OffeneUrteileSuche
Urteil

7 E 1690/04

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2005:0414.7E1690.04.0A
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid der Deutschen Post AG, Service Niederlassung Personalservice, vom 15.01.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2004 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Deutschen Post AG, Service Niederlassung Personalservice, vom 15.01.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2004 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet, denn der angegriffene Bescheid vom 15.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.05.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. § 41 S. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das Gericht lässt es ausdrücklich dahingestellt, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG vorliegen, insbesondere ob die Klägerin sich auf Entreicherung berufen kann. Ebenso bleibt es dahingestellt, ob der Anspruch verjährt oder verwirkt ist. Dies alles ist nicht entscheidungserheblich, da es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG fehlt, was den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig macht. Der Ausgangsbescheid enthält keine Billigkeitsentscheidung, sondern legt nur fest, dass die Rückzahlungsmodalitäten durch gesondertes Schreiben festgelegt werden. Er stellt also eine Billigkeitsentscheidung erst in Aussicht. Der Widerspruchsbescheid enthält zwar eine Billigkeitsentscheidung, diese genügt jedoch nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Billigkeitsentscheidung. Der Hess. VGH hat zu den Anforderungen an eine Billigkeitsentscheidung in seinem Urteil vom 27. Juni 1990 (Az: 1 UE 1378/87, NVwZ 1991, 94 ff) zu dem gleichlautenden § 49 Abs. 2 S 3 Soldatenversorgungsgesetz folgendes ausgeführt: "Die angefochtenen Bescheide über die Rückforderung des überzahlten Betrages sind jedoch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte nicht die ihr durch § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG auferlegte Billigkeitsentscheidung in rechtsfehlerfreier Weise getroffen hat. Nach dieser Bestimmung kann mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es erforderlich, daß die danach gebotene Ermessensentscheidung in ausdrücklicher Form zu treffen und zu begründen ist, wobei es allerdings ausreichend sein kann, daß dem Rückzahlungsverpflichteten lediglich Ratenzahlungen eingeräumt werden (BVerwG, Urteil vom 12.10.1967 -- II C 71.67 --, BVerwGE 28, 68 (79)). Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Entscheidung der Beklagten, weder ganz noch teilweise von der Rückforderung des überzahlten Betrages abzusehen, frei von Ermessensfehlern ist. Das Wehrbereichsgebührnisamt hat in seinem Bescheid vom 12.8.1983 darauf hingewiesen, daß nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes überzahlte Beträge in einer Summe zurückzuerstatten seien. Auf die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung geht der Bescheid nicht ein. Der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 28.10.1983 führt zwar die Gesichtspunkte auf, die bei der Entscheidung über ein Absehen oder teilweises Absehen von der Rückforderung zu beachten sind und erwähnt in diesem Zusammenhang die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten (Einkommen, Vermögensverhältnisse, Arbeitsfähigkeit, familiäre Verpflichtungen); die näheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers waren der Wehrbereichsverwaltung jedoch nicht bekannt. Dies folgt daraus, daß dem Kläger im Zusammenhang mit den ihm in Aussicht gestellten Ratenzahlungen anheimgestellt wurde, zu gegebener Zeit Belege über die Höhe des Familieneinkommens und der monatlichen Belastungen vorzulegen. Waren der Wehrbereichsverwaltung aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unbekannt, erscheint es zweifelhaft, ob sie die nach ihren Maßstäben vorzunehmende Billigkeitsentscheidung über ein Absehen oder teilweises Absehen von der Rückforderung überhaupt fehlerfrei treffen konnte. Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, denn jedenfalls hätte die Beklagte bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich und verbindlich über die Bewilligung von Ratenzahlungen und deren Höhe entscheiden müssen. Das bloße Inaussichtstellen von Ratenzahlungen genügt dem Erfordernis der nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung grundsätzlich nicht. Anders ist dies nur dann, wenn der Rückzahlungsverpflichtete trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht die für die Billigkeitsentscheidung benötigten Auskünfte gibt. So ist es hier aber nicht. Vielmehr hat die Wehrbereichsverwaltung ohne nähere Prüfung der Einzelheiten des vorliegenden Falles Ratenzahlungen in Aussicht gestellt und damit lediglich formal dem Gebot des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG genügen wollen." Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2004 enthält eine mit demselben Mangel behaftete Billigkeitsentscheidung. Auch hier hat die Behörde über Ratenzahlungen nicht verbindlich entschieden, sondern solche nur in Aussicht gestellt, wenn die wirtschaftliche Situation dargelegt werde. Eine Billigkeitsentscheidung wurde also gerade nicht getroffen, sondern auf einen - unbestimmten - Zeitpunkt in der Zukunft verschoben. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG, wie der Hess. VGH in seinem oben zitierten Urteil dargelegt hat. Der Beamte muss spätestens mit dem Widerspruchsbescheid wissen, welche Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommt, damit er seine Lebensführung darauf einstellen kann. Korrekterweise hätte die Beklagte also die Klägerin auffordern müssen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, um aufgrund dieser Angaben über einen Erlass oder Gewährung von Ratenzahlungen zu entscheiden. Wenn dann die Klägerin keine Angaben gemacht hätte, hätte die Beklagte ohne Rechtsfehler einen Erlass bzw. eine Zahlungserleichterung ablehnen dürfen. Solche Ermittlungen hat die Beklagte jedoch nicht angestellt. Dieser Fehler führt dazu, dass sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbescheid insgesamt rechtswidrig sind, denn die Billigkeitsentscheidung ist integrierter Bestandteil der Rückforderung, und nur mit einer rechtmäßigen Billigkeitsentscheidung kann ein Rückforderungsbescheid Bestand haben. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 166 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.123,76 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. DAs GKG alter Fassung findet deshalb Anwendung, weil die Klage vor dem 01.07.2004 erhoben wurde (§ 72 Nr. 1 GKG neue Fassung). Maßgebend ist der zurückgeforderte Betrag. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge durch die Beklagte. Die Klägerin ist Beamtin bei der Deutschen Post. Im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 war die Klägerin in sich beurlaubt. Seit dem 01.01.2002 ist sie für eine Tätigkeit bei der Deutschen Post Euro Express Deutschland GmbH und Co. OHG beurlaubt. Die Klägerin ist laut Scheidungsurteil des Amtsgerichts B-Stadt (510 F 1082 / 96) vom 07.04.1997 rechtskräftig geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Für den Zeitraum Mai 1997 bis einschließlich Dezember 1999 erhielt die Klägerin den sog. Familienzuschlag als Bestandteil ihrer Bezüge. Insgesamt wurde in diesem Zeitraum hierfür ein Geldbetrag in Höhe von 3123,76 EUR (6109,55 DM) ausgezahlt. Mit Bescheid vom 15.01.2004 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den gem. § 41 BBesG überzahlten Familienzuschlag in oben genannter Höhe zurückzuzahlen. In dem Bescheid heißt es u.a.: "Bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten erhalten Sie ein gesondertes Schreiben!" Mit Schreiben vom 27.01.2004 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2004 zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten enthält der Widerspruchsbescheid folgende Feststellung: "Da die Rückforderung des überzahlten Betrages aus § 12 Abs. 2 beruht, war gemäß Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Verzicht auf die Rückforderung unter Berücksichtigung etwaiger Billigkeitsgründe zu entscheiden. Gründe, auf die Rückforderung zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Wir sind jedoch bereit, Ihnen nach billigem Ermessen die Tilgung in angemessenen monatlichen Teilbeträgen zu gestatten, falls Sie dies unverzüglich bei uns beantragen und uns Ihre wirtschaftliche Situation darlegen." Weder vor Erlass des Ausgangsbescheides noch im Rahmen der Widerspruchsverfahrens war die Klägerin auf die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung hingewiesen worden; auch hat die Beklagte die Klägerin zu keiner Zeit aufgefordert, ihre Vermögens- und Einkommenssituation darzulegen. Am 28.06.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, die Rückforderung sei nicht rechtmäßig. Den Umstand der Scheidung habe sie im April 1997 der Beklagten durch Übergabe einer Kopie des Scheidungsurteils an die für sie zuständige Personalstelle in der Niederlassung S. mitgeteilt. Auch habe das Amtsgericht B-Stadt laut Schreiben vom 16.06.1997 am 23.04.1997 das Scheidungsurteil der Beklagten auszugsweise zugestellt. Insoweit habe die Beklagte ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass der Klägerin ab dem 01.05.1997 ein Familienzuschlag der Stufe 1 für Verheiratete nicht mehr zugestanden habe. Trotzdem sei gezahlt worden. Ferner werde die Einrede der Entreicherung geltend gemacht. Die Überzahlung habe monatlich keine 10 % der monatlichen Bezüge ausgemacht. Das Geld sei insofern im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht worden, ohne gleichzeitig anderweitige Auslagen erspart zu haben. Auch habe sich ihre personalrechtliche Stellung inzwischen geändert. Spätestens seit der Überleitung ihres Beamtenverhältnisses von der Beklagten zur Deutschen Post Euro Express Deutschland GmbH & Co. OHG sei mit einer Rückforderung nicht mehr zu rechnen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe sie darauf vertrauen dürfen, dass keine Forderungen mehr an sie gestellt würden. Daher habe die Beklagte ihren Anspruch auf Rückforderung auch verwirkt. Darüber hinaus treffe, wenn der Rückforderungsanspruch nicht schon verwirkt sei, die Beklagte ein Verschulden an der Überzahlung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 15.01.2004 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.05.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, aufgrund der Scheidung bestehe ab dem Monat Mai 1997 kein Anspruch mehr auf die Stufe 1 des Familienzuschlages gem. § 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz. Der gem. § 41 Bundesbesoldungsgesetz zu viel gezahlte Familienzuschlag sei insoweit zurückzufordern. Dies richte sich nach Bereicherungsrecht. Derjenige, der eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlange, sei zur Herausgabe verpflichtet. So liege es hier. Die Einrede der Entreicherung greife nicht Platz. Denn der Empfänger einer rechtsgrundlos erlangten Leistung hafte uneingeschränkt, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kenne. Der Kenntnis stehe es gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich sei, dass der Empfänger damit rechnen musste. Insoweit habe die Klägerin ihre beamtenrechtliche Treupflicht verletzt, denn es seien die Besoldungsunterlagen nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden, obwohl dies einem ordentlichen Beamten zumutbar sei. Die Zahlung des Familienzuschlages werde in den Bezügemitteilungen getrennt von Grundbezügen ausgewiesen, zusätzlich werde ausgedruckt, wie sich der Familienzuschlag zusammensetze. Insofern habe man der Bezügemitteilung jederzeit entnehmen können, dass ein Familienzuschlag unberechtigt gezahlt worden sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.03.2005 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte verwiesen.