicht als nicht unternommene Prüfungsleistung im Sinne von § 3 Abs. 1 CoronaPHSchulV (vom 12. Februar 2021, GVBl. 2021, 130). Diese Verordnung ist nicht anwendbar. Denn die HöMS galt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ablegung der Klausur „Recht“ durch den Kläger am 09.11.2021 (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 6 B 1197/23, juris-Rn. 9; OVG M-V, Urteil vom 22. Februar 2022 – 1 LB 716/17, juris-Rn. 41; VGH B-W, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 9 S 3359/19, juris-Rn. 9; Dieterich in Firscher/Jeremias/Dieterich [Hg.], Prüfungsrecht, Rn. 899) noch nicht als Hochschule i.S.d. § 2 HschulG bzw. § 2 HessHG. Dies erfolgte erst mit dem Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30.09.2021 (GVBl. 2021, 622) mit Wirkung zum 01.01.2022. Dass die Regelungen rückwirkend auch für Prüfungen gelten sollten, die vor dem 01.01.2022 abgelegt wurden, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies gerade nicht gewollt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für die HöMS besondere Vorschriften im Rahmen der Ablegung von Prüfungsleistungen gelten, die für die anderen hessischen Hochschulen gerade nicht gelten. Beispielsweise erklärte der mit dem Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit neu eingeführte § 90e Abs. 1 HschulG (nunmehr § 103 Abs. 1 HessHG) ausdrücklich die §§ 18 bis 20 HSchulG für nicht anwendbar, also die grundlegenden Normen zu Prüfungen. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber ausdrücklich die Durchführung und Wiederholung von Prüfungen und die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten über die Anwendung der spezielleren beamten- und laufbahnrechtlichen Bestimmungen regeln (Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, Hessischer Landtag, Drucksache 20/5722, S. 25). Der Gesetzgeber hat auch ausdrücklich in § 90p Abs. 2 Satz 3 HSchulG (nunmehr § 114 Abs. 2 Satz 3 HessHG) bestimmt, dass die im Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bis zum 31. Dezember 2021 erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen fortgelten. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu wörtlich: „Zu den erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, die fortgelten, gehören auch nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen.“ (Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, Hessischer Landtag, Drucksache 20/5722, S. 31). Der Gesetzgeber hat mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sowohl die Corona-Pandemie aktuell gewesen ist und auch die CoronaPHSchulV galt, ausdrücklich geregelt, dass auch bis dahin nicht bestandene Prüfungsleistungen an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zu gelten haben. Vor diesem Hintergrund bleibt für eine Anwendung der CoronaPHSchulV in direkter oder analoger Anwendung keinerlei Raum (so auch VG Kassel, Beschluss vom 28. Juli 2023 – 1 L 41/23.KS, n.v., S. 8 f.; bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 2023 – 1 B 1130/23, n.v.). Ob darüber hinaus überhaupt - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - die CoronaPHSchulV gar nicht an der Beklagten gelten kann, weil diese dem Innenministerium zugeordnet ist und nicht dem Wissenschaftsministerium, kann nach den obigen Ausführungen dahingestellt bleiben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides über das wiederholte Nichtbestehen eines Moduls und die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs. Der Kläger war seit September 2019 Student an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung - HfPV -. Mit Bescheid vom 30.12.2021 wurde dem Kläger wegen der Bewertung seiner Prüfungsleistung in der Klausur „Recht“ vom 09.11.2021 mit 3,00 Punkten („nicht ausreichend") das wiederholte Nichtbestehen im Modul S 4.5 „Physische Grundlagen III inkl. Zwang/Fremdsprachen" bekanntgegeben. Mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgte die Exmatrikulation aus den Studiengängen Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei" und „Kriminalpolizei". Zum 01.01.2022 ging u.a. die HfPV in der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - HöMS - auf. Mit Schreiben vom 17.01.2022 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.12.2021 ein. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund § 3 der Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich - CoronaPHSchulV - nicht bestandene Prüfungsleistungen im Wintersemester 2021/2022 als nicht unternommen gelten würden. Diese Verordnung finde auf den Fall des Klägers Anwendung. Auch entspreche die Klausur des Klägers entgegen der Bewertung der Prüferin noch den Anforderungen an ein Bestehen. Die Ausführungen des Klägers seien vertretbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen beider Prüfer im Überdenkungsverfahren und betont, dass der Kläger kein Systemverständnis zeige. Hinsichtlich des Prüfungsaufbaus werde deutlich, dass der Kläger nicht sicher mit den unterschiedlichen Prüfungspunkten einer Verhältnismäßigkeitsprüfung umgehen könne. Die Bewertungen der Prüfer seien prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern hielten sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Es obliege den Prüfern, eine Gewichtung von Fehlern/Mängeln vorzunehmen. § 3 Abs. 1 CoronaPHSchulV habe gemäß § 1 CoronaPHSchulV nicht an der HfPV gegolten. Daran ändere auch die nach dem Prüfungszeitpunkt erfolgte Fusion der HfPV und HPA zur HöMS am 01.01.2022 nichts. Mit Blick auf den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit der Studierenden nach Art. 12 GG sei die zum Prüfungszeitpunkt am 09.11.2021 bestehende Rechtslage maßgeblich. Die CoronaPHSchulV gelte ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 HessHG (Fassung bis 27.12.2021) abschließend aufgeführten Hochschulen, die der Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst unterfallen. Die HfPV sei in den zuvor genannten Normen hingegen nie aufgeführt gewesen und habe dem Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport unterlegen. Am 04.08.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und betont, dass durch die entsprechende Neufassung des Hessischen Hochschulgesetzes mit Gültigkeit ab 28.12.2021 die HöMS staatliche Hochschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes sei. Damit sei die Beklagte durch diese Erweiterung des § 2 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (–HSchulG – nunmehr § 2 Hessisches Hochschulgesetz – HessHG –, welches das HSchulG ersetzt hat) in den Anwendungsbereich der CoronaPHSchulV aufgenommen worden. § 3 der Verordnung nehme das ganze Wintersemester in Bezug, daher auch die Klausur des Klägers. Auch sei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Klausurergebnisses (14.01.2022) maßgeblich und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt von der CoronaPHSchulV erfasst. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Rechtsvorgängerin vom 30.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 30.06.2022, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 05.07.2022, dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch der Klausur im Studienabschnitt 4, Modul S 4.5 „Physische Grundlagen III inkl. Zwang/Fremdsprachen“ (Klausur/Recht) zu gewähren. Hilfsweise, den Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 30.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und betont, dass die CoronaPHSchulV nach der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Rechtslage nicht auf die damals nicht existente HöMS anwendbar gewesen sei. Eine Rückwirkung komme nicht in Betracht. Da bereits Anwendungsbereich der CoronaPHSchulV nicht eröffnet sei komme auch die Regelung des § 3 CoronaPHSchulV nicht zum Tragen. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, da mit diesem lediglich die Aufhebung des Bescheides beantragt werde. Er sei auch unbegründet, da die Prüfer sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bewegt hätten. Mit Beschluss vom 11.03.2024 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Bl. 103 d. eA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Behördenvorgang und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2024 verwiesen.