Urteil
7 E 213/05
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2008:0619.7E213.05.0A
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Leitsätze
1. Es ist mit der Fürsorgepflicht vereinbar, dass die Richtlinien des Bundesinnenministeriums des Innern vom 29.01.1999 bezüglich Rechtssschutz in Strafschen für Bundesbedienstete die Erstattung der Kosten für eine Strafverteidigung davon abhängig machen, dass ein entsprechender Antrag spätestens einen Monat nach Abschluss des Straf- oder Ermittlungsverfahrens gestellt wird.
2. Keine Pflicht des Dienstherrrn, den Beamten über die Möglichkeit der Rechtsschutzgewährung sowie den Inhalt hierzu ergangenen Richtlinien zu informieren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist mit der Fürsorgepflicht vereinbar, dass die Richtlinien des Bundesinnenministeriums des Innern vom 29.01.1999 bezüglich Rechtssschutz in Strafschen für Bundesbedienstete die Erstattung der Kosten für eine Strafverteidigung davon abhängig machen, dass ein entsprechender Antrag spätestens einen Monat nach Abschluss des Straf- oder Ermittlungsverfahrens gestellt wird. 2. Keine Pflicht des Dienstherrrn, den Beamten über die Möglichkeit der Rechtsschutzgewährung sowie den Inhalt hierzu ergangenen Richtlinien zu informieren. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Berufung wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig; insbesondere wurde sie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens (vgl. § 126 Abs. 3 BRRG) form- und fristgemäß erhoben. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Rechtsschutz - d. h. der Übernahme der Kosten für die Verteidigung in einem Strafverfahren - ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Gemäß § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) hat der Dienstherr in Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Wird gegen den Beamten wegen seines Verhaltens bei einer amtlichen Tätigkeit Strafanzeige erstattet, dann gebietet es die Fürsorgepflicht, den Beamten von wirtschaftlichen Belastungen freizustellen, die ihm durch seine Verteidigung in dem entsprechenden Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren erwachsen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn den Beamten kein (bzw. nur geringfügiges) Verschulden trifft. Da die Art und Weise der Gewährung von Rechtsschutz weder in § 79 BBG, noch in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen näher geregelt ist, liegt es hier im Ermessen des Dienstherrn, wie er seiner Fürsorgepflicht gerecht wird. Dabei ist die Verwaltung dort, wo ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, grundsätzlich befugt, die Ausübung des Ermessens durch Verwaltungsrichtlinien zu regeln und auszugestalten und hier u. a. auch Regeln für das Verwaltungsverfahren aufzustellen - z. B. bei der Gewährung von Leistungen eine Antragstellung zu fordern und hierfür Fristen vorzusehen. Die Anwendung solcher Richtlinien auf den einzelnen Fall - u. a. zum Nachteil des Betroffenen - stellt eine rechtmäßige Ermessensausübung dar, sofern nicht die Richtlinie bzw. ihre Anwendung im konkreten Fall gegen Sinn, Zweck und Wesensgehalt des Gesetzes verstößt, dessen Ausführung sie dienen soll. Dies hat die Rechtsprechung u. a. für die zur Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen im Bereich des Bundes (vgl. OVG Münster, U. v. 01.02.1988 - 1 A 2475/86 - DVBl. 1988, S. 1074 ff. = NVwZ 1989, S. 578 f.) bzw. der einzelnen Bundesländer (vgl. VGH Mannheim, B. v. 27.09.1996 - 4 S 3322/94 - juris -; U. v. 09.07.1991 - 4 S 1370/90 - juris, LS in ESVGH 42, S. 154) erlassenen Richtlinien entschieden. Vorliegend hat die Beklagte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter Bezugnahme auf die einschlägigen Verwaltungsrichtlinien des Bundes vom 29.11.1999 (RL 99) zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin ihren Antrag nicht innerhalb der in Nr. 2. Satz 4 RL 99 bestimmten Frist gestellt hat. Das Verfahren der Gewährung von Rechtsschutz ist in den RL 99 dergestalt geregelt, dass dem Beamten, gegen den wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, welches mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder eine Untersuchung vor einem Seeamt eingeleitet bzw. öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 StPO) erhoben wird, auf seinen schriftlichen Antrag hin zunächst zur Bestreitung der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt wird (Nr. 1. Satz 1 RL 99). Wird der Beamte im Strafverfahren freigesprochen bzw. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet oder wird er außer Verfolgung gesetzt, so wird auf Antrag des Beamten auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet (Nr. 2. Sätze 1- 3 RL 99). Dieser Antrag ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Entscheidung vorzulegen (Nr. 2. Satz 4 RL 99). Die Klägerin hat einen Antrag auf Rechtsschutz jedoch erst am 14.01.2004, und damit knapp 10 Monate nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, gestellt. Auch wenn dem Dienstherrn durch eine derart späte Antragstellung kein Nachteil entsteht und sich die übrigen Voraussetzungen für die Rechtsschutzgewährung - insbesondere die Angemessenheit der Verteidigungsmaßnahme und der Höhe des anwaltlichen Honorars - auch 10 Monate nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens noch prüfen lassen, verstößt es nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht, dass die RL 99 die Gewährung von Rechtsschutz davon abhängig machen, dass ein entsprechender Antrag während des laufenden Ermittlungs- bzw. Straf- oder Klageverfahrens bzw. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit - nämlich längstens einen Monat nach Verfahrensende - gestellt wird. Denn es liegt nahe, dass ein Beamter, gegen den wegen einer Amtshandlung bzw. im Zusammenhang damit Strafanzeige erstattet wird, sich zu Beginn des Verfahrens darüber Gedanken macht, ob er den Beistand des Dienstherrn bei seiner Rechtsverteidigung in Anspruch nehmen soll. Spätestens dann, wenn der Beamte mit seiner Rechtsverteidigung einen Anwalt beauftragt bzw. andere Aufwendungen hierfür tätigt (z. B. Einholen eines Gutachtens), liegt es nahe, dass er sich Gedanken darüber macht, wer die Kosten für diese Aufwendungen trägt. Da ihm diese Kosten wegen seiner Amtstätigkeit erwachsen, liegt es des Weiteren nahe, dass er sich an den Dienstherrn wendet und diesen um Übernahme der Kosten ersucht bzw. sich darüber informiert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenübernahme durch den Dienstherrn in Betracht kommt. Wer sich nicht zu dem Zeitpunkt, an welchem er Verteidigungsmaßnahmen ergreift, für die Kosten entstehen, um eine Kostenerstattung durch den Dienstherrn bemüht, gibt damit zu erkennen, dass er „allein zurechtkommt“ bzw. zurechtkommen möchte. Sodann liegt es auch im Interesse des Dienstherrn, dass sich der Beamte in einem gegen ihn anhängigen Verfahren angemessen verteidigt und sich der Dienstherr dessen während des laufenden Verfahrens vergewissert. Denn zum einen leidet das Ansehen der Verwaltung darunter, dass ein Beamter wegen seiner Amtstätigkeit strafrechtlich verurteilt wird, und zum anderen muss der Dienstherr in solchen Fällen häufig mit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen rechnen - so auch im vorliegenden Fall, wo der betreffende Flugpassagier einen Flug neu buchen musste. Gegenläufig werden die Interessen des Beamten und des Dienstherrn allerdings dann, wenn der Dienstherr das zur Anzeige gebrachte Verhalten zum Anlass nimmt, Disziplinarmassnahmen gegen den Beamten zu ergreifen - was dem Beamten dann aber förmlich zu eröffnen ist (§ 20 Bundesdisziplinargesetz). Des Weiteren kann das zur Anzeige gebrachte Verhalten auch im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung gewürdigt werden. Auch in solchen Fällen, wo der Beamte wegen des zur Anzeige gebrachten Verhaltens Nachteile für sein Dienstverhältnis oder sein berufliches Fortkommen befürchten muss, ist er nicht berechtigt, seine Amtstätigkeit vor dem Dienstherrn - zunächst - zu verheimlichen, und aus diesem Grund erst später um Rechtsschutz nachzusuchen, wenn „alles gutgegangen“ ist . Denn er muss grundsätzlich damit rechnen und es hinnehmen, dass sein gesamtes dienstliches Verhalten, welches ja im Auftrag und Interesse des Dienstherrn ausgeübt wird, vom Dienstherrn überprüft und bewertet wird. Alles in allem genügt der Dienstherr somit seiner Fürsorgepflicht, wenn er die Gewährung von Rechtsschutz auf den Zeitraum des laufenden Verfahrens beschränkt, wo der Beamte den Beistand aktuell benötigt und Entscheidungen trifft, die Kosten verursachen. Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn auch nicht etwa, von Amts wegen für eine angemessene Strafverteidigung des wegen einer Amtstätigkeit angezeigten Beamten zu sorgen. Dort, wo der Dienstherr ein besonderes eigenes Interesse an einer angemessenen Verteidigung sieht, bleibt es ihm unbenommen, sich von Fall zu Fall einzuschalten - wobei die Entscheidung, ob und wie er sich verteidigt, letztlich dem Beamten überlassen sein muss. Dessen ungeachtet wird dem auf finanzielle Entlastung gerichteten Fürsorgeanspruch des Beamten jedenfalls genügt, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wird, solche Entlastung dann zu beantragen, wenn er im laufenden Verfahren Entscheidungen trifft, die Kosten verursachen. Ebenso wenig gebietet es die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, den Beamten über die Möglichkeit, Rechtsschutz in Strafsachen zu beantragen, und den Inhalt der einschlägigen Richtlinien zu informieren. Vielmehr wird von ihm erwartet, dass er sich um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht (Bay.VGH, U. v. 08.10.1998 - 3 B 96.705 - juris - zur Schulbeihilfe, die als Zuschuss für die auswärtige Unterbringung von Kindern des Beamten, etwa in einem Internat, gewährt wird, wobei die einschlägigen Verwaltungsrichtlinien eine Antragstellung innerhalb einer bestimmten Frist fordern). Die RL 99 sehen in Nr. 4. allerdings vor, dass „in besonders begründeten Fällen“ die notwendigen Kosten für eine Strafverteidigung auf Antrag auch dann übernommen werden können, wenn bis zum Abschluss des Strafverfahrens ein Antrag auf Gewährung eines Darlehens nicht gestellt worden war. Insoweit hat die Beklagte es jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt, der Klägerin Rechtsschutz in Anwendung dieser Regelung zu gewähren. Zutreffend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass ein besonders begründeter Fall in erster Linie dann anzunehmen ist, wenn der Beamte - vergleichbar der Wiedereinsetzung in versäumte Fristen nach § 60 Abs. 1 VwGO - ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert worden ist. Da eine Informationspflicht bezüglich des Rechtsschutzes und der hierzu erlassenen Richtlinien nicht besteht, kann sich der Beamte in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er die Rechtsschutzmöglichkeit und die einschlägigen Richtlinien nicht kannte. Andere Gründe, welche die Klägerin von einer früheren Antragstellung abgehalten haben könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der Umstand, dass sie während ihrer Ausbildung zum gehobenen Dienst längere Zeiträume von ihrem Wohnort abwesend war und ein - für diese Ausbildung typischer - Wechsel zwischen Studium an der Fachhochschule ... und praktischem Dienst an verschiedenen Dienstorten erfolgte, keinen hinreichenden Grund dar, sich nicht schon während des laufenden Ermittlungsverfahrens um Rechtsschutz zu bemühen, zumal die Klägerin während dieses Zeitraums eine Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung beauftragt hat. Sodann rechtfertigen auch die Umstände, unter denen die Klägerin an der Fachhochschule ... mit dem Ermittlungsverfahren konfrontiert wurde, nicht die Annahme eines „besonders begründeten“ Falles. Wenn gegen einen Beamten wegen einer Amtstätigkeit Strafanzeige erstattet wird, ist es grundsätzlich legitim, dass sich die Staatsanwaltschaft im Zuge ihrer Ermittlungen auch an den Dienstherrn wendet. Jedenfalls hat der Beamte, der wegen einer Amtstätigkeit, die er im Auftrag und Interesse des Dienstherrn ausübt, angezeigt wird, kein Recht, die Anzeigeerstattung vor dem Dienstherrn zu verheimlichen. Unberechtigt war allerdings das Ansinnen des Studienbetreuers, eine dienstliche Erklärung abzugeben. Korrekt hätte dieser die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass es ihr freistehe, sich im Ermittlungsverfahren zu äußern. Die Klägerin hat sodann aber innerhalb der Fachhochschule Rechtsrat eingeholt und die dienstliche Erklärung nicht abgegeben, so dass ihr durch das Ansinnen des Studienbetreuers keine Nachteile im Ermittlungsverfahren erwachsen sind. Selbst wenn durch das Verhalten des Studienbetreuers das Vertrauensverhältnis der Klägerin zum Dienstherrn gestört worden sein sollte, war dies kein hinreichender Grund, sich nicht rechtzeitig um eine eventuelle Erstattung der Kosten für die Strafverteidigung beim Dienstherrn zu bemühen. Denn die Klägerin hat nach diesem Vorfall eine Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung im Ermittlungsverfahren beauftragt und mit dieser bei der Mandatserteilung auch die Frage erörtert, wer die Kosten für die anwaltliche Vertretung trägt. Mit der Erwähnung eines „GdP-Tarifs“ wurde sie offenbar darauf hingewiesen, dass sie sich bei der Gewerkschaft um Kostenerstattung bemühen könne. Hier lag es nahe, dass sich die Klägern dann alsbald nach der Mandatserteilung zumindest mit der Gewerkschaft in Verbindung setzte, um sich zu vergewissern, ob die Kosten von dort übernommen würden. Der Gewerkschaft sind die einschlägigen Verwaltungsrichtlinien jedenfalls bekannt - wie u. a. aus dem Antragsschreiben vom 13.01.2004 ersichtlich ist, wo diese Richtlinien zitiert werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gewerkschaft dann, wenn sich die Klägerin alsbald nach der Mandatserteilung dorthin gewandt hätte, den Rechtsschutz für die Klägerin rechtzeitig vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens beantragt hätte. Nach allem stellt sich die verspätete Antragstellung auch unter Berücksichtigung der vorliegend gegebenen Umstände als ein vermeidbares Verhalten der, welches nicht die Annahme eines „besonders begründeten“ Falle i. S. v. Nr. 4. der RL 99 rechtfertigt. Somit ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist. Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3. VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Rechtsschutzgewährung auf eine Antragstellung während des laufenden Verfahrens beschränkt werden darf, über den vorliegenden Fall hinaus von allgemeiner Bedeutung und - soweit ersichtlich - bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Polizeivollzugsbeamtin der Bundespolizei. Am 24.03.2001 tat sie Dienst beim Bundesgrenzschutzamt ... und erhielt eine Anfrage der ... Airlines aus ... bezüglich eines dort vorgelegten Reisepasses mit der Nummer OR .... Die Klägerin stellte durch Anfrage beim Bundeskriminalamt fest, dass ein afghanischer Blankoreisepass mit der Nummer ... (ohne „OR“) als abhanden gekommen durch Verlust registriert und zur Beweissicherung, Eigentumssicherung und Identitätsprüfung ausgeschrieben sei. Sie teilte daraufhin der ... Airlines per Telex mit, dass ein afghanischer Reisepass mit der Nummer ... „stolen“ (gestohlen) sei, und forderte Kopien des vorgelegten Reisepasses und des Visums an. Daraufhin erstattete der betreffende Flugpassagier, der auf Grund dieses Sachverhalts einen Flug neu buchen musste, am 25.05.2001 Strafanzeige gegen die Klägerin wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung und Verfolgung Unschuldiger. In Zuge der Ermittlungen übersandte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... die Ermittlungsakte an die BGS-Fachhochschule ..., wo sich die Klägerin zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst befand. Dort wurde ihr zunächst vom Studienbetreuer aufgetragen, eine dienstliche Erklärung abzugeben. Die Klägerin fragte daraufhin die Rechtsdozentin um Rat und gab keine dienstliche Erklärung ab. Sodann beauftragte sie eine Rechtsanwältin mit ihrer Verteidigung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 24.03.2003 das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Verdachts einer strafbaren Handlung ein. Der Klägerin sei zwar bei der Übersetzung des Terminus „abhandengekommen“ mit „stolen“ ein Übertragungsfehler unterlaufen, sie habe aber ansonsten zutreffend angegeben, dass ein afghanischer Reisepass mit der Nummer ... zu Fahndung ausgeschrieben sei. Sie habe mithin nicht angegeben, dass der angefragte Reisepass mit der Nummer OR ... ausgeschrieben sei, und auch im Übrigen nicht bewusst falsche Angaben gemacht. Mit Datum vom 03.09.2003 erstellte die von der Klägerin beauftragte Rechtsanwältin eine Kostenrechnung über 457,62 EUR. Mit einem am 14.01.2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Gewerkschaft der Polizei namens der Klägerin die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen - d. h. die Erstattung der Anwaltskosten. Das Bundesministerium des Innern vertrat in einem an das Grenzschutzpräsidium ... gerichteten Erlass vom 23.03.2004 die Auffassung, dass eine Gewährung von Rechtsschutz nach den im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29.11.1999 - D I 3 - 211 481/1 - „Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete“ festgelegten Richtlinien (im Folgenden: RL 99) nicht möglich sei, weil der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der das Ermittlungsverfahren beendenden staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung gestellt worden sei. In besonders begründeten Fällen könnten zwar die Kosten auch dann übernommen werden, wenn bis zum Abschluss des Strafverfahrens ein Antrag nicht gestellt worden sei. Die Klägerin habe bisher nicht dargelegt, warum sie daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig Rechtsschutz in Strafsachen zu beantragen. Die womöglich bestehende Unkenntnis bezüglich der Rechtsschutzregelungen reiche nicht aus, um einen „besonders begründeten Fall“ anzunehmen. Die Klägerin äußerte sich sodann dahin gehend, dass die Anwältin ihr mitgeteilt habe, dass die private Rechtsschutzversicherung nicht eintrete, sie das Mandat aber zum „GdP-Tarif“ annehme. Nach Erhalt der Rechnung habe sie, die Klägerin, diese dann der GdP vorgelegt. Mit Bescheid vom 04.10.2004 lehnte das Grenzschutzpräsidium ... die beantragte Kostenerstattung ab, weil der Antrag nicht entsprechend den RL 99 innerhalb eines Monats nach Einstellung des Strafverfahrens gestellt worden sei und besondere Gründe, ausnahmsweise von dieser Regelung abzuweichen, nicht ersichtlich seien. Hiergegen legte die Klägerin am 12.10.2004 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2004 zurückwies. Nach dem einschlägigen Erlass (RL 99) solle Rechtsschutz in Strafsachen in erster Line während eines laufenden Verfahrens gewährt werden. Vorliegend habe die Klägerin vom Bekanntwerden der Strafanzeige vom 25.05.2001 bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens am 24.03.2003 Gelegenheit gehabt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ein begründeter Ausnahmefall, auch nach Abschluss des Strafverfahrens noch Rechtsschutz zu gewähren, sei in erster Linie beim Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO gegeben. Derartige Gründe, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, ohne Verschulden zeitgerecht einen Antrag zu stellen, seien jedoch nicht ersichtlich. Der Hinweis, dass sie wegen der Ausbildung zum gehobenen Dienst ständig von Wohnort und Dienststelle abwesend gewesen sei, und sich daher mit der Angelegenheit nicht habe beschäftigen können, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich habe sie zeitgerecht Kontakt zu einer Anwältin aufgenommen, welche sie darauf hingewiesen habe, dass die private Rechtsschutzversicherung nicht eintrete. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.01.2005 zugestellt. Am 10.02.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Fürsorgepflicht gebiete es dem Dienstherrn, den Beamten von finanziellen Belastungen freizustellen, die sich jedenfalls bei fehlendem oder nur geringem Verschulden aus einer im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit erfolgten, im Nachhinein aber nicht gerechtfertigten, Strafverfolgung ergäben. Die Übernahme solcher wirtschaftlicher Belastungen solle die innere Unabhängigkeit des Beamten stärken und seine Bereitschaft zur Wahrnehmung solcher Tätigkeiten entsprechend berücksichtigen. Die in dem einschlägigen Erlass vom 29.11.1999 getroffene Regelung, Anwaltskosten nur dann zu erstatten, wenn Rechtsschutz während bzw. unmittelbar nach Abschluss des Strafverfahrens beantragt werde, widerspreche dem Wesensgehalt der Fürsorgepflicht. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung von Rechtsschutz habe keinen Einfluss auf den Verlauf und Fortgang des Strafverfahrens, so dass der Dienstherr durch die bei späterer Stellung des Erstattungsantrags erfolgende nachträgliche Entscheidung nicht schlechter gestellt werde. Die Voraussetzungen für eine Erstattung könnten auch im Nachhinein geprüft werden - zumal den Richtlinien zufolge während des laufenden Verfahrens zunächst nur ein Darlehen gewährt und über den Antrag auf Kostenerstattung erst nach Vorlage einer spezifizierten Endabrechnung des Rechtsanwalts entschieden werden dürfe. Es widerspreche auch der Fürsorgepflicht, für die Antragstellung nur eine Frist von 1 Monat nach Abschluss des Strafverfahrens einzuräumen. Derartige Ausschlussfristen seien - wie z. B. im Beihilferecht - auf mindestens 1 Jahr zu bemessen. Sodann sei der Dienstherr, der normalerweise - und so auch vorliegend - alsbald nach Anzeigeerstattung über das Ermittlungsverfahren informiert sei, aus der Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, für eine Verteidigung zu sorgen. Zumindest müsse der Dienstherr den Beamten auf die Möglichkeit der Rechtsschutzgewährung und die Notwendigkeit, zeitnah einen Antrag zu stellen, hinweisen - was gegenüber der Klägerin nicht geschehen sei. Vorliegend komme noch hinzu, dass die Staatsanwaltschaft rechtswidrig die Ermittlungsakte an die BGS-Fachhochschule gesandt und der dortige Dienstvorgesetzte von der Klägerin zu Unrecht die Abgabe einer dienstlichen Erklärung verlangt habe. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis der Klägerin zum Dienstherrn gestört gewesen und die Klägerin auf diese Weise davon abgehalten worden, während des Ermittlungsverfahrens beim Dienstherrn um Rechtsschutz nachzusuchen. Unter diesen Umständen liege zumindest ein „besonders begründeter Fall“ im Sinne der Richtlinien vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 14.01.2004 hin Rechtsschutz durch Übernahme der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 457,62 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass es auch dem Fürsorgegedanken entspreche, einem Beamten rechtzeitig darüber Gewissheit zu geben, ob er für ein gegen ihn gerichtetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren Rechtsschutz seitens des Dienstherrn erhalte oder nicht. Das Gericht hat der Vertreterin der Beklagten Gelegenheit gegeben, ihre Ermessenserwägungen im Hinblick darauf zu ergänzen, dass erstmals mit Schriftsatz vom 12.05.2005 vorgetragenen wurde, dass die Ermittlungsakte an die BGS-Fachhochschule versandt und dort von der Klägerin die Abgabe einer dienstlichen Erklärung verlangt worden sei. Die Beklagtenvertreterin hat daraufhin erklärt, selbst wenn die Klägerin durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft und des Dienstvorgesetzten davon abgehalten worden sein sollte, seinerzeit Rechtsschutz beim Dienstherrn zu beantragen, sehe sie jedenfalls deshalb keinen „besonders begründeten Fall“ im Sinne der Richtlinien, weil nach Vorliegen der anwaltlichen Kostenrechnung vom 03.09.2003 der Antrag auf Rechtsschutz erst am 14.01.2004 gestellt worden sei. Mit Beschluss vom 16.05.2008 wurde der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19.06.2008, verwiesen sowie auf den einschlägigen Verwaltungsvorgang der Beklagten „Rechtsschutz in Strafsachen“ (1 Heftstreifen, 56 Bl.), der zum Verfahren beigezogen wurde und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.