Beschluss
7 L 123/20.KS
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0218.7L123.20.KS.00
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Leitsätze
1. Auch wenn für die Anordnung von Umleitungsverkehr wegen einer Baustelle der für den Baustellenbereich zuständigen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde die Verbandskompetenz insoweit fehlt, wie sie die Umleitung auch auf Straßen außerhalb des eigenen Bundeslandes erstreckt, ergibt sich aus diesem Umstand allein noch keine Antragsbefugnis einer von der Umleitung betroffenen Gemeinde aus dem angrenzenden Bundesland. Den allgemeinen Grundsätzen entsprechend muss hierfür vielmehr eine Verletzung in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten zumindest möglich erscheinen. Insofern kommt allenfalls das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht.
2. Eine solche Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts scheidet aus, wenn es sich bei den von den Gemeinden als örtlichen Straßenverkehrsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben um solche des übertragenen Wirkungskreises handelt, die vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG nicht geschützt sind.
3. Eine solche Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts ist auch unter dem Blickwinkel der Planungshoheit ausgeschlossen, jedenfalls wenn aufgrund der Umleitung anstehende gemeindliche Bauprojekte im Gemeindegebiet nur verzögert werden. Denn die verkehrsrechtliche Anordnug lässt in diesem Fall die von der Planungshoheit geschützten städtebaulichen Planungsabsichten der Gemeinde letztlich unberührt. So kann die Gemeinde ihr Hoheitsgebiet weiterhin entsprechend ihrer Vorstellung zukünftig frei gestalten und beplanen; nur die Realisierung konkreter Bauvorhaben wird temporär verschoben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn für die Anordnung von Umleitungsverkehr wegen einer Baustelle der für den Baustellenbereich zuständigen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde die Verbandskompetenz insoweit fehlt, wie sie die Umleitung auch auf Straßen außerhalb des eigenen Bundeslandes erstreckt, ergibt sich aus diesem Umstand allein noch keine Antragsbefugnis einer von der Umleitung betroffenen Gemeinde aus dem angrenzenden Bundesland. Den allgemeinen Grundsätzen entsprechend muss hierfür vielmehr eine Verletzung in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten zumindest möglich erscheinen. Insofern kommt allenfalls das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht. 2. Eine solche Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts scheidet aus, wenn es sich bei den von den Gemeinden als örtlichen Straßenverkehrsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben um solche des übertragenen Wirkungskreises handelt, die vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG nicht geschützt sind. 3. Eine solche Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts ist auch unter dem Blickwinkel der Planungshoheit ausgeschlossen, jedenfalls wenn aufgrund der Umleitung anstehende gemeindliche Bauprojekte im Gemeindegebiet nur verzögert werden. Denn die verkehrsrechtliche Anordnug lässt in diesem Fall die von der Planungshoheit geschützten städtebaulichen Planungsabsichten der Gemeinde letztlich unberührt. So kann die Gemeinde ihr Hoheitsgebiet weiterhin entsprechend ihrer Vorstellung zukünftig frei gestalten und beplanen; nur die Realisierung konkreter Bauvorhaben wird temporär verschoben. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners. Der Antragsgegner plante ab Februar 2019 den Neuanschluss der Bundesstraße 80 (B 80) an die Bundesstraße 27 (B 27) sowie den Neubau eines von der Deutschen Bahn genutzten Brückenbauwerks an selber Stelle. Der betreffende Bereich befindet sich auf hessischem Staatsgebiet, jedoch in unmittelbarer Nähe zur thüringischen bzw. niedersächsischen Landesgrenze („Dreiländereck“). Der Antragsgegner ging davon aus, dass die geplanten Baumaßnahmen eine Vollsperrung der B 80 zwischen der B 27 und der Gemeinde Hohengandern ab 6. Januar 2020 bis voraussichtlich Ende November 2020 erfordern würde. Da die B 80 zugleich als Bedarfsumleitung (U 85) für den parallel laufenden Streckenabschnitt der Bundesautobahn 38 (A 38) - für den von Westen kommenden Verkehr - ausgewiesen ist, befasste sich der Antragsgegner bei der Planung der Sperrung der B 80 auch mit der Verlegung dieser Bedarfsumleitung, sowie der Bedarfsumleitung (U 58), die die - hier nicht relevante - Gegenfahrtrichtung betrifft. Aufgrund der Grenznähe zu Thüringen und Niedersachen sollte die Verlegung der Bedarfsumleitung U 85 auch über deren Hoheitsgebiete verlaufen (im Einzelnen vgl. Bl. 5 f. d. Verwaltungsvorgangs). Vor diesem Hintergrund hörte der Antragsgegner die Straßenverkehrsbehörden der betroffenen Landkreise in Thüringen (Landkreise Eichsfeld und Unstrut-Hainich) und Niedersachen (Landkreis Göttingen) zu der geplanten Verlegung der Bedarfsumleitung an. Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Göttingen teilte mit, dass die angedachte Verlegung der Bedarfsumleitung U 85 durch die niedersächsische Gemeinde Friedland aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nicht hinnehmbar sei. Stattdessen sicherten die niedersächsischen Behörden zu, eine Behelfsanschlussstelle einzurichten, die es ermögliche, die A 38 über die L 566 bzw. L 1001 zu erschließen und somit die B 80 teilweise als Bedarfsumleitung weiternutzen zu können. Für den Fall einer Sperrung der A 38 zwischen der Anschlussstelle Friedland und der Behelfsanschlussstelle müsse aber eine andere Lösung gefunden werden. Der Antragsgegner plante für diesen Fall eine weiträumige Verlegung der Bedarfsumleitung U 85, im Wesentlichen über das thüringische Bundesstraßennetz (vgl. Bl. 70 d. Verwaltungsvorgangs). Die Straßenverkehrsbehörden der betroffenen thüringischen Landkreise Eichsfeld und Unstrut-Hainich stimmten der Verlegung der Bedarfsumleitung durch ihre Hoheitsgebiete zu. Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) wies aber darauf hin, dass die geplante Bedarfsumleitung die Antragstellerin über Gebühr belasten könne. Daher sei deren eigene Straßenverkehrsbehörde, die bis dato am Verfahren nicht beteiligt worden war, anzuhören. Der Antragsgegner teilte der Straßenverkehrsbehörde der Antragstellerin mit E-Mail vom 29. November 2019 den Planungsstand mit. Die Antragstellerin erklärte hierauf fernmündlich, dass sie der geplanten Bedarfsumleitung widerspreche. Dennoch verfügte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 (Bl. 143 ff. d. Verwaltungsvorgangs) die Sperrung der B 80 ab dem 6. Januar 2020 zwischen der B 27 und Hohengandern (Punkt 1 der Verfügung), die Aufstellung von Vorankündigungstafeln vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme (Punkt 2 der Verfügung), die weiträumige Verlegung der Bedarfsumleitungen U 58 und U 85 ab dem 6. Januar 2020, wobei die U 85 insbesondere auch durch das Gemeindegebiet der Antragstellerin verlaufe (Punkt 3 der Verfügung), sowie die Deaktivierung sämtlicher Maßnahmen nach Beendigung der Bauarbeiten (Punkt 4 der Verfügung). Den Bescheid adressierte der Antragsgegner an die Beigeladene, die mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen - insbesondere mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen - beauftragt worden war. Der Antragsgegner begründete die weiträumige - auch über das Gemeindegebiet der Antragstellerin verlaufende - Verlegung der Bedarfsumleitung U 85 damit, dass eine andere - insbesondere eine kleinräumigere - Umleitung nicht habe realisiert werden können, weil wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens der Rückgriff auf ein belastbares Bundesstraßennetz erforderlich gewesen sei. Außerdem entzerre sich angesichts der Länge der Umleitungsstrecke die Verkehrslast bis zum Gemeindegebiet der Antragstellerin, sodass die dort befürchteten Kapazitätsprobleme faktisch nicht einträten (vgl. Bl. 143 ff. d. Verwaltungsvorgangs; Bl. 18 der Gerichtsakte zu 7 K 3164/19.KS). In der Folge stellte die Beigeladene die für die Sperrung der B 80 und für die Bedarfs-umleitung erforderlichen Verkehrszeichen - auch im Gemeindegebiet der Antragstellerin - auf. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 2019 Klage erhoben (Az. 7 K 3164/19.KS). Sie vertritt die Auffassung, dass das Regierungspräsidium Kassel für die landesübergreifende Maßnahme nicht zuständig gewesen sei. Zudem hätte die Antragstellerin am Verfahren früher beteiligt werden müssen. Schließlich werde sie durch die mit der Bedarfsumleitung steigende Verkehrsbelastung, insbesondere durch Schwertransporte, erheblich belastet. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass in der Region bereits weitere Straßenbaumaßnahmen geplant seien und ihr Straßennetz auch hierfür als Ausweichmöglichkeit dienen solle. Der Antragsteller habe daher eine alternative Bedarfsumleitung außerhalb des Gemeindegebiets der Antragstellerin auszuweisen. Für den Fall, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukomme, hat die Antragstellerin hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Nachdem der Antragsgegner die verkehrsrechtliche Anordnung vom 7. Dezember 2019 mit Schreiben vom 17. Januar 2020 für sofort vollziehbar erklärt hatte (Bl. 20 ff. d. Gerichtsakte), hat die Antragstellerin den zunächst hilfsweise gestellten Eilantrag unbedingt gestellt. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Klageverfahren. Überdies sei ihr aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners die Bauausführung einer dringend benötigten Fernwärmetrasse, die im Bereich der verlegten Bedarfsumleitung geplant sei, von der TLBV vorerst versagt worden (Bl. 54 d. Gerichtsakte). Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Dezember 2019 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 6. Dezember 2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Beigeladene - die sich nicht zum Verfahren geäußert hat - stellt keinen Antrag. Während des laufenden Verfahrens hat die Antragstellerin der Beigeladenen mittels für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2020 aufgegeben, die die Bedarfsumleitung kennzeichnenden Verkehrszeichen innerhalb ihres Gemeindegebiets zu entfernen (vgl. Bl. 212 ff. d. Verwaltungsvorgangs). Nachdem der Antragsgegner der Beigeladenen mitgeteilt hatte, dass er die Ordnungsverfügung zwar für rechtswidrig halte, gegen diese aber nicht vorgehen werde (vgl. Bl. 216 d. Verwaltungsvorgangs), hat die Beigeladene die im Gemeindegebiet der Antragstellerin aufgestellte Beschilderung zur Bedarfsumleitung wieder abgenommen, jedoch am 29. Januar 2019 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antraggegners Bezug genommen. II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist. 1. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2019 erhobenen Klage. Der Antrag richtet sich mithin gegen alle im Bescheid vom 6. Dezember 2019 getroffenen Regelungen (Punkte 1 - 4 der Verfügung), §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 2. Soweit sich die Antragstellerin gegen die angeordnete Straßensperrung (Punkt 1) gegen die Aufstellung von Vorankündigungstafeln (Punkt 2) oder gegen die Deaktivierung sämtlicher Maßnahmen nach Abschluss der Bauarbeiten (Punkt 4) wendet, ist sie nicht antragsbefugt. Es fehlt an einer möglichen Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte, namentlich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Die verfügten Maßnahmen betreffen entweder schon nicht ihr Gemeindegebiet und damit nicht ihren Rechtskreis (Straßensperre, Vorankündigungstafeln), sind gegenwärtig bereits beendet (Vorankündigungstafeln), oder sind für diese nicht belastend (Deaktivierung nach Abschluss der Arbeiten). 3. Soweit sich die Antragstellerin gegen Punkt 3 der Verfügung wendet, kann dies dahingehend verstanden werden (§§ 122, 88 VwGO), dass sie sich gegen die Anordnung, Verkehrszeichen aufzustellen (hierzu unter a), gegen die aufgestellten Verkehrszeichen selbst (hierzu unter b) oder gegen die Anordnung, dass die Aufstellung der Verkehrszeichen durch die Beigeladene erfolgt (hierzu unter c), wendet. In welcher Weise das Begehren der Antragstellerin zu verstehen ist, kann offenbleiben, weil nach jeder Auslegungsvariante der Eilantrag auch insoweit unzulässig ist. a. Ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass sich die Antragstellerin gegen die Anordnung, dass Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen, richtet, ist der Antrag zwar statthaft (hierzu unter aa), jedoch fehlt der Antragstellerin insoweit die Antragsbefugnis (hierzu unter bb) und das Rechtsschutzbedürfnis (hierzu unter cc). aa. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Wird Eilrechtsschutz gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Maßnahme begehrt, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur statthaft, wenn es sich bei der Maßnahme um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) handelt. Das ist vorliegend der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob einer - hier streitgegenständlichen - verkehrsrechtlichen Anordnung zum Aufstellen von Verkehrszeichen nach § 45 Abs. 1 StVO bereits Verwaltungsaktqualität zukommt und sich das anschließende Aufstellen des Verkehrszeichens nur noch als dessen Bekanntgabe i.S.d. § 41 HVwVfG erweist oder ob Verwaltungsaktqualität erst dem Verkehrszeichen zukommt (zum Meinungsstand vgl. Kümper JuS 2017, 731). Denn im zur Entscheidung stehenden Einzelfall ist die verkehrsrechtliche Anordnung jedenfalls in Gestalt eines Verwaltungsakts erlassen worden (Tenor, Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 6. Dezember 2019). Damit liegt zumindest ein - auch im Eilverfahren - anfechtbarer sog. Schein-Verwaltungsakt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 1 S 1662/16 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Diesen zunächst nur an die Beigeladene adressierten Verwaltungsakt hat der Antragsgegner jedenfalls im Zuge der späteren Anordnung der sofortigen Vollziehung auch gegenüber der Antragstellerin bekannt gegeben (Bl. 196 d. Verwaltungsvorgangs). bb. Die Antragstellerin ist aber nicht antragsbefugt. (1) Eine Verletzung der Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten kommt allenfalls mit Blick auf ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 91 ff. Verfassung des Freistaats (ThürVerf) in Betracht. Hiervon ausgehend ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin überhaupt nur insoweit denkbar ist, wie die angeordnete Verlegung der Bedarfsumleitung U 85 das Gemeindegebiet der Antragstellerin und damit ihren Rechtskreis betrifft. Der damit noch in Bezug genommene Ausschnitt der Verfügung ist von dieser im Übrigen - also soweit diese nicht das Gemeindegebiet der Antragstellerin berührt - teilbar und damit von ihr auch isoliert angreifbar. (2) Eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG kommt hier nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass das Regierungspräsidium Kassel die sich aus § 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (StVRZustÜV) ergebende Zuständigkeit der Antragstellerin für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen in ihrem Gemeindegebiet missachtet haben könnte. Denn eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts ist insoweit schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den von den Gemeinden als örtlichen Straßenverkehrsbehörden nach § 2 a.E. StVRZustÜV wahrzunehmenden Aufgaben um solche des übertragenen Wirkungskreises handelt, die vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG nicht geschützt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258/00 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28. November 2016 - 2 A 14/16 -, juris Rn. 9; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August 2001 - 11 B 98.1058 -, juris Rn. 18). Die Antragstellerin wird bei verkehrsrechtlichen Anordnungen in ihrem Gemeindegebiet für den Freistaat Thüringen tätig und unterliegt in ihrer Funktion als örtliche Straßenverkehrsbehörde daher der Fachaufsicht durch das TLBV, das die Maßnahme zudem offenbar billigt (vgl. Bl. 54 d. Gerichtsakte). Aus Art. 91 ff. ThürVerf folgt keine weitergehende Antragsbefugnis. (3) Eine Verletzung des gemeindlichen Selbstbestimmungsrechts, hier unter dem Blickwinkel der kommunalen Planungshoheit (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August 2001 - 11 B 98.1058 -, juris Rn. 17), kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin für die geplante Fernwärmetrasse derzeit keine Zustimmung des TLBV erhält, weil dieses Vorhaben im Bereich der verlegten Bedarfsumleitung U 85 liegt. Ein Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin ist schon deshalb auszuschließen, weil die verkehrsrechtliche Anordnung die städtebaulichen Planungsabsichten der Antragstellerin unberührt lässt; sie kann ihr Gemeindegebiet weiterhin entsprechend ihrer Vorstellung zukünftig frei gestalten. Ihre Planungshoheit wird insbesondere auch nicht dadurch berührt, dass sie das anvisierte Bauvorhaben mangels Zustimmung des TLBV derzeit nicht realisieren kann. Auch wenn für die versagte Zustimmung die angeordnete Verlegung der Bedarfsumleitung ursächlich sein mag, sind die insoweit berührten Aspekte der Genehmigung eines Bauvorhabens bzw. die Überwachung der Bauausführung keine Bestandteile der kommunalen Entwicklungsplanung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die hierfür zuständigen Bauaufsichtsbehörden nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Bauordnung (THBO) nicht auf kommunaler Ebene angesiedelt sind und selbst auf Landkreisebene nur im übertragenen Wirkungskreis tätig werden. Im Übrigen vermittelt die gemeindliche Planungshoheit nur eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn dadurch nachhaltig eine bestimmte und verfestigte Planung der Gemeinde gestört wird, d.h. wenn hiervon unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung ausgehen (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35/10 -, juris Rn. 35; VG des Saarlandes, Urteil vom 11. Juli 2007 - 5 K 15/06 -, juris Rn. 61). Weil das TLBV seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben der Antragstellerin nur bis zur Deaktivierung der Bedarfsumleitung in ihrem Gemeindegebiet versagt hat, wird die Realisierung des Bauvorhabens durch die verkehrsrechtliche Anordnung nur mittelbar (i.S.e. Rechtsreflexes) und nur temporär betroffen. cc. Der Antragstellerin fehlt außerdem das notwendige Rechtsschutzinteresse. Sie kann bezogen auf die in Rede stehende Anordnung, dass Verkehrszeichen in ihrem Gemeindegebiet aufgestellt werden sollen, im vorliegenden Eilverfahren keine gegenüber ihrer jetzigen Position vorteilhaftere Rechtsposition erlangen. Im Falle ihres Obsiegens würde das Gericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherstellen. Dies hätte zur Folge, dass die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung rechtlich zwar fortbestünde, von dieser aber vorerst kein Gebrauch gemacht werden könnte. Soweit die Anordnung bereits vollzogen wäre, könnte das Gericht zudem die Vollzugsbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anordnen. Auf den Fall übertragen bedeutet dies, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ein Rechtsschutzinteresse mit Blick auf die anvisierte Realisierung der Fernwärmetrasse nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Dem steht derzeit nämlich die fehlende Zustimmung des TLBV aufgrund der rechtlichen Existenz der verkehrsrechtlichen Anordnung entgegen, deren Aufhebung im vorliegenden Verfahren nicht erstritten werden kann. Die Entscheidung des Gerichts könnte alleine bewirken, dass in Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung vorerst keine Verkehrszeichen im Gemeindegebiet der Antragstellerin aufgestellt werden dürften bzw. bereits aufgestellte Verkehrszeichen zu entfernen wären. Aber auch insoweit steht ihr ein Rechtsschutzinteresse vorliegend nicht zur Seite. Denn dieser im Eilverfahren allein zu erreichende Schwebezustand ist faktisch bereits eingetreten. Zum einen hat die Antragstellerin die Vollzugsbeseitigung selbst herbeigeführt. Aufgrund ihrer Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2020 hat die Beigeladene die aufgestellten Verkehrszeichen innerhalb des Gemeindegebiets der Antragstellerin nämlich vollständig entfernt. Der Antragsgegner hat zudem - wie aus dem übersandten Verwaltungsvorgang ersichtlich wird - zu erkennen gegeben, dass er gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2020 nicht vorgehen und den hierdurch geschaffenen Zustand im Gemeindegebiet der Antragstellerin dulden werde (Bl. 216 d. Verwaltungsvorgangs). Er hat damit die Vollziehung seiner Anordnung, die zur Verlegung der Bedarfsumleitung U 85 erforderlichen Verkehrszeichen aufzustellen, bezogen auf das Gemeindegebiet der Antragstellerin zwar nicht rechtlich ausgesetzt (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO), sehr wohl aber faktisch. Mehr ist für die Antragstellerin durch das vorliegende Eilverfahren nicht zu erreichen. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht mindestens bis zum Abschluss des durch die Beigeladene eingeleiteten - gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2020 gerichteten - Widerspruchsverfahrens. Frühestens mit dieser Entscheidung - und nur für den Fall, dass diese positiv ausfällt - dürfte eine in Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung vorgenommene Beschilderung im Gemeindegebiet der Antragstellerin wieder in Betracht kommen. Im vorliegenden Eilverfahren kann verbeugender Rechtsschutz hiergegen indessen nicht erreicht werden. b. Ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass sich die Antragstellerin gegen die Verkehrszeichen selbst richtet, ist bereits fraglich, ob ein solcher Antrag statthaft ist (hierzu unter aa); jedenfalls fehlt es an der notwendigen Antragsbefugnis und dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis (hierzu unter bb). aa. Folgte man der Auffassung der Antragstellerin wäre der hierauf bezogene Eilantrag bereits mangels eines angreifbaren Verwaltungsakts unstatthaft. Zwar ist ein Verkehrszeichen als sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO analog) Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 HVwVfG zu qualifizieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15/95 -, juris Rn. 9). Zu berücksichtigen ist aber auch insoweit, dass die Verkehrszeichen im Gemeindegebiet der Antragstellerin mittlerweile - auf ihre Anordnung hin - wieder abgenommen worden sind. Unterstellte man eine entsprechende Befugnis zugunsten der Antragstellerin, wäre diese Maßnahme gemäß § 48 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) als zulässige Rücknahme des zuvor von einer - mangels Verbandskompetenz - unzuständigen Behörde vorgenommenen Verwaltungsakts zu bewerten. Die angreifbare Allgemeinverfügung hätte sich damit erledigt; ein hiergegen gerichteter Eilantrag wäre unstatthaft. bb. Ungeachtet dessen fehlt für einen Eilantrag, der sich gegen Verkehrszeichen richtet, die sich gegenwärtig nicht mehr im Verkehrsraum befinden, das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem ist die Antragstellerin insoweit nicht antragsbefugt (siehe oben). c. Für den Fall, dass sich die Antragsgegnerin gegen die Anordnung richtet, dass die Ausführung der Beschilderung durch die Beigeladene erfolgen soll, ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig. Zwar ist der Antrag statthaft (dazu unter aa), jedoch fehlt es auch insoweit an der notwendigen Antragsbefugnis (dazu unter bb). aa. Die Statthaftigkeit ergibt sich aus § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt liegt vor. Die Anordnung, dass die Ausführung der Beschilderung durch einen bestimmten Bauunternehmer erfolgen soll (§ 45 Abs. 1, 6 StVO), betrifft zwar grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen der Straßenverkehrsbehörde und dem als Verwaltungshelfer für die Behörde tätigen Bauunternehmer (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08 -, juris Rn. 17), sodass es an der erforderlichen Außenwirkung fehlen dürfte. Einer abschließenden Klärung bedarf es aber auch insoweit nicht, weil die in Rede stehende Anordnung vorliegend zumindest in Gestalt eines anfechtbaren Verwaltungsakts (Tenor, Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 6. Dezember 2019) erlassen wurde (dazu bereits oben). Die Statthaftigkeit bemisst sich ferner - trotz der Dreipersonenkonstellation - hier nicht nach § 80a VwGO. Denn der in Rede stehende Verwaltungsakt erweist sich für die Beigeladene als belastend. Durch die konkrete Vorgabe, welche Verkehrszeichen an welcher Stelle aufzustellen sind, erfährt das vorausgegangene öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis nämlich eine Einschränkung. Wird der an eine Person adressierte und diese belastende Verwaltungsakt wegen einer empfundenen eigenen Betroffenheit von einem Dritten - hier der Antragstellerin - angegriffen, ist diese Konstellation nicht nach § 80 a VwGO zu beurteilen, weil es sich nicht um einen von dieser Norm umfassten Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, also einem Verwaltungsakt, dem eine begünstigenden Wirkung für ein Rechtssubjekt und zugleich eine benachteiligende Wirkung für ein anderes zukommt (zum Antragsgegenstand nach § 80 a VwGO vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 a Rn 2 f.). Die Statthaftigkeit richtet sich in diesen Fällen vielmehr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. bb. Der Antragstellerin fehlt aber auch in diesem Zusammenhang die Antragsbefugnis. Aus der nur im Innenverhältnis zwischen der Straßenverkehrsbehörde und dem als Verwaltungshelfer tätigen Beigeladenen wirkenden Anordnung ergibt sich ersichtlich keine drittbelastende Wirkung für sie. 4. Nach alledem war der Eilantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erachtet es die Kammer nicht als der Billigkeit entsprechend, die unterliegende Antragstellerin mit außergerichtlichen Kosten zu belasten, die der Beigeladenen unter Umständen angefallen sind, § 162 Abs. 3 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 1.5, 46.15 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vorliegend ein Hauptsachestreitwert i.H.v. 5.000,-- EUR in Ansatz zu bringen, der aufgrund des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte zu reduzieren ist.