Urteil
7 E 1135/04
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:1222.7E1135.04.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 303,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 22.06.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 310,00 EUR abwenden, falls nicht die Klägerin vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 303,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 22.06.2004 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 310,00 EUR abwenden, falls nicht die Klägerin vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, insbesondere steht, da die Beklagte sich nicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB X der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, der Klägerin kein einfacher Weg zur Verfügung, um von der Beklagten die geschuldeten 303,71 EUR zu erhalten. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 303,71 EUR aus § 4 des Darlehensvertrages vom 05.06.2001. Dieser Darlehensvertrag ist wirksam geschlossen worden, insbesondere wurde die nach § 56 SGB X erforderliche Schriftform gewahrt. Der Vertrag ist auch nicht nichtig gemäß § 58 SGB X. Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2003, Az: 12 ME 52/03, FEVS 54, 526 m.w.N.) muss eine Mietkaution nicht im Wege eines Zuschusses übernommen werden, vielmehr reicht die darlehensweise Hilfegewährung zur Bedarfsdeckung aus. Die Bewilligung eines solchen Darlehens und die Regelung der Darlehensbedingungen kann nach oben zitierter Rechtsprechung grundsätzlich auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X erfolgen. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 SGB X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nur bei im Ermessen stehenden Sozialleistungen zulässig ist, steht dem nicht entgegen, denn gemäß § 55 Abs. 2 SGB X gilt diese Vorschrift nicht für Austauschverträge wie den Darlehensvertrag. Bedenken bestehen jedoch deshalb, weil ausweislich des Vertrages die Beklagte die Raten aus den ihr zur Verfügung gestellten laufenden Leistungen nach dem BSHG bestreiten musste. Grundsätzlich ist ein sozialhilferechtliches Darlehen nur dann gerechtfertigt, wenn nach den zum Vergabezeitpunkt überschaubaren Umständen in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit der Darlehensrückzahlung besteht und der Darlehensnehmer durch die Rückzahlung nicht erneut in eine Notlage gerät (BVerwG, Urt. v. 20.07.2000 - BVerwG 5 C 43.99 - , BVerwGE 111, 328, 334; OVG Lüneburg, a.a.O.). Dementsprechend darf der Sozialhilfeträger, will er sich nicht dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung aussetzen, eine Darlehensrückzahlung nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners verlangen (OVG Bremen, Urt. v. 18.02.1986 - 2 BA 42/85 - , NVwZ 1987, 250 f.), woraus folgt, dass eine Einbehaltung von Darlehensrückzahlungsraten von der monatlich gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt nur dann möglich ist, wenn dem Hilfeempfänger das Recht eingeräumt wird, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft die Ratenzahlungen einzustellen. In der vertraglich eingegangenen Verpflichtung, aus den laufenden Hilfeleistungen Raten zu zahlen, ist nämlich ein Verzicht i.S.d. § 46 Abs. 1 SGB I zu sehen, der jederzeit frei widerruflich ist. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ist damit ergänzend so auszulegen, dass der Beklagten für die Zeit des Bezugs von Sozialhilfeleistungen ein jederzeitiges Leistungsverweigerungsrecht zustand. Nur mit dieser Ergänzung kann der Vertrag als wirksam angesehen werden (ebenso OVG Lüneburg, a.a.O.). Dieses Leistungsverweigerungsrecht kann jedoch von der Beklagten dann nicht ausgeübt werden, wenn sie über Mittel verfügt, die über den laufenden Sozialhilfebedarf hinausgehen. Mit Auszahlung der Kaution verfügte und verfügt die Beklagte aber über solche Mittel, so dass ihr für den noch verbleibenden Restbetrag in Höhe von 303,71 EUR kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die Beklagte die Kaution erhalten hat, denn Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen. Es wurde insbesondere nicht vorgetragen, dass die Kaution oder Teile davon von der Vermieterin wegen rückständiger Forderungen einbehalten wurden, so dass die Beklagte die erhaltene Mietkaution zur Begleichung der Restschuld verwenden kann und muss. Weiterhin sind auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 des Darlehensvertrages erfüllt. Die Beklagte ist nämlich mit mehreren Raten in Verzug geraten. Insofern konnte die Klägerin ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die sofortige Zahlung des Darlehens verlangen. Schließlich wurde der Darlehensanspruch auch nicht dadurch erfüllt, dass die Beklagte der Klägerin den Rückzahlungsanspruch gegen die Vermieterin abgetreten hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Leistung an Erfüllung statt mit der Folge, dass dadurch der Darlehensanspruch erloschen wäre, sondern vielmehr um eine Leistung erfüllungshalber. Ziel der Abtretung war es nicht, die Beklagte von der Leistung freizustellen, vielmehr war beabsichtigt, der Klägerin neben der Beklagten eine weitere Schuldnerin zu verschaffen; die Abtretung diente mithin der zusätzlichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs. In solchen Fällen, wenn also die abgetretene Forderung lediglich zu der weiterhin bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtung tritt, wird der Schuldner durch die Abtretung nicht befreit. Zusammenfassend steht der Klägerin damit der eingeklagte Anspruch gegen die Beklagte zu, so dass der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines durch die Klägerin gewährten Darlehens. Die Beklagte bezog Leistungen der Sozialhilfe durch die Klägerin. Am 05.06.2001 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrag gem. § 53 SGB X i. V. m. § 15 a BSHG (Bl. 43 f der Behördenakte). Das Darlehen i. H. v. 1364,00 DM (697, 40 EUR) diente zum Zwecke der Sicherstellung einer Mietkaution für die von der Beklagten angemietete Wohnung in der B-str. in H. Gem. § 3 Darlehensvertrag verpflichtete sich die Beklagte, das Darlehen ab dem 01.07.2001 mit monatlich 70 DM zurückzuzahlen. Die Beträge waren spätestens bis zum 10. jeden Monats fällig. Gem. § 4 Darlehensvertrag sollte die Klägerin ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt sein, die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, wenn die Beklagte mit einer Rate ohne ausdrückliches Einverständnis länger als einen Monat im Rückstand war. Das Darlehen wurde Anfang Juni 2001 ausgezahlt. Mit Erklärung vom 05.06.2001 trat die Beklagte ferner den Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Höhe der Darlehnssumme (1364,00 DM) an die Klägerin ab (Bl. 47 der Behördenakte). Am 02.04.2003 wurde die Beklagte durch die Klägerin daran erinnert, dass die Rückzahlungsraten zuvor nicht vollständig erbracht worden waren. Jedoch zahlte die Beklagte trotz dieser Zahlungserinnerung nicht mehr. Mit Schreiben vom 07.10.2003 wurde das Darlehen daraufhin durch die Klägerin fristlos gekündigt, da die Beklagte mit mehreren Raten in Verzug war. Es bestand zu diesem Zeitpunkt noch eine Forderung in Höhe von 303, 71 EUR. Im Juli 2004 hat die Beklagte ihren Wohnsitz nach A-Stadt verlegt. Am 30.04.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, da die Beklagte als Darlehensschuldnerin mit mindestens einer Rate in Verzug sei, sei vertragsgemäß der Gesamtrestbetrag in Höhe von 303,71 EUR fällig. Vorrangige Rückzahlungsansprüche Dritter (Erstattungsansprüche usw.), die die Darlehenssumme verringern würden, bestünden nicht. Zwar sei der Rückzahlungsanspruch der Mietkaution für den Fall des Auszuges aus der Wohnung in Herne an die Klägerin abgetreten worden. Die Vermieterin habe die Kaution tatsächlich aber nicht an die Klägerin ausgezahlt. Entweder sei die Kaution an die Beklagte ausgezahlt worden und diese habe das Geld nicht an die Klägerin weitergeleitet oder die Vermieterin habe ihrerseits eine Verrechnung mit der Kaution vorgenommen, da Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Mietverhältnis bestanden hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 303,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz jährlich ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte stellt keinen Antrag und äußert sich auch nicht zur Sache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den in der Behördenakte der Klägerin verwiesen.