Urteil
7 K 1442/17.KS.A
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0808.7K1442.17.KS.A.00
24Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kabul ist als Herkunftsregion anzusehen, wenn der Kläger keinerlei Bezug mehr zu seiner ehemaligen Herkunftsregion hat.
2. Die Behauptung, alle Verwandten und Familienmitglieder hätten das Land nach dem Kläger ebenfalls verlassen, ist substantiiert darzulegen. Andernfalls kann sie unglaubhaft sein.
3. Gesunde, junge und arbeitsfähige Männer, die über keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke in Afghanistan, keine hinreichende Qualifikation und keine Vermögenswerte verfügen, sind nach der aktuellen Auskunftslage regelmäßig nicht mehr in der Lage, in Afghanistan die notwendigen Mittel zu erlangen, um sich eine zumutbare Lebenssituation zu schaffen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kabul ist als Herkunftsregion anzusehen, wenn der Kläger keinerlei Bezug mehr zu seiner ehemaligen Herkunftsregion hat. 2. Die Behauptung, alle Verwandten und Familienmitglieder hätten das Land nach dem Kläger ebenfalls verlassen, ist substantiiert darzulegen. Andernfalls kann sie unglaubhaft sein. 3. Gesunde, junge und arbeitsfähige Männer, die über keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke in Afghanistan, keine hinreichende Qualifikation und keine Vermögenswerte verfügen, sind nach der aktuellen Auskunftslage regelmäßig nicht mehr in der Lage, in Afghanistan die notwendigen Mittel zu erlangen, um sich eine zumutbare Lebenssituation zu schaffen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Nach Übertragung durch die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylG ist der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG eingehalten, wonach die Klage binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden muss. Der Bescheid wurde am Freitag, den 23. Dezember 2016 versandt und ging ausweislich der Mitteilung des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, welche durch das Anschreiben mit darauf befindlichem Eingangsstempel der Kanzlei belegt wurde, am 27. Dezember 2016 bei diesem ein (Bl. 82 ff. d. A.). Die Klagefrist lief somit aufgrund des Zugangs, der erst später als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgte (vgl.: § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG) erst am 10. Januar 2017 – dem Tag des Klageeingangs – um 24 Uhr ab. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes erweist sich – soweit er mit der Klage angefochten worden ist – als rechtmäßig und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (dazu unter 1.), noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG (dazu unter 2.). Es liegen auch keine Gründe vor, welche die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 (dazu unter 3.) oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (dazu unter 4.) hinsichtlich Afghanistans rechtfertigen könnten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG). 1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und keiner der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG Anwendung findet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Regelbeispiele für mögliche Verfolgungshandlungen finden sich in § 3a Abs. 2 AsylG. Die Verfolgung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89, – juris Rn. 32). Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Personen eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ausgehen kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG, Art. 6 RL 2011/95/EU von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft. Nach § 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, Rn. 3, juris). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, Rn. 4, juris). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2014 – B 3 K 14.30283 –, Rn. 29, juris m. w. N.). a) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung gegenüber dem Kläger in Afghanistan. Vorliegend ist dabei auf Kabul abzustellen. Bei der Prüfung der Prognose ist grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen und zwar unabhängig davon, welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise aussuchen würde oder in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Nicht mehr auf die bisherige Herkunftsprovinz abzustellen ist, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von fluchtauslösenden Ereignissen von der Herkunftsregion gelöst und sich in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, um dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31; – juris Rn. 13 f.). Vorliegend ist als Rückkehrort auf Kabul abzustellen, weil die Familie des Klägers sich seinerzeit zum Verlassen des Landes entschlossen und auf nicht absehbare Zeit im Ausland, nämlich im Iran, niedergelassen hat. Durch diese von den Eltern beschlossene Ablösung, die bereits kurz nach der Geburt des Klägers erfolgte, hat die Provinz Kunduz gemäß den vorgenannten Grundsätzen auch für den Kläger selbst die Bedeutung einer Herkunftsregion verloren. Zwar lebten die Eltern des Klägers ursprünglich in Kunduz und kehrten, als sie beim Versuch der Flucht aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben wurden, auch dorthin zurück. Die Familie des Klägers hielt sich jedoch nur kurz in Kunduz auf und reiste dann nach Deutschland aus, wo ihr durch Bescheid vom 18. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weshalb eine Rückkehr nach Kunduz nicht zu erwarten ist. Daher ist festzuhalten, dass der Kläger seit dem Kleinkindalter nicht mehr in Afghanistan war und er ebenfalls keine Verwandten in der Provinz Kunduz hat. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gab er an, keinerlei Bezug zu Kunduz zu haben, etwa in Form von Bekannten, Verwandten oder Ländereien. Daher ist von einer Ablösung von dieser Region auszugehen und stattdessen auf Kabul als „Herkunftsort“ abzustellen, weil es sich um den üblichen Ankunftsort für abgeschobene Personen und um ein traditionelles Zufluchtsgebiet handelt (vgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 100 ff., insb. Rn. 104). Dies berücksichtigend ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr seitens der Taliban droht, welche seinen Vater in Kunduz bedrohten und von ihm verlangten, dass er seine Söhne zu ihnen schickt, damit sie mit ihnen arbeiten bzw. kämpfen (vgl. dazu vor allem: Anhörungsprotokoll des Vaters, S. 56 ff. der Bundesamtsakte zum Gz.: …… – …). Denn dass die Taliban nach den Söhnen des von ihnen bedrohten Vaters fahnden, ist nicht zu erwarten. Erst recht unrealistisch ist, dass sie dies sogar in der weit entfernten und von der Regierung kontrollierten Millionenmetropole Kabul tun, obwohl die Söhne keinerlei besondere Relevanz für die Taliban haben und der Kläger sich, seitdem er ein Kleinkind war, nie persönlich in Afghanistan aufhielt. Hinzu kommt, dass seit der Bedrohung mittlerweile etwa vier Jahre vergangen sind. Die Taliban haben sich nach der Schilderung des Vaters vielmehr nur an die lokalen Personen gewandt und versucht, ihren Nutzen aus diesen zu ziehen, etwa indem sie vom Vater Gelder kassierten, sein Land und sein Hammam beschlagnahmten und Spionagetätigkeiten des Vaters forderten. Dass sie aber landesweit Personen verfolgen, die sich – ohne den Taliban direkt geschadet zu haben – durch Flucht ihrem unmittelbaren Einflussbereich entziehen, ist nicht anzunehmen, zumal die Taliban nicht einmal wissen, wie der Kläger überhaupt aussieht oder wo er sich aufhalten könnte. b) Auch eine generelle Gruppenverfolgung der Schiiten aufgrund ihres Glaubens verneint das Gericht. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Außerdem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht. Es darf folglich keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 – 1 C 15/05 – juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 – W 1 K 16.30736 –, juris Rn. 27) Gemessen daran liegt die erforderliche Verfolgungsdichte nicht vor, da das Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht einmal für die an ihrem Aussehen erkennbaren und in aller Regel schiitischen Hazara eine Gruppenverfolgung annimmt (so auch: VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 – 3 A 102/16 –, juris Rn. 30 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2019 – 18 K 4110/17.A –, juris Rn. 22; VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2019 – W 5 K 19.30272 –, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 05.11.2018 – Au 5 K 16.31414 –, juris Rn. 32 f.). Daher ist erst recht keine Gruppenverfolgung für schiitische Tadschiken anzunehmen. Zwar gibt es Auseinandersetzungen zwischen der afghanischen Bevölkerungsmehrheit der Sunniten (ca. 80 %) und der schiitischen Minderheit (ca. 19 %), diese sind jedoch selten, auch wenn es zuletzt einige gezielte Anschläge auf schiitische Einrichtungen gab, insbesondere seitens des ISKP (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.05.2018, S. 11, 20, im Folgenden: Lagebericht). Es lässt sich feststellen, dass es nach wie vor gelegentlich zu Übergriffen, insbesondere gegenüber den schiitischen Hazara kommt (diese auflistend: VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 – 3 A 156/16 –, juris Rn. 34). Schiiten werden von regierungsfeindlichen Kräften als „Halb-Muslime“ betrachtet und es gibt Verschleppungen, Tötungen und Angriffe auf Gebetsstätten oder Dörfer (UNHCR 2018, S. 69 f.). Insgesamt ist aber festzuhalten, dass sich trotz der vorhandenen Bedrohungen, auch durch den ISKP, keine gruppengerichtete Verfolgung in der erforderlichen Intensität und mit der für das Vorliegen einer Verfolgung notwendigen erheblichen Gefahrendichte feststellen lässt. 2. Es ist dem Kläger auch nicht der subsidiäre Schutz des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, da ihm im Herkunftsland kein ernsthafter Schaden droht. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gem. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (dazu unter a)), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (dazu unter b)) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (dazu unter c)). a) Dem Kläger droht aufgrund seines Vortrages nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG). Denn hierunter fällt lediglich die aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates oder einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen – nicht notwendigerweise rechtsstaatlichen – Verfahren als Sanktion für eine Zuwiderhandlung verhängte Todesstrafe. Dass der Kläger hiervon bedroht wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Ihm droht ebenfalls keine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in seinem Herkunftsland (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG). Eine unmenschliche Behandlung ist die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (VG Greifswald, Urteil vom 22.06.2017 – 3 A 345/16 As HGW –, juris Rn. 41 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 und EGMR, Urteil vom 11.07.2006 - Jalloh, 54810/00). Es wird auf die obigen Ausführungen zur unbeachtlichen Wahrscheinlichkeit verwiesen. c) Der Kläger ist in Afghanistan auch nicht generell einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt. In Kabul ist keine willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts anzunehmen, durch die der Kläger einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, da in seiner Person keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen (dazu unter aa)) und nicht allein aufgrund der Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung anzunehmen ist (dazu unter bb)). aa) Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen können die allgemeine Gefahr individualisieren. Solche individuellen, gefahrerhöhenden Umstände sind persönliche Umstände und können sich etwa aus einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ergeben (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 17 f.; VG München, Urteil vom 20.04.2017, Az.: M 17 K 16.35674, juris Rn. 44). Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Kläger Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 88; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.01.2018 – 21 K 18637/17.A –, juris Rn. 44). Dass der Kläger zu den Schiiten gehört, stellt nach Auffassung des Gerichts trotz der o. g. lokalen Spannungen und Anschläge keinen so gefahrerhöhenden Umstand dar, dass allein deshalb das Vorliegen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu bejahen wäre, zumal das Verhältnis von Opfern willkürlicher Gewalt zu Einwohnern (dazu näher sogleich) weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist. bb) In Ausnahmefällen – bei Vorliegen eines besonders hohen Niveaus willkürlicher Gewalt – kann eine erhebliche individuelle Gefahr auch dann anzunehmen sein, wenn der Gefahrengrad so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 – 3 A 102/16 –, juris Rn. 44 m. w. N.). Die allgemeine Gefahr in Kabul erreicht kein Ausmaß, welches so groß wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zur Bestimmung einer ausreichenden Gefahrendichte ist durch Auswertung aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und zur Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen (VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 – 3 A 102/16 –, juris Rn. 44; VG München, Urteil vom 20.04.2017 – M 17 K 16.35674 –, juris Rn. 45 ff.). Ab welchem Verhältnis von verletzten und getöteten Personen zur Gesamtbevölkerung der Provinz oder Region dabei wegen der hohen Gefahrendichte eine Begründung des subsidiären Schutzes anzunehmen ist, kann offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, nachfolgend auf: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.01.2010 – 13a B 08.30285 –, juris Rn. 27), ist jedenfalls ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen. In der Provinz Kabul gab es nach Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan im Jahr 2018 1866 getötete oder verletzte Zivilisten (UNAMA, Afghanistan – protection of civilians in armed conflict, annual report 2018, S. 68), sodass bei einer Bevölkerungszahl von ca. 4,8 Millionen Einwohnern (Central Statistics Organization Afghanistan, Population 2018 – 2019, S. 4) ein Risiko von ca. 1: 2572 bestünde, durch willkürliche Gewalt verletzt oder getötet zu werden. Dies ist weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Erkenntnisse lässt sich zwar erkennen, dass er auch 2019 wieder regelmäßig zu Anschlägen in Kabul kommt (s. z. B.: https://www.tagesschau.de/ausland/kabul-anschlag-215.html, aufgerufen am 01.08.2019). Es zeichnet sich aber nicht ab, dass die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit 2019 überschritten werden würde. cc) Neben der rein quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, ist auch eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Kommen die angestellten Berechnungen aber zu dem Ergebnis, dass das ermittelte Risiko weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, kann sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auswirken. Zudem ist die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 20.04.2017 – M 17 K 16.35674 –, juris Rn. 48). 3. Es besteht kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13/96 –, juris Rn. 8 ff.) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutsverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die aufgrund des Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31- juris Rn. 26) Aus Sicht des Gerichts ist der allein in Frage kommende Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, aufgrund der zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und der daraus resultierenden Gefährdungen vorliegend nicht verletzt. Der Kläger müsste nicht befürchten, aufgrund der Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass für arbeitsfähige, alleinstehende männliche Staatsangehörige ohne gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen regelmäßig auch ohne Vermögen und ohne familiäre Unterstützung im Fall einer zwangsweisen Rückführung keine extreme Gefahrenlage besteht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2017 - 7 A 1827/17.Z.A -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2019 - 13a ZB 18.32203 -, juris). Hinsichtlich der Lage in Afghanistan gilt: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und belegt aktuell Platz 168 von 188 im Human Development Index der Vereinten Nationen, in dessen Berechnung als Faktoren die Lebenserwartung, der Bildungsstand und das Einkommen einfließen (http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/AFG, aufgerufen am 29.07.2019). Das Auswärtige Amt stellt fest, dass die Grundversorgung – insbesondere im Hinblick auf Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung – in ganz Afghanistan – verstärkt durch Naturkatastrophen, die hohe Arbeitslosigkeit, das rapide Bevölkerungswachstum (2,4 % pro Jahr), eine schwache Investitionstätigkeit und die sinkende wirtschaftliche Nachfrage aufgrund des Rückgangs internationaler Truppen eine tägliche Herausforderung darstellt. Für Rückkehrer gilt dies in besonderem Maße. Viele von ihnen sind auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Laut UNOCHA benötigen 9,3 Millionen Menschen, ein Drittel der afghanischen Bevölkerung, humanitäre Hilfe. Ob der Aufbau einer neuen Existenz gelingt, hängt maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung, der Ethnie und der finanziellen Lage ab (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 20, 25). Auch die Infrastruktur, etwa in Kabul, ist stark überlastet (Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 14. September 2017, S. 33 f.). Auch der UNHCR betont, dass die Frage, ob es zumutbar ist, sich in Afghanistans anzusiedeln, neben den allgemeinen auch von den persönlichen Umständen abhängig ist (UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 125; im Folgenden: UNHCR 2018). Das Armutsniveau in Afghanistan steige, zuletzt hätten 55 % der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze gelebt. Im Norden und Westen Afghanistan herrsche zudem die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre und es gebe einen enormen Anstieg an Heimkehrern, welche eine extreme Belastung der Distrikt- und Provinzzentren nach sich geführt habe (UNHCR 2018, S. 126 ff.). Auch in einer aktuellen Pressemitteilung des UNHCR warnt dieser aufgrund einer weiteren Verschlechterung der Situation in den letzten Monaten vor umfassenden Abschiebungen nach Afghanistan. Danach sei Kabul inzwischen völlig überlastet und deutlich gefährlicher als früher. Jeder Asylantrag müsse genau geprüft werden. Die Sicherheitslage lasse Rückführungen nur im Ausnahmefall zu (UNHCR Deutschland, Pressemitteilung vom 11. Juni 2019, abrufbar unter https://www.unhcr.org/dach/de/). Weil der afghanische Staat schwach und soziale Unterstützungsleistungen von ihm in der Regel nicht zu erwarten sind und von der Bevölkerung auch nicht erwartet werden, spielen Netzwerke in der afghanischen Gesellschaft eine umso größere Rolle, z. B. in den Bereichen Sicherheit, Unterstützung, Arbeitsmarkt und bei der Versorgung verletzlicher Personen (EASO, Country of origin report Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 10, 27 ff., im Folgenden: EASO networks). Gesunde, junge und arbeitsfähige Männer, die über keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke in Afghanistan, keine hinreichende Qualifikation und keine Vermögenswerte verfügen, sind nach der aktuellen Auskunftslage und den derzeit in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen nach Ansicht des Gerichts regelmäßig nicht mehr in der Lage, in Afghanistan die notwendigen Mittel zu erlangen, um sich eine zumutbare Lebenssituation zu schaffen (vgl.: VG Wiesbaden, Urteil vom 11.10.2018 – 7 K 1757/16.WI.A –, juris). Gemessen daran ist dem Kläger noch zuzumuten, sich in Kabul niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Der Kläger ist mit seinen 23 Jahren jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat zumindest eine grundlegende Schulbildung genossen, weil er für drei Jahre eine Privatschule im Iran besuchte. Er besucht in Deutschland die Hauptschule. Außerdem verfügt er über Berufserfahrung im Umgang mit Kunden, weil er in einem Möbelgeschäft als Verkäufer arbeitete. Ferner könnte die in Kabul lebende Tante des Klägers diesen zur Überzeugung des Gerichts bei sich aufnehmen und unterstützen, bis er wirtschaftlich und sozial Fuß gefasst hat. Sie könnte insbesondere ihre sozialen Kontakte nutzen, um dem Kläger Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten zu verschaffen und ihm auch finanziell beistehen. Aufgrund des hohen Stellenwerts der Familie in Afghanistan geht das Gericht davon aus, dass die Tante den Kläger unterstützen würde, auch wenn sie ihn nicht persönlich kennt. In der afghanischen Kultur ist es praktisch unmöglich, Familienmitglieder zurückzuweisen, wenn die Alternative darin bestünde, dass das Familienmitglied auf der Straße leben müsste. Die erweiterte Familie ist die zentrale Säule der afghanischen Sozialstruktur (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 11, 13). Überdies hat die Tante auch bereits die Familie des Klägers vor ihrer Ausreise aus Afghanistan beherbergt. Die Tante mütterlicherseits ist verheiratet, hat fünf Kindern und lebt in Kabul. Zu ihr besteht auch ein zwar eher seltener, aber scheinbar regelmäßiger Kontakt der Mutter des Klägers. Soweit die Mutter außerdem auf Nachfrage des Klägervertreters angab, die Tante habe bereits dreimal nach Deutschland fliehen wollen, aber sie sei stets wieder abgeschoben worden, so überzeugt diese Behauptung das Gericht nicht, denn sie hatte unmittelbar zuvor angegeben, dass sie ein Stück Land gekauft habe und dort ein Haus bauen wollte. Dies ist ein Verhalten, welches auf eine langfristige Bleibeabsicht hindeutet. Auch vermochte die Mutter des Klägers nicht darzulegen, wieso die Tante angeblich fliehen wollte. Es wäre aber anzunehmen gewesen, dass die Tante eine so wichtige und lebensverändernde Entscheidung erläutert und von den Gründen der Flucht erzählt hätte, wenn dies wahr wäre. Auch in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erwähnte die Zeugin zwar ihre in Kabul lebende Schwester, erzählte aber nichts davon, dass diese vorhätte, auszureisen oder womöglich gar nicht mehr in Kabul leben würde (Anhörungsprotokoll, S. 70 der Bundesamtsakte zum Gz. …… – …). Das Gericht geht daher davon aus, dass die Zeugin sich die behaupteten Fluchtversuche nachträglich zugunsten ihres Sohnes ausdachte. Nach Auffassung des Gerichts ist die Behauptung, Familienmitglieder seien vermutlich oder tatsächlich nach der Ausreise des Klägers aus Afghanistan geflohen, in der Regel substantiiert darzulegen. Die bloße Behauptung der Ausreise ohne jegliche Darlegung von Details und Gründen kann in der Regel nicht genügen, um dem Gericht eine Überzeugungsgewissheit zu verschaffen. Davon abgesehen wäre selbst bei vollständiger Wahrunterstellung der Aussage der Mutter des Klägers nicht anzunehmen, dass die Schwester inzwischen ausgereist ist. Hierfür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Darüber hinaus ist auch nicht anzunehmen, dass sämtliche Cousins und Cousinen des Klägers mit ihr das Land verlassen hätten, zumal mindestens eine davon bereits verheiratet ist. Aus Sicht des Gerichts stellen die Tante und die Cousins und Cousinen des Klägers sowie deren Ehepartner und ggf. Kinder ein so starkes familiäres Netzwerk dar, dass dadurch der Umstand ausgeglichen wird, dass der Kläger sich seit dem Kleinkindalter nicht in Afghanistan aufgehalten hat und mit den dortigen sozialen Gepflogenheit und Verhältnissen nicht vertraut ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass er als Rückkehrer aus dem Iran als solcher erkennbar sein wird, was ihm die Integration erschweren könnte. Auffällig sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, welche erkennbar Farsi – die iranische Landessprache – oder Dari – die afghanische Landessprache – mit iranischem Akzent sprechen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 28). Weiterhin könnte der Kläger – sofern erforderlich – mit finanzieller Unterstützung seiner vielen im Ausland lebenden Verwandten rechnen. Darüber hinaus kann der Kläger für die erste Zeit nach seiner Rückkehr verschiedene Rückkehrförderprogramme, in Afghanistan in Anspruch nehmen, welche u. a. Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung sowie psychosoziale Unterstützungsangebote vorsehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 26; vgl. zu dem Thema auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 347 ff.). Die ehemals ebenfalls vorgesehene kurzfristige Unterbringung nach der Ankunft in Kabul durch IOM wurde zugunsten einer Barzahlung von umgerechnet 145 € aufgegeben (Schriftliche Frage der Abgeordneten …. …. an den Deutschen Bundestag vom 29.04.2019, Drucksache 19/10041, http://dipbt.bundestag.de/ doc/btd/19/100/1910041.pdf, S. 8 f.). 4. Es liegt ebenfalls kein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vor. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden indes allein bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG berücksichtigt. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG daher nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Hierfür ist nichts ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger tadschkischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens, reiste nach eigenen Angaben am 12. September 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte am 7. Oktober 2014 einen Asylantrag. Am 25. Oktober 2016 fand die Anhörung des Klägers gem. § 25 AsylG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Zu seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger aus, er sei in Kabul geboren, aber kurz nach seiner Geburt mit seiner Familie in den Iran gegangen, weil damals die Taliban in die Stadt eingedrungen seien und hauptsächlich Schiiten ermordet hätten. Der Vater des Klägers habe in Afghanistan eine öffentliche Badeanstalt (Sog. Hammam) und ein vermietetes Haus mit Land besessen und sei einmal im Jahr nach Afghanistan gereist, um seine Besitztümer zu überblicken. Der Kläger habe Afghanistan seit seiner Ausreise kurz nach der Geburt nie wieder betreten. Er habe im Iran ein iranisches Mädchen kennengelernt und es geschwängert. Dies sei dort eine Straftat. Als ihr Bruder es mitbekommen hätte, habe er den Kläger in dem Möbelgeschäft, in welchem dieser gearbeitet habe, brutal zusammengeschlagen. Der Bruder des Mädchens habe den Kläger außerdem bei der Polizei angezeigt und ihm habe Steinigung oder Gefängnis gedroht. Deshalb sei die ganze Familie geflüchtet. Die Eltern seien aber an der Grenze aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort hätten die Taliban vom Vater des Klägers verlangt, dass er ihnen sagt, welche staatlichen Mitarbeiter in sein Hammam gehen und dass seine Söhne für die Taliban kämpfen. Die Taliban hätten von einem Nachbarn von den Söhnen des klägerischen Vaters erfahren. Eine Woche vor der Ausreise der Eltern seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Mutter des Klägers geschlagen. Die Taliban würden den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgen. Die Eltern des Klägers seien dann direkt nach Deutschland geflüchtet. In Afghanistan würden noch eine Tante und ein Onkel des Klägers leben. Er sei drei Jahre lang im Iran auf eine afghanische Privatschule gegangen und habe als Verkäufer in einem Möbelgeschäft gearbeitet. Den Eltern sowie drei Geschwistern des Klägers (Gz. des Bundesamtes: …… – …) wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Vater des Klägers hatte zuvor in seiner Anhörung vom 2. September 2016 ausgeführt, dass er ein Hammam und Ländereien besessen und nach der Rückkehr aus dem Iran im Jahr 2013 wieder mit der ganzen Familie in Afghanistan in einem Dorf in der Nähe der Stadt Kunduz gelebt habe. Sie hätten den Iran verlassen, weil ein Sohn von ihm ein Mädchen geschwängert habe und es habe heiraten wollen und die Familie des Mädchens dagegen gewesen sei und den Sohn geschlagen habe. In Afghanistan, nämlich in der Provinz Kunduz, hätten die Taliban den Vater des Klägers zwischen Juli und September 2015 mehrmals aufgesucht und verlangt, dass er ihnen Geld gebe, für sie spioniere, für sie an der Front kämpfe und ihnen ihre Söhne übergebe. Außerdem hätten sie einmal, als der Vater nicht zuhause gewesen sei, dessen Frau mit dem Gewehrkolben geschlagen. Die Taliban hätten den Vater abholen wollen und ihn mit dem Tode bedroht. Sie hätten auch Nachbarn getötet und eine schiitische Moschee geschlossen. Die Familie sei dann zur Schwägerin des Vaters nach Kabul gefahren und von dort ausgereist. Die Ländereien und das Hammam des Vaters seien jetzt in Taliban-Händen. Die Mutter des Klägers bestätigte die Angaben in den wesentlichen Grundzügen. Sie habe noch einen Onkel und eine Schwester in Kahnabad in Kunduz, jedoch zu beiden keinen Kontakt. Sie habe aber Kontakt zu einer weiteren Schwester in Kabul. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 (Gz. …… - …), eingegangen beim damaligen Klägervertreter am 27. Dezember 2016 (Bl. 82 ff. d. A.), lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, da der Kläger selbst in Afghanistan noch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrages hinsichtlich der Taliban bestünden. Es sei nicht erklärlich, dass der Kläger als Schiit von den sunnitischen Taliban als Kämpfer rekrutiert werden sollte, zumal er selbst vorgetragen habe, dass die Taliban überwiegend die Schiiten getötet hätten. Außerdem hätten die Taliban keine Kenntnisse über seinen konkreten Aufenthaltsort und sein Aussehen, so dass keine gezielte Verfolgung ersichtlich sei. Eine Gefährdung des Klägers aufgrund einer schiitischen Religionszugehörigkeit sei nicht zu erwarten, weil diese sich keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt sähen. Der Hass sunnitischer Extremisten gegen Schiiten finde in weiten Teilen der Gesellschaft keine Unterstützung. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt. Zwar sei vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in Kabul auszugehen, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr dorthin aber keine erhebliche individuelle Gefahr aufgrund willkürlicher Gewalt, weil das erforderliche hohe Niveau an willkürlicher Gewalt, bei dem eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Konfliktgebiet schutzbedürftig sei, nicht erreicht werde. Individuelle, gefahrerhöhende Umstände seien nicht vorgetragen worden. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die hohen Anforderungen des Art. 3 EMRK seien nicht erfüllt. Der Kläger habe in Afghanistan noch eine Tante und einen Onkel. Selbst ohne diese könne er aber als volljähriger, gesunder Mann ohne Unterhaltslasten auch ohne nennenswertes Vermögen, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder familiären Rückhalt in Afghanistan, etwa durch Gelegenheitsarbeiten, ein kleines Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Beklagte habe bei den Eltern und allen Geschwistern des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Inzwischen seien auch die übrigen Angehörigen des Klägers aus Afghanistan geflohen. Der Kläger verfüge daher weder in Afghanistan noch im Iran über Angehörige. Afghanistan sei für den Kläger ein völlig fremdes Land. Dem Kläger drohe dort dasselbe Schicksal wie seinen Eltern. Der Kläger besuche derzeit die Hauptschule und wolle nächstes Jahr eine Lehre beginnen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2016 (Gz.: …… – …) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Münster hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Februar 2017 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Januar 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Eltern des Klägers (Herr X. und Frau Y.). Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behördenvorgänge des Klägers, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Eltern und Geschwister (Gz.: …… – …) sowie eines weiteren Bruders des Klägers (Gz.: …… – …), die Gerichtsakte, die Erkenntnisquellenliste für das Land Afghanistan sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.