OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 1091/08.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2008:0815.7L1091.08.KS.0A
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die gegenüber einem Beamten des gehobenen Dienstes ergangene Anordnung, für die Dauer von drei Monaten an einer Qualifizierungs- und Orientierungsmaßnahme beim Call-Center einer Telekom-Tochter teilzunehmen, ist kein Verwaltungsakt - insbesondere keine Zuweisung oder Abordnung - sondern eine innerdienstliche Weisung nach § 55 Satz 2 BBG. 2. Die Tätigkeit während der Qualifizierungs- und Orientierungsmaßnahme muss nicht amtsangemessen sein. Es genügt, dass nach Sachlage im Eilverfahren damit zu rechnen ist, dass für den Beamten anschließend am Call-Center eine amtsangemessene Tätigkeit zur Verfügung stehen wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gegenüber einem Beamten des gehobenen Dienstes ergangene Anordnung, für die Dauer von drei Monaten an einer Qualifizierungs- und Orientierungsmaßnahme beim Call-Center einer Telekom-Tochter teilzunehmen, ist kein Verwaltungsakt - insbesondere keine Zuweisung oder Abordnung - sondern eine innerdienstliche Weisung nach § 55 Satz 2 BBG. 2. Die Tätigkeit während der Qualifizierungs- und Orientierungsmaßnahme muss nicht amtsangemessen sein. Es genügt, dass nach Sachlage im Eilverfahren damit zu rechnen ist, dass für den Beamten anschließend am Call-Center eine amtsangemessene Tätigkeit zur Verfügung stehen wird. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der am 05.07.2008 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangene und mit Beschluss vom 22.07.2008 an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesene Antrag, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 06.06.2008 anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Anordnung der Antragsgegnerin vom 06.06.2008 ist bereits deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.06.2008 mitgeteilt hat, dass sie an der Maßnahme, die lt. Anordnung vom 06.06.2008 am 11.06.2008 beginnen sollte, zunächst nicht festhalte. Damit hat sich die Anordnung vom 06.06.2008 erledigt. Sodann hat die Antragsgegnerin am 26.06.2008 angeordnet, dass der Antragsteller nunmehr ab 01.07.2008 an der Qualifikations- und Orientierungsmaßnahme in ... teilzunehmen habe, so dass er gegenwärtig allein durch diese Anordnung belastet wird. Soweit der durch einen prozessbevollmächtigten Anwalt gestellte Antrag gemäß § 88 VwGO - wonach in erster Linie auf den Sinngehalt und nicht auf den Wortlaut abzustellen ist - als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung vom 26.06.2008 aufzufassen ist, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit ist der Antrag statthaft. Allerdings kann hier vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Denn bei der vom Antragsteller angegriffenen Anordnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine dienstliche Weisung im Rahmen der dem Dienstherrn zustehenden Organisationsgewalt. Zu Recht hat sich der Antragsgegner insoweit ausdrücklich auf § 55 Satz 2 BBG berufen. Die fragliche Anordnung vom 26.06.2008 stellt schon deshalb keine Versetzung (§ 26 BBG) dar, da der Antragsteller jedenfalls nicht dauerhaft an dieser Maßnahme teilnehmen soll. Indes handelt es sich insoweit auch nicht um eine Abordnung (§ 27 BBG) oder vergleichbare Maßnahme. Vielmehr soll der Antragsteller in dieser ersten Phase, die voraussichtlich drei Monate dauern wird, am Standort der ... Praxiserfahrung sammeln. Damit wird dem Antragsteller für die Dauer dieser Maßnahme kein konkret-funktionelles Amt oder eine vergleichbare Aufgabestellung bei einer anderen Dienststelle zugewiesen. Lediglich der Ort seiner Dienstleistung und der Inhalt (Teilnahme an einer Vorbereitungs- und Orientierungsphase) werden durch diese Weisung für einen bestimmten Zeitraum konkretisiert. Jedoch kann ein Beamter auch gegen Maßnahmen innerhalb des Beamtenverhältnisses, die keine Verwaltungsakte sind, gerichtlichen Rechtsschutz erlangen, wenn diese Maßnahmen ihn in seinen Rechten verletzen. Vorläufiger Rechtsschutz kann dann nach § 123 VwGO gewährt werden. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist aber identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Ein Anordnungsgrund dürfte bestehen, obwohl die begehrte Anordnung die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, da die angegriffene Maßnahme beginnend ab 01.07.2008 auf drei Monate befristet und die Hälfte dieses Zeitraums bereits verstrichen ist, so dass mit einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Beendigung der Maßnahmen nicht gerechnet, und damit effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht gewährt werden kann. Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller ist als Beamter bei der ....beschäftigt. Er ist als Diplom-Verwaltungswirt in der Besoldungsgruppe A11 eingruppiert und gehört der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes an. Sein Dienstort war bis zum 31.03.2008 .... Seitdem wird nach einer amtsangemessenen Weiterbeschäftigung für ihn gesucht. Mit der angegriffenen Anordnung vom 26.06.2008 wurde der Antragsteller angewiesen, ab dem 01.07.2008 an einer Vorbereitungs- und Orientierungsphase am ...- für voraussichtlich drei Monate teilzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch diese Weisung in subjektiven Rechten verletzt wird. Der rechtliche Maßstab, an dem Maßnahmen wie die vorliegende, die inhaltlich die Art und den Umfang der Dienstleistung bestimmen, zu überprüfen sind, ist § 55 Satz 2 BBG. Ohne Zweifel ist insoweit, dass auch einem Beamten, der gegenwärtig weder ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, noch einen Dienstposten innehat, allgemeine Dienstleistungspflichten im Rahmen des § 55 BBG auferlegt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2004, 1 D 20/03, juris). Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer solchen Weisung ist ferner, dass das insoweit dem Dienstherrn zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt wurde, die getroffene Entscheidung insbesondere nicht willkürlich ist. Gründe, die eine Ermessensfehlerhaftigkeit, insbesondere eine Willkürlichkeit der Entscheidung erkennen lassen, sind jedoch weder hinreichend glaubhaft gemacht noch sonst zu erkennen. Die Teilnahme an einer Vorbereitungs- und Orientierungsphase an sich braucht nicht amtsangemessen im eigentlichen Sinne sein. Insoweit genügt es, wenn diese Maßnahme dazu dienen soll, den Antragsteller auf eine amtsangemessene Tätigkeit vorzubereiten bzw. anhand der Orientierung festzustellen, für welche konkreten Aufgaben er geeignet ist. Die Grenze wäre hier vorliegend nur dann überschritten, wenn von vornherein absehbar wäre, dass keine der für die spätere Übertragung von Aufgaben in Aussicht genommenen Tätigkeiten mangels Amtsangemessenheit oder sonstiger Qualifikation des Antragstellers in Frage käme. Hierzu hat der Antragsteller zwar vorgetragen, dass "nach Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbarer Kollegen als Gruppen- oder Teamleiter" diese auch an Telefon/Bildschirmarbeitsplätzen arbeiteten und 75 % ihrer Zeit selbst aktiv Telefonarbeit leisteten, mit Kunden und ihren Beschwerden umgingen bzw. Kunden von vorteilhaften Angeboten der ...überzeugen sollten. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass bei der ... GmbH Funktionen als Teamleiter, Key Account Manager, Trainer/Berater, Fachtrainer, Qualitäts-, Gesundheits- und Sicherheitsmanager zu besetzen seien, die für Beamte des gehobenen Dienstes amtsangemessene Tätigkeiten darstellten. Somit stehen offenbar auch andere Funktionen als die des Teamleiters für Beamte des gehobenen Dienstes zur Verfügung. Sodann hat nach Kenntnis des Gerichts die Vorbereitungs- und Orientierungsphase für Beamte des gehobenen Dienstes bei den ...-Callcentern bundesweit erst im Juni 2008 begonnen und ist somit noch nicht abgeschlossen, so dass es sich bei den vom Antragsteller beschriebenen Tätigkeiten von Kollegen des gehobenen Dienstes nicht um den diesen auf Dauer zuzuweisenden Aufgabenbereich handeln dürfte. Nach Angaben der Antragsgegnerin in vergleichbaren Verfahren sollen während der Vorbereitungs- und Orientierungsphase u. a. diejenigen Tätigkeiten, welche die Betreffenden danach leiten und überwachen sollen, kennengelernt und ausgeübt werden. Nach allem kann - jedenfalls bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren - nicht bereits jetzt festgestellt werden, dass für den Antragsteller später bei der ... keine amtsangemessene Beschäftigung zur Verfügung stehen wird. Die Frage der Amtsangemessenheit wird somit dann näher zu prüfen sein, wenn dem Antragsteller auf Dauer eine bestimmte Funktion zugewiesen wird - was nicht Gegenstand der anhängigen Verfahren ist. Die Teilnahme an der geplanten Maßnahme erscheint sodann für den Antragsteller auch nicht im Hinblick auf seine familiäre Situation unzumutbar. Dabei wird nicht verkannt, dass die Fürsorge für seine Ehefrau, die an einer schweren, unheilbaren und fortschreitenden Erkrankung leidet, sowie für die im Haushalt lebenden Kinder von 9 und 12 Jahren dem Antragsteller eine erhebliche Verantwortung und Belastung aufbürdet. In außergewöhnlich gelagerten Fällen kann es die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) dem Dienstherrn gebieten, auf einen dienstlich erforderlichen Ortswechsel des Beamten zu verzichten und diesen dort zu belassen, wo er eigentlich nicht mehr beschäftigt werden kann, wenn der Ortswechsel dem Beamten angesichts seiner persönlichen Verhältnisse völlig unzumutbar wäre. Eine solche extreme Ausnahmesituation wäre zunächst bei der angegriffenen Maßnahme schon deshalb zu verneinen, weil diese nur von vorübergehender Dauer ist. Ähnlich wie zuvor bei der Amtsangemessenheit, wären die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers gleichwohl hier zu berücksichtigen, wenn bereits jetzt feststünde, dass ihm ein dauerhafter Wechsel des Dienstortes nach ... nicht zuzumuten sein wird. Dies ist nicht der Fall, weil hier die zweifellos im familiären Bereich bestehende Belastung nicht mit dem Dienstort zusammenhängt. Gemäß § 74 Abs. 1 BBG hat der Beamte seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird, und es ist nicht ersichtlich, dass der Ehefrau und den Kindern des Antragstellers ein Umzug nach ... bzw. in die dortige Umgebung etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Dass der Antragsteller in ... ein Eigenheim errichtet hat, welches bei der gegenwärtigen Marktlage schwer verkäuflich wäre, beruht auf einer von ihm getroffenen und in seiner wirtschaftlichen Risikosphäre liegenden Entscheidung - wobei auch andere Verfahrensweisen, wie die Vermietung des Eigenheims, denkbar wären. Schließlich hat der Antragsteller auch bisher eine längere Wegstrecke zwischen seinem Wohnort ... und seinem Dienstort ... in Kauf genommen. Dass ein Beamter seine Wohnung in einer gewissen Entfernung vom Dienstort nimmt, kann von Fall zu Fall höchst unterschiedliche und anerkennenswerte Gründe haben, die jedoch sämtlich in seiner Privatsphäre liegen. Es kann indes nicht Gegenstand der Fürsorgepflicht des § 79 BBG sein, den Beamten allein wegen seiner Wohnortwahl gegenüber anderen Beamten, die am Dienstort bzw. näher zu diesem wohnen, zu bevorzugen (etwas anderes mag der Fall sein bei Bindungen im ehrenamtlichen Bereich - wie z. B. Träger eines kommunalen Mandats, Aktiver in der freiwilligen Feuerwehr). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes für das Eilverfahren in Höhe des halben Hauptsachestreitwerts festgesetzt. Hauptsachestreitwert ist vorliegend der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG.