OffeneUrteileSuche
Urteil

7 E 1033/01

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:1102.7E1033.01.0A
2mal zitiert
13Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein (späterer) Beamter, der ein privates Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn von sich aus kündigt, weil ihm im unmittelbaren Anschluss daran die Einstellung bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mündlich zugesagt worden ist, hat eine Unterbrechung, die dadurch eintritt, dass die Zusage nicht eingehalten werden konnte und sich die Einstellung beim neuen Dienstherrn verzögert, im Sinne von § 10 BeamtVG zu vertreten. 2. Es erscheint billig, einem Beamten, der seine Tätigkeit unterbricht, um sich der Betreuung und Erziehung eines Kindes oder der Betreuung und Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen zu widmen, die Unterbrechung nur dann nicht zuzurechnen, wenn er seinen Beruf zugunsten eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen völlig aufgibt und damit bekundet, dass er seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend dieser Aufgabe widmen will. Wer dagegen während der Unterbrechung weiter vollzeitbeschäftigt ist, gibt damit zu erkennen, dass er seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend dieser Erwerbstätigkeit widmet und die Betreuung und Erziehung seines Kindes bzw. die Betreuung und Pflege seines Angehörigen für ihn nicht im Mittelpunkt steht. Im Unterschied zu demjenigen, der seinen Beruf völlig aufgibt, gebietet es hier nicht die Billigkeit, den Vollzeitbeschäftigten zu entlasten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein (späterer) Beamter, der ein privates Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn von sich aus kündigt, weil ihm im unmittelbaren Anschluss daran die Einstellung bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mündlich zugesagt worden ist, hat eine Unterbrechung, die dadurch eintritt, dass die Zusage nicht eingehalten werden konnte und sich die Einstellung beim neuen Dienstherrn verzögert, im Sinne von § 10 BeamtVG zu vertreten. 2. Es erscheint billig, einem Beamten, der seine Tätigkeit unterbricht, um sich der Betreuung und Erziehung eines Kindes oder der Betreuung und Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen zu widmen, die Unterbrechung nur dann nicht zuzurechnen, wenn er seinen Beruf zugunsten eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen völlig aufgibt und damit bekundet, dass er seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend dieser Aufgabe widmen will. Wer dagegen während der Unterbrechung weiter vollzeitbeschäftigt ist, gibt damit zu erkennen, dass er seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend dieser Erwerbstätigkeit widmet und die Betreuung und Erziehung seines Kindes bzw. die Betreuung und Pflege seines Angehörigen für ihn nicht im Mittelpunkt steht. Im Unterschied zu demjenigen, der seinen Beruf völlig aufgibt, gebietet es hier nicht die Billigkeit, den Vollzeitbeschäftigten zu entlasten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung der im Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost vom 19.10.1964 bis zum 28.06.1969 zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähig nach § 10 BeamtVG hat. Darüber, dass die im Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost zurückgelegten Zeiten nicht ruhegehaltfähig sind, ist an sich bereits mit Bescheid der (ehemaligen) Bundesbahndirektion K. vom 15.06.1971 bestandskräftig entschieden worden. Die Entscheidung erging nach der damals gültigen Vorschrift des § 115 Bundesbeamtengesetz (BBG)„unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage“. Die Bestimmung des § 10 BeamtVG, welche an die Stelle der früheren versorgungsrechtlichen Regelung des § 115 BBG getreten ist, stimmt hinsichtlich der für den Fall des Klägers maßgebenden Regelungen wortwörtlich mit §115 BBG überein, so dass die Rechtslage insoweit gleichgeblieben ist. Die Beklagte hat jedoch von dem ihr grundsätzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren auch dann wieder aufzugreifen, wenn der Betroffene keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Absätze 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetz hat, und hat im Widerspruchsbescheid vom 29.03.2001 eine erneute Sachentscheidung zur Anerkennung der im Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähig getroffen, welche damit auch der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen ist. Die Entscheidung, die entsprechenden Zeiten wiederum nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen, ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 10 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden Zeiten, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Hiernach sind also Vordienstzeiten dann berücksichtigungsfähig, wenn der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die im inneren Zusammenhang mit seiner Ernennung zum Beamten gestanden hat, wobei ein solcher Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht bestanden haben muss (vgl. HessVGH, U.v. 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - HSGZ 1997, S. 25 ff. ). Ein funktioneller Zusammenhang - in dem Sinne, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Deutschen Bundespost zu seiner Ernennung zum Beamten des einfachen Dienstes bei der Deutschen Bundesbahn geführt hat - erscheint nach Lage der Akten mit Blick auf die im Zeitpunkt seiner Ernennung (01.05.1971) geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen gegeben. Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten des einfachen Dienstes war nach § 16 Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 22.10.1965 (BBG 1965 - BGBl. I S.1776) sowie §§ 14, 15 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV 1965/70) vom 14.04.1965 (BGBl. I S. 323) bzw. in der am 01.05.1970 in Kraft getretenen Fassung vom 27.04.1970 (BGBl. I S. 422) der Volksschul- bzw. Hauptschulabschluss und die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes. Der Vorbereitungsdienst dauerte "in der Regel sechs Monate" (§ 15 Abs. 1 BLV 1965/70); Dienstzeiten im öffentlichen Dienst konnten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden (§ 15 Abs. 2 BLV 1965/70) . Normalerweise wird der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet (§ 5 Abs. 2 BBG in der am 22.10.1965 und noch heute geltenden Fassung). Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Ernennung zunächst zum Beamten auf Probe, da Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit die vorherige Bewährung in einer Probezeit ist (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG in der am 22.10.1965 und noch heute geltenden Fassung). Der Kläger ist jedoch vor seiner mit Wirkung vom 01.05.1971 erfolgten Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit weder zum Beamten auf Widerruf, noch zum Beamten auf Probe ernannt worden. Er hatte sich mit Schreiben vom 29.04.1970 u.a. für die Schaffnerlaufbahn beworben und hatte sodann am 13.11.1970 die "Anstellungsprüfung" zum Bundesbahnschaffner bestanden, wurde jedoch auch nach der Anstellungsprüfung bis zu seiner Ernennung auf Lebenszeit weiter (lt. Verfügung vom 17.11.1970) "außerhalb des Beamtenverhältnisses" beschäftigt. Da der zwischen der Anstellungsprüfung und der Ernennung auf Lebenszeit liegende Zeitraum weniger als sechs Monate betrug, ist wohl davon auszugehen, dass die bis zur Anstellungsprüfung im Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn ab 01.04.1970 zurückgelegte Tätigkeit als Vorbereitungsdienst angerechnet wurde. Zusätzlich zum Vorbereitungsdienst war jedoch vor der Ernennung auf Lebenszeit zwingend die Bewährung in einer Probezeit erforderlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG in der am 22.10.1965 und noch heute geltenden Fassung). Diese betrug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BLV 1965/70 ein Jahr (die Möglichkeit einer Abkürzung auf 6 Monate wurde erstmals mit der Neufassung der BLV in 1978 eingeführt). Nach § 16 Abs. 2 BLV 1965/70 konnten auf die Probezeit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden, "die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind", eine doppelte Anrechnung war somit nicht möglich . Dies bedeutet, dass der Kläger nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen (und von der BLV abweichende laufbahnrechtliche Regelungen für den Bereich der Deutschen Bundesbahn existierten - soweit das Gericht feststellen konnte - seinerzeit nicht) frühestens nach 18 Monaten vorangegangener Dienstzeit im öffentlichen Dienst zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden konnte. Da er im Zeitpunkt seiner Ernennung jedoch erst 13 Monate bei der Deutschen Bundesbahn tätig gewesen war, wäre seine Ernennung zu diesem Zeitpunkt ohne die vorangegangene Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost nicht möglich gewesen. Es fehlt jedoch an dem nach § 10 BeamtVG außerdem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang, wonach die Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn "ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung" vor der Berufung in des Beamtenverhältnis zurückgelegt sein muss. Vorliegend war die Tätigkeit des Klägers in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen bei der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn vom 29.06.1969 bis zum 31.03.1970 unterbrochen, und es hat der Kläger diese Unterbrechung zu vertreten. Der Begriff des von dem Beamten zu vertretenden Grundes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.02.1998 - 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12, S. 5; U.v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 - DVBl. 2002, S. 1222 f.; U.v. 17.10.1985 - 2 C 31.83 - ZBR 1986, S. 169 f.) zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Hierbei ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Unterbrechung auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Entscheidend ist, ob der Grund der Unterbrechung in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn die zur Unterbrechung führenden Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind. Dabei ist unerheblich, ob seine Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind. Nach diesen Maßstäben ist die Unterbrechung der Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn deshalb vom Kläger zu vertreten, weil er sein Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost gekündigt hat. Das Tatbestandsmerkmal, dass ein Beamter aus von ihm zu vertretenden Gründen aus einem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ist auch im Besoldungsrecht von Bedeutung (z.B. bei der Verpflichtung zur Rückzahlung von Anwärtersonderzuschlägen bzw. dem Anspruch auf Sonderzuwendung); und es wird hier der unbestimmte Rechtsbegriff des Vertretenmüssens inhaltsgleich mit § 10 BeamtVG ausgelegt. Hiernach hat ein Beamter, der auf eigenen Antrag ausscheidet, dies grundsätzlich zu vertreten (BVerwG, U.v. 12.03.1987 -2 C 22.85 -‚ NVwZ 1989, S. 64ff.; B.v. 09.12.1991 - 2 B 144/91 -‚Buchholz 240 § 63 BBesG Nr. 3; vgl. auch OVG Münster, B.v. 18.03.2002 - 1 A 1085/01 - DÖD 2002, S. 262, wo ausgeführt wird, dass nur in Ausnahmenfällen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eigene Kündigung nicht der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist, wenn sie etwa durch eine angekündigte Personalverminderung oder ähnliche im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegende Maßnahmen ausgelöst ist). Dabei glaubt das Gericht dem Kläger die von ihm in der mündlichen Verhandlung abgegebene Schilderung der näheren Umstände, dass er nämlich sein Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost erst gekündigt hat, nachdem ihm durch den Leiter der Dienststelle U. in B. mündlich eine sofortige Einstellung zugesagt worden war. Dass diese Zusage sodann nicht eingehalten, sondern eine Einstellung des Klägers erst zum 01.04.1970 verwirklicht werden konnte, ist sicherlich der Sphäre des neuen Dienstherrn Deutsche Bundesbahn zuzurechnen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Ausscheiden bei dem früheren Dienstherrn Deutsche Bundespost nicht diesem, sondern dem Kläger zuzurechnen ist. Denn die Deutsche Bundespost hatte keine Veranlassung, den Kläger "loszuwerden", vielmehr befand er sich dort - wie in dem Dienstzeugnis vom 15.04.1969 zum Ausdruck gebracht wird - in ungekündigter Stellung. Es war allein der Risikosphäre des Klägers zuzurechnen, wenn er ein solches ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis aufgab, bevor seine lückenlose Anschlussverwendung durch den Abschluss eines verbindlichen Arbeitsvertrages abgesichert war. Dass es seinerzeit möglicherweise üblich gewesen sein mag, schriftliche Arbeitsverträge erst am Tage der Arbeitsaufnahme bzw. in den Tagen danach auszufertigen, ändert nichts daran, dass bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne die rechtsverbindliche Sicherstellung einer neuen Beschäftigung das Risiko, dass es bei der Aufnahme der neuen Beschäftigung zu Verzögerungen und dadurch verursacht zu Unterbrechungen kommt, allein zur Risikosphäre desjenigen gehört, der das frühere Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt. In dem vom Bundesverwaltungsgericht mit den zitierten Urteilen vom 19.02.1998 und vom 14.03.2002 zweimal entschiedenen Sachverhalt hatte der dortige Kläger in einem befristeten Angestelltenverhältnis (als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität) gestanden, so dass die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf nicht ihm zuzurechnen war. Mit dem zitierten Urteil vom 17.10.1985 hat das Bundesverwaltungsgericht zugunsten einer Klägerin entschieden, die 1949 aus der damaligen sowjetischen Besatzungszone nach Westdeutschland übersiedelt war und dort nicht sofort wieder eine Anstellung in ihrem vor der Übersiedlung ausgeübten Beruf als Bibliothekarin gefunden hatte. In den Entscheidungsgründen wird hierzu ausgeführt (a.a.O., S. 169), dass es der Klägerin wegen der besonderen staatsrechtlichen Verhältnisse in der damaligen sowjetisch besetzten Zone nicht möglich war - anders als z.B. bei einem Wechsel innerhalb des Bundesgebietes - sich schon rechtzeitig vor ihrem Ausscheiden aus ihrer bisherigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst um eine entsprechende Tätigkeit an ihrem neuen Wohnort zu bemühen und dadurch das Ausscheiden aus der bisherigen und den Eintritt in die neue Tätigkeit zeitlich abzustimmen. Hieraus ist zu folgern, dass einem (späteren) Beamten, der innerhalb des Bundesgebiets freiwillig seinen Arbeitsplatz wechselt, eine solche zeitliche Abstimmung zuzumuten ist und ein dabei eintretender Misserfolg in seine Sphäre fällt. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, ob es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Kündigung bei der Deutschen Bundespost wieder zurückzunehmen, nachdem er Mitte Juni 1969 erfahren hatte, dass die Deutsche Bundesbahn ihn zunächst nicht einstellen werde, hat der Kläger ausgeführt, er habe zu diesem Zeitpunkt bereits seine Wohnung in L. gekündigt gehabt, und es habe auch seine Frau ihr dortiges Arbeitsverhältnis gekündigt gehabt. Dass der Kläger und seine Ehefrau ihre Lebensverhältnisse bereits auf den erwarteten und erhofften, aber rechtlich nicht abgesicherten, Ortswechsel eingerichtet hatten, fällt ebenfalls in seine Risikosphäre; Hindernisse seitens der Deutschen Bundespost, die einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegengestanden hätten, sind dagegen nicht ersichtlich. Sodann kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er 1969 in seinen Heimatort übersiedelt sei, um sich der Pflege seiner erkrankten Mutter sowie der Betreuung seiner am 10.08.1969 geborenen Tochter zu widmen. Da bei der Auslegung des Begriffs des Vertretenmüssens - wie eingangs ausgeführt - auch Billigkeitserwägungen einfließen, können solche an sich in der privaten Sphäre des Beamten angesiedelte Umstände von Fall zu Fall dazu führen, dass der Beamte eine Unterbrechung bzw. ein Ausscheiden dann nicht zu nicht vertreten hat, wenn sie ihm "billigerweise" nicht zuzurechnen sind. Dies ist z.B. angenommen worden bei einer Beamtin auf Widerruf, die ihre Entlassung beantragt hatte, nachdem feststand, dass sie aus anlagebedingten gesundheitlichen Gründen zu einer erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes nicht geeignet war (OVG Münster B.v. 10.11.1999 - 6 A 4344/97 - ZBR 2000, S. 357 f - ebenso das Urteil des erkennenden Einzelrichters v. 03.01.2001 - 7 E 19773/94 -). Auf solchen Billigkeitserwägungen beruht auch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zitierte Verwaltungspraxis, ein Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis dem Beamten dann nicht als von ihm zu vertreten zuzurechnen, wenn es erfolgt, um sich der Betreuung und Erziehung eines Kindes oder der Betreuung und Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen zu widmen. Entgegen der vom Kläger hierzu vertretenen Auffassung entspricht es jedoch der Billigkeit, hier nur denjenigen zu begünstigen, der seinen Beruf zugunsten eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen völlig aufgibt und damit bekundet, dass er seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend dieser Aufgabe widmen will. Wer dagegen - wie der Kläger - während der Unterbrechung weiter vollzeitbeschäftigt ist, gibt damit zu erkennen, dass er seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend dieser Erwerbstätigkeit widmet, und die Betreuung und Erziehung seines Kindes bzw. die Betreuung und Pflege seines Angehörigen für ihn nicht im Mittelpunkt steht. Im Unterschied zu demjenigen, der seinen Beruf völlig aufgibt, gebietet es hier nicht die Billigkeit, den Vollzeitbeschäftigten zu entlasten. Nach allem wird die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nachdem der 1943 geborene Kläger als P. im B. mit Ablauf des 31.12.2000 wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2001 die Versorgungsbezüge fest. Dabei wurde ein Zeitraum vom 19.10.1964 bis zum 28.06.1969, während dessen der Kläger im Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost beschäftigt gewesen war, nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Der Kläger, der beim Postamt N. beschäftigt gewesen war, hatte sein Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost zum 28.06.1969 gekündigt und vom 01.07.1969 bis 31.03.1970 bei einem Kaufhaus gearbeitet. Am 01.04.1970 war er als Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn in B. eingestellt worden. Nach Bestehen der Anstellungsprüfung zum Bundesbahnschaffner am 13.04.1970 war ihm ab 01.12.1970 die Dienstbezeichnung „Bundesbahnschaffner-Anwärter“ verliehen worden, wobei er jedoch weiterhin außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigt worden war. Mit Wirkung vom 01.05.1971 war er sodann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bundesbahnschaffner ernannt worden. Gegen den Bescheid vom 09.01.2001 legte der Kläger mit Schreiben vom 26.01.2001, eingegangen am 30.01.2001, Widerspruch ein und beantragte, die Zeiten der Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost gemäß § 10 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) als ruhegehaltfähig bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Aufgrund der anstehenden Geburt seiner Tochter (10.08.1969) und der zu diesem Zeitpunkt andauernden Krankheit seiner Mutter, einer alleinstehenden Witwe, sei es dringend erforderlich gewesen, in der Nähe seiner Familie zu sein und die Distanz (zu seinem Heimatort A-Stadt-W.l im Landkreis H.) umgehend zu minimieren. Auch sei ihm die Anstellung bei der Deutschen Bundesbahn bereits bei seinem Entschluss, das Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Bundespost zu beenden, in Aussicht gestellt gewesen, konnte jedoch aufgrund eines kurzfristigen Einstellungsstops bei der Deutschen Bundesbahn in B. zunächst nicht realisiert werden, so dass er vorübergehend eine Beschäftigung in einem Kaufhaus annehmen musste; dies sei eine vorübergehende Notlösung gewesen, die sich nicht schädlich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Beschäftigungsverhältnissen bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auswirke. Mit Schreiben vom 27.02.2001 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass bereits 1971 durch die Deutsche Bundesbahn ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Anerkennung der bis dahin zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ergangen sei, der die Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost nicht berücksichtige. Dieser Bescheid sei unanfechtbar geworden, so dass auch die Festsetzung der Versorgungsbezüge insoweit nicht mehr angefochten werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte in den Gründen aus: Gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG dürfe in der Zeit eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Dienst eines öffentlich-rechtlich Dienstherrn vor der Verbeamtung keine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung eingetreten sein. In der Zeit vom 01.07.1969 bis einschließlich 31.03.1970 habe der Kläger in einem Kaufhaus gearbeitet. Dies stelle eine Unterbrechung zweier Arbeitsverhältnisse im Dienst der Deutschen Bundespost -19.10.1964 bis 28.06.1969 - und der Deutschen Bundesbahn - ab 01.04.1970 - dar. Gemäß Ziffer 10.1.9 der Verwaltungsvorschrift zu § 10 BeamtVG (ebenso: Kommentar zum BeamtVG Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Erl. 7, Punkt 2 zu § 10) sei eine Unterbrechung insbesondere dann von dem Beamten zu vertreten, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund beendet wurde, für den der Beamte einzustehen habe (z.B. bei Entlassung auf Antrag). Allerdings sei zu prüfen, ob die Unterbrechung eventuell doch nicht von dem Beamten zu vertreten sei. Soweit der Kläger familiäre Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Bundespost anführe, liege (lt. Kommentar Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Erl. 7, Punkt 2 zu § 10) eine Unterbrechung im Sinne des § 10 Abs. 1 BeamtVG vor, wenn der Beamte aus dem Arbeitsverhältnis auf eigenen Antrag ausscheide, um sich der Betreuung und Erziehung eines Kindes oder der Betreuung und Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen zu widmen. In der vom Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 19.06.1991 - D III 4 - 223 132 - 4/70 - erlassenen Regelung werde bestimmt, dass eine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung im Sinne des § 10 BeamtVG nicht vorliege, wenn der Beamte zur Betreuung und Erziehung eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder zur Betreuung und Erziehung eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen auf eigenen Wunsch aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausscheide und die für das Ausscheiden maßgebenden Gründe bis zur Wiedereinstellung fortbestanden hätten. Voraussetzung sei (vgl. auch Rundschreiben BMI vom 18. 08.1993 - D III 4 - 223 132 - 4/70 -) u.a. ein Beschäftigungsverbot während der Zeit der Unterbrechung. Da der Kläger während der Zeit der Unterbrechung gearbeitet habe, sei dieses Kriterium nicht erfüllt. Eine Unterbrechung aus familiären Gründen, die der Kläger nicht zu vertreten habe, liege somit nicht vor. Soweit der Kläger anführe, dass seine Anstellung bei der Deutschen Bundesbahn ihm bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Deutschen Bundespost in Aussicht gestellt worden sei und sich dann aufgrund eines vorübergehenden Einstellungsstops verzögert habe, so dass die zwischenzeitliche Beschäftigung im Kaufhaus eine vorübergehende Notlösung gewesen sei, die sich nicht schädlich auf den zeitlichen Zusammenhang auswirke, gelte folgendes: Vom Beamten zu vertretende Gründe setzten kein Verschulden des Beamten voraus; vielmehr genüge es und sei erforderlich, dass die Unterbrechung auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen seien. Unter diesem Gesichtspunkt seien auch die Motive des Beamten für eine Unterbrechung der Vordienstzeit zu würdigen. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich seien, sondern, ob der Grund der Unterbrechung in dem rechtlichen Zusammenhang, in dem er stehe - Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit - billigerweise der Sphäre des Dienstherrn oder - mit der Folge der Unterbrechung des inneren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit und Berufung in das Beamtenverhältnis - der Sphäre des Beamten zuzurechnen sei. Dabei könnten auch wirtschaftliche Gründe für die Dienstunterbrechung unter besonderen Umständen derart sein, dass der Beamte sie nicht zu vertreten habe. Solche Umstände lägen aber nur vor, wenn die Unterbrechung durch eine andersartige Tätigkeit den Charakter einer vorübergehenden Notlösung habe, mit der der Beamte eine Zeit zwischen der bisherigen und einer bereits in Aussicht stehenden Tätigkeit überbrücke. Der Kläger habe jedoch seinerzeit (in verschiedenen aus Anlass von Bewerbungen geschriebenen Lebensläufen) als Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Bundespost stets familiäre Gründe genannt, dass nämlich seine Frau von Heimweh geplagt gewesen sei und die Ehe hierdurch zu scheitern drohte, so dass er sich in seiner Heimat nach einer gesicherten Arbeitsstelle umgesehen habe. Es gebe nach Aktenlage auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Bundesbahn in Aussicht gestanden habe. Das primäre Ziel der Unterbrechung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sei also nicht der Wechsel von der Deutschen Bundespost zu der Deutschen Bundesbahn gewesen, sondern die Sicherung des Fortbestehens der Ehe des Klägers. Die Tätigkeit im Kaufhaus habe in diesem Zusammenhang also nicht den Charakter einer vorübergehenden Notlösung. Die Unterbrechung sei somit der Sphäre des Beamten zuzurechnen. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2. BeamtVG müsse außerdem die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlich Dienstherrn verbrachte Zeit zu der Ernennung des Beamten geführt haben. Die Voraussetzung, dass eine Beschäftigung zur Ernennung geführt habe, solle als erfüllt angesehen werden, wenn und soweit während der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden seien, die ein wesentlicher Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen seien, insoweit also ein Zusammenhang in funktioneller Hinsicht zwischen der früheren und der neuen Verwendung bestehe. Während der Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost habe der Kläger lediglich eine Funktion als Kraftfahrer ausgeübt und somit in dieser Zeit keinerlei Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die ein wesentlicher Grund für die Ernennung zum Beamten gewesen seien. Auch habe diese Tätigkeit in keinster Weise zu der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis geführt. Auch die Tatsache, dass der Kläger bei der Deutschen Bundespost die Prüfung für den einfachen Postdienst bestanden habe, könne nicht zu einer Anerkennung der fraglichen Zeit führen, da der Kläger bei der Deutschen Bundespost niemals zum Beamten ernannt worden sei und ihm auch allein durch die bestandene Prüfung keinerlei Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt worden seien, die zu seiner Ernennung zum Beamten bei der Deutschen Bundesbahn geführt hätten. Der einzige Grund für die Ernennung des Klägers zum Beamten sei vielmehr die Bewerbung und die bestandene Ausbildung zum Bundesbahnschaffner bei der Deutschen Bundesbahn gewesen. Dies habe die Deutsche Bundesbahn bei der Anerkennung der Vordienstzeiten des Klägers genauso gesehen und deshalb die Zeit bei der Deutschen Bundespost nicht als ruhegehaltfähig anerkannt. Somit sei auch der funktionelle Zusammenhang zwischen der Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Bundespost und der Ernennung zum Beamten bei der Deutschen Bundesbahn nicht gegeben. Nachdem ihm der Widerspruchsbescheid am 05.04.2001 zugestellt worden war, hat der Kläger am 04.05.2001 beim Verwaltungsgericht K. Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er im Jahre 1969 sein Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost erst gekündigt habe, nachdem ihm einen Anstellung bei der Deutschen Bundesbahn im Bahnhof B. zugesagt worden sei. Herrn H., der damals Personalsachbearbeiter bei der U. in B. gewesen sei, habe er privat gekannt, und ihn deshalb gefragt, ob es dort nicht Arbeit für ihn gebe. Einige Zeit nach diesem Gespräch habe ihn Herr H. angesprochen und mitgeteilt, dass er bei der Güterabfertigung anfangen könne. Er habe sich daraufhin zu einem Vorstellungsgespräch eingefunden, welches der Leiter der Dienststelle U., Herr Sch., sowie ein Herr S. mit ihm geführt hätten. Diese hätten bestätigt, dass er sofort anfangen könne. Es sei nur darum gegangen, dass er eine Kündigungsfrist bei der Post habe einhalten müssen. Herr H. sei dann noch mit ihm herumgegangen und habe ihm die Arbeitsstätte gezeigt und ihn über die Art der vorgesehenen Tätigkeit informiert. Erst nach dem Gespräch mit den Herren Sch. und S. und deren mündlicher Einstellungszusage habe er sein Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost gekündigt. Etwa Mitte Juni 1969 habe ihm Herr H. dann mitgeteilt, dass er nicht zum 01.07.1969 bei der Deutschen Bundesbahn anfangen könne, weil die Direktion K. einen vorübergehenden Einstellungsstopp für B. verfügt habe. Er habe daraufhin nochmals die Herren Sch. und S. aufgesucht, die ihm den Einstellungsstopp bestätigt, aber zugleich zugesagt hätten, dass sie versuchen wollten, ihn bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit einzustellen. Die zwischenzeitliche Beschäftigung in einem Kaufhaus sei daher nur eine vorübergehenden Notlösung gewesen, mit der er eine Zeit zwischen der bisherigen und einer bereits in Aussicht stehenden Tätigkeit überbrückt habe. Außerdem sei zum damaligen Zeitpunkt seine Mutter pflegebedürftig gewesen, und es habe die Geburt seines Kindes unmittelbar bevorgestanden. Wenn man grundsätzlich die Pflege eines nahen Angehörigen oder die Betreuung eines Kindes als besondere, vom Beamten nicht zu vertretende, Gründe für eine Unterbrechung anerkenne, so sei es nicht gerechtfertigt, hier einen Unterschied zu machen, zwischen demjenigen, der seinen Beruf aufgebe und demjenigen, der weiterarbeite und zugleich einen Angehörigen pflege. Sodann habe die Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost auch dazu geführt, dass er später zum Beamten ernannt worden sei. Die Möglichkeit, die Schaffnerprüfung bei der Deutschen Bundesbahn abzulegen, sei ihm nämlich nur gewährt worden, weil er zuvor bereits längere Zeiten im öffentlichen Dienst tätig gewesen sei und sich dort bewährt gehabt habe. Der Kläger beantragt , den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Festsetzungsbescheid der Versorgungsbezüge des Klägers vom 09.01.2001 dahin gehend abzuändern, dass die Zeiten des Klägers bei der Deutschen Bundespost vom 19.10.1964 bis zum 28.06.1969 als ruhegehaltfähig anerkannt und dementsprechend die Versorgungsbezüge ab 01.01.2001 neu berechnet werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 06.10.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Widerspruchsakte der Beklagten (1 Hefter, 55 Blatt), die zum Verfahren beigezogen wurde und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.