OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1511/07.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2010:0119.7K1511.07.KS.0A
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wenn nach einem Wasserrecht die Wasserentnahme aus einem fließenden Gewässer zur Wiesenbewässerung nur mit Hilfe von Stauschleusen erfolgen darf und die Berechtigten nach einem Rezess, der den Inhalt des Wasserrechts regelt, verpflichtet sind, die Stauschleusen in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten, dann liegt eine Nicht-Ausübung des Rechts i. S. v. § 15 Abs. 4, Satz 2 Nr. 1. WHG auch dann vor, wenn die Berechtigten zwar gelegentlich Wasser zur Bewässerung ihrer Wiesen entnehmen, dies aber durch einen wilden Stau tun und die Stauschleusen jahrzehntelang verwahrlosen lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn nach einem Wasserrecht die Wasserentnahme aus einem fließenden Gewässer zur Wiesenbewässerung nur mit Hilfe von Stauschleusen erfolgen darf und die Berechtigten nach einem Rezess, der den Inhalt des Wasserrechts regelt, verpflichtet sind, die Stauschleusen in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten, dann liegt eine Nicht-Ausübung des Rechts i. S. v. § 15 Abs. 4, Satz 2 Nr. 1. WHG auch dann vor, wenn die Berechtigten zwar gelegentlich Wasser zur Bewässerung ihrer Wiesen entnehmen, dies aber durch einen wilden Stau tun und die Stauschleusen jahrzehntelang verwahrlosen lassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 15 Abs. 4, Satz 2 Nr. 1. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) können alte Rechte und Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht mehr ausgeübt hat. Die Kläger bewässern ihr Wiesengrundstück bei Bedarf in sehr trockenen Sommern und räumen selbst ein, dass es dabei dazu kommen könne, dass mehrere Jahre hintereinander das Bewässerungsrecht nicht ausgeübt werde. Das Gericht hält es jedoch nicht für erforderlich, Beweis darüber zu erheben, wann in den vergangenen Jahren konkret das Bewässerungsrecht ausgeübt wurde, und ob es dabei Pausen von 3 Jahren gegeben hat, in denen das Recht nicht ausgeübt, und somit der Tatbestand des § 15 Abs. 4, Satz 2 Nr. 1. WHG verwirklicht wurde. Denn der Tatbestand der Nichtausübung ist auch dadurch erfüllt, dass die drei Stauschleusen mindestens seit 1993 nicht mehr unterhalten werden, sondern dem Verfall preisgegeben sind. In § 10 - „Wiesenbewässerung“- des Rezesses vom 09.03.1927, welcher Regelungen zum Inhalt des Wasserrechts trifft, heißt es: „Die vorhandenen Stauschleusen und Stauvorrichtungen sind von den Beteiligten in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen und in solchem zu erhalten.“ Sodann darf nach § 10 des Rezesses und nach dem Inhalt der Wasserbucheintragung aus der XY Wasser nur mit Hilfe der Stauschleusen entnommen werden - d. h. mit Hilfe von Einrichtungen, durch die, wenn sie sich in einem funktionsfähigen Zustand befinden, der Wasserstand und der verbleibende Wasserdurchfluss der XY jederzeit reguliert werden kann. Nach allem gehört zum „Ausüben“ des Wasserrechts auch die laufende Unterhaltung und Überwachung der Stauschleusen - u. a. die regelmäßige Entfernung von Schwemmgut, welches an den Stauschleusen anlandet. Wenn die Kläger dem entgegenhalten, dass sie jederzeit bereit seien, die Stauschleusen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, falls ihnen das Wasserrecht belassen werde, so verkehren sie Ursache und Wirkung. Denn die Schleusen befanden sich in einem verwahrlosten Zustand, lange bevor das Verfahren auf Widerruf des Wasserrechts eingeleitet und der Widerruf verfügt wurde. Um das Wasserrecht ausüben zu können, waren die Inhaber des Wasserrechts jedoch in all’ diesen Jahren nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Stauschleusen in einem funktionsfähigen Zustand zu unterhalten. Dass eine Mitarbeiterin der oberen Wasserbehörde dem Sohn des Klägers in 2005 gesagt haben soll, dies sei „nicht möglich“, erscheint deshalb nicht nachvollziehbar und erklärt vor allem nicht die bis dahin bereits jahrelang bestehende Untätigkeit. Den wahren Grund hierfür hat die Klägerseite vielmehr in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass nämlich angesichts der Vielzahl der Berechtigten und deren unterschiedlicher Interessen (schließlich haben die meisten von ihnen am Ende auf das Wasserrecht verzichtet) eine funktionierende Handhabung des Unterhalts der Anlagen - und vor allem deren gemeinschaftliche Finanzierung - nicht zustande gekommen sei. Insoweit müssen sich die Kläger das Desinteresse und die Untätigkeit der übrigen Berechtigten zurechnen lassen. Schließlich hat es sich auch für die Kläger und diejenigen Berechtigten, die außer ihnen noch Interesse an einer Bewässerung ihrer Wiesen hatten, offenbar nicht gelohnt, dafür die Stauschleusen zu unterhalten. Vielmehr haben sie - wie jedenfalls in 2003 und 2009 geschehen - die gelegentlich notwendige Bewässerung durch einen wilden Stau vorgenommen. Ein solcher wilder Stau ist jedoch durch das Wasserrecht nicht gedeckt, selbst wenn er am Ort einer Stauschleuse geschieht und sich deren noch vorhandene Reste zunutze macht. Denn er erfolgt nicht durch eine funktionsfähige und vor allem regulierbare Anlage. Ebenso ist die von den Klägern praktizierte Entnahme von Wasser aus dem C-Bach zur Bewässerung ihres Wiesengrundstücks nicht von dem entzogenen Wasserrecht gedeckt. Denn dieses erlaubt nur den Stau des C-Bach an zwei näher bezeichneten Stellen oberhalb der Bundesstraße, wogegen die Kläger das Wasser unterhalb der Bundesstraße in Höhe ihres Wiesengrundstücks entnehmen (eine Entnahme an den im Wasserbuch bezeichneten Stellen würde den Klägern ohnehin nichts nützen, weil wegen der dazwischen verlaufenden Bundesstraße von dort kein Wasser auf ihr Grundstück gelangen kann). Deshalb hat das Gericht auch im Zusammenhang mit § 15 Abs. 4, Satz 2 Nr. 1. WHG nicht weiter aufgeklärt, ob und in welchem Umfang die Wasserentnahme aus dem C-Bach in der Vergangenheit noch praktiziert wurde, weil die Kläger vom Widerruf des Wasserrechts nicht betroffen sind, soweit es die Wasserentnahme aus dem C-Bach zum Inhalt hat. Der Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem er das Wasserrecht widerrief, obwohl die Kläger nach ihrem unstreitigen Vortrag in Trockenperioden darauf angewiesen sind, die Wiese zu bewässern, um Grünfutter für die Viehhaltung in ihrer Landwirtschaft bereitstellen zu können. Allerdings liegt es im Ermessen der Wasserbehörde, trotz der langjährigen Nichtausübung der Benutzung vom Widerruf eines alten Rechts abzusehen, wenn in absehbarer Zeit mit der Wiederaufnahme der Benutzung zu rechnen ist (HessVGH, B. v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 - juris; BVerwG, B. v. 29.11.1993 - 7 B 114.93 - NVwZ 1994, S. 783 f. = juris). Dies heißt aber nicht, dass die Wasserbehörde in solchen Fällen dazu verpflichtet ist. Sie hat vielmehr auch dort, wo ein Interesse an der weiteren Ausübung besteht, privates und öffentliches Interesse gegeneinander abzuwägen - wobei es für das Bestehen eines öffentlichen Interesses bereits genügt, dass der Wasserschatz wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit nutzbar gemacht und auf diese Weise die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederhergestellt werden soll (vgl. die zitierten Entscheidungen des HessVGH und des BVerwG, a.a.O.). Darüber hinaus besteht vorliegend ein konkretes öffentliches Interesse an der Beseitigung der verwahrlosten Stauanlagen, die ein Abflusshindernis darstellen. Andererseits haben die Kläger ihr Wasserrecht in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten nicht so ausgeübt, wie es seinem Inhalt entsprach - nämlich durch die Wasserentnahme mittels funktionsfähiger und ordnungsgemäß unterhaltener und gewarteter Stauschleusen. Dies war ihnen wegen mangelnder Funktionsfähigkeit der Stauschleusen auch gar nicht möglich. Vielmehr haben sie die gelegentlich notwendige Bewässerung ihrer Wiesen durch wilde Staus der XY und des C-Bach vorgenommen. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Ausübung eines Wasserrechts mit dem zuvor beschriebenen Inhalt kein Interesse haben. Sodann kann ihrem durchaus berechtigten Interesse, ihre Wiese für eine bestimmungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gelegentlich zu bewässern, dadurch Rechnung getragen werden, dass sie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme aus der XY bzw. dem C-Bach mittels einer Pumpe beantragen (was bei einem anderen Berechtigten, der sodann auf das Wasserrecht verzichtet hat, erfolgt ist und den Klägern im Vorfeld des Widerrufs auch angeboten wurde). Nach allem ist die Klage abzuweisen, und die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.217,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Für den Widerruf des Wasserrechts war mangels näherer Anhaltspunkte für die Bewertung des Klägerinteresses gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert festzusetzen. Hinzu kommen gemäß § 52 Abs. 3 GKG die für den Erlass des Bescheids festgesetzten Verwaltungskosten. Die Kläger sind Eigentümer des Wiesengrundstücks Flur 2, Flurstück 19/2 im Außenbereich der Gemarkung S-Stadt in der Gemeinde A-Stadt. Das Grundstück grenzt im Norden an die Bundesstraße …, im Süden an das fließende öffentliche Gewässer XY und im Osten an den C-Bach, der in einer Röhre unter dem Straßendamm der Bundesstraße hindurchgeführt wird, dort an der Nordostecke des Grundstücks austritt und an seiner Südostecke in die XY mündet. U. a. zu Gunsten dieses Grundstücks wurde am 10.04.1973 durch den Regierungspräsidenten in Kassel in das Wasserbuch für das Niederschlagsgebiet D-F-Stadt unter Blatt-Nr. A 1c/ 284 ein Wiesenbewässerungsrecht eingetragen. Es handelte sich um ein altes Recht, welches bereits vor 1914 ausgeübt und sodann in einem Rezess vom 09.03.1927 näher geregelt und 1936 in das Wasserbuch des Regierungspräsidenten eingetragen worden war. Es verlieh den Eigentümern von Wiesengrundstücken entlang der XY sowie entlang des C-Bach das Recht, das gesamte Wasser des C-Bach durch wilden Stau an zwei näher bezeichneten Stellen nördlich der Bundesstraße sowie das gesamte Wasser der XY an drei näher bezeichneten Stellen durch ortsfeste Stauschleusen aufzustauen und mittels Bewässerungsgräben abzuleiten, um es zur Bewässerung der Wiesengrundstücke zu gebrauchen und teilweise zu verbrauchen. Das Stau- und Bewässerungsrecht durften die Berechtigten bei Hochwasser unbeschränkt und im Übrigen an Sonntagen und bei überschüssigem, für den Mühlenbetrieb entbehrlichen Wasser an einzelnen Wochentagen ausüben. Die drei Stauschleusen an der Aula bestehen jeweils aus senkrechten Stein- bzw. Betonmauern an beiden Seiten des Bachufers und einer zwischen diesen Mauern quer durch die Sohle des Bachbetts verlaufenden Betonschwelle. In die beiden Ufermauern und - bei zwei Stauschleusen auch in die Betonschwelle in der Mitte des Bachbetts - sind jeweils senkrechte Eisenschienen eingelassen. Zwischen diesen Schienen befinden bzw. befanden sich Bretter, die - von den Schienen geführt - auf und ab bewegt werden konnten, so dass auf diese Weise der Stau hergestellt und reguliert werden konnte. Mit Schreiben vom 02.02.1993 teilte die Gemeinde A-Stadt der unteren Wasserbehörde beim Landrat des E-Stadt mit, dass das bei Flurstück 79/1 errichtete Stauwehr seit mindestens 15 Jahren nicht mehr benutzt und nicht mehr unterhalten werde. Zum Ärgernis der angrenzenden Grundstücke staue sich bei starkem Wasseranfall die XY, weil Äste vor dem Wehr festhingen. Das Hindernis müsse umgehend beseitigt werden. Die untere Wasserbehörde versuchte daraufhin Ende 1993 und Anfang 1994, die Berechtigten zum Verzicht auf das Wasserrecht zu bewegen, indem als Alternative die Wasserentnahme mittels einer Schlepperpumpe angeboten wurde. Es kam jedoch zunächst zu keiner einvernehmlichen Lösung. Im Frühjahr 2002 entfernte die Gemeinde A-Stadt in Absprache mit der unteren Wasserbehörde an dem oberen Wehr (bei Flurstück 35) die restlichen Eisenschienen, so dass von diesem Wehr seitdem nur noch das Mauerwerk und die Betonschwelle vorhanden sind. An dieser Stelle staute in 2003 der Eigentümer der Wiesengrundstücke 15/2 und 16/2 (Kläger im Verfahren 7 K 1529/07.KS) die XY vollständig auf, indem er quer über den Bachlauf Bretter vor das Mauerwerk legte. Außerdem hob er entlang der Bundesstraße einen Bewässerungsgraben von der Staustelle bis zu seinem Grundstück 15/2 aus. Bei einer Ortsbesichtigung durch Vertreter des Staatlichen Umweltamts Kassel am 07.10.2003 wurde festgestellt, dass das mittlere Wehr (bei Flurstück 42) zwar noch vorhanden, aber nicht mehr funktionsfähig sei. Der mittlere Eisenträger sei nahezu vollständig durchgerostet. Die hölzernen Wellen (zum Bewegen der Schützbretter) seien verfault. Die bauliche Substanz des Mauerwerkes sei durch erhebliche Einwurzelungen stark in Mitleidenschaft gezogen. An der unteren Stauschleuse (bei Flurstück 14) seien alle beweglichen Einrichtungen der Stauanlage vollständig funktionsunfähig. Die noch vorhandenen seitlichen Sandsteinmauern seien in ihrer baulichen Substanz erheblich geschädigt und einsturzgefährdet. Bewässerungsgräben seien bei allen drei Staueinrichtungen in der Örtlichkeit nicht vorhanden gewesen. Fotos, welche die Klägerseite am 09. bzw. 10.01.2010 gefertigt und zu den Gerichtsakten gereicht hat, zeigen, dass bei dem mittleren Wehr die drei Eisenschienen noch vorhanden sind, ebenso die hölzernen Wellen zum Bewegen der Schützbretter, die jedoch nicht mehr funktionsfähig sind. An einer Seite hängen an der Welle noch einige Bretter. Bei dem unteren Wehr sind - abgesehen von dem Mauerwerk - nur noch die Eisenschienen vorhanden, die jedoch beide in Höhe der Oberkante des Mauerwerks seitlich abgeknickt sind. Nachdem die Zuständigkeit hierfür auf das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde übergegangen war, wurde dort ein Verfahren auf Widerruf des Wasserrechts eingeleitet. Hierzu wurden die Berechtigten zunächst mit Schreiben vom 05.03.2004 angehört. Darauf äußerten sich mehrere Berechtigte - darunter auch die Kläger - dahin gehend, dass das Bewässerungsrecht in der Vergangenheit in trockenen Sommern immer wieder ausgeübt worden sei und auch künftig in trockenen Sommern für die Futtergewinnung nötig sei. Ein Stau könne an den Stauschleusen bei Bedarf auch durch Einlegen von Holzbohlen erfolgen. Es fanden noch Ortstermine mit den Berechtigten am 07.10. und 25.11.2004 statt. In der Folgezeit verzichteten bis auf die Kläger, die Eigentümer der Flurstücke 15/2 und 16/2 (Kläger im Verfahren 7 K 1529/07.KS) und einen weiteren Eigentümer alle übrigen Berechtigten auf das Wasserrecht. Mit Schreiben vom 14.11.2006 wurden die Kläger nochmals zu dem beabsichtigten Widerruf angehört. Mit gleichlautenden Bescheiden an beide Kläger vom 27.09.2007 widerrief der Beklagte das im Wasserbuch für das Niederschlagsgebiet D-F-Stadt unter Blatt-Nr. A lc/ 284 zu Gunsten der Kläger eingetragene Wiesenbewässerungsrecht. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass gemäß § 15 Abs. 4, Satz 2 Nr. 1. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) alte Rechte und Befugnisse entschädigungslos widerrufen werden könnten, wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht mehr ausgeübt habe. Das Wiesenbewässerungsrecht werde mindestens seit 1993 nicht mehr ausgeübt. Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Bewässerungsgräben und der nicht mehr vorhandenen bzw. nicht mehr funktionstüchtigen Stauanlagen sei die Ausübung des Rechts auch praktisch nicht möglich. Die Aufhebung des Rechts bedeute keinen schweren Eingriff in die Rechte der Kläger, weil das Wiesenbewässerungsrecht auf Grund des Zustandes der Anlagen nicht mehr ausgeübt werden könne und erhebliche Investitionen erforderlich seien, die Anlagen wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Es werde nicht verkannt, dass das alte Recht auch einen ideellen Wert für die Kläger habe. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sei das Wiesenbewässerungsrecht jedoch dadurch, dass es wirtschaftlich nicht mehr genutzt werden könne, für die Inhaber im wahrsten Sinne des Wortes nutzlos geworden. Aus diesem Grund könne bei der Abwägung des Interesses der Kläger an der Aufrechterhaltung des Wiesenbewässerungsrechts mit dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Rechts dem Erhaltungsinteresse kein hohes Gewicht beigemessen werden. Am Widerruf bestehe ein öffentliches Interesse; hierfür genüge es, dass die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederhergestellt werden solle. Die Entscheidung stehe im Einklang mit dem wasserrechtlichen Grundsatz, dass „Vorratsrechte" nicht eingeräumt bzw. aufrechterhalten werden sollten. Durch die Möglichkeit, die Durchgängigkeit der Aula an den betroffenen Stauwehren wieder herzustellen, werde den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen. Gegen die Bescheide haben die Kläger am 22.10.2007 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben, zu deren Begründung sie u. a. folgendes vortragen: Die Bewässerung erfolge von Fall zu Fall bei Bedarf in sehr trockenen Sommern. Dabei könne es dazu kommen, dass mehrere Jahre hintereinander die Wehre nicht genutzt würden. Sie könnten aber bei Bedarf sofort wieder instandgesetzt bzw. - wie das obere Wehr - kurzfristig für einen vorübergehenden Stau genutzt werden. Dies sei z. B. in 2003, aber zuletzt auch während der Trockenperiode im Sommer 2009, geschehen. Eine solche Bewässerung in Trockenperioden, sei für den - inzwischen von ihren Kindern geführten - landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung unverzichtbar, da man hier auf frisches Grünfutter angewiesen sei. Im übrigen habe der Sohn der Kläger in 2005 die Bereitschaft bekundet, die Wehre wieder instandzusetzen; ihm sei jedoch von einer Mitarbeiterin der oberen Wasserbehörde gesagt worden, dass dies nicht möglich sei. Man könne den Klägern auch nicht ein Fehlen der Bewässerungsgräben entgegenhalten. Diese Gräben seien eher flache Mulden gewesen, da tiefe Gräben die Bewirtschaftung des Grünlandes behinderten und auch bei flachen Gräben ein ausreichendes Eindringen des Wassers in die Wiese gewährleistet sei. Ggf. könne man wegen des besseren Durchflusses in die Mulde mit dem Pflug eine Furche ziehen. Sodann erfolge die Bewässerung durch den am Nordrand der Wiesen verlaufenden Seitengraben der Bundesstraße. Im Übrigen erfolge eine Bewässerung des Wiesengrundstücks der Kläger auch durch den C-Bach, der zu diesem Zweck unmittelbar hinter seinem Austritt aus dem Durchlass unter der Bundesstraße wild aufgestaut werde, so dass das Wasser seitlich auf die Wiese fließe. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Beklagten vom 27.09.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass das Wasserrecht in früheren Zeiten weniger der Bewässerung, sondern in erster Linie der Düngung der Wiese gedient habe. Diese Funktion sei jedoch durch den Bau von Kläranlagen - u. a. auch für die Ortslage von S-Stadt - entfallen. Er weist sodann darauf hin, dass den Interessen der Kläger, die Wiese bei Bedarf in Trockenperioden zur Grünfuttergewinnung zu bewässern, dadurch Rechnung getragen werden könne, dass eine Grundwasserentnahme bis zu 3.600 cm 3 pro Jahr bedenkenlos möglich und erlaubnisfrei sei und darüber hinaus die Möglichkeit bestehe, eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Entnahme per Pumpe zu beantragen. Sodann müsse aus gewässerökologischer Sicht immer ein Mindestabfluss von 40 l/s in der XY verbleiben, was bei dem z. B. in 2003 und 2009 praktizierten wilden Stau nicht gewährleistet sei. Mit Beschluss vom 03.12.2009 wurde der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.01.2010, verwiesen sowie auf den Inhalt der Wasserbuchakten des Regierungspräsidiums Kassel (1 Band W Nr. D-F-Stadt A 1c/283/284/285, 279 Bl. sowie 3 Bände W Nr. 452, 453, 454 Ziegenhain, 20 Bl., 31 Bl., 17 Bl.), die zum Verfahren beigezogen wurden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.