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Urteil

7 K 1423/23.KS.A

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0422.7K1423.23.KS.A.00
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Leitsätze
1. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Polen weist keine systemischen Mängel auf, die mit der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einhergingen. 2. Dies gilt auch im Fall von besonders vulnerablen Personengruppen und auch unter Berücksichtigung der Flüchtlingswelle aus der Ukraine. 3. Ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK kann nicht anerkannt werden, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit dem Ausländer zusammen in das gemeinsame Heimatland oder ein anderes Land zurückzukehren beziehungsweise ihm dorthin nachzufolgen. 4. Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder Familienangehörigen im Bundesgebiet ab. 5. Eine vorübergehende Trennung kann bei Eheleuten im Einzelfall zumutbar sein. 6. Ein zwischenzeitlicher Kontakt über Fernkommunikationsmedien (z.B. gemeinsame Videotelefonate) stellt auch bei einem längerfristigen, aber dennoch vorübergehenden Trennungszeitraum eine hinreichende Kompensation dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Polen weist keine systemischen Mängel auf, die mit der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einhergingen. 2. Dies gilt auch im Fall von besonders vulnerablen Personengruppen und auch unter Berücksichtigung der Flüchtlingswelle aus der Ukraine. 3. Ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK kann nicht anerkannt werden, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit dem Ausländer zusammen in das gemeinsame Heimatland oder ein anderes Land zurückzukehren beziehungsweise ihm dorthin nachzufolgen. 4. Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder Familienangehörigen im Bundesgebiet ab. 5. Eine vorübergehende Trennung kann bei Eheleuten im Einzelfall zumutbar sein. 6. Ein zwischenzeitlicher Kontakt über Fernkommunikationsmedien (z.B. gemeinsame Videotelefonate) stellt auch bei einem längerfristigen, aber dennoch vorübergehenden Trennungszeitraum eine hinreichende Kompensation dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 30, 122 d. Gerichtsakte) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und gemäß § 77 Abs. 2 AsylG. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2023 (Az: …) ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Die Unzulässigkeitsentscheidung beruht zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Hier ist Polen nach Art. 3 Abs. 1, 7 ff., 13 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31ff.; Dublin III-VO) zuständig. Die Zuständigkeit Polens ergibt sich eindeutig daraus, dass dem Übernahmeersuchen der Beklagten vom 20.04.2023 seitens Polen entsprochen wurde und sich Polen zur Übernahme der Klägerin bereiterklärt hat. 2. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO infolge des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf Polen übergegangen, weil die vorliegende Klage aufgrund des Beschluss des VG Kassel vom 19.09.2023 (6 L 1422/23.KS.A) aufschiebende Wirkung hat. Die Überstellungsfrist beginnt frühestens mit dem Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens wieder zu laufen. 3. Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin-III VO nicht zu beanstanden, wonach ein Mitgliedsstaat zuständig wird, wenn das Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedsstaats systemische Mängel aufweist. Nach UAbs. 2 dieser Vorschrift ist eine Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, juris-Rn. 181) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris-Rn. 80 ff.) gilt indes die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (im Folgenden: EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich (EuGH, Urteil vom Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris-Rn. 84). Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris-Rn. 85). Die erwähnten Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris-Rn. 91). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris-Rn. 92). Abzustellen ist dabei nicht nur auf die Situation im laufenden Asylverfahren, sondern weiter vorgreifend auch darauf, wie sich die Situation nach einer (etwaigen) Zuerkennung internationalen Schutzes darstellen wird (vgl. BVerfG, Beschl. vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19, juris Rn. 19 ff.). a) Ausgehend von diesen Maßstäben ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und – soweit ersichtlich – im Einklang mit der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weder im Zeitpunkt der Einreise der Klägerin nach Deutschland noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Polen systemische Mängel im soeben beschriebenen Sinne aufweist, die mit der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einhergingen. Dies gilt auch im Fall von besonders vulnerablen Personengruppen und auch unter Berücksichtigung der Flüchtlingswelle aus der Ukraine (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.06.2023 – 4 LB 6/22, juris-Rn. 69, 75 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2023 – 12 L 1800/23.A, juris-Rn. 36; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2021 – 13 K 83411/19.A, juris-S. 7; VG Potsdam, Beschl. v. 18.03.2022 – 1 L 124/22.A, juris-S. 3 f.; VG Wiesbaden, Urt. v. 06.05.2022 – 3 K 1656/18.WI.A, juris-S. 4 ff.; sowie ständige Rechtsprechung des VG Kassel und der Kammer, zuletzt VG Kassel, Urt. v. 17.01.2024 – 7 K 1884/21.KS.A, n.v.; Beschl. v. 05.04.2024 – 7 L 133/24.KS.A, n.v.). Es gibt auch keine Berichte über Zugangshindernisse zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft (VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2023 – 12 L 1800/23.A, juris-Rn. 30; VG Wiesbaden, Urt. v. 06.05.2022 – 3 K 1656/18.WI.A, juris-S. 5). Das Gericht nimmt vertiefend Bezug auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Juni 2023 (4 LB 6/22, juris-Rn. 75 ff.), denen es sich anschließt. b) Auch im Einzelfall der Klägerin ergibt sich nichts anderes. Auf Basis einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnismittel sowie der individuellen Begebenheiten der Klägerin ist in ihrem Fall weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung als Dublin-Rückkehrerin noch als (hypothetisch) anerkannte international Schutzberechtigte zu erwarten. Hierzu hat die Klägerin auch nichts Substantiiertes im Eilverfahren und im Klageverfahren vorgetragen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass ihr in Polen erklärt worden sei, dass sie umgehend in ihr Heimatland abgeschoben werde (Bl. 30 d. Gerichtsakte zu 6 L 1422/23.KS.A), ist auch dies unsubstantiiert. Eine Weiterabschiebung führt zu keinem anderen Ergebnis, sie ist vielmehr dem Asylverfahren bei Ablehnung des Begehrens immanent (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 17.04.2023, 7 K 77/22.KS.A). Auch widerlegen die individuellen Erlebnisse eines Betroffenen nicht die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Sie stellen schon keine objektiven Angaben dar, ihr Erkenntniswert ist zudem gering (HessVGH, Beschl. v. 13.02.2023, 8 A 427/20.Z.A.; VG Frankfurt/Oder, BeckRS 2021, 19221 Rn. 16). Das Gericht ist – auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Klägerin – davon überzeugt, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Polen Zugang zum dortigen Asylverfahren haben werden und die Lebensverhältnisse, die die Klägerin (selbst bei einer hypothetischen Anerkennung als Schutzberechtigte) erwarten, sie nicht der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu erfahren. Es besteht vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine dortige angemessene Versorgung einschließlich Unterkunft und medizinischer Versorgung. Dass die Klägerin nicht alsbald in der Lage sein wird, sich auch im Falle einer Anerkennung in Polen durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst eine Unterkunft zu finanzieren, hat sie schon nicht behauptet. 4. Auch aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 2 Dublin III-VO folgt entgegen den nur im Rahmen einer summarischen Prüfung erfolgten Ausführungen des VG Kassel im Beschluss vom 19.09.2023 (6 L 1422/23.KS.A) keine Zuständigkeit der Beklagten. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO aus familiären Gründen. Denn das Selbsteintrittsrecht der Beklagten hat sich nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet. a) Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ist im Lichte der Grund- und Menschenrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. VG München, Urt. v. 20.09.2023 – M 10 K 21.50360, juris-Rn. 21 m. w. N.). Nach den Erwägungsgründen 13 und 14 der Dublin III-VO sollen bei der Anwendung der Regelungen der Dublin III-VO das Wohl des Kindes und die Achtung des Familienlebens vorrangige Erwägungen der Mitgliedstaaten sein. Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO betont, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat insbesondere sichergestellt werden kann, dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (vgl. VG München, Urt. v. 20.09.2023 – M 10 K 21.50360, juris-Rn. 21 m. w. N.). Aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergibt sich der Schutz des Familienlebens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13, juris) gewähren Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Gleichwohl ist die Ausländerbehörde bzw. im vorliegenden Fall die Beklagte verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen. Voraussetzung ist stets eine schutzwürdige echte familiäre Beziehung im Sinne einer Beistandsgemeinschaft. Besitzen dagegen Familienangehörigen dieselbe Staatsangehörigkeit, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein, so kann die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur geringeres Gewicht beanspruchen. In diesem Fall ist ein Ausländer prinzipiell darauf verwiesen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3/08, juris-Rn. 18; s. auch: VG Wiesbaden, Beschl. v. 12.01.2021 – 4 L 893/20.WI, juris-Rn. 35). Ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK kann mithin nicht anerkannt werden, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit dem Ausländer zusammen in das gemeinsame Heimatland oder ein anderes Land zurückzukehren beziehungsweise ihm dorthin nachzufolgen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3/08, juris-Rn. 18 m. w. N.). Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt dabei maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder Familienangehörigen im Bundesgebiet ab (VG München, Urt. v. 20.09.2023 – M 10 K 21.50360, juris-Rn. 24 m. w. N.). Abschiebungsschutz ist zu gewähren, wenn der oder die Familienangehörige(n) ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat bzw. haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.12.2014 – 2 M 127/14, juris). b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes und der Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls, liegen im Fall der Klägerin keine individuellen außergewöhnlichen Gründe vor, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen. Es ist schon nicht ausreichend dargelegt, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann eine tatsächlich gelebte, innige Familiengemeinschaft vorliegt. Auch hat der Ehemann der Klägerin bereits kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VG Kassel, Urt. v. 27.03.2024 – 7 K 27/21.KS, n.v. mit dem der Asylantrag des Ehemannes der Klägerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde). Darüber hinaus ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die familiäre Gemeinschaft nicht auch in Nigeria gelebt werden könnte. Selbst wenn man anderer Auffassung sein sollte, erachtet das Gericht eine vorübergehende Trennung für zumutbar. Die Klägerin und ihr Mann waren bereits kurz nach Ihrer Hochzeit Ende 2013/Anfang 2014 bis ins Jahr 2023 getrennt und hatten nach Angaben des Ehemannes in seinem Asylverfahren in dieser Zeit auch keinerlei Kontakt zueinander (VG Kassel, Urt. v. 27.03.2024 – 7 K 27/21.KS, n.v.). Ebenfalls stellt ein zwischenzeitlicher Kontakt über Fernkommunikationsmedien (z.B. gemeinsame Videotelefonate) auch bei einem längerfristigen, aber dennoch vorübergehenden Trennungszeitraum eine hinreichende Kompensation dar. Sollte der Klägerin internationaler Schutz in Polen zuerkannt werden, wäre es ihr möglich im Rahmen des Familiennachzugs eine Zusammenführung zu erreichen. Sollte der Asylantrag in Polen abgelehnt werden, müsste sie ohnehin nach Nigeria zurückkehren. 5. Die Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids ist in der Sache und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ebenfalls rechtmäßig, sodass die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 VwGO). Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (bei denen es sich insoweit um einen einheitlichen nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt) stellen sich inhaltlich die gleichen rechtlichen Fragen wie unter 1. Mithin ergibt sich für die Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen der allgemeinen Lage für Schutzsuchende oder anerkannte Flüchtlinge in Polen. Im Einzelnen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich. II. Nachdem die Unzulässigkeitsentscheidung rechtmäßig ist und Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sind auch die Abschiebungsanordnung sowie die Anordnung eines auf 12 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ergänzend wird insoweit und im Übrigen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am … geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 20.03.2023 nach Deutschland ein und stellte am 27.03.2023 den förmlichen Asylantrag. Nachdem sich aufgrund eines befristeten Schengen Visums (Bl. 8 d. BA) Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass Polen für die Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin zuständig ist, richtete die Beklagte am 20.04.2023 ein Übernahmeersuchen i.S.d. Dublin-III-Verordnung an die zuständigen polnischen Stellen (Bl. 55 d. BA). Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 24.04.2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages (Bl. 80 d. BA). Die Klägerin wurde mittels Erst- und Zweitbefragung (Bl. 36 ff d. BA schriftlich angehört. Der persönlichen Anhörung am 01.08.2023 blieb die Klägerin unentschuldigt fern. Die Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin anschließend unter Hinweis auf die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Schutzgesuchs mit Bescheid vom 04.08.2023 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde die Abschiebung nach Polen angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Einzelnen wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 92 ff. d. Gerichtsakte). Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 16.08.2023 Klage erhoben und um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung trug sie im Kern vor, dass sich ihr Ehemann in Deutschland aufhalte und auf seine Entscheidung im Asylverfahren warte. Es sei zu befürchten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft auseinandergerissen werde. In Polen habe man ihr gesagt, dass sie nach Nigeria abgeschoben werde. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2023, zugestellt am 10.08.2023, AZ: …, aufzuheben, 2. die Beklagte wird verpflichtet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG anzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten im Jahr 2014 geheiratet, um bereits im selben Jahr die Familieneinheit aufgegeben, als der Ehemann nach Italien ausgereist sei. Vom Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2014 bis zur Einreise der Klägerin in Deutschland im März 2023 wären die Eheleute räumlich und geografisch getrennt gewesen. Der Ehemann verfüge über kein gesichertes Bleiberecht in Deutschland. Sein Asylantrag sei im nationalen Verfahren abgelehnt worden und er sei vollziehbar ausreisepflichtig. Die familiäre Einheit könne im gemeinsamen Herkunftsland Nigeria hergestellt werden. Abgesehen davon stehe es der Klägerin frei, nach der Entscheidung über ihren Asylantrag in Polen eine Zusammenführung der Familieneinheit zu beantragen. Mit Beschluss vom 19.09.2023 hat das VG Kassel (6 L 1422/23.KS.A) die aufschiebende Wirkung gegen die in dem Bescheid vom 04.08.2023 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Mit Schriftsätzen vom 21.08.2023 (Bl. 31 d. Gerichtsakte) und vom 10.08.2023 (Bl. 2 d. Gerichtsakte) haben Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Bezug genommen.