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Urteil

7 E 1800/02

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0923.7E1800.02.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Sozialhilfebescheide für die Monate März bis Dezember 2001 teilweise aufgehoben und überzahlte Beträge der Sozialhilfe zurückgefordert. Zutreffend wurde § 48 SGB X und nicht § 45 SGB X als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. § 48 SGB X ist auf Bescheide nach dem BSHG anwendbar. Zwar stellt die Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung dar. Sozialhilfe wird ausschließlich zur Überwindung einer aktuellen Notlage gewährt, die gleichsam jeden Augenblick beendet sein kann. Es handelt sich daher bei der Bewilligung von Sozialhilfe keinesfalls um den Erlass eines Dauerverwaltungsaktes im eigentlichen Sinne, denn dies sind Verwaltungsakte, die auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringen und sich ständig aktualisieren (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdnr. 43). Dies schließt eine Anwendung des § 48 SGB X auch auf Verwaltungsakte, die im Bereich der Sozialhilfe ergehen, allerdings nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1995, Az.: 6 S 2670/94; FEVS 46, S. 330). Das Gericht schließt sich insoweit der vorgenannten Rechtsprechung an, als es in der Entscheidung des VGH Mannheim heißt (a.a.O.): ”Der erwähnte Rechtscharakter der Sozialhilfe steht jedoch einer Anwendung von § 45, § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht entgegen, sofern sich nachträglich herausstellt, daß die Behörde bei der Gewährung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, und sich daher die Frage der Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit stellt. Das entspricht, was die Anwendbarkeit des § 45 SGB X angeht, allgemeiner Auffassung. Es läßt sich indes nicht einsehen, weshalb die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gleichwohl ausgeschlossen sein soll. Nach der Gesetzessystematik erfaßt § 45 SGB X die Fälle anfänglicher Rechtswidrigkeit (vgl. Wiesner in: Schröder-Printzen, SGB X, 2. Aufl., 1990, § 45 Rdnr. 2.3.1), während § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Fälle nachträglicher, gleichwohl im Rücknahmezeitpunkt bereits vergangener Rechtswidrigkeit betrifft. Die letztere Fallgruppe auch der Regelung des § 45 SGB X unterstellen zu wollen, erfolgt ohne Not, erscheint deshalb gekünstelt und führt obendrein mitunter zu konstruktiven und argumentativen Schwierigkeiten. Daher ist auch im Sozialhilferecht die Frage der Rücknehmbarkeit eines Bewilligungsbescheides für im Zeitpunkt der Rücknahme vergangene Zeiträume (nur) bei einer Bewilligung aufgrund von Falschangaben nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, bei einer Weitergewährung innerhalb eines Bewilligungszeitraums infolge schuldhaften Unterlassens von Änderungsmitteilungen dagegen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu beurteilen (ebenso BVerwG, Urteil vom 10.09.1992, Az.: 5 C 71.88, BVerwGE Band 91, S. 13, 17 = FEVS Band 43, S. 224; Giese in: Giese/Krahmer, SGB I und X, Stand: September 1994, § 48 SGB X Rdnr. 6 m.w.N.).” Auch das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem vom VGH Mannheim zitierten Urteil - allerdings ohne nähere Begründung - aus, dass die §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 50 SGB X die Sanktion für fahrlässige oder vorsätzliche Falschangaben darstellen, §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 50 SGB X dagegen diejenige für das Unterlassen von Änderungsmitteilungen. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht ausdrücklich an. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom von März bis Dezember 2001 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind gegeben. Das Gericht lässt es dabei ausdrücklich dahingestellt, ob die Aufhebung der fraglichen Bescheide auch auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X hätte gestützt werden können, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen von Nr. 3 vorgenannter Vorschrift vor. Wie sich heute in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, hat der damals von der Klägerin getrennt lebende Ehemann nur unregelmäßig und nicht vollständig Unterhaltszahlungen geleistet. Dies ergibt sich aus der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstellten Abrechnung (Bl. 27 f der Gerichtsakte). Über diese Zahlungen wurde der Beklagte nur teilweise unterrichtet, so dass die Zahlungen bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Damit liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X vor, denn die Klägerin hat im fraglichen Zeitraum Einkünfte gehabt, die, wären sie bekannt gewesen, nach § 11 Abs. 1 BSHG zur Minderung des Sozialhilfeanspruchs geführt hätten. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen der Nr.3 vorliegen. Die Behörde ist daher nicht in jedem Fall gezwungen, einen Verwaltungsakt bei Änderung der Verhältnisse rückwirkend aufzuheben. Dies muss nur im Regelfall geschehen, ausnahmsweise kann aber davon abgesehen werden. Für den Ausnahmefall ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, welches sich auf die Entscheidung der Frage erstreckt, ob der Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben oder von einer Aufhebung abgesehen werden soll. Dagegen ist die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, nicht Teil der Ermessensentscheidung. Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist auch zu berücksichtigen, ob die zu Unrecht erbrachte Leistung bei dem Leistungsempfänger noch vorhanden oder ob sie von ihm verbraucht ist. Ein Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn der Berechtigte die zu Unrecht gezahlte Leistung und das zugeflossene Einkommen in der gerechtfertigten Annahme ausgegeben hat, einer Erstattungsforderung nicht ausgesetzt zu sein (std. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 11. Januar 1989, - 10 RKg 12/87 -, FEVS 39, 434 ff m.w.N.). Ausgehend von dieser Rechtsprechung wird hier ein Ausnahmefall anzunehmen sein, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin über die komplizierten und für Laien schwer nachvollziehbaren Zusammenhänge betreffend die Unterhaltszahlungen durch ihren Ehemann informiert war, geschweige denn wusste sie oder konnte wissen, wann welche Beträge auf den geschuldeten Unterhalt geleistet wurden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dann eine Rückforderung generell ausgeschlossen wäre, vielmehr hat die Behörde aufgrund Ermessen über die Rückforderung zu entscheiden. Das Gericht kann das ausgeübte Ermessen nur dahingehend überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt, ob also die Behörde die Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Einen Ermessensfehler kann das Gericht nicht feststellen. Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 21.03.2002 hinreichend zu erkennen gegeben, dass Ermessen ausgeübt werden soll und das Interesse der Klägerin an dem Bestand der Bescheide und das öffentliche Interesse gegeneinander abgewogen. Soweit darauf abgestellt wurde, dass das Interesse an einer Aufhebung der Bescheide überwiege, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Mitteilung aller notwendigen Tatsachen nicht nachgekommen ist, so ist diese Erwägung nicht zu beanstanden. Nur teilweise wurde - in Schreiben an das Jugendamt des Beklagten - über eingehende Zahlungen Mitteilung gemacht. Vorgelegt wurde von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben vom 25.08.2000, in dem über eine Zahlung am 14.08.2000 berichtet wird, ferner ein Schreiben vom 13.09.2000, in dem es um Zahlungen aus den Monaten August und September 2000 geht. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2001 wird mitgeteilt, dass am 08.01.2001 eine Zahlung in Höhe von 671,00 DM eingegangen sei. Für den hier in Frage stehenden Zeitraum von März bis Dezember 2001, in dem unregelmäßig Zahlungen von dem Ehemann entrichtet wurden, finden sich jedoch keine Mitteilungsschreiben in der Gerichtsakte des Sozialamtes. Auch wurden von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine weiteren Schreiben vorgelegt, so dass davon auszugehen ist, dass tatsächlich in den Monaten März bis Dezember 2001 weder das Sozialamt noch das Jugendamt über eingehende Zahlungen informiert wurden. Die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigte durften auch nicht davon ausgehen, dass die Behörde von sich aus weitere Nachforschungen anstellen würde. § 60 Abs. 1 SGB I verlagert die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auf den Hilfeempfänger; er ist dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Tatsachen mitgeteilt werden. Es ist damit rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aus dieser Verletzung der Mitteilungspflicht für die Klägerin rechtliche Nachteile gezogen hat, indem er in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, dass die Klägerin nicht besser gestellt werden dürfe, als ein Hilfeempfänger, der seine Pflicht korrekt erfüllt hat (vgl. Bl. 2 des Bescheides vom 21.03.2002, Bl. 33 der Gerichtsakte). Dass die Klägerin in Person selbst hier kein Verschulden trifft, ist unerheblich, denn - anders als bei § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X - kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf ein Verschulden nicht an (einhellige Rspr, vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. November 2002, - L 3 AL 129/01 -, m.w.N.). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Sozialhilfe. Am 01.11.2000 beantragte die Klägerin für sich selbst sowie ihre drei minderjährigen Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt. Mit Bescheid vom 14.12.2000 wurden ihr Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.12.2000 bewilligt (Blatt 4 der Behördenakte). Der Bescheid enthält eine Anlage, ausweislich derer die Klägerin darüber belehrt wurde, dass sie verpflichtet sei, jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich darzulegen. Mit weiteren Bescheiden vom 15.03.2001, 12.04.2001, 21.06.2001, 24.07.2001, 21.08.2001, 02.11.2001 und 22.11.2001 wurde der Klägerin jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld bewilligt. Der letztgenannte Bescheid umfasst den Zeitraum bis Dezember 2001. Während dieser Zeit betrieb die Klägerin gegen ihren Ehemann zwei zivilrechtliche Streitverfahren, gerichtet auf Ehegattentrennungs- und Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht Kassel (Az.: 540 F 1480/00 bzw. Az.: 540 F 1225/00). Mit Urteil vom 28.11.2000 verpflichtete das Amtsgericht Kassel den Ehemann, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Monate Mai bis November 2000 in Höhe von insgesamt 3296,44 DM und fortlaufend ab Dezember 2000 für die Kinder S. und ST. 171,00 DM, für das weitere Kind T. 141,00 DM und für die Klägerin 189,00 DM monatlich im Voraus zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2001 (Blatt U7 der Behördenakte) teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies dem Jugendamt des Landkreises Kassel mit. Es wurde auch mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. In der Folgezeit geschah dies dann. Das Verfahren endete schließlich mit Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am 19.09.2001. Ausweislich des Vergleichs hatte der Ehemann zwar keinen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab dem 01.05.2000 zu zahlen, jedoch erhöhten Kindesunterhalt für die drei Kinder. Am 21.09.2001 wurde der Vergleich von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgefertigt. Unter dem 26.10.2001 wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt (Blatt U18 der Behördenakte). Unter dem 11.01.2002 übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Kopie des Vergleichs. Das Schreiben ging am 14.01.2002 bei dem Kreisausschuss des Beklagten in Kassel ein. Die Rechtsabteilung leitete den Bescheid an das Sozialamt - Außenstelle A-Stadt - weiter, wo es am 25.01.2002 einging. Während des Jahres 2001 zahlte der Ehemann der Klägerin nur unregelmäßig und nur teilweise Unterhalt an die Klägerin. Wegen der Einzelheiten der Zahlungstermine und -beträge wird auf die Übersicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 27 ff der Gerichtsakte) verwiesen. Am 02.11.2001 sprach die Klägerin vor und teilte mit, sie habe bereits am 17.09.2001 dem Sozialamt mitgeteilt, dass sich bezüglich der Unterhaltszahlung für die Kinder eine Änderung ergeben würde. Ferner wurde mitgeteilt, dass der Ehegatte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 700,00 DM zahle. Mit Bescheid vom 21.03.2002 (Blatt 153 ff. der Behördenakte) nahm der Beklagte dann die Bescheid für die Monate März bis Dezember 2001 gemäß § 48 SGB X insoweit zurück, als dort ein zu niedriger Unterhaltsbetrag angerechnet wurde. Zurückgefordert wurden insgesamt 1.252,15 € zuviel gezahlte Sozialhilfe. Mit Anwaltsschreiben vom 08.04.2002 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. In der Begründung gab sie an (Blatt 159 ff. der Behördenakte), die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe stets über Zahlungen des Ehemannes berichtet, so insbesondere am 25.08.2000 an das Sozialamt, am 13.09.2000 an das Jugendamt, am 15.01.2000 an das Jugendamt und am 31.01.2001 ein weiteres Mal an das Jugendamt. Man habe davon ausgehen dürfen, dass Sozial- und Jugendamt ihre Daten austauschten. Bis zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vor dem OLG Frankfurt am 19.09.2001 sei Kindes- und Ehegatten-Trennungsunterhalt tituliert gewesen. Der Ehemann habe gezahlt, jedoch sei die Leistungsbestimmung unklar gewesen. Bis einschließlich Dezember 2001 habe er lediglich auf den Kindesunterhalt gezahlt. Ab Januar 2001 habe er auf den Kindesunterhalt zuzüglich eines weiteren Betrages ohne Leistungsbestimmungen Zahlungen entrichtet. Es sei nicht richtig, dass der Unterhaltsrückstand durch den Ehegatten ausgeglichen sei. Die Parteien hätten sich dahingehend geeinigt, dass die Klägerin nicht beabsichtigte, den Kindesvater auf Zahlung des rückständigen Unterhalts in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin habe damit, sollte es zu Überzahlungen gekommen sein, darauf vertrauen dürfen, dass ihr das ausgezahlte Geld in vollem Umfang zustehe. Nach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2002 (Blatt 187 ff. der Behördenakte) den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, auf Entreicherung könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie sei verpflichtet gewesen, jede bei ihr eingehende Unterhaltszahlung anzuzeigen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass dem Beklagten die Unterhaltszahlungen durch Dritte mitgeteilt würden. Am 26.07.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft die Argumentation aus dem Widerspruchsschreiben und erklärt u.a., es verbleibe dabei, dass sämtliche eingehenden Zahlungen mitgeteilt worden seien. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 21.03.2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2002 aufzuheben, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es sei unverständlich, wieso der Vergleich erst fast 4 Monate später an den Beklagten übermittelt worden sei. Die vollstreckbare Ausfertigung datiere immerhin auf den 26.10.2001. Zumindest die Überzahlungen für die Monate Oktober 2001 bis Januar 2002 hätten bei rechtzeitiger Vorlage vermieden werden können. Der Klägerin hätte auch deutlich sein müssen, dass die überzahlten Beträge vom Sozialamt zurückgefordert würden. Auch habe die Klägerin, dies lasse sich einem Vermerk vom 02.11.2001 entnehmen, bereits am 17.09.2001 mitgeteilt, dass sich hinsichtlich der Unterhaltszahlung für die Kinder Änderungen ergeben würden. Zum Zeitpunkt des Gesprächs am 02.11.2001 habe der Vergleich längst vorgelegen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.08.2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.